BGE 69 IV 33
5. Entscheid der Anklagekammer vom 10. März 1943 i. S. Wierer gegen
eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.
Seite: 33
Art. 254 Abs. 2, Art. 264 BStrP Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |
der Bundesrat einem Kanton überweist, gelten Art. 346 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |
örtliche Zuständigkeit nicht. Zuständig ist der Kanton, welchem der Bundesrat
die Sache überweist. Die Anklagekammer ist nicht befugt, einen anderen
Gerichtsstand zu bezeichnen.
Regeste:
Art. 254 al. 2, art. 264 PPF, art. 351 CP. Les art. 346 ss CP relatifs à la
compétence locale ne s'appliquent pas aux causes de droit fédéral que le
Conseil fédéral défère aux autorités cantonales. Est compétent le canton à qui
le Conseil fédéral a déféré la cause. La Chambre d'accusation n'est pas
autorisée à désigner un autre for.
Art. 254 cp. 2, art. 264 PPF, art. 351 CP. Gli art. 346 e seg. del CP
concernenti la competenza per ragione di territorio non si applicano alle
cause di diritto penale federale che il Consiglio federale deferisce alle
autorità cantonali. È competente il Cantone, al quale il Consiglio federale ha
deferito la causa. La Camera d'accusa non ha la facoltà di designare un altro
foro.
A. Gottlieb Wierer ist beschuldigt des Angriffs auf die Unabhängigkeit der
Eidgenossenschaft (Bundesgesetz vom 8. Oktober 1936 betreffend Angriffe auf
die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft, Art. 266
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 266 - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, |
2 | Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
Widerhandlung gegen den Bundesratsbeschluss vom 5. Dezember 1938 betreffend
Massnahmen gegen staatsgefährliche Umtriebe und zum Schutze der Demokratie.
Die Gerichtsbarkeit wurde durch den Bundesrat für einen Teil seiner Handlungen
dem Kanton Basel-Stadt und für einen andern Teil dem Kanton Luzern übertragen.
B. - Gottlieb Wierer ersucht die Anklagekammer, gestützt auf Art. 350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
die Behörden des Kantons Basel-Stadt als ausschliesslich zuständig zu erklären
und das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement anzuweisen, die
Delegation an die luzernischen Behörden aufzuheben.
Seite: 34
Die Anklagekammer hat erwogen:
Gottlieb Wierer werden ausschliesslich strafbare Handlungen vorgeworfen,
welche an sich der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstellt wären (Art. 340
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
StGB), deren Verfolgung und Beurteilung der Bundesrat indessen den kantonalen
Behörden übertragen hat. Für solche Strafsachen bestimmt sich die
Zuständigkeit nach Art. 254 Abs. 2 BStrP: Berechtigt und verpflichtet ist der
Kanton, dem die Strafsache überwiesen worden ist. Weder die Kantone noch die
Parteien haben die Möglichkeit, dagegen Einspruch zu erheben. Dies ist bereits
in der Botschaft des Bundesrats zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die
Bundesstrafrechtspflege hervorgehoben worden (Seite 58 f.). Auch in den
parlamentarischen Beratungen wurde es betont (AStenBull NatR 1932 1, StR 1933
57).
Das schweizerische Strafgesetzbuch hat keine Änderung gebracht. Es hat Art.
254 BStrP nicht aufgehoben (Art. 398 Abs. 2 lit. o
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
Gerichtsstandsbestimmungen, welche es im vierten Titel des dritten Buches
enthält, beziehen sich nur auf Verfolgung und Beurteilung der strafbaren
Handlungen, welche der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstellt sind. Bei den
der Bundesgerichtsbarkeit unterstehenden strafbaren Handlungen stellt sich die
Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht, da die Eidgenossenschaft als einziger
Gerichtskreis gilt. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit wird auch nicht
dadurch aufgeworfen, dass im einzelnen Falle die Gerichtsbarkeit an einen oder
mehrere bestimmte Kantone delegiert wird, denn die Kantone, an welche
delegiert wird, leiten ihre Zuständigkeit überhaupt nur aus dem
Delegationsbeschluss ab. Zuständig sind sie, weil an sie delegiert wurde, und
die Kantone, an welche nicht delegiert wurde, sind unzuständig. Schon vor dem
Inkrafttreten des StGB gab es einerseits Bundesstrafsachen, die der Bundesrat
den kantonalen Behörden überweisen konnte, und anderseits solche, die von
Gesetzes wegen von den kantonalen Behörden
Seite: 35
zu beurteilen waren. Da sich nur in letzteren Fällen die Frage der örtlichen
Zuständigkeit stellte, wurden die Bestimmungen über den Gerichtsstand in den
Abschnitt III, nicht in den Abschnitt I des dritten Teils des BStrP
aufgenommen. In den erwähnten Abschnitt III ist auch Art. 264 BStrP
eingereiht, auf den die Anklagekammer ihre Zuständigkeit zur Bestimmung des
streitigen Gerichtsstandes stützte und in Verbindung mit Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |
heute noch stützt. Die Fragen, vor welche sich der Gesetzgeber dadurch
gestellt sah, dass Bundesstrafsachen zum Teil der Bundesstrafgerichtsbarkeit
und zum Teil der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehen, waren beim Erlass des
StGB die gleichen wie vorher. Es bestand daher beim Erlass des StGB kein
Anlass, die Zuständigkeitsfrage in Delegationsstrafsachen anders zu regeln als
im BStrP.
Demnach hat die Anklagekammer erkannt:
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.