S. 233 / Nr. 53 Verfahren (f)

BGE 69 IV 233

53. Arrêt de la Chambre d'accusation du 22 décembre 1943 en la cause Procureur
général du canton de Vaud contre canton du Valais.

Regeste:
1. Notion de l'entr'aide judiciaire (art. 352
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 352 - 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981520 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
1    Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981520 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
2    Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG521.522
3    Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.
et ss CP).
2. L'art. 354 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 354 - 1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
1    Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
2    Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
a  das Bundesamt für Polizei;
b  das Staatssekretariat für Migration (SEM);
c  das Bundesamt für Justiz;
d  das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit525;
e  die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f  der Nachrichtendienst des Bundes;
g  die Polizeibehörden der Kantone;
h  die kantonalen Migrationsbehörden.526
3    Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008527 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998528, des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005529 und des Zollgesetzes vom 18. März 2005530.
4    Die Daten dürfen verwendet werden:
a  bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16-19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003531; oder
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.534
6    Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen.535
CP a abrogé l'al. 2 de l'art. 252
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 354 - 1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
1    Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
2    Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
a  das Bundesamt für Polizei;
b  das Staatssekretariat für Migration (SEM);
c  das Bundesamt für Justiz;
d  das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit525;
e  die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f  der Nachrichtendienst des Bundes;
g  die Polizeibehörden der Kantone;
h  die kantonalen Migrationsbehörden.526
3    Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008527 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998528, des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005529 und des Zollgesetzes vom 18. März 2005530.
4    Die Daten dürfen verwendet werden:
a  bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16-19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003531; oder
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.534
6    Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen.535
PPF, en sorte qu'il n'y
a d'exception à la gratuité de l'entr'aide que pour le coût des rapports
scientifiques ou techniques.
1. Begriff der Rechtshülfe (Art. 352 ff. StGB).
2. Art. 354 Abs. 1 StGB hat Art. 252 Abs. 2 BStrP aufgehoben so dass eine
Ausnahme von der Unentgeltlichkeit der Rechtshülfe nur für die Auslagen für
wissenschaftliche oder technische Gutachten besteht.
1. Nozione di assistenza tra le autorità (art. 352 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 354 - 1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
1    Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
2    Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
a  das Bundesamt für Polizei;
b  das Staatssekretariat für Migration (SEM);
c  das Bundesamt für Justiz;
d  das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit525;
e  die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f  der Nachrichtendienst des Bundes;
g  die Polizeibehörden der Kantone;
h  die kantonalen Migrationsbehörden.526
3    Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008527 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998528, des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005529 und des Zollgesetzes vom 18. März 2005530.
4    Die Daten dürfen verwendet werden:
a  bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16-19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003531; oder
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.534
6    Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen.535
seg CP).
2. L'art. 354
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 354 - 1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
1    Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
2    Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
a  das Bundesamt für Polizei;
b  das Staatssekretariat für Migration (SEM);
c  das Bundesamt für Justiz;
d  das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit525;
e  die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f  der Nachrichtendienst des Bundes;
g  die Polizeibehörden der Kantone;
h  die kantonalen Migrationsbehörden.526
3    Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008527 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998528, des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005529 und des Zollgesetzes vom 18. März 2005530.
4    Die Daten dürfen verwendet werden:
a  bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16-19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003531; oder
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.534
6    Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen.535
cp. 1 CP ha abrogato il cp. 2 dell'art. 252
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 354 - 1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
1    Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
2    Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
a  das Bundesamt für Polizei;
b  das Staatssekretariat für Migration (SEM);
c  das Bundesamt für Justiz;
d  das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit525;
e  die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f  der Nachrichtendienst des Bundes;
g  die Polizeibehörden der Kantone;
h  die kantonalen Migrationsbehörden.526
3    Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008527 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998528, des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005529 und des Zollgesetzes vom 18. März 2005530.
4    Die Daten dürfen verwendet werden:
a  bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16-19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003531; oder
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.534
6    Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen.535
PPF, cosicchè è
fatta eccezione alla gratuità dell'assistenza soltanto per ciò che concerne le
spese a dipendenza di perizie scientifiche o tecniche.

Sur réquisition du Juge informateur du district de Vevey, la police vaudoise a
arrêté le 12 août 1943 le jeune Arthur Borer, né le 16 mars 1929, domicilié
chez son père à Brigue,

Seite: 234
inculpé d'avoir volé des porte-monnaie au préjudice de plusieurs baigneurs, à
Vevey.
Vu l'âge du prévenu, l'affaire fut déférée à la Chambre pénale des mineurs.
Celle-ci, appliquant l'art. 372
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
1    Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
2    Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.
3    Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.559
CP, s'est dessaisie en faveur des autorités
valaisannes, compétentes à raison du domicile.
Le 25 août 1943, le Parquet vaudois réclama au canton du Valais le paiement de
17 fr. 10, représentant les frais de détention préventive de Borer; il se
fondait sur l'art. 252
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 354 - 1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
1    Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
2    Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
a  das Bundesamt für Polizei;
b  das Staatssekretariat für Migration (SEM);
c  das Bundesamt für Justiz;
d  das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit525;
e  die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f  der Nachrichtendienst des Bundes;
g  die Polizeibehörden der Kantone;
h  die kantonalen Migrationsbehörden.526
3    Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008527 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998528, des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005529 und des Zollgesetzes vom 18. März 2005530.
4    Die Daten dürfen verwendet werden:
a  bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16-19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003531; oder
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.534
6    Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen.535
PPF.
Le canton du Valais refusa, en invoquant l'art. 354
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 354 - 1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
1    Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
2    Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
a  das Bundesamt für Polizei;
b  das Staatssekretariat für Migration (SEM);
c  das Bundesamt für Justiz;
d  das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit525;
e  die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f  der Nachrichtendienst des Bundes;
g  die Polizeibehörden der Kantone;
h  die kantonalen Migrationsbehörden.526
3    Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008527 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998528, des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005529 und des Zollgesetzes vom 18. März 2005530.
4    Die Daten dürfen verwendet werden:
a  bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16-19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003531; oder
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.534
6    Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen.535
CP.
Par requête du 13 décembre 1943, le Procureur général du canton de Vaud
demanda à la Chambre d'accusation du Tribunal fédéral de dire que les
autorités valaisannes sont tenues de rembourser les frais réclamés.
Considérant en droit:
1.- La Chambre d'accusation du Tribunal fédéral est compétente pour statuer
sur les différends qui surgissent entre cantons au sujet de l'entr'aide
judiciaire en matière pénale (art. 252 al. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 354 - 1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
1    Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
2    Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
a  das Bundesamt für Polizei;
b  das Staatssekretariat für Migration (SEM);
c  das Bundesamt für Justiz;
d  das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit525;
e  die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f  der Nachrichtendienst des Bundes;
g  die Polizeibehörden der Kantone;
h  die kantonalen Migrationsbehörden.526
3    Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008527 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998528, des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005529 und des Zollgesetzes vom 18. März 2005530.
4    Die Daten dürfen verwendet werden:
a  bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16-19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003531; oder
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.534
6    Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen.535
PPF, art. 357
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 354 - 1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
1    Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
2    Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
a  das Bundesamt für Polizei;
b  das Staatssekretariat für Migration (SEM);
c  das Bundesamt für Justiz;
d  das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit525;
e  die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f  der Nachrichtendienst des Bundes;
g  die Polizeibehörden der Kantone;
h  die kantonalen Migrationsbehörden.526
3    Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008527 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998528, des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005529 und des Zollgesetzes vom 18. März 2005530.
4    Die Daten dürfen verwendet werden:
a  bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16-19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003531; oder
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.534
6    Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen.535
CP). Il est
toutefois douteux qu'il s'agisse en l'espèce d'un conflit de cette nature. La
notion d'entraide vise de soi des opérations de poursuite, d'instruction,
d'exécution, etc. entreprises par les autorités d'un canton, soit à la requête
d'un autre canton, soit même en l'absence de toute requête, mais dans
l'intérêt et pour le compte de cet autre canton. Il ne semble donc pas qu'on
soit dans un cas d'entr'aide lorsqu'un canton poursuit et arrête un délinquant
pour une infraction commise sur son propre territoire, cela même si, par la
suite et en vertu de prescriptions sur le for, la poursuite et le jugement
passent à un autre canton. La demande du Procureur général vaudois serait en
conséquence irrecevable, puisque Borer a été arrêté à la suite d'infractions
commises dans le canton de Vaud. La question peut cependant demeurer indécise,
car la demande doit en tout cas être rejetée au fond.

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2.- Tandis que l'art. 252 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 354 - 1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
1    Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
2    Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
a  das Bundesamt für Polizei;
b  das Staatssekretariat für Migration (SEM);
c  das Bundesamt für Justiz;
d  das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit525;
e  die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f  der Nachrichtendienst des Bundes;
g  die Polizeibehörden der Kantone;
h  die kantonalen Migrationsbehörden.526
3    Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008527 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998528, des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005529 und des Zollgesetzes vom 18. März 2005530.
4    Die Daten dürfen verwendet werden:
a  bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16-19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003531; oder
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.534
6    Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen.535
PPF prescrit, en cas d'entr'aide judiciaire,
le remboursement des dépenses faites pour les experts et les témoins, et des
frais d'entretien des personnes en détention préventive, l'art. 354 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 354 - 1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
1    Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
2    Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
a  das Bundesamt für Polizei;
b  das Staatssekretariat für Migration (SEM);
c  das Bundesamt für Justiz;
d  das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit525;
e  die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f  der Nachrichtendienst des Bundes;
g  die Polizeibehörden der Kantone;
h  die kantonalen Migrationsbehörden.526
3    Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008527 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998528, des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005529 und des Zollgesetzes vom 18. März 2005530.
4    Die Daten dürfen verwendet werden:
a  bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16-19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003531; oder
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.534
6    Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen.535
CP
ne prévoit d'exception à la gratuité que pour le «coût des rapports
scientifiques ou techniques». Il s'agit de savoir si cette dernière
disposition a abrogé la première.
L'art. 354 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 354 - 1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
1    Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
2    Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
a  das Bundesamt für Polizei;
b  das Staatssekretariat für Migration (SEM);
c  das Bundesamt für Justiz;
d  das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit525;
e  die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f  der Nachrichtendienst des Bundes;
g  die Polizeibehörden der Kantone;
h  die kantonalen Migrationsbehörden.526
3    Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008527 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998528, des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005529 und des Zollgesetzes vom 18. März 2005530.
4    Die Daten dürfen verwendet werden:
a  bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16-19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003531; oder
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.534
6    Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen.535
CP ne fait que reprendre le principe posé en matière
d'extradition intercantonale par l'art. 1 de la loi du 2 février 1872 et par
l'art. 150 de la loi fédérale sur l'organisation judiciaire fédérale de 1893.
En revanche et comme l'a déjà relevé le Tribunal fédéral dans son arrêt
Préfecture d'Obertoggenburg (RO 64 I 72), on a peine à saisir les motifs pour
lesquels le législateur de la loi fédérale sur la Procédure pénale a cru
devoir restreindre encore le champ d'application de l'entr'aide judiciaire
gratuite. Au reste et quels que soient ces motifs, Il ressort des travaux
préparatoires de la PPF ainsi que du Message du Conseil fédéral (F. F. 1939 II
p. 668) que la portée de l'art. 252 al. 2 de cette loi ne devait être que
transitoire et que toute cette matière de l'entr'aide judiciaire devait être
traitée complètement et définitivement par le Code pénal suisse.
Dans ces conditions on a tout lieu d'admettre que l'art. 354 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 354 - 1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
1    Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
2    Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
a  das Bundesamt für Polizei;
b  das Staatssekretariat für Migration (SEM);
c  das Bundesamt für Justiz;
d  das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit525;
e  die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f  der Nachrichtendienst des Bundes;
g  die Polizeibehörden der Kantone;
h  die kantonalen Migrationsbehörden.526
3    Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008527 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998528, des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005529 und des Zollgesetzes vom 18. März 2005530.
4    Die Daten dürfen verwendet werden:
a  bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16-19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003531; oder
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.534
6    Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen.535
CP a
remplacé l'alinéa 2 de l'art. 252
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 354 - 1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
1    Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
2    Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
a  das Bundesamt für Polizei;
b  das Staatssekretariat für Migration (SEM);
c  das Bundesamt für Justiz;
d  das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit525;
e  die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f  der Nachrichtendienst des Bundes;
g  die Polizeibehörden der Kantone;
h  die kantonalen Migrationsbehörden.526
3    Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008527 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998528, des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005529 und des Zollgesetzes vom 18. März 2005530.
4    Die Daten dürfen verwendet werden:
a  bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16-19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003531; oder
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.534
6    Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen.535
PPF. Il est vrai que l'art. 398
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 354 - 1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
1    Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
2    Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
a  das Bundesamt für Polizei;
b  das Staatssekretariat für Migration (SEM);
c  das Bundesamt für Justiz;
d  das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit525;
e  die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f  der Nachrichtendienst des Bundes;
g  die Polizeibehörden der Kantone;
h  die kantonalen Migrationsbehörden.526
3    Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008527 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998528, des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005529 und des Zollgesetzes vom 18. März 2005530.
4    Die Daten dürfen verwendet werden:
a  bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16-19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003531; oder
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.534
6    Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen.535
CP n'abroge
pas explicitement cette disposition, alors qu'il mentionne, sous litt. b, par
ex., les lois et concordats relatifs à l'extradition. Mais une abrogation
expresse n'est pas nécessaire. L'alinéa premier de l'art. 398 déclare en effet
abrogées toutes les dispositions contraires des lois pénales fédérales, et il
ressort du mot «notamment» de l'al. 2 que la liste donnée n'est pas
exhaustive. Or deux dispositions sont contraires si elles traitent du même
objet et contiennent des règles contradictoires. C'est le cas en l'espèce.
Tandis que l'art. 354 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 354 - 1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
1    Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
2    Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
a  das Bundesamt für Polizei;
b  das Staatssekretariat für Migration (SEM);
c  das Bundesamt für Justiz;
d  das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit525;
e  die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f  der Nachrichtendienst des Bundes;
g  die Polizeibehörden der Kantone;
h  die kantonalen Migrationsbehörden.526
3    Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008527 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998528, des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005529 und des Zollgesetzes vom 18. März 2005530.
4    Die Daten dürfen verwendet werden:
a  bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16-19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003531; oder
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.534
6    Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen.535
réserve l'art. 27 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 354 - 1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
1    Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
2    Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
a  das Bundesamt für Polizei;
b  das Staatssekretariat für Migration (SEM);
c  das Bundesamt für Justiz;
d  das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit525;
e  die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f  der Nachrichtendienst des Bundes;
g  die Polizeibehörden der Kantone;
h  die kantonalen Migrationsbehörden.526
3    Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008527 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998528, des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005529 und des Zollgesetzes vom 18. März 2005530.
4    Die Daten dürfen verwendet werden:
a  bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16-19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003531; oder
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.534
6    Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen.535
PPF qui concerne le
concours prêté par les cantons aux autorités judiciaires pénales

Seite: 236
fédérales, l'art. 252 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 354 - 1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
1    Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
2    Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
a  das Bundesamt für Polizei;
b  das Staatssekretariat für Migration (SEM);
c  das Bundesamt für Justiz;
d  das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit525;
e  die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f  der Nachrichtendienst des Bundes;
g  die Polizeibehörden der Kantone;
h  die kantonalen Migrationsbehörden.526
3    Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008527 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998528, des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005529 und des Zollgesetzes vom 18. März 2005530.
4    Die Daten dürfen verwendet werden:
a  bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16-19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003531; oder
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.534
6    Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen.535
PPF et l'art. 354 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 354 - 1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
1    Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
2    Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
a  das Bundesamt für Polizei;
b  das Staatssekretariat für Migration (SEM);
c  das Bundesamt für Justiz;
d  das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit525;
e  die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f  der Nachrichtendienst des Bundes;
g  die Polizeibehörden der Kantone;
h  die kantonalen Migrationsbehörden.526
3    Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008527 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998528, des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005529 und des Zollgesetzes vom 18. März 2005530.
4    Die Daten dürfen verwendet werden:
a  bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16-19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003531; oder
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.534
6    Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen.535
CP règlent tous deux, mais
de façon différente et inconciliable, l'entr'aide judiciaire des autorités
cantonales en matière pénale fédérale.
Par ces motifs, la Chambre d'accusation
rejette la requête en tant qu'elle est recevable.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 IV 233
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 22. Dezember 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 IV 233
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : 1. Notion de l'entr'aide judiciaire (art. 352 et ss CP).2. L'art. 354 al. 1 CP a abrogé l'al. 2 de...


Gesetzesregister
BStP: 27  252  354
StGB: 352 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 352 - 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981520 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
1    Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981520 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
2    Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG521.522
3    Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.
352e  354 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 354 - 1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
1    Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
2    Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
a  das Bundesamt für Polizei;
b  das Staatssekretariat für Migration (SEM);
c  das Bundesamt für Justiz;
d  das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit525;
e  die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f  der Nachrichtendienst des Bundes;
g  die Polizeibehörden der Kantone;
h  die kantonalen Migrationsbehörden.526
3    Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008527 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998528, des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005529 und des Zollgesetzes vom 18. März 2005530.
4    Die Daten dürfen verwendet werden:
a  bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16-19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003531; oder
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.534
6    Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen.535
357  372 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
1    Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
2    Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.
3    Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.559
398
BGE Register
64-I-68 • 69-IV-233
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anklagekammer • waadt • bundesgericht • strafgesetzbuch • bundesgesetz über die bundesstrafrechtspflege • staatsanwalt • haftkosten • entscheid • ersatz der kosten • kantonale behörde • richterliche behörde • anmerkung • unterhaltskosten • geltungsbereich • iok • interkantonal • bundesrat • materialien • seide