S. 75 / Nr. 20 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 69 III 75

20. Entscheid vom 24. September 1943 i. S. Zimmermann

Regeste:
Auskunftspflicht des Schuldners bei der Pfändung. Art. 91
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
SchKG. Verweigert
der betriebene Schuldner die Auskunft über die Lohnverhältnisse (Art. 91
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
Abs.
l SchKG), darf gegen ihn zwar kein direkter Zwang nach Abs. 2 daselbst
ausgeübt werden. Dagegen ist es Pflicht des Betreibungsamts, ihn wegen
Ungehorsams im Betreibungsverfahren (Art. 323 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 323 - Mit Busse wird bestraft:
1    der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güter-verzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 341 Abs. 1 SchKG458);459
2    der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG);
3    der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 341 Abs. 1 SchKG);460
4    der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG);
5    der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG).
StGB) zu verzeigen. Erst
wenn feststeht, dass er auch durch die Strafuntersuchung nicht zur Auskunft
veranlasst wird, darf ein Verlustschein ausgestellt werden.
Si le débiteur refuse de donner au sujet de son emploi les renseignements
nécessaires pour permettre éventuellement une saisie de son salaire (art. 91
al. l LP) le préposé n'exercera pas immédiatement la contrainte prévue par
l'alinéa 2 de cette disposition, mais commencera par le dénoncer à l'autorité
pour inobservation des règles de la procédure de poursuite pour dettes ou de
faillite (art. 323 ch. 2 CP). Il ne délivrera un acte de défaut de biens que
s'il est d'ores et déjà constant que l'enquête pénale n'amènera pas le
débiteur à donner les renseignements voulus.
Se il debitore rifiuta di fornire le informazioni sul suo impiego che sono
necessarie per pignorare eventualmente il suo salario (art. 91 cp. l LEF),
l'ufficiale non eserciterà immediatamente

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la coazione prevista dal secondo capoverso di quest'articolo ma comincerà col
denunciarlo all'autorità per inosservanza delle norme in materia di esecuzione
e fallimenti (art. 323, cifra 2 CP). Rilascerà un attestato di carenza di beni
soltanto se appare senz'altro che l'istruttoria penale non indurrà il debitore
a fornire le informazioni richieste.

A. - In der Betreibung des ausserehelichen Kindes Ruth Zimmermann, vertreten
durch die Amtsvormundschaft Zürich-Örlikon, gegen Wilhelm Glaus,
«Weinreisenden» in Derendingen, stellte das Betreibungsamt Kriegstetten am 6.
August 1943 die Pfändungsurkunde als Verlustschein aus mit dem Bemerken: «Der
Schuldner weigert sich, die Lohnverhältnisse und die Adresse des Arbeitgebers
anzugeben. Er ist auf die Strafbestimmungen aufmerksam gemacht worden.»
Hiegegen führte die Gläubigerin Beschwerde mit den Anträgen, der Verlustschein
sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, das Pfändungsverfahren unter
allfälliger Anwendung von Zwangsmassnahmen gegen den Schuldner durchzuführen.
Das Betreibungsamt liess sich dahin vernehmen: «Um gegen den Schuldner
Zwangsmassnahmen anwenden zu können, stehen uns keine Rechtsmittel zur
Verfügung; auch sind wir zur Einreichung einer Strafklage nicht legitimiert.
Das böswillige Verhalten des Schuldners richtet sich ... gegen den Gläubiger
und nicht gegen das Betreibungsamt, da dadurch nicht das Amt, sondern der
Gläubiger geschädigt wird.... Sollte der Gläubigervertreter auf friedlichem
oder gerichtlichem Wege zu Erfolg versprechenden Feststellungen gelangen, so
kann er ... sein besseres Wissen dem Betreibungsamt kundtun und gestützt auf
die vorgängig erhaltene Urkunde eine Nachpfändung verlangen, eine neue
Betreibung einleiten, ... einen Arrestbefehl erwirken oder sogar, was bei
Pfändungsbetrug möglich ist, das Konkursbegehren stellen. Im gegenwärtigen
Falle hat der Gläubigervertreter die Möglichkeit, binnen sechs Monaten ...
ohne neuen Zahlungsbefehl die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen.»

Seite: 77
B. - Die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn wies die Beschwerde am 27.
August 1943 ab. Zur Begründung führte sie aus, die blosse Verweigerung der
Auskunft durch den Schuldner sei für das Betreibungsamt kein Grund gewesen,
die Polizeigewalt beizuziehen. Es sei auch nicht Sache des Amtes, gegen den
Schuldner wegen Ungehorsams in Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 323 - Mit Busse wird bestraft:
1    der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güter-verzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 341 Abs. 1 SchKG458);459
2    der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG);
3    der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 341 Abs. 1 SchKG);460
4    der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG);
5    der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG).

oder Vernachlässigung der Unterstützungspflicht nach Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB
Strafanzeige zu erstatten. Zweckmässigkeitsgründe sprächen für ein
einheitliches Strafverfahren, veranlasst durch die Gläubigerin, da nur sie die
Unterlagen für die Beurteilung des zweiten Delikts beschaffen könne und
ausserdem die Zürcher Gerichte zuständig seien.
C. - Diesen Entscheid zog die Gläubigerin an das Bundesgericht weiter, wobei
sie ihren Antrag dahin präzisierte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, das
Pfändungsverfahren durchzuführen und allfällig Strafanzeige gegen den
Schuldner wegen Ungehorsams einzureichen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Indem der Schuldner, von dem das Betreibungsamt gewusst oder angenommen hat,
er stehe in einem - wenn auch vielleicht nicht lange - dauernden
Rechtsverhältnis, das ihm grundsätzlich pfändbare Lohnguthaben im Sinne von
Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG eintrage, sich entgegen Art. 91 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
SchKG geweigert hat, den
oder die Drittschuldner und auch die Höhe dieser Forderungen anzugeben, hat er
deren Pfändung zunächst verunmöglicht, da das Betreibungsamt die erforderliche
Auskunft auch nicht anderweitig, beispielsweise von der Gläubigerin, hat
erhalten können. Diese Sachlage berechtigt aber das Betreibungsamt noch nicht,
die Gläubigerin kurzerhand mit einem Verlustschein abzufinden und ihr das
weitere Vorgehen gegen den Schuldner anheimzustellen. Mit Recht hält freilich
die Vorinstanz in einem solchen Falle die Anwendung direkten Zwangs gegen den

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unbotmässigen Schuldner für unzulässig. In der Tat darf sich das
Betreibungsamt nicht etwa in der Weise Einblick in die Einkommensverhältnisse
des Schuldners verschaffen, dass es gewaltsam die Räumlichkeiten oder
Behältnisse, worin er Geschäftspapiere und ähnliche Unterlagen aufbewahrt,
öffnet oder durch die Polizei öffnen lässt. Dass derart in die Geheimsphäre
des Schuldners eingegriffen werden darf, kann nicht der Sinn des Art. 91 Abs.
2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
SchKG sein; vielmehr hat sich die Haussuchung auf pfändbare Sachen zu
beschränken.
Dagegen ist das Betreibungsamt berechtigt, ja verpflichtet, einen solchen
Schuldner indirekt, durch Strafanzeige wegen Ungehorsams, zur Auskunft über
seine Einkommensverhältnisse zu zwingen. Das Betreibungsgesetz selbst hat die
Voraussetzung hiefür geschaffen, indem es die Auskunftspflicht in Art. 91 Abs.
1 unter Straffolge gestellt und dementsprechend die Kantone durch den frühern
Art. 25 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
zur nähern Festsetzung der Strafandrohung verpflichtet hat,
während diese nunmehr in Art. 323 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 323 - Mit Busse wird bestraft:
1    der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güter-verzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 341 Abs. 1 SchKG458);459
2    der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG);
3    der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 341 Abs. 1 SchKG);460
4    der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG);
5    der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG).
schweiz. StGB ausgesprochen ist. Das
Betreibungsamt ist zur Anzeige deshalb verpflichtet, weil sie nichts anderes
als ein Teil des ihm obliegenden Pfändungsvollzugs ist. Sie stellt so gut wie
die gesetzliche Strafandrohung selbst ein Mittel psychischen Zwanges dar, das
sich als tauglich erweisen kann, den Schuldner zur Nachholung der verweigerten
Angaben zu veranlassen. Erst wenn feststeht, dass auch dieser Behelf versagt,
darf das Betreibungsamt das Pfändungsverfahren abschliessen und einen
Verlustschein ausstellen. Eine kantonale Ordnung, welche die Betreibungsämter
der Anzeigepflicht entheben und die Strafverfolgung von der Anzeige des
geschädigten Gläubigers abhängig machen würde, wäre mit dem eidgenössischen
Betreibungsrecht nicht vereinbar. Die Verweigerung der Auskunft über die
Einkommensverhältnisse richtet sich nicht so sehr gegen die
Vermögensinteressen des Gläubigers als gegen die öffentliche Gewalt. Zwar
dient im vorliegenden Fall die

Seite: 79
Pfändung lediglich zur Durchsetzung eines privatrechtlichen
Vermögensanspruches; aber wenn das Betreibungsamt einmal mit einem
Pfändungsbegehren befasst ist, so hat es die Pfändung von Amtes wegen zu
vollziehen, wozu nach dem Ausgeführten auch die Strafanzeige wegen
Auskunftsverweigerung gehört.
Dass durch eine allfällige Strafanzeige der geschädigten Gläubigerin wegen
Verletzung der Unterhaltspflicht unter Umständen der Gerichtsstand vom
Betreibungskreis Kriegstetten wegverlegt werden möchte, ist für die
vorliegende Streitfrage entgegen der Auffassung der Vorinstanz belanglos.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der vom Betreibungsamt Kriegstetten am 5. August
1943 gegen Wilhelm Glaus ausgestellte Verlustschein aufgehoben und das
Betreibungsamt angewiesen, gegen denselben Strafanzeige wegen Ungehorsams im
Betreibungsverfahren zu erstatten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 III 75
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 23. September 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 III 75
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Auskunftspflicht des Schuldners bei der Pfändung. Art. 91 SchKG. Verweigert der betriebene...


Gesetzesregister
SchKG: 91 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
StGB: 25 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
217 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
323
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 323 - Mit Busse wird bestraft:
1    der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güter-verzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 341 Abs. 1 SchKG458);459
2    der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG);
3    der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 341 Abs. 1 SchKG);460
4    der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG);
5    der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG).
BGE Register
69-III-75
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