S. 373 / Nr. 60 Erbrecht (d)

BGE 69 II 373

60. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Oktober 1943 i. S. Lorenz gegen
Brann-Lorenz.

Regeste:
Vermächtnis zugunsten eines Darlehensschuldners des Erblassers.
Verrechenbarkeit von Vermächtnis und Darlehensschuld.
Behauptung des Erlasses der Schuld: unter Lebenden (a); von Todes wegen (b);
allenfalls in Form einer «Umwandlung» des Darlehens in Vorbezug? (c). Sobald
ein Erlass der Darlehensschuld (im Sinne von lit. a-c) verneint worden ist,
bleibt kein Raum mehr für eine «Auslegung» des Testaments nach der Frage, ob
der Erblasser das Vermächtnis «brutto oder netto» gemeint habe. Unzulässig,
zum Testamentsinhalt etwas hinzuzutun, was nicht darin liegt (d, Erw. 1).
Direkte Verurteilung der Erben zur Auszahlung des Vermächtnisses, obgleich die
Erbschaft sich noch unverteilt in Händen der Teilungsbehörde (Erbschaftsamt)
befindet (Erw. 4).
Legs en faveur d'un débiteur du testateur.
Compensation d'une dette avec un legs.
Remise prétendue de la dette: entre vifs (consid. 1 a), à cause de mort
(consid. l b) éventuellement par «conversion N du prêt en avance (consid. 1
c). Si l'on n'admet pas qu'il y ait eu remise de dette par l'un des moyens
ci-dessus, il n'y a pas lieu d'interpréter le testament, ni de se demander si
le testateur a entendu que la dette soit imputée sur le legs. Interdiction
d'introduire dans le testament ce qui ne s'y trouve pas (consid. l d).
Héritiers condamnés à payer le legs alors que la succession, non partagée, est
encore pendante devant l'autorité chargée du partage (consid. 4).
Legato in favore d'un debitore del «de cuius».
Compensazione d'un legato con un debito a dipendenza d'un prestito:
Asserto condono del debito: tra vivi (consid. l a), a causa di morte (consid.
l b), eventualmente mediante «conversione
del prestito in un anticipo (consid. l c). Se non si ammette il condono del
debito in virtù d'uno di questi modi, non si deve interpretare il testamento
per sapere se il «de cuius» abbia voluto che il debito sia dedotto o no dal
legato. Divieto d'introdurre nel testamento ciò ch'esso non contiene (consid.
l d).
Eredi condannati a pagare il legato benchè la successione indivisa sia ancora
in mano dell'autorità incaricata della divisione (consid. 4).


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A. ­ Der am 8. September 1940 in Basel verstorbene Eduard Lorenz hinterliess
ein Vermögen von ca. Fr. 350000.- - 400000.-. In den Jahren 1922-1926 hatte er
seiner Nichte Frau Braun-Lorenz in Linz mehrere Darlehen im Gesamtbetrage von
Fr. 17300.- nebst Fr. 13.50 Überweisungsspesen gewährt und auf ihr Ersuchen am
13. Dezember 1926 eine Aufstellung über diese Darlehen erstellt.
Am 23. März 1928 hatte Lorenz vor Notar Dr. Börlin ein öffentliches Testament
errichtet, mit welchem er seine bei ihm wohnhafte Nichte Frieda Lorenz als
Erbin einsetzte und eine Reihe von Vermächtnissen im Gesamtbetrage von
annähernd Fr. 350000.- zugunsten von Kindern und Enkeln seiner vorverstorbenen
Geschwister und eines Patenkindes errichtete; sein Haus in Basel vermachte er
seiner Haushälterin Frl. Ramseyer. Das Vermächtnis zugunsten der Frau
Braun-Lorenz lautete wie folgt:
«Der Tochter meines verstorbenen Bruders Hermann Lorenz, Frau Hermine
Braun-Lorenz in Linz Fr. 50000.-. An diesen Betrag von Fr. 50000.- ist der
Vermächtnisnehmerin die Summe von Fr. 17300.- anzurechnen, die sie schon
vorausbezogen hat. Sie erhält also tatsächlich Fr. 32700.-.»
Am 13. Dezember 1932 teilte Lorenz dem Notar Börlin, der das Testament
verwahrte, mit, er annulliere es, weil sich inzwischen verschiedenes geändert
habe und ein Todesfall eingetreten sei (der Haushälterin Frl. Ramseyer). Am
15. Mai 1935 errichtete Lorenz ein neues, eigenhändiges Testament. In diesem
figuriert die Nichte Frieda Lorenz nur noch als Bedachte, nicht mehr als
Erbin; Erben werden 8 gemeinnützige Institutionen kraft der Bestimmung, dass
ihnen «das vorbleibende Kapital» zu gleichen Teilen zukommen soll; als
Vermächtnisnehmer erscheinen wieder die im ersten Testament bedachten
Verwandten, einige mit um Fr. 5000.- - 10000.- erhöhten Beträgen. Frau
Braun-Lorenz ist mit Fr. 30000.- bedacht; die Darlehen werden nicht mehr
erwähnt.
B. ­ Nach dem Tode der Erblassers schlugen 7 von den

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8 eingesetzten Erben die Erbschaft aus, die daher zu 7/8 gemäss Art. 572 Abs.
2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 572 - 1 Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen und schlägt einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte.
1    Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen und schlägt einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte.
2    Hinterlässt der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, so gelangt der Anteil, den ein eingesetzter Erbe ausschlägt, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, an dessen nächsten gesetzlichen Erben.
ZGB an die gesetzlichen Erben, nämlich die als Vermächtnisnehmer genannten
Verwandten gelangte. Von diesen haben lediglich Frau Braun, Marcel Lorenz und
Max Lorenz sie angenommen. In der Folge trat der einzige annehmende
Testamentserbe, der Erlenverein, seinen Erbteil von 1/8 an Marcel und Max
Lorenz ab, sodass schliesslich die Erbschaft zu 7/32 an Frau Braun, zu 9/32 an
Marcel Lorenz und zu 16/32 an Max Lorenz gelangte. Das Erbschaftsamt Basel
wurde mit der Liquidation und Teilung beauftragt.
Dem Vermächtnisanspruch der Frau Braun auf Fr. 30000.- gegenüber brachten
Marcel und Max Lorenz die Darlehen des Erblassers an die erstere, Fr.
17313.50, nebst 4% Zins seit 1. Januar 1927, total Fr. 26793.50 zur
Verrechnung. Frau Braun war damit nicht einverstanden und erhob am 18. April
1942 gegen die beiden Miterben Klage mit dem Rechtsbegehren: die Beklagten
seien in solidum zu verurteilen, der Klägerin aus dem Nachlass als Vermächtnis
Fr. 30000.- nebst Zins zu 5% seit 26. Mai 1941, abzüglich Erbsteuer,
auszurichten; eventuell: es sei festzustellen, dass der Klägerin ein
Vermächtnis von Fr. 30000.- zustehe, und das Erbschaftsamt anzuweisen, ihr
diesen Betrag samt Zins (wie oben) unter Abzug der Erbsteuer zum voraus aus
dem Nachlass zu zahlen.
Zur Begründung führte die Klägerin aus, sie habe wegen misslicher
Vermögensverhältnisse in den Jahren 1922-1926 von ihrem Onkel 9 Darlehen zu
Unterstützungszwecken erhalten. Eine Verzinsung oder ein Rückzahlungstermin
sei nie vereinbart worden. So habe denn auch der Darlehensgeber in seiner
Aufstellung vom 13. Dezember 1926 keine Zinsen berechnet. Die Zinsforderung
sei ev. auch verjährt. Die Darlehensschuld selber habe ihr der Onkel erlassen.
Schon im Jahre 1928 habe er ihrer Tochter, Frau Fiala, mitgeteilt, er verlange
von ihrer Mutter die Darlehen nicht zurück. Anlässlich des wegen Überschuldung
der Ehegatten Braun-Lorenz im Jahre 1929 eingeleiteten

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Ausgleichsverfahrens habe der Erblasser trotz Aufforderung das
Darlehensguthaben nicht angemeldet. Er habe nie Anspruch auf Zahlung erhoben.
Aus seiner Buchhaltung ergebe sich, dass er die Forderung im Jahre 1931
vollständig abgeschrieben habe. Im zweiten Testament endlich habe er der
Klägerin Fr. 30000.- vermacht, ohne die Darlehen zu erwähnen, was darauf
schliessen lasse, dass er von ihr nichts mehr habe fordern, sondern sie
überdies habe begünstigen wollen. Sie verlange daher die Ausrichtung des
ungekürzten Vermächtnisbetrages von Fr. 30000 nebst Zins seit
Erbschaftsantritt durch die Beklagten.
C. ­ Die Beklagten beantragen Abweisung der Klage, soweit sie Fr. 3206.50 (im
Sinne des Eventualbegehrens) übersteigt. Sie bestreiten einen Erlass der
Darlehensforderung, sei es unter Lebenden oder von Todes wegen.
D. ­ Das Zivilgericht hiess die Klage im Betrage von Fr. 12686.50 nebst Zins
zu 5% seit 26. Mai 1941 gut und verurteilte die Beklagten solidarisch zur
Zahlung dieses Betrages abzüglich der Erbsteuer. Zu dieser Ziffer gelangt das
Zivilgericht, indem es vom Vermächtnisbetrag (Fr. 30000.-) das
Darlehenskapital (Fr. 17313.50) abzieht, jedoch ohne Zinsen. In der Begründung
wird ausgeführt, nachdem sich die Parteien über Entstehung und Höhe der
Darlehensschuld einig seien, bleibe nur zu prüfen, ob diese in der Folge
getilgt, erlassen oder sonstwie untergegangen sei. Diesen Beweis habe die
Klägerin nicht erbracht... Mithin sei die Klägerin die Fr. 17313.50 aus
Darlehen noch schuldig. Eine Zinsabrede dagegen sei nicht nachgewiesen. Der
Verrechnung der Darlehensschuld der Vermächtnisnehmerin an die Erbschaft mit
dem ihr zugedachten Vermächtnis stehe nichts entgegen. Der verbleibende
Vermächtnisbetrag sei seit Annahme der Erbschaft durch die Erben zu verzinsen.
E. ­ Das Appellationsgericht hat diesen Entscheid aufgehoben und die Klage im
vollen Betrage, jedoch im Sinne des Eventualbegehrens gutgeheissen, nämlich
festgestellt, dass der Klägerin ein Vermächtnis von Fr. 30000.-

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zukomme, und das Erbschaftsamt angewiesen, der Klägerin diesen Betrag nebst
Zins zu 5% seit 26. Mai 1941 unter Abzug der Erbsteuer zum voraus aus dem
Nachlass auszuzahlen.
F. ­ Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten
mit dem Antrag auf Wiederherstellung desjenigen der ersten Instanz. Die
Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Erben gegenüber der Klage auf
Auszahlung des Vermächtnisses die Verrechnung mit den Schulden der Bedachten
gegen den Erblasser bezw. die Erbschaft geltend machen können. Im vorliegenden
Fall ist die Entstehung und der Betrag der Schuld der Klägerin, abgesehen von
der Frage der Verzinslichkeit, nicht bestritten; die Klägerin behauptet
jedoch, die Schuld sei ihr erlassen worden. In Übereinstimmung mit dem
Zivilgericht hat das Appellationsgericht den Nachweis für einen Schulderlass
als nicht erbracht erachtet, und dies mit Recht.
a) Der Erlass unter Lebenden erfordert eine Übereinkunft zwischen Gläubiger
und Schuldner (Art. 115
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 115 - Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war.
OR). Der Gläubiger muss seinen Erlasswillen dem
Schuldner zur Kenntnis bringen und dieser die Offerte zum Erlass annehmen (VON
TUHR OR, 567 f.). Vorliegend hat eine dahingehende Willenseinigung zwischen
Eduard Lorenz und der Klägerin nicht stattgefunden. Diese hatte allerdings
behauptet, ihr Onkel habe im Jahre 1928 ihrer Tochter gegenüber den Willen
geäussert, auf seine Forderung zu verzichten; sie konnte jedoch den Beweis für
diese Äusserung nicht erbringen, da die Vorinstanzen es ablehnten, die Tochter
Frau Fiala hierüber als Auskunftsperson anzuhören, und zwar aus Gründen, die
der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind, nämlich gestützt auf
antizipierte Würdigung des angebotenen Beweises (nahe Verwandtschaft zwischen
Auskunftsperson

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und Klägerin; Unmöglichkeit für erstere, sich mit hinreichender Bestimmtheit
an 15 Jahre zurückliegende Äusserungen zu erinnern).
Abgesehen vom fehlenden Konsens über den Erlass, kann nicht einmal gesagt
werden, dass genügende Indizien für einen einseitigen Erlasswillen des
Gläubigers vorliegen. Der Umstand, dass er seine Forderung im
Nachlassverfahren über die Eheleute Braun-Lorenz im Jahre 1929 nicht
anmeldete, ist nicht schlüssig, zumal der Nachlass nicht zustandekam. Mit
Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass seine Nichtbeteiligung sich
zwanglos aus der Meinung erklären lässt, er erhielte ja doch nichts und
effektiv erfolge der Ausgleich durch das Vermächtnis. Hätte er im Jahre 1929
die Forderung erlassen wollen, so hätte er damals schon das in Kraft stehende
Testament von 1928 der Ordnung halber bezüglich des Vermächtnisses der
Klägerin damit in Einklang bringen müssen; er hob es jedoch erst zufolge
anderer Ereignisse Ende 1932 auf. Ebensowenig beweist die Buchung der
Forderung unter «Dubiose» und ihre schliessliche Entfernung aus der Bilanz.
Diese Behandlung der Forderung lässt darauf schliessen, dass der Gläubiger sie
angesichts der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin als Nonvaleur einschätzte,
nicht aber, dass er sich der Gläubigereigenschaft begeben wollte.
b) Ein Erlass von Todes wegen könnte nur in der Form einer Verfügung von Todes
wegen erfolgen. Erbvertrag kommt nicht in Frage. Ein testamentarischer Erlass
könnte allenfalls in der Bestimmung des 1. Testamentes betreffend das
Vermächtnis zugunsten der Klägerin erblickt werden. Dieses Testament ist aber
am 30. Dezember 1932 vom Testator widerrufen worden und daher sein Inhalt nie
wirksam geworden. Im zweiten, wirksam gewordenen Testament ist die Forderung
nicht erwähnt; von testamentarischem Erlass kann daher keine Rede sein.
c) Bei der Würdigung der erwähnten Indizien haben sowohl die Klägerin als die
Vorinstanzen, was das

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Vermächtnis zugunsten der Klägerin im 1. Testament betrifft, lediglich die
Tatsache der dort ausdrücklich verfügten Anrechnung der Darlehenssumme auf den
Vermächtnisbetrag ins Auge gefasst, ohne besondere Schlüsse daraus zu ziehen,
dass in dieser Klausel die Fr. 17300.- nicht als Darlehen bezeichnet werden,
sondern als «die Summe, die sie schon vorausbezogen hat». Es stellt sich die
Frage, ob die Verwendung dieses Ausdrucks in diesem Zusammenhang eine andere
Konstruktion des Rechtsverhältnisses zwischen dem Erblasser und der Klägerin
erlaubt, nämlich in dem Sinne, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, der
Erblasser habe das seinerzeit gegebene Darlehen später in einen auf den
Erbteil anrechenbaren Vorbezug gemäss Art. 626
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB umgewandelt, ihm also den
Charakter einer Forderung genommen. Diese Betrachtungsweise stösst sich
indessen an den bereits oben im Zusammenhang mit der Frage des direkten
Erlasses dargelegten Gründen.
Die nachträgliche Umwandlung des Darlehens in eine unentgeltliche Zuwendung
durch Verfügung von Todes wegen fällt zum vornherein ausser Betracht, weil sie
in einer der für diese Verfügungen vorgeschriebenen Formen erfolgt sein
müsste, das Testament jedoch, in welchem der Ausdruck dieses Willens läge,
zufolge Widerrufs nie wirksam geworden ist. Das Testament kann als solches
diese Umwandlung sowenig bewirkt haben wie den direkten Erlass.
Man könnte sich allenfalls aber weiter fragen, ob der erwähnten Stelle im 1.
Testament nicht wenigstens als blosses Indiz Bedeutung zukomme, nämlich dafür,
dass der Erblasser zu irgend einem Zeitpunkt vor Abfassung desselben auf das
Darlehen «verzichtet» d. h. den Entschluss gefasst hätte, das bisherige
Darlehen solle von nun an ein Vorbezug auf die künftige Erbschaft hin sein.
Die Annahme einer solchen Umwandlung läuft aber wieder darauf hinaus, dass zu
einem unbekannten, aber bestimmten Zeitpunkt vor 1928 eine Verfügung inter
vivos, nämlich eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers an die

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Klägerin stattgefunden hätte, die dem Erfüllungsgeschäft nach wiederum nicht
anderes als einen Erlass und der causa nach eine Schenkung darstellte, in
dieser wie jener Hinsicht somit Willenseinigung der Parteien erforderte, also
Annahme einer entsprechenden Offerte des Erblassers durch die Klägerin
voraussetzte. Eine Umwandlung des Darlehens in eine unentgeltliche Zuwendung
durch einseitigen Willensentschluss des Gläubigers gibt es nicht. «Verzicht»,
d. h. einseitige Aufgabe ist möglich mit Bezug auf die dinglichen Rechte
(sowie auf die Ausübung von Gestaltungsrechten), nicht aber mit Bezug auf eine
Forderung (VON TUHR OR, 567). Auch mit dieser Hilfskonstruktion der Umwandlung
kommt man nicht darum herum, dass, wie bereits mit Bezug auf den Erlass
schlechthin festgestellt, eine entsprechende Willenseinigung zwischen
Erblasser und Klägerin nicht stattgefunden hat.
Aber abgesehen von alledem wäre es wohl grundsätzlich nicht angängig, das
Indiz für eine derartige, vor der Testamentsabfassung erfolgte einseitige
Umwandlung des Darlehens in einen auf das Vermächtnis anzurechnenden Vorbezug
in der Testamentsbestimmung zu erblicken, die diese Anrechnung gerade selber
anordnet; vielmehr ist anzunehmen, dass auch jene Umwandlung eben erst mit dem
Testament gewollt war, also mit Wirkung erst auf den Zeitpunkt des Todes des
Erblassers, in welchem es aber längst entkräftet war.
Über die genannten, der These der Umwandlung entgegenstehenden Hindernisse
vermag auch die Heranziehung anderweitiger Indizien und ihre Würdigung im
Sinne der Klägerin (Ausbuchung der Darlehensforderung, Nichteingabe im
Nachlassverfahren, Unverzinslichkeit usw.) nicht hinwegzuhelfen.
d) Soweit ist der übereinstimmenden Auffassung der Vorinstanzen
beizupflichten. Nach der Darlegung, dass der Erblasser der Klägerin die
Darlehensschuld weder durch Verfügung unter Lebenden noch von Todes wegen

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erlassen habe, fährt nun aber das Appellationsgericht fort, die 1. Instanz
irre, wenn sie glaube, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung vom 15. Mai
1935 für die zu beurteilende Frage mit dieser Feststellung erschöpft zu haben.
Bedenke man nämlich, dass der Erblasser Gläubiger der Klägerin gewesen sei, so
erscheine seine testamentarische Verfügung zu ihren Gunsten unklar und der
Auslegung bedürftig. Es erhebe sich doch sofort die Frage, ob die ausgesetzten
Fr. 30000.- «netto» oder «brutto» gemeint seien, d. h. ob der wirkliche Wille
des Erblassers dahin gegangen sei, der Klägerin die genannte Summe
schuldenfrei oder mit der Pflicht zur Vergütung der Darlehensschuld zu
überlassen. Zur Beseitigung dieser in der letztwilligen Verfügung selbst
enthaltenen Unklarheit könne nach der Rechtsprechung auf ausserhalb der
Testamentsurkunde stehende Interpretationsmittel zurückgegriffen werden. Es
liege nun nahe, die Verfügung vom 15. Mai 1935 mit dem durch sie ersetzten
Testament vom 23. März 1928 zu vergleichen. In diesem habe der Erblasser durch
den Notar mit aller wünschenswerten Deutlichkeit zum Ausdruck bringen lassen,
inwieweit er die Klägerin als Vermächtnisnehmerin bedacht haben wollte.
Ausgehend von einem Vermächtnis von Fr. 50000.- habe er ausdrücklich erklärt,
an diesen Betrag sei die empfangene Darlehenssumme von Fr. 17300.-
anzurechnen; tatsächlich erhalte die Klägerin also Fr. 32700.-. Da nun Lorenz
im 2. Testament der Klägerin die annähernd diesem Nettobetrag entsprechende
Summe von Fr. 30000.- ausgesetzt habe, so spreche schon bei äusserlicher
Betrachtung alles dafür, dass auch die Fr. 30000.- als Netto-Bezug gedacht
gewesen seien. Weitere Betrachtungen vertieften diesen ersten Eindruck zur
gefestigten Überzeugung: Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der
Erblasser seine erste Verfügung gerade gegenüber der Klägerin um Fr. 20000.-
hätte kürzen wollen. Der Anlass zur Annullierung des ersten Testaments habe
nach allem, was bekannt sei, nicht bei der Klägerin gelegen; offensichtlich

Seite: 382
sei die Änderung im Hinblick auf die eingesetzten Erben erfolgt. Bei diesem
Sachverhalt dränge sich ohne weiteres die Überlegung auf, der bei Abfassung
des zweiten Testamentes bereits im hohen Greisenalter stehende Erblasser habe
es sich als Laie ersparen zu können geglaubt, die seinerzeit vom Notar
eingehend beschriebene Entwicklung von den Fr. 50000.- über das Darlehen zu
der endgültigen schuldenfreien Vermächtnissumme in extenso darzustellen; er
habe es offenbar für genügend gehalten, das Ergebnis der Operation, den
abgerundeten Netto-Betrag von Fr. 30000.-, in Erscheinung treten zu lassen.
Die Auslegung des Testamentes vom 15. Mai 1935 führe somit zur Überzeugung,
dass in der Vermächtnissumme von Fr. 30000.- der Abzug der Darlehensschuld
bereits inbegriffen sei.
Diesen Erwägungen kann indessen nicht beigepflichtet werden. Die Frage, ob die
Fr. 30000.- «brutto oder netto» bezw. «schuldenfrei oder mit der Pflicht zur
Vergütung der Darlehensschuld» gemeint seien, stellt sich gar nicht, sobald
ein Erlass der Darlehensschuld verneint worden ist. Sie läuft in Wirklichkeit
darauf hinaus, dass gefragt wird, ob Lorenz Fr. 30000.- oder Fr. 47313.50
vermacht habe. Diese Frage aber ist durch den klaren Wortlaut des Testaments
beantwortet: das Vermächtnis beträgt Fr. 30000.-. Es liegt keinerlei
Unklarheit oder Zweideutigkeit vor; also gibt es gar nichts auszulegen. Wollte
man der Vorinstanz folgen, so müsste in jedem Falle, wo ein Vermächtnis
zugunsten eines Schuldners des Erblassers vorliegt oder ein Schuldner zum
Erben eingesetzt wurde, mit allen, ausserhalb des Testaments liegenden Mitteln
untersucht werden, ob der Erblasser seinen Schuldner von der Bezahlung der
Schuld habe entbinden wollen. Diese Frage stellt sich aber nur dann, wenn das
Testament selber in dieser Hinsicht unklar ist und in seinem Texte
Anhaltspunkte dafür enthält, dass der Erblasser möglicherweise die Schuld
erlassen wollte. Wie jedoch im vorstehenden in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz

Seite: 383
dargetan worden ist, ist im Texte des Testaments keinerlei Andeutung oder
Anzeichen in diesem Sinne zu finden. Um dem Vermächtnis diesen Sinn zu geben,
muss also notwendigerweise zum Testamentsinhalt etwas hinzugetan werden, was
nicht darin liegt. Dies ist nach der feststehenden Rechtsprechung des
Bundesgerichts nicht angängig. «Es ist nicht zulässig, mit Zuhilfenahme
anderweitiger Tatsachen den Testamentswillen zu ergänzen und einen Willen in
die letztwillige Verfügung hineinzulegen, der durch den Wortlaut nicht gedeckt
wird» (BGE 47 II 29; 56 II 354). Zu Unrecht zieht hier die Vorinstanz das im
Testament in keiner Weise angetönte, ausserhalb desselben liegende Element der
Darlehensschuld heran, um hinsichtlich der Höhe des Vermächtnisses einen
testatorischen Willen zu erstellen, der durch das Testament nicht
ausgesprochen worden ist. Die Aussetzung eines Vermächtnisses von Fr. 30000.-
bedeutet, dass die Bedachte durch dasselbe um Fr. 30000.- begünstigt werden
soll; die von der Vorinstanz von aussen hereingetragene Nettowert-These führt
zu einer Begünstigung von Fr. 47313.50, die dem im Texte genannten
Vermächtnisbetrag widerspricht.
Ist der Sinn des Testaments klar, erübrigt es sich, auf die Ausführungen
einzugehen, mit denen die Vorinstanz dartun will, dass der Testator eigentlich
etwas anderes gewollt habe; denn bei einer letztwilligen Verfügung kommt es
nicht darauf an, was der Verfügende in seinem Innern gewollt und sich
vorgestellt hat, sondern darauf, was er in gesetzlich gültiger Weise verfügt
hat (BGE 67 II 98). Eine Richtigstellung der Verfügung im Sinne des wirklichen
Willens könnte nur dann in Frage kommen, wenn ein offenbarer Irrtum in Bezug
auf Personen oder Sachen vorläge und wenn mit Bestimmtheit festgestellt werden
könnte, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat (Art. 469 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
ZGB). Dass
diese Voraussetzungen erfüllt seien, behauptet auch die Berufungsbeklagte
nicht.
2. ­ Ihr Begehren auf Berechnung von Zinsen auf dem Darlehenskapital haben die
Beklagten vor Bundesgericht

Seite: 384
fallen gelassen. Es wäre übrigens in dieser Frage ohne weiteres den die
Verzinslichkeit verneinenden Erwägungen des Zivilgerichts (Erw. 2)
zuzustimmen.
3. ­ Die Verzinslichkeit der der Klägerin zukommenden Summe von Fr. 12686.50
zu 5% seit 26. Mai 1941 ist unter den Parteien ebenfalls nicht mehr streitig.
4. ­ Im Gegensatz zum Zivilgericht hatte das Appellationsgericht die Klage im
Sinne des Eventualbegehrens gutgeheissen, d. h. nicht die Beklagten zur
Ausrichtung der Urteilssumme verpflichtet, sondern lediglich das Recht der
Klägerin auf ein Vermächtnis im bestimmten Betrage festgestellt und das
Erbschaftsamt als Teilungsbehörde zur Auszahlung angewiesen. Mit Recht führt
jedoch das Zivilgericht zugunsten der direkten Verurteilung aus, dass die
Erben persönlich und solidarisch dem Vermächtnisnehmer haften (Art. 562 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 562 - 1 Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch.
1    Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch.
2    Wenn aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, so wird der Anspruch fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft angenommen hat oder sie nicht mehr ausschlagen kann.
3    Kommen die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach, so können sie zur Auslieferung der vermachten Erbschaftssachen, oder wenn irgendeine Handlung den Gegenstand der Verfügung bildet, zu Schadenersatz angehalten werden.

ZGB; BGE 59 II 123 f.). Der Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen die Erben
wird mit der Annahme der Erbschaft durch diese fällig. Ob die Erben unter sich
amtliche Teilung verlangen, berührt den Anspruch des Bedachten gegen sie
nicht. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers
und haben die aus dem Erwerb derselben erwachsenden Verpflichtungen zu
erfüllen, gleichgültig in wessen Besitz sich die Erbschaft befindet. Praktisch
ist der Unterschied hier kaum von Bedeutung, da nichts das Erbschaftsamt
hindert, für Rechnung der Beklagten das Legat auszubezahlen. Übrigens haben
die Beklagten gegen das sie direkt verpflichtende Urteil der 1. Instanz nicht
appelliert. Deren Urteil wird daher wie in der Hauptsache so auch in diesem
Nebenpunkte wieder hergestellt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die
Beklagten werden solidarisch zur Zahlung von Fr. 12686.50 nebst 5% Zins seit
26. Mai 1941, abzüglich Erbsteuer, an die Klägerin verurteilt. Die
Mehrforderung wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 II 373
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 15. Oktober 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 II 373
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Vermächtnis zugunsten eines Darlehensschuldners des Erblassers.Verrechenbarkeit von Vermächtnis und...


Gesetzesregister
OR: 115
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 115 - Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war.
ZGB: 469 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
562 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 562 - 1 Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch.
1    Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch.
2    Wenn aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, so wird der Anspruch fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft angenommen hat oder sie nicht mehr ausschlagen kann.
3    Kommen die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach, so können sie zur Auslieferung der vermachten Erbschaftssachen, oder wenn irgendeine Handlung den Gegenstand der Verfügung bildet, zu Schadenersatz angehalten werden.
572 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 572 - 1 Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen und schlägt einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte.
1    Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen und schlägt einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte.
2    Hinterlässt der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, so gelangt der Anteil, den ein eingesetzter Erbe ausschlägt, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, an dessen nächsten gesetzlichen Erben.
626
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
BGE Register
47-II-23 • 56-II-351 • 59-II-119 • 67-II-88 • 69-II-373
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
testament • erblasser • darlehen • frage • beklagter • erbe • vorinstanz • zins • tod • zivilgericht • bundesgericht • wille • schuldner • vorbezug • notar • verurteilung • onkel • ausserhalb • indiz • rechtsbegehren • eingesetzter erbe • auskunftsperson • weiler • verfügung von todes wegen • verurteilter • wirklicher wille • angewiesener • entscheid • antrag zu vertragsabschluss • zahl • geschwister • verwandtschaft • erste instanz • schulderlass • zahlung • begründung des entscheids • erbschaftsteilung • form und inhalt • annahme des antrags • berechnung • bewilligung oder genehmigung • beendigung • gesuch an eine behörde • begünstigung • berechtigter • lohn • kenntnis • ehegatte • gestaltungsrecht • hauptsache • konsens • irrtum • erbrecht • errichtung eines dinglichen rechts • sachverhalt • nebenpunkt • mutter • laie • charakter • gesetzlicher erbe • stelle • zweifel • empfang • erwachsener • erbvertrag
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