BGE 69 II 148
27. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Juni 1943 i. S. Baumgartner gegen
Friedli geschiedene Baumgartner.
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Regeste:
Ansprüche aus Familienrecht, Weiterziehung an das Bundesgericht: Gehen die
Ansprüche auf vermögenswerte Leistungen, so hängt die Weiterziehbarkeit vom
Streitwert ab (Art. 59 OG). So bei Klagen auf Änderung einer durch
Scheidungsurteil festgesetzten Rente (Art. 153 ZGB).
Actions du droit de famille. Recours au Tribunal fédéral: Lorsque l'action
tend à des prestations pécuniaires, la recevabilité du recours dépend de la
valeur litigieuse (art. 59 OJ). Il en est ainsi pour l'action en modification
d'une rente fixée par un jugement de divorce (art. 153 CC).
Azioni dipendenti dal diritto di famiglia. Ricorso al Tribunale federale:
Quando l'azione tende a delle prestazioni pecuniarie, la ricevibilità del
ricorso è subordinata al valore litigioso (art. 59 OGF). Ciò vale per l'azione
con cui si chiede la modifica d'una rendita fissata per sentenza di divorzio
(art. 153 CC).
Gemäss Scheidungsurteil vom 3. September 1936 hat der Kläger der Beklagten
«eine lebenslängliche Rente von Fr. 100.- pro Monat zu entrichten, zahlbar
monatlich zum voraus, erstmals am 1. Oktober 1936». Mit Klage vom 19. März
1942 verlangte er angemessene Herabsetzung dieser Rente. Das erstinstanzliche
Gericht hiess dieses Begehren teilweise gut und setzte die Rente ab 1. Juli
1942 auf die Dauer von zwei Jahren auf monatlich Fr. 90 herab. Beide Parteien
legten Appellation ein. Doch fiel die Appellation des Klägers dahin, weil er
zur obergerichtlichen Verhandlung nicht erschien. Die Appellation der
Beklagten auf Abweisung der Klage wurde geschützt. Mit der vorliegenden
Berufung an das Bundesgericht verlangt der Kläger Gutheissung der Klage gemäss
dem erstinstanzlichen Urteil.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die
Berufung an das Bundesgericht nur
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bei einem Streitwert von mindestens Fr. 4000 zulässig (Art. 59 OG). Der Kläger
hält diese Bestimmung nicht für anwendbar, weil der Streit nicht
vermögensrechtlicher, sondern familienrechtlicher Natur sei. Ansprüche auf
vermögenswerte Leistungen, insbesondere Geld, sind aber stets
vermögensrechtliche im Sinne von Art. 59 OG, auch wenn sie auf Familienrecht
beruhen. Daher ist denn auch nach ständiger Rechtsprechung bei
Vaterschaftsklagen auf Vermögensleistungen (Art. 317
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 322 - 1 Durch Verfügung von Todes wegen kann auch der Pflichtteil des Kindes von der elterlichen Verwaltung ausgenommen werden. |
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1 | Durch Verfügung von Todes wegen kann auch der Pflichtteil des Kindes von der elterlichen Verwaltung ausgenommen werden. |
2 | Überträgt der Erblasser die Verwaltung einem Dritten, so kann die Kindesschutzbehörde diesen zur periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung anhalten. |
Weiterziehbarkeit vom Streitwert abhängig, obschon solche Klagen die
Feststellung der ausserehelichen Vaterschaft des Beklagten und damit eines
familienrechtlichen Verhältnisses (Art. 307
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. |
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1 | Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. |
2 | Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben. |
3 | Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. |
II 68). Dasselbe muss für die Ansprüche auf Vermögensleistungen bei
Ehescheidung gelten. Geht die Klage auf Änderung des Scheidungsurteils
hinsichtlich solcher Ansprüche, so ist Gegenstand des Streites nicht mehr die
Gestaltung des Familienstandes. Auch dann verhält es sich nicht anders, wenn,
wie hier, in erster Linie geprüft werden muss, ob überhaupt eine der
Abänderung nach Art. 153 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. |
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1 | Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. |
2 | Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben. |
3 | Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. |
vorliege, und hiebei mangels eindeutiger Erwägungen des Scheidungsurteils auf
die Akten des Scheidungsprozesses zurückgegriffen werden muss.
2.- Streitig war nun vor der letzten kantonalen Instanz, worauf es nach Art.
59 OG ankommt, nach Wegfall der Appellation des Klägers nur noch die Frage, ob
die von der ersten Instanz verfügte Herabsetzung der Rente um monatlich Fr.
10.- auf die Dauer von zwei Jahren begründet sei. Der Wert dieses
Streitgegenstandes beträgt nur Fr. 240.-, erreicht also den für die Anrufung
des Bundesgerichtes erforderlichen Streitwert nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 29, 32. - Voir aussi Nos 29, 32.