S. 122 / Nr. 28 Registersachen (d)

BGE 69 I 122

28. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Juni 1943 i. S. Verband schweiz.
Grossimporteure von Fischen und Fischprodukten gegen Eidg. Amt für das
Handelsregister.


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Regeste:
Handelsregister, Verbandsbezeichnung. Unzulässigkeit der Verwendung des
Ausdrucks «Grossimporteur» in einer Verbandsbezeichnung, da dieser mangels
einer objektiven und allgemein gebräuchlichen Begriffsbestimmung keine
sachliche Angabe darstellt, sondern Reklamecharakter hat. OR Art. 944, HRegV
Art. 38, 44.
Registre du commerce. Désignation d'une association. L'emploi du terme
«Grossimporteur» dans la désignation d'une association n'est pas admis, car ce
terme, qui ne souffre pas de définition objective et généralement valable, ne
contient aucun renseignement positif, mais sert à la réclame. CO art. 944, ORC
art. 38 et 44.
Registro di commercio. Designazione d'un'associazione. L'uso del termine
«Grossimporteur» nella designazione d'un'associazione non è ammesso, poichè
questo termine, che non può essere definito in modo oggettivo e generale, non
contiene alcun dato positivo, ma serve alla pubblicità. Art. 944 CO; art. 38 e
44 ORC.

A. ­ Am 11. Februar 1942 schlossen sich verschiedene im Importhandel mit
Fischen tätige Firmen zu einem Verein zur Wahrung der gemeinsamen Berufs- und
Standesinteressen zusammen. Der Verein wählte den Namen «Verband
schweizerischer Grossimporteure von Fischen und Fischprodukten». Das
eidgenössische Handelsregisteramt lehnte die Eintragung dieses Namens jedoch
ab mit der Begründung, die Verwendung des Wortes «schweizerisch», wie auch die
Bezeichnung «Grossimporteure» seien unzulässig.
Der Verband erklärte hierauf, auf die Bezeichnung «schweizerisch» verzichten
zu wollen. An der Bezeichnung «Grossimporteure» dagegen hielt er fest und
reichte gegen den Entscheid des Amtes vom 26. Januar 1943, mit dem sein
Begehren abgelehnt wurde, verwaltungsgerichtliche Beschwerde ein mit dem
Antrag, es sei ihm die Führung des Wortes «Grossimporteur» in seinem
Vereinsnamen zu bewilligen.
B. ­ Das eidgenössische Amt für das Handelsregister beantragt Abweisung der
Beschwerde.

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C. ­ Beim Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins in Zürich
wurde eine gutachtliche Meinungsäusserung über die Verwendung der Bezeichnung
«Grossimporteur» und über die Voraussetzungen einer solchen Verwendung im
schweizerischen Handel eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Die im Handelsregister eingetragene Bezeichnung eines Unternehmens dient
ausschliesslich seiner Individualisierung, wobei durch die Wahl des Namens
oder durch Zusätze das Arbeitsgebiet, die Art des Betriebes oder der
Geschäftstätigkeit kenntlich gemacht werden können. Die kennzeichnenden
Zusätze dürfen aber nur sachliche Angaben enthalten. Dies folgt aus dem
Grundsatz der Wahrheit aller Eintragungen im Handelsregister (Art. 944
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
1    Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.
OR,
Art. 38
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 38 Inhalt des Eintrags - Bei Einzelunternehmen müssen im Handelsregister eingetragen werden:
a  die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer60;
b  der Sitz und das Rechtsdomizil;
c  die Rechtsform;
d  der Zweck;
e  die Inhaberin oder der Inhaber des Einzelunternehmens;
f  die zur Vertretung berechtigten Personen.
HRegV). Was nicht einen sachlichen Inhalt hat, kann nicht auf seine
Wahrheit geprüft werden. Wörter und Zusätze, die nicht der näheren sachlichen
Bezeichnung und damit der Individualisierung des Unternehmens dienen, sind
deshalb ausgeschlossen. Dazu gehören insbesondere Zusätze, die lediglich auf
Ansehen und Bedeutung eines Unternehmens hinweisen, ferner blosse
Anpreisungen, reklameartige Beifügungen und alle Bezeichnungen, die geeignet
sind, unter dem Schein einer behördlich gebilligten Eintragung das Publikum
und die beteiligten Geschäftskreise über Art und Umfang eines Geschäftes zu
täuschen (so schon unter der alten HRegV: BGE 59 I 38, 60 I 242, 63 I 104).
Art. 44
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 44 Errichtungsakt - Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss enthalten:
a  die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie gegebenenfalls zu deren Vertreterinnen und Vertreter;
b  die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Aktiengesellschaft zu gründen;
c  die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind;
d  die Erklärung jeder Gründerin und jedes Gründers über die Zeichnung der Aktien unter Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag sowie die bedingungslose Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten;
e  die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden und die entsprechenden Personenangaben;
f  die Tatsache, dass die Revisionsstelle gewählt wurde, beziehungsweise den Verzicht auf eine Revision;
g  die Feststellung der Gründerinnen und Gründer nach Artikel 629 Absatz 2 OR;
h  die Nennung aller Belege sowie die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben;
i  die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer;
j  falls das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt wird oder Einlagen in einer anderen Währung geleistet werden als derjenigen des Aktienkapitals: die angewandten Umrechnungskurse.
HRegV bestimmt ausdrücklich, dass Bezeichnungen, die nur der Reklame
dienen, in eine Firma nicht aufgenommen werden dürfen. Diese Grundsätze finden
(entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers) Anwendung sowohl für
eigentliche Geschäftsfirmen als auch für die Namen von Verbänden, denn sie
sind, wie erwähnt, der Ausfluss der Forderung der Firmenwahrheit, die für alle
Bezeichnungen, Firmen oder Namen, in gleicher Weise Geltung hat.
2. ­ Aus dem Bericht des Vorortes, der sich auf die bei

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den massgebenden Handelskreisen gemachten Erhebungen stützt, ergibt sich, dass
die Bezeichnung «Grossimporteur» im schweizerischen Importhandel nicht
allgemein gebräuchlich ist. Sie kommt vielmehr nur gelegentlich vor, so im
Getreide-, Kohlen- und Eierhandel. Aber auch dort beruht sie nicht auf einem
einheitlichen, durch bestimmte Voraussetzungen abgegrenzten Begriff. Während
nämlich im Getreideimporthandel als Kriterium die Einfuhr einer Menge von
mindestens 10000 t im Jahr verwendet wird, fehlen im Kohlen- und Eierhandel
bestimmte objektive Massstäbe völlig, und es ist dort die Wahl der Bezeichnung
«Grossimporteur» ausschliesslich dem Gutdünken der einzelnen Unternehmen
anheimgestellt.
3. ­ Ein endgültiges Kriterium für die Abgrenzung des Begriffs
«Grossimporteur» von demjenigen des Importeurs schlechthin lässt sich zur Zeit
überhaupt nicht finden.
Der Beschwerdeführer will für die Zuerkennung der Bezeichnung darauf
abstellen, ob das betreffende Unternehmen Importe in Originalwaggons auf
eigene Rechnung durchführt und ob seine Umsatz- oder Einfuhrmenge in einem
gewissen Verhältnis steht zum Gesamtimport in der betreffenden Branche.
Das Kriterium der Einfuhr in ganzen Wagenladungen ist jedoch unzulänglich. Es
gibt Branchen, in denen kaum je anders als in ganzen Wagenladungen eingeführt
wird; dies ist der Fall bei den Massengütern wie Getreide, Kohle, Benzin und
dergl. In anderen Zweigen dagegen, wie z.B. im Handel mit Bijouteriewaren,
vermögen ganz bedeutende Importe niemals einen Waggon zu füllen.
Aber auch das an sich naheliegende Abstellen auf die Menge des importierten
Gutes, gemessen an seinem Gesamtimport und unter Vergleichung mit dem Import
der übrigen Firmen der betreffenden Branche, ergäbe nur dann eine brauchbare
Abgrenzung, wenn innerhalb der einzelnen Branchen bestimmte und allgemein
anerkannte Richtlinien und Massstäbe bestünden, an Hand deren im Einzelfalle
sich die Berechtigung der Bezeichnung «Grossimporteur»

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nachprüfen liesse. Wie bereits erwähnt, fehlen indes ausreichende
Anhaltspunkte nach dieser Richtung.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich eine Importfirma mit der Einfuhr
einer grösseren Zahl von Warengattungen befassen kann, z.B. ­ um im
Sachbereich des vorliegenden Falles zu bleiben ­ neben der Einfuhr von Fischen
mit derjenigen von Geflügel und andern Comestibles. Der Gesamtbetrag, für den
eine solche Firma Waren importiert, kann dabei eine sehr bedeutende Summe
ausmachen, während der Anteil an den einzelnen Warengattungen, gemessen am
Gesamtimport derselben, verhältnismässig gering ist. Stellt man nun auf den
Anteil am Gesamtimport der einzelnen Warengattung ab, so müsste einer solchen
Firma, obwohl ihr wirtschaftlich unzweifelhaft eine beträchtliche Bedeutung
zukäme, der Gebrauch der Bezeichnung «Grossimporteur» versagt werden. Lässt
man umgekehrt auch den Geldwert der Einfuhr sämtlicher von der betreffenden
Firma eingeführten Artikel in die Wagschale fallen, so wird dadurch die
grundsätzliche Richtigkeit des gewählten Kriteriums in Frage gestellt.
Das Abstellen auf einen bestimmten prozentualen Anteil am Gesamtimport einer
Branche vermag sodann auch dann keine befriedigende Lösung zu geben, wenn
dieser Gesamtimport, absolut betrachtet, nur eine geringe Menge ausmacht.
Unter solchen Umständen müsste selbst bei einem erheblichen prozentualen
Anteil die Bezeichnung «Grossimporteur» als nicht am Platze empfunden werden.
4. ­ In noch weit geringerem Masse als in Handelskreisen wird sodann im
Publikum im allgemeinen mit dem Begriff «Grossimporteur» eine bestimmte
sachliche Vorstellung verbunden. Von diesem wird vielmehr die Beifügung
«gross» als Vergleich mit andern Unternehmungen aufgefasst und dahin
verstanden, dass das betreffende Unternehmen sich durch seine Bedeutung von
den übrigen abhebe und darum eine machtvolle und überragende Stellung in der
Branche einnehme.
5. ­ Fehlt es aber an einer auf objektiven Gesichtspunkten

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beruhenden, allgemein gebräuchlichen Begriffsbestimmung und lässt sich zur
Zeit ein genügend zuverlässiges Kriterium für eine solche überhaupt nicht
finden, so kann die Bezeichnung «Grossimporteur» nicht als sachliche Angabe
betrachtet werden. Sie bewirkt vielmehr, insbesondere so, wie sie vom Publikum
im allgemeinen aufgefasst wird, einen reklamehaften Effekt. Ihre Zulässigkeit
als Firmabestandteil oder -zusatz ist daher nach den eingangs erwähnten
Grundsätzen zu verneinen.
6. ­ An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass der
Beschwerdeführer das Wort «Grossimporteur» nicht zum Gebrauch durch die
einzelnen ihm angeschlossenen Firmen beansprucht, sondern nur zur
Charakterisierung derselben im Namen des Verbandes. Damit wird aber doch auch
der Verband selbst charakterisiert und ihm durch den Hinweis auf die Bedeutung
seiner Mitglieder eine Wichtigkeit verliehen, die mangels eines objektiven und
zuverlässigen Massstabes innerlich nicht begründet ist. Wenn übrigens im
Verbandsnamen die zugehörigen Firmen als Grossimporteure bezeichnet werden
dürften, so hätte dies die unabweisbare Folge, dass auch die einzelnen
Verbandsmitglieder sich dieses Prädikat in ihrer Firma zulegen könnten, was
eben, wenigstens heute, auf dem Gebiete des Importhandels nicht zulässig ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 I 122
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 01. Juni 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 I 122
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Handelsregister, Verbandsbezeichnung. Unzulässigkeit der Verwendung des Ausdrucks «Grossimporteur»...


Gesetzesregister
HRegV: 38 
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 38 Inhalt des Eintrags - Bei Einzelunternehmen müssen im Handelsregister eingetragen werden:
a  die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer60;
b  der Sitz und das Rechtsdomizil;
c  die Rechtsform;
d  der Zweck;
e  die Inhaberin oder der Inhaber des Einzelunternehmens;
f  die zur Vertretung berechtigten Personen.
44
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 44 Errichtungsakt - Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss enthalten:
a  die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie gegebenenfalls zu deren Vertreterinnen und Vertreter;
b  die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Aktiengesellschaft zu gründen;
c  die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind;
d  die Erklärung jeder Gründerin und jedes Gründers über die Zeichnung der Aktien unter Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag sowie die bedingungslose Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten;
e  die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden und die entsprechenden Personenangaben;
f  die Tatsache, dass die Revisionsstelle gewählt wurde, beziehungsweise den Verzicht auf eine Revision;
g  die Feststellung der Gründerinnen und Gründer nach Artikel 629 Absatz 2 OR;
h  die Nennung aller Belege sowie die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben;
i  die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer;
j  falls das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt wird oder Einlagen in einer anderen Währung geleistet werden als derjenigen des Aktienkapitals: die angewandten Umrechnungskurse.
OR: 944
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
1    Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.
BGE Register
59-I-38 • 60-I-240 • 63-I-104 • 69-I-122
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
einfuhr • menge • unternehmung • bundesgericht • getreide • wahrheit • termin • eidgenössisches amt für das handelsregister • werbung • entscheid • benutzung • begründung des entscheids • kantonales rechtsmittel • eintragung • anschreibung • ausmass der baute • umfang • zahl • umsatz • firmenwahrheit
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