S. 104 / Nr. 22 Registersachen (d)

BGE 63 I 104

22 Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. Mai 1937 i. S. Georg gegen Eidgen. Amt
für das Handelsregister.

Regeste:
Firmenrecht. Verbot der Verwendung reklamehafter Firmazusätze, Art. 867 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 867 - 1 Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
1    Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
2    Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsanteilen oder zu andern Beitragsleistungen verpflichtet, so hat die Genossenschaft diese Leistungen unter Ansetzung einer angemessenen Frist und mit eingeschriebenem Brief einzufordern.
3    Wird auf die erste Aufforderung nicht bezahlt und kommt der Genossenschafter auch einer zweiten Zahlungsaufforderung innert Monatsfrist nicht nach, so kann er, sofern ihm dies mit eingeschriebenem Brief angedroht worden ist, seiner Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden.
4    Sofern die Statuten es nicht anders ordnen, wird der Genossenschafter durch die Verlustigerklärung nicht von fälligen oder durch die Ausschliessung fällig werdenden Verpflichtungen befreit.

OR, Art. 4 HRegVo II. Zulässigkeit des Zusatzes Zentrale in casu verneint.

A. - Der als Einzelfirma im Handelsregister Basel-Stadt eingetragene Paul
Georg handelt mit Bestecken. Er hat bei den Handelsregisterbehörden das Gesuch
gestellt, man möge ihm gestatten, seiner Firma den Zusatz «Besteckzentrale»
beizufügen.
B. - Durch Entscheid vom 18. März 1937 hat das eidgenössische Amt für das
Handelsregister die Bewilligung zur Führung des gewünschten Zusatzes
verweigert. Hiegegen hat Paul Georg am 15. April 1937, also binnen nützlicher
Frist, und in gehöriger Form Beschwerde geführt, mit dem Antrag, es sei die
Verfügung des eidgenössischen Amtes für das Handelsregister aufzuheben und der
beantragte Zusatz zu bewilligen.
Das eidgenössische Amt für das Handelsregister, zur Vernehmlassung eingeladen,
schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Wer als Einzelkaufmann ein Geschäft betreibt, darf grundsätzlich nur
seinen Familiennamen mit oder ohne Vornamen als Firma führen (Art. 867 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 867 - 1 Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
1    Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
2    Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsanteilen oder zu andern Beitragsleistungen verpflichtet, so hat die Genossenschaft diese Leistungen unter Ansetzung einer angemessenen Frist und mit eingeschriebenem Brief einzufordern.
3    Wird auf die erste Aufforderung nicht bezahlt und kommt der Genossenschafter auch einer zweiten Zahlungsaufforderung innert Monatsfrist nicht nach, so kann er, sofern ihm dies mit eingeschriebenem Brief angedroht worden ist, seiner Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden.
4    Sofern die Statuten es nicht anders ordnen, wird der Genossenschafter durch die Verlustigerklärung nicht von fälligen oder durch die Ausschliessung fällig werdenden Verpflichtungen befreit.

OR). Immerhin gestattet Art. 867 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 867 - 1 Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
1    Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
2    Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsanteilen oder zu andern Beitragsleistungen verpflichtet, so hat die Genossenschaft diese Leistungen unter Ansetzung einer angemessenen Frist und mit eingeschriebenem Brief einzufordern.
3    Wird auf die erste Aufforderung nicht bezahlt und kommt der Genossenschafter auch einer zweiten Zahlungsaufforderung innert Monatsfrist nicht nach, so kann er, sofern ihm dies mit eingeschriebenem Brief angedroht worden ist, seiner Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden.
4    Sofern die Statuten es nicht anders ordnen, wird der Genossenschafter durch die Verlustigerklärung nicht von fälligen oder durch die Ausschliessung fällig werdenden Verpflichtungen befreit.
OR wenigstens Zusätze, welche zu einer
nähern Bezeichnung der Person oder des Geschäftes dienen. Alle Eintragungen in
das Handelsregister müssen indessen wahr sein, dürfen zu keinen Täuschungen
Anlass gehen und keinen öffentlichen Interessen widersprechen (Art. 1 der
revidierten Handelsregisterverordnung vom 16. Dezember 1918). Angaben, die
blossen Reklamezwecken dienen, sind unter allen Umständen unzulässig (Art. 4
Abs. 1 der zit. Verordnung).
2. - In einer Mitteilung über die beschränkte Verwendbarkeit bestimmter
Bezeichnungen für die Eintragung in das Handelsregister vertritt das
eidgenössische Amt für das Handelsregister die Auffassung, als Zentralen kämen
im Firmenrecht nur Unternehmungen in Betracht, die eine Mehrheit von Betrieben
zusammenfassen, deren wirtschaftliche Organisation wirklich den Charakter
einer Zentralstelle habe (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 290 vom
11. Dezember 1935). Darüber hinaus hat das eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement den Ausdruck «Zentrale» in Firmen von Einzelkaufleuten noch
bei Grossbetrieben mit ausgedehntem Geschäftsverkehr, die durch ihre
Organisation imstande sind, dem Publikum besonders günstige Bedingungen zu
bieten, zugelassen (vgl. BURCKHARDT, Schweiz. Bundesrecht, 3 Nr. 1556 Abs. 2,
wo beigefügt wird: «Wird diese Bezeichnung aber für ein unbedeutendes
Unternehmen verwendet, so widerspricht sie der Wahrheit und wirkt täuschend;
sie hat den Charakter einer blossen Reklame und ist daher nicht zulässig»).
Dieser Auslegung der Art. 1 und 4 der revidierten Handelsregisterverordnung
ist restlos beizupflichten. Das Bundesgericht hat denn auch schon
verschiedentlich

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Gelegenheit gehabt, zu bekunden, dass es gewillt ist, die gleich strenge
Auffassung in der Ablehnung täuschender oder auch nur reklamemässiger Zusätze
walten zu lassen (vgl. etwa BGE 59 I 38 ff. und 60 I 242 ff.). Damit steht es
im Einklang auch mit der seinerzeitigen Praxis des Bundesrates, der in einem
Entscheid des Jahres 1906 zutreffend ausgeführt hatte: «Zusätze, die nicht zur
nähern Bezeichnung und Individualisierung eines Geschäftes geeignet sind,
insbesondere der blossen Reklameanpreisung dienen, bringen die Gefahr mit,
dass unter dem Schein einer von den zuständigen Behörden gebilligten
Eintragung das Publikum über Art und Umfang eines Geschäftes getäuscht wird;
und auch wenn sie keinerlei täuschende Wirkung haben, gehören solche
marktschreierischen Zusätze nicht ins Handelsregister, da dieses nur
sachliche, kontrollierte Angaben enthalten soll»(vgl. BBl 1906; V 607 ff.).
Aus dieser Tendenz heraus hat das Bundesgericht beispielsweise sogar den
Firmenzusatz «Palais du vêterment» als unzulässig erklärt (vgl. den nicht
publizierten Entscheid in Sachen Georges Bloch-Meyer vom 17. Dezember 1935).
3. - Auf den vorliegenden Fall angewendet führt diese Praxis ohne weiteres zu
einer Abweisung der Beschwerde. Denn im Geschäft des Paul Georg wird keine
Mehrheit von Betrieben zusammengefasst. Ebensowenig handelt es sich um einen
Grossbetrieb, der zufolge seiner besondern Organisation imstande wäre, dem
Publikum speziell günstige Bedingungen zu bieten. Ja nach den Erhebungen des
eidgenössischen Amtes für das Handelsregister kann nicht einmal gesagt werden,
dass sich das Geschäft hinsichtlich Grösse oder Auswahl vom Durchschnitt der
Branchengeschäfte abhebe. Ist das aber so, dann wurde sich Paul Georg, wenn
ihm der Firmenzusatz «Besteckzentrale» gestattet wäre, den Anschein einer
besondern, für das Publikum nach irgend einer Richtung hin günstigen oder
speziell interessanten Sonderstellung geben, die ihm in Wirklichkeit nicht
zukommt. Wenn unter diesen Umständen nicht geradezu von einer - wenn auch
vielleicht nur

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unbeabsichtigten - Täuschung des Publikums gesprochen werden kann, so würde
sich jedenfalls zum mindestens erweisen, dass der Zusatz ausschliesslich zu
Reklamezwecken geführt u erden möchte, was indessen nach Art. 4 Abs. 1 der
revidierten Handelsregisterverordnung unzulässig ist.
4. - Der Beschwerdeführer glaubt schliesslich, die Berechtigung zur Führung
des Zusatzes «Zentrale» daraus ableiten zu dürfen, dass andere Firmen ihn auch
führen. Dieser Hinweis könnte indessen höchstens dann von Bedeutung sein, wenn
der Beschwerdeführer dargetan hätte, dass unter gleichen Umständen, wie sie
bei ihm vorliegen, die Gestattung des Zusatzes allgemein üblich sei. Etwas
derartiges ist indessen in keiner Weise bewiesen. Sollten vereinzelte Firmen
zu Unrecht den Zusatz Zentrale führen, so wird es, wenn die zuständigen
Behörden darauf aufmerksam werden, deren Sache sein, für Abhilfe zu sorgen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 63 I 104
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 25. Mai 1937
Quelle : Bundesgericht
Status : 63 I 104
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Firmenrecht. Verbot der Verwendung reklamehafter Firmazusätze, Art. 867 Abs. 2 OR, Art. 4 HRegVo...


Gesetzesregister
OR: 867
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 867 - 1 Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
1    Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
2    Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsanteilen oder zu andern Beitragsleistungen verpflichtet, so hat die Genossenschaft diese Leistungen unter Ansetzung einer angemessenen Frist und mit eingeschriebenem Brief einzufordern.
3    Wird auf die erste Aufforderung nicht bezahlt und kommt der Genossenschafter auch einer zweiten Zahlungsaufforderung innert Monatsfrist nicht nach, so kann er, sofern ihm dies mit eingeschriebenem Brief angedroht worden ist, seiner Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden.
4    Sofern die Statuten es nicht anders ordnen, wird der Genossenschafter durch die Verlustigerklärung nicht von fälligen oder durch die Ausschliessung fällig werdenden Verpflichtungen befreit.
BGE Register
59-I-38 • 60-I-240 • 63-I-104
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
eidgenössisches amt für das handelsregister • bundesgericht • handelsregisterverordnung • unternehmung • bedingung • charakter • entscheid • bewilligung oder genehmigung • abweisung • eintragung • anschreibung • umfang • ausmass der baute • bundesrat • familienname • basel-stadt • vorname • einzelfirma • einzelkaufmann • schweizerisches handelsamtsblatt
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