S. 146 / Nr. 39 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 68 III 146

39. Entscheid vom 21. November 1942 i. S. Pedrizzi

Regeste:
Betreibungsort. Art. 46 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
. SchKG.
1. Für die Fortsetzung ist Art. 53 analog anwendbar bei der Betreibung am
Aufenthaltsort (Art. 48) oder am Geschäftssitz (Art. 50 Abs. 1).
2. Das zeitweilige Fehlen eines geeigneten Betreibungsortes macht die
Betreibung nicht hinfällig. Sie kann vielmehr binnen der gesetzlichen Fristen
fortgesetzt werden, sobald ein geeigneter Betreibungsort sich wieder
vorfindet. Art. 88 und 166, je Abs. 2.
3. Welche Betreibungsorte fallen für die Fortsetzung einer nach Art. 50 Abs. l
angehobenen Betreibung in Betracht?
Geschäftsniederlassung eines im Auslande wohnenden Schuldners (Art. 50 Abs. 1)
gilt ohne Rücksicht auf Geschäftsaufgabe als fortbestehend, solange sie im
Handelsregister eingetragen bleibt.
Zustellung des Zahlungsbefehls bei einer am letztern Ort angehobenen
Betreibung: Es ist nicht nach Art. 64, sondern nach Art. 66 vorzugehen.
For de la poursuite. Art. 46 et suiv. LP.

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1. L'art. 53 est applicable à la continuation de la poursuite, soit que
celle-ci ait été introduite en vertu de l'art. 48, c'est-à-dire au lieu où se
trouvait le débiteur qui n'avait pas de domicile fixe, soit qu'elle ait été
introduite en vertu de l'art. 50 au lieu où il possédait un établissement.
2. Le défaut momentané d'un for régulier ne rend pas la poursuite caduque.
Elle pourra être continuée dans les délais légaux aussitôt qu'il existera de
nouveau un for possible. Art. 88 et 166.
3. Quels sont les fors susceptibles d être pris en considération pour la
continuation d'une poursuite introduite en vertu de l'art. 50 al 1?
Etablissement. L'établissement d'un débiteur domicilié à l'étranger (art. 50
al. 1) est censé subsister, nonobstant une cessation des affaires, aussi
longtemps qu'il reste inscrit au registre du commerce.
Notification du commandement de payer en cas de poursuite intentée au lieu où
se trouva l'établissement: Il faut procéder selon l'art. 66 et non selon
l'art. 64.
Foro dell'esecuzione. Art. 46 e seg. LEF.
1. L'art. 53 è applicabile al proseguimento dell'esecuzione, sia essa promossa
in virtù dell'art. 48, cioè nel luogo ove si trovava il debitore che non aveva
domicilio fisso, sia essa promossa in virtù dell'art. 50 nel luogo ov'egli
possedeva un'azienda.
2. La mancanza momentanea d'un foro regolare non rende caduca l'esecuzione.
Essa potrà essere continuata entro i termini legali tosto che esisterà un
nuovo foro idoneo. Art. 88 e 166.
3. Quali sono i fori suscettibili di esser presi in considerazione pel
proseguimento d'un esecuzione promossa in virtù dell'art. 50 cp. 1?
Azienda. L'azienda di un debitore domiciliato all'estero (art. 50 cp. 1) è
ritenuto come sussistente, benchè gli affari siano cessati, fino a tanto che
egli rimano iscritto nel registro di commercio.
Notifica del precetto esecutivo in caso di esecuzione promossa nel luogo ove
si trova l'azienda. Si deve procedere secondo l'art. 66 e non secondo l'art.
64.

A. - Im Handelsregister von Basel-Stadt ist seit November 1938 (als damals in
Lörrach wohnend) eingetragen: Romeo Pedrizzi, Handel in Gemüsen und
Südfrüchten en gros, mit Geschäftsdomizil an der Richenstrasse 27, seit
Oktober 1941 an der Viaduktstrasse 12 (Markthalle). Mit Zahlungsbefehl Nr.
74890 des Betreibungsamtes Basel-Stadt, am 18. April 1942 angeblich dem
Schuldner persönlich zugestellt, wurde er von der Luzerner Landbank A.-G. in
Emmenbrücke betrieben. Es erfolgte kein Rechtsvorschlag. Am 24./26. Juni 1942
erlangte die Gläubigerin unter Angabe von Forlì (Italien) als Wohnsitz des
Schuldners gegen diesen für den Restbetrag jener Forderung einen Arrest Nr. 68
nach Art. 271 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
SchKG

Seite: 148
auf das Guthaben des Schuldners beim Postcheckbureau Basel. Alsdann verlangte
sie die Fortsetzung der Betreibung Nr. 74890 durch Pfändung des arrestierten
Guthabens. Das Betreibungsamt gab diesem Begehren am 14. August 1942 Folge
durch Ankündigung der Pfändung.
B. ­ Mit Beschwerde vom 21. August 1942 beantragte der Schuldner, der Arrest
Nr. 68 sei als dahingefallen zu erklären und die Pfändungsankündigung
aufzuheben. Er erklärte, der seinem Angestellten Levy in Basel zugestellte und
nicht an ihn selbst weitergeleitete Zahlungsbefehl Nr. 74890 könne nicht die
Grundlage einer Pfändung bilden. Wollte die Gläubigerin geltend machen, der
mit jenem Zahlungsbefehl in Anspruch genommene Betreibungsort der
Geschäftsniederlassung in Basel bestehe noch, so müsste sie die ordentliche
Fortsetzung der Betreibung durch Konkursandrohung verlangen. Sie habe jedoch
selbst den Hinfall jenes Betreibungsortes angenommen und eben deshalb einen
Ausländerarrest herausgenommen. Dieser schaffe keine Möglichkeit der
Fortsetzung jener Betreibung. Zur Prosequierung des Arrestes hätte es der
Anhebung einer neuen Betreibung und der Zustellung des Zahlungsbefehls am
Wohnort des Schuldners in Italien bedurft.
C. ­ Nach der bei der Kreispostdirektion eingeholten Auskunft ist der
Zahlungsbefehl nicht dem Schuldner, wie angegeben, sondern einem Angestellten
namens Toni Biserni übergeben worden. Im übrigen liess sich das Betreibungsamt
wie folgt vernehmen: Der Geschäftsbetrieb des nun in Italien wohnenden
Schuldners scheine etwa im Juni 1942 aufgehört zu haben. Die Betreibung Nr.
74890 könne aber nach erfolgter Arrestierung in Basel fortgesetzt werden.
Freilich hätte dem Fortsetzungsbegehren angesichts des ortbestehenden
Eintrages im Handelsregister durch Konkursandrohung entsprochen werden sollen.
Das Betreibungsamt werde im Falle der Abweisung der Beschwerde diesen Weg
einschlagen und die inzwischen vollzogene Pfändung aufheben.

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D. ­ Den Darlegungen des Betreibungsamtes folgend, wies die kantonale
Aufsichtsbehörde am 24. Oktober 1942 die Beschwerde ab. Der Schuldner zieht
die Sache an das Bundesgericht weiter. Er beantragt neuerdings, der Arrest Nr.
68 sei als dahingefallen zu erklären, und führt aus, der Geschäftsbetrieb in
Basel sei von seinem Angestellten Levy nur bis zum 1. April 1942 weitergeführt
worden. Als ehemaliger Angestellter sei Levy dann am 18. April zur
Entgegennahme des Zahlungsbefehls nicht befugt gewesen. Somit fehle es schon
an einer rechtsgültigen Einleitung der Betreibung.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1. ­ Wird mit dem Betreibungsamt und der kantonalen Aufsichtsbehörde von einem
wirksam zugestellten, unwidersprochen gebliebenen Zahlungsbefehl ausgegangen,
so ist der Rekurs nicht begründet. Ein solcher Zahlungsbefehl verschafft dem
Gläubiger einen Vollstreckungstitel für das ganze Gebiet der Schweiz, wo immer
ein für die Fortsetzung der Betreibung tauglicher Betreibungsort gegeben ist,
freilich nur während der Dauer der für die Fortsetzung aufgestellten
Höchstfristen (vgl. Art. 88 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
und Art. 166 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 166 - 1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
1    Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.330
SchKG). Von den Fällen
einer unverrückbar an einen bestimmten Ort gebundenen Betreibung abgesehen
(vgl. Art. 49 und Art. 52 Satz 1), braucht die Fortsetzung nicht notwendig am
Orte der Einleitung stattzufinden, bewirkt also der Wegfall dieses
Betreibungsortes auch nicht notwendig die Unmöglichkeit der Fortsetzung. Das
gilt gleichwie für die am Wohnort des Schuldners (Art. 46) angehobene
ordentliche Betreibung (Art. 63) auch für die gegebenenfalls am Aufenthaltsort
angehobene (Art. 48), nicht minder aber auch für die gegen einen im Auslande
wohnenden Schuldner an seinem schweizerischen Geschäftssitz angehobene (Art.
50 Abs. 1). Wird dieser bei fortbestehender Identität des Geschäftsbetriebes
nach Zustellung des Zahlungsbefehls an einen andern Ort der

Seite: 150
Schweiz verlegt, so kann die Betreibung dort fortgesetzt werden. Im übrigen
steht bei Aufhebung des schweizerischen Geschäftsbetriebes ein allenfalls
inzwischen in der Schweiz begründeter persönlicher Wohnsitz des Schuldners
oder, unter der Voraussetzung des Art. 48, ein blosser Aufenthalt für die
Fortsetzung einer solchen Betreibung zur Verfügung, während umgekehrt für die
Fortsetzung einer am seinerzeitigen Wohn- bezw. Aufenthaltsort angehobenen
Betreibung ein blosser Geschäftssitz zwar (nach Art. 50 Satz 1) dann in Frage
kommt, wenn die Forderung eben aus diesem Geschäftsbetrieb stammt, nicht aber
für irgendeine andere Forderung. Voraussetzung für die Fortsetzung der
Betreibung ist keineswegs, dass seit der Zustellung des Zahlungsbefehls
ständig ein für die Fortsetzung tauglicher, sei es gleichbleibender oder
wechselnder Betreibungsort in der Schweiz bestehe. Vielmehr bleibt der
Zahlungsbefehl auch bei zeitweiligem Fehlen eines geeigneten Betreibungsortes
einfach solange in Kraft, als die Frist für die Fortsetzung dauert. Das
Fortsetzungsbegehren kann während dieser Frist gestellt werden, sobald ein
geeigneter Betreibungsort sich irgendwo in der Schweiz wieder vorfindet.
Insbesondere ist dem Gläubiger ­ bei einer nach Art. 50 am Geschäftssitz des
Schuldners ebenso wie bei einer nach Art. 46 bezw. 48 an dessen Wohn- bezw.
Aufenthaltsort angehobenen Betreibung ­ nicht verwehrt, sich einen zur
Fortsetzung tauglichen Betreibungsort dadurch zu verschaffen, dass er bei
hiefür gegebenen Voraussetzungen für die in Betreibung stehende Forderung in
der Schweiz einen Arrest herausnimmt. Dieser bedarf seinerseits nach Art. 278
keiner anderweitigen Prosequierung, wenn für die Forderung bereits ein
unwidersprochener, noch in Kraft stehender Zahlungsbefehl vorliegt.
2. ­ Übrigens fällt der Betreibungsort des Geschäftssitzes (Art. 50 Abs. 1)
bei Aufgabe des betreffenden Geschäftsbetriebes nicht ohne weiteres dahin. Er
bleibt bestehen, wenn und solange die Geschäftsniederlassung im
Handelsregister eingetragen ist, was für den Rekurrenten

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immer noch zutrifft. Nach der vom Bundesgericht bei Anwendung von Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV
anerkannten Rechtslehre (BGE 62 I 18) gilt eine Geschäftsniederlassung,
solange sie im Handelsregister eingetragen ist, mit dem sich daraus ergebenden
Gerichtsstand als fortbestehend. Dasselbe verdient für den mit dem
Geschäftssitz eines im Auslande wohnenden Schuldners verbundenen
Betreibungsort des Art. 50
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
SchKG anerkannt zu werden. Für die Fortsetzung der
vorliegenden Betreibung Nr. 74890 war demnach eine Arrestlegung gar nicht
erforderlich. Ja, es frägt sich, ob das soeben Ausgeführte nicht dem geltend
gemachten Arrestgrund des ausländischen Wohnsitzes für die in Betreibung
stehende Forderung die Grundlage entziehe (was jedoch dahingestellt zu bleiben
hat, da keine Arrestaufhebungsklage angehoben wurde). Jedenfalls muss die
Betreibung demnach auf Konkurs fortgesetzt werden. Das nimmt ja auch das
Betreibungsamt in Aussicht, freilich im Widerspruch zur Annahme eines
Wegfalles des Geschäftssitzes Basel und eines erst durch die Arrestlegung
zufällig gerade in Basel neu begründeten besondern Betreibungsortes.
Richtigerweise trifft für die Fortsetzung nicht der Arrestort als solcher,
sondern nach Art. 52
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
Satz 2 SchKG für Verbindlichkeiten der schweizerischen
Geschäftsniederlassung nach wie vor der relativ (eben für derartige
Geschäftsverbindlichkeiten) allgemeine Betreibungsort des Art. 50 Abs. 1 zu.
3. ­ Ob indessen das Betreibungsamt und die kantonale Aufsichtsbehörde mit
Recht von einem rechtsgültig zugestellten oder doch nicht mehr wegen
ungültiger Zustellung anfechtbaren Zahlungsbefehl ausgegangen sind, bedarf
noch der Abklärung. Bereits in der Beschwerde an die vorinstanzliche Behörde
wurde auf die abnormale Art der Zustellung hingewiesen. Es handelt sich also
nicht um einen erst vor Bundesgericht aufgegriffenen Beschwerdepunkt, der
entsprechend Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
OG nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Ausser Betracht
fällt dagegen die erst vor Bundesgericht aufgestellte Behauptung, der

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Zustellungsempfänger (Levy) sei am 18. April 1942 nicht mehr Angestellter des
Schuldners gewesen. Auch so erledigt sich die Frage nach der rechtsgültigen
Zustellung nicht etwa einfach damit, dass nach Art. 64
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
SchKG die
Betreibungsurkunden bei Abwesenheit des Schuldners u.a. einem Angestellten
abgegeben werden dürfen. Vielmehr ist Art. 66 anwendbar, da die auf Art. 50
gestützte Betreibung voraussetzungsgemäss gegen einen nicht am Ort der
Betreibung wohnenden Schuldner geht. In solchen Fällen ist nach Art. 66 Abs. 1
massgebend, welche Person oder welches Lokal am Betreibungsort der Schuldner
für solche Zustellungen bezeichnet hat, während beim Fehlen einer solchen
Bezeichnung nach Abs. 2-5 daselbst vorzugehen ist. Wenn Art. 64
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
SchKG die
Zustellung an einen Haushaltungsgenossen oder Angestellten zulässt, so ist
dies deshalb gerechtfertigt, weil die engen Beziehungen zwischen diesen
Personen und dem Schuldner dafür bürgen, dass die Betreibungsurkunde an den
Betriebenen weitergegeben werde, sobald er, gewöhnlich in den nächsten Stunden
oder doch Tagen, in seine Wohnung oder an den Ort der Berufstätigkeit
zurückkommt. Wird es vergessen, so besteht immer noch die Möglichkeit,
nachträglich Recht vorzuschlagen (Art. 77), worüber sich der Schuldner sofort
nach Entdeckung des Zahlungsbefehls vom Betreibungsamt oder von einem Anwalt
beraten lassen kann. Anders verhält es sich aber, wenn der etwa weit weg im
Auslande wohnende Schuldner nicht regelmässig bei seiner schweizerischen
Geschäftsniederlassung vorbeikommt. In einem solchen Fall könnte sich sogar
ereignen, dass der Schuldner den sofort an ihn weitergeleiteten Zahlungsbefehl
nicht einmal mehr vor Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist erhielte, und es
bestünde Gefahr, dass er vom Rechtsbehelf des nachträglichen Rechtsvorschlages
nicht in zutreffender Weise Gebrauch zu machen vermöchte. Daraus erhellt die
Bedeutung des Art. 66 speziell auch für den im Auslande wohnenden Inhaber
einer Geschäftsniederlassung in der Schweiz. Dieser ist nicht geradezu
verpflichtet, einen

Seite: 153
Zustellungsempfänger zu bezeichnen, so dass beim Fehlen einer solchen
Bezeichnung die Zustellung nun an irgendwelches eben in den Geschäftsräumen
anwesendes Personal erfolgen könnte. Vielmehr ist bei jeder nicht am Wohnort
des Schuldners hängigen Betreibung zu prüfen, ob der Schuldner eine Anordnung
im Sinne von Art. 66 Abs. 1 getroffen habe oder sich eine Vollmacht zum
Zustellungsempfang aus der den einzelnen Angestellten erteilten
Handlungsvollmacht ableiten lasse. Diese Prüfung hätte hier das Betreibungsamt
selbst vor Übergabe des Zahlungsbefehls an die Post vornehmen sollen.
Praktische Gründe sprechen freilich dafür, den an der Geschäftsniederlassung
üblicherweise die Postsendungen, namentlich auch eingeschriebene, in Empfang
nehmenden Angestellten auch als Zustellungsempfänger für Mitteilungen des
Betreibungsamtes, ja grundsätzlich auch für eigentliche Betreibungsurkunden
gelten zu lassen. Aber für die Zustellung des Zahlungsbefehls als der mit
besondern Rechtskraftwirkungen ausgestatteten Betreibungsurkunde lässt sich
von der strengen Anwendung des Art. 66 nicht abgehen. Im vorliegenden Fall um
so weniger, als nach der oben unter C erwähnten Auskunft den Zahlungsbefehl
eine andere Person entgegennahm als diejenige, die der Schuldner als seinen
Angestellten gelten lässt.
Das Fehlen einer näheren Beschwerdebegründung nach dieser Richtung hin kann
dem Schuldner nicht ohne weiteres entgegengehalten werden. Stand doch dem
Anwalt bei Ausarbeitung der Beschwerde noch keine wahrheitsgetreue
Zustellungsbescheinigung zur Verfügung, an die er hätte anknüpfen können. Erst
die nähere Untersuchung, wozu die Sache an die kantonale Aufsichtsbehörde
zurückzuweisen ist, wird klarlegen, sowohl ob die Zustellung fehlerhaft war,
wie auch ob die Beschwerde in diesem Punkte rechtzeitig erhoben wurde.
Jedenfalls fehlt es nicht an einem genügenden Beschwerdeantrag, auch nicht vor
Bundesgericht, wo die Pfändungsankündigung nicht mehr angefochten ist. Dies
erklärt sich aus der Stellungnahme des Betreibungsamtes, das die Pfändung als
nichtig von

Seite: 154
Amtes wegen durch eine Konkursandrohung ersetzen zu wollen erklärt. Und im
übrigen widersetzt sich der Schuldner eindeutig einer jeden Fortsetzung der
Betreibung.
4. ­ Sollte sich ergeben, dass noch kein zur Fortsetzung der Betreibung
tauglicher Zahlungsbefehl vorliegt, so bliebe doch das seinerzeit gestellte
Betreibungsbegehren bestehen und wäre einfach nachträglich zu vollziehen. Auch
in diesem Falle ist also der Arrest nicht hinfällig, und er bleibt aufrecht,
wenn die Betreibung dann auch weiterhin richtig prosequiert wird.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid
aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale
Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 III 146
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 21. November 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 III 146
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Betreibungsort. Art. 46 ff. SchKG.1. Für die Fortsetzung ist Art. 53 analog anwendbar bei der...


Gesetzesregister
BV: 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OG: 80
SchKG: 46 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
50 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
52 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
64 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
88 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
166 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 166 - 1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
1    Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.330
271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
BGE Register
62-I-14 • 68-III-146
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • zahlungsbefehl • betreibungsort • betreibungsamt • bundesgericht • betreibungsurkunde • aufenthaltsort • italienisch • konkursandrohung • fortsetzungsbegehren • basel-stadt • frist • frage • empfang • nichtigkeit • kommunikation • bedürfnis • betreibung auf pfändung • entscheid • unternehmung
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