S. 136 / Nr. 37 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 68 III 136

37. Entscheid vom 17. November 1942 i. S. Konkursamt Hottingen-Zürich.

Regeste:
Der im Kollokationsplan abgewiesene Gläubiger, dessen Ansprache dann im
Prozesse von der Masse anerkannt wird, ist für die Kosten der Neuauflage nicht
vorschusspflichtig und hat dafür gar nicht aufzukommen. Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG, 66 KV
(Erw. 1 und 2). Das Fehlen von Belegen, wenn solche nicht zur Verfügung
standen, zieht auch dann keine Kostenpflicht nach sich, wenn deshalb die
Behandlung der betreffenden Ansprache verschoben wurde. Art. 232 Z. 2, 250
SchKG, 59 a. E. KV. (Erw. 2).
Die Pflicht der Konkursverwaltung, über die eingegangenen Ansprachen die
nötigen Erhebungen zu machen, erschöpft sich nicht in der Einladung zum
Vorlegen von Beweismitteln. Art. 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
SchKG. (Erw. 3).
Le créancier dont la production n'a pas été admise lors de la collocation et
dont la prétention est ensuite reconnue par la masse en cours d'instance n'est
tenu ni d'avancer, ni de payer les frais du nouveau dépôt de l'état de
collocation. Art. 250 LP, 66 Ord. Faill. (consid. 1 et 2). Le défaut de
preuves, lorsque ces preuves n'étaient pas à la disposition du créancier,
n'entraîne pas l'obligation de payer les frais, même lorsque ce défaut a fait
remettre l'examen de la production. Art. 232 ch. 2, 250 LP, 59 i. f. Ord.
Faill. (consid. 2).
L'administration de la faillite n'a pas rempli son obligation de procéder aux
vérifications nécessaires, touchant les créances produites, du simple fait
qu'elle a invité le créancier à fournir les preuves de son droit. Art. 244 LP
(consid. 3).
Il creditore, la cui insinuazione non è stata ammessa in sede di allestimento
della graduatoria, ma la cui pretesa è poi riconosciuta dalla massa nella
procedura giudiziaria, non è tenuto ad anticipare nè a pagare le spese del
nuovo deposito della graduatoria. Art. 250 LEF, art. 66 Reg. Fall. (Consid. 1
e 2). La mancanza di giustificativi che non erano a disposizione del creditore
non porta seco l'obbligo di pagare le spese, anche se ha causato

Seite: 137
il rinvio dell'esame dell'insinuazione. Art. 232 cifra 2, 260 LEF; 59 i. f.
Reg. Fall. (Consid. 2).
L'amministrazione del fallimento, che si è limitata ad invitare il creditore a
fornire le prove del suo diritto, non ha soddisfatto l'obbligo di procedere
alle verifiche necessarie dei crediti insinuati. Art. 244 LEF. (Consid. 3).

A. ­ Im Konkurs über die Hinterlassenschaft des Mario Brupbacher gaben die
Eheleute Brupbacher-Schmidt folgende Forderungen ein: a) die Ehefrau: «Kost
und Logis für die Zeit vom Januar bis September 1941, 8 1/2 Monate à Fr. 200.­
= Fr. 1700.­»; b) der Ehemann: «Darlehen lt. Quittungen für Aufwendungen für
den Gemeinschuldner Fr. 900.­». Sie erhielten hierauf vom Konkursamt ein
Formularschreiben mit folgendem vorgedrucktem Text: «Im Konkurs über ... haben
Sie Ihrer Forderungseingabe vom ... keine Beweismittel beigelegt (vgl. Art.
232 Ziff. 2 des Schuldbetr.- und Konkursgesetzes). ­ Sofern Sie uns die
Beweismittel (Schuldscheine, Buchauszüge etc.) in Original oder amtlich
beglaubigter Abschrift nicht umgehend einsenden, müssen wir Ihre Forderung
abweisen.» Die Ansprecher kehrten darauf nichts vor. Im Kollokationsplan
abgewiesen, erhoben sie Kollokationsklage. Diese wurde nun vor bezw. bei
Beginn der Hauptverhandlung vom Konkursamt anerkannt. Vorbehalten blieb das
Anfechtungsrecht einzelner Gläubiger nach Art. 66 KV. Für die infolgedessen
notwendige Neuauflage der sich aus der nachträglichen Anerkennung ergebenden
Änderung des Kollokationsplanes verlangte das Konkursamt von den beiden
Ansprechern Fr. 80.­ als Kostenvorschuss. Zur Erläuterung wurde beigefügt: Im
Falle der Nichtleistung «nehmen wir an, dass Sie auf die Publikation des
abgeänderten Kollokationsplanes verzichten. Dies hätte allerdings zur Folge,
dass der Kollokationsplan mit Bezug auf die beiden von Ihnen geltend gemachten
Forderungen nicht rechtskräftig würde und letztere demzufolge in der
Verteilungsliste nicht berücksichtigt werden könnten.»
B. ­ Gegen diese Auferlegung eines Kostenvorschusses

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führten die Eheleute Brupbacher-Schmidt Beschwerde. Die untere
Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, die obere dagegen hiess sie am 30.
Oktober 1942 gut. Das Konkursamt zieht diesen Entscheid namens der
Konkursmasse an das Bundesgericht weiter und hält an der getroffenen
Kostenverfügung fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1. ­ Wird eine im Kollokationsplan abgewiesene Ansprache in dem vom Ansprecher
gegen die Masse angehobenen Prozesse von der Masse anerkannt, so hat die
Anerkennung für die Masse die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Der
Kollokationsplan ist dementsprechend zu ändern. Das darf nicht von einer
Kostendeckung durch den obsiegenden Kläger abhängig gemacht werden. Im Falle
der Anerkennung entstehen im Unterschied zum Urteilsfalle besondere
Verfahrenskosten, weil die Änderung des Kollokationsplanes noch der Anfechtung
durch andere Gläubiger unterliegt und darum neu aufgelegt und bekannt gemacht
werden muss (Art. 66 KV). Auch für diese Kosten ist der Gläubiger, dessen
Ansprache anerkannt wurde, in keinem Falle vorschusspflichtig. Die Neuauflage
und Bekanntmachung der Änderung liegt gar nicht in seinem Interesse. Könnte
sie aus irgendeinem Grunde nicht stattfinden, so bliebe es bei der für die
Masse rechtskräftigen Erledigung und der entsprechenden neuen Kollozierung.
2. ­ Eine andere Frage ist, ob die Konkursmasse, ohne die vorgeschriebene
Neuauflage und Bekanntmachung an eine dahingehende Bedingung zu knüpfen, vom
Titular der nunmehr anerkannten Ansprache Ersatz der betreffenden Kosten aus
dem Grunde verlangen könne, weil er die zunächst erfolgte Bestreitung und
damit auch alles Weitere durch eine nicht oder nicht genügend belegte
Anmeldung verursacht habe. Eine derartige Verantwortlichkeit für das Fehlen
von Belegen bei der Anmeldung ist dem Gesetz und der Verordnung (vgl. deren
Art. 59)

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unbekannt. Die Kosten des Konkursverfahrens sind aus dem Konkursvermögen zu
decken, soweit nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme vorsehen, wie Art.
251
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
SchKG betreffend die durch verspätete Eingaben verursachten Kosten. Diese
Vorschrift erfasst indessen nicht den Fall der rechtzeitigen, lediglich nicht
durch (genügende) Belege unterstützten Eingabe. Es ist auch ausgeschlossen,
diesen Fall auf dem Wege der Analogie jener Vorschrift zu unter stellen. Es
liegt keine Analogie vor. Art. 251 stellt nicht darauf ab, ob die verspätete
Eingabe belegt oder unbelegt sei. Anderseits kann eine Eingabe nicht deshalb,
weil Belege fehlen, als verspätet angesehen werden. Es frägt sich nur, ob,
ganz abgesehen von Art. 251
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
, eine Kostenpflicht gegeben sei als Sanktion für
einen Verstoss gegen die in Art. 232 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
SchKG enthaltene Vorschrift,
wonach den Konkurseingaben die «Beweismittel (Schuldscheine, Buchauszüge usw.)
in Original oder amtlich beglaubigter Abschrift» beizulegen sind. In Betracht
fällt hiebei höchstens eine analoge Anwendung von Art. 73 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 73 - 1 Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.
1    Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.
2    Die Aufforderung hat keine Auswirkung auf laufende Fristen. Falls der Gläubiger der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, berücksichtigt das Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten in einem nachfolgenden Rechtsstreit den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können.
SchKG, was
aber, entsprechend Art. 67 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG, voraussetzt, dass der betreffende
Gläubiger solche Urkunden besitzt oder ihm deren Beschaffung zuzumuten ist.
Hier ist solches nicht dargetan. Gegenteils stützten sich die Forderungen
beider Rekurrenten auch im Prozesse auf keine bezw. nur auf solche Urkunden,
die im Zeitpunkt der Konkurseingabe noch nicht vorgelegen hatten. Selbst wenn
das Konkursamt wegen des Fehlens von Ausweisen die Kollokationsverfügung
verschoben hätte im Sinne der Verordnungsbestimmung von Art. 59 Abs. 2 Satz 2
am Ende, wäre bei dieser Sachlage eine Kostenauflage auf die Ansprecher
keinesfalls zulässig. Hinsichtlich der durch die Anerkennung im Prozesse
bedingten Kosten der Neuauflage und Bekanntmachung verbietet sie sich im
Anschlusse an das in Erw. 1 Gesagte von vornherein, weil ein Ansprecher nicht
mit besondern Kosten belastet werden darf, die nur deshalb entstehen, weil die
Konkursmasse es nicht zu einem gerichtlichen Entscheide kommen lässt.

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3. ­ Die Argumentation des Rekurses gipfelt in dem Satze: «Wenn alle im
vorliegenden Falle ergangenen Entscheide richtig wären (gemeint sind neben dem
Rekursentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde die gerichtlichen
Kostenentscheide beider Instanzen des Kollokationsverfahrens) so wäre es für
die Zukunft dem Konkursverwalter unmöglich, Abweisungen wegen Nichteinreichung
von Beweismitteln zu erlassen, denn er könnte dies nicht mehr tun ohne
riskieren zu müssen, dass ihm bei einer nachherigen Anerkennung der Vorwurf
einer unbegründeten Abweisung gemacht und die Masse mit den Kosten und
Entschädigungen belastet würde, wodurch die andern Gläubiger, die ihre Pflicht
erfüllen, geschädigt würden.» Demgegenüber bleibt es dabei, dass, wer eine
begründete Ansprache geltend macht, nicht kostenpflichtig wird, bloss weil er
die Ansprache nicht sofort auf schlüssige Belege zu stützen vermochte, sondern
allenfalls auf Zeugenbeweis, Augenschein oder Expertise angewiesen ist. Dem
Konkursamt liegt nach ausdrücklicher Vorschrift ob, die eingegebenen Ansprüche
zu prüfen und die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen zu machen (Art. 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.

SchKG). Dafür genügt, auch wenn der Schuldner gestorben ist, in vielen Fällen
nicht die Versendung eines Formularschreibens. So kann etwa ein Mietverhältnis
(zumal unter Verwandten) nicht kurzerhand als nicht bestehend abgetan werden,
wenn eine Einladung zum Vorweisen schriftlicher Belege unbeantwortet bleibt.
In manchen Fällen, wie gerade dem vorliegenden, bedarf es zur Erwahrung der
Konkurseingaben näherer Erkundigungen, beim Ansprecher selbst und
gegebenenfalls auch anderwärts. Auf diesem Weg erhält die Konkursverwaltung
oftmals leicht diejenigen Aufschlüsse, die ihr sonst erst im Prozess zur
Kenntnis kommen und sie dann zur Anerkennung der einfach «mangels Ausweises»
abgewiesenen Ansprache veranlassen, mit entsprechender Kostenbelastung. Hätte
sich das Konkursamt die Mühe genommen, den dem Gegenstand nach deutlich
umschriebenen Ansprachen der Rekursgegner den

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Umständen entsprechend nachzugehen, so wäre ihm nur ein Bruchteil des Arbeits-
und Zeitaufwandes erwachsen, den nun der Kollokationsstreit und das
vorliegende Beschwerde- und Rekursverfahren mit sich gebracht haben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 68 III 136
Date : 31. Dezember 1942
Published : 17. November 1942
Source : Bundesgericht
Status : 68 III 136
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Der im Kollokationsplan abgewiesene Gläubiger, dessen Ansprache dann im Prozesse von der Masse...


Legislation register
SchKG: 67  73  232  244  250  251
BGE-register
68-III-136
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