S. 129 / Nr. 35 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 68 III 129

35. Entscheid vom 28. September 1942 i. S. Joder.

Regeste:
Unpfändbarkeit eines Lieferwagens als Berufswerkzeug, mit dem der Schuldner ­
sei es als Frachtführer, sei es als Geschäftsführer ­ für das Geschäft seiner
Ehefrau Transporte besorgt (Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG).
Insaisissabilité, à titre d'instrument de travail, d'une voiture de livraison
avec laquelle le débiteur fait des transports pour l'entreprise de sa femme,
soit comme voiturier, soit comme administrateur de l'entreprise (art. 92 ch. 3
LP).
Impignorabilità, quale strumento di lavoro, d'un autoveicolo per forniture,
col quale il debitore eseguisce trasporti (sia come vetturale, sia come
gerente) per l'azienda di sua moglie (art. 92 cifra 3 LEF).

In der Betreibung Nr. 13884 gegen Josef Joder wurden ausser den von der
Ehefrau als Eigentum in Anspruch genommenen Hausratgegenständen, Holzvorräten
und ca. 30 Schweinen die Liegenschaft sowie ein Ford-Lieferwagen im
Schätzungswerte von Fr. 300.­ gepfändet. Letztern beanspruchte der Schuldner
als Kompetenzstück mit der Begründung, er führe damit Holztransporte etc. aus;
auch benötige er ihn dringend zum Einsammeln von Schweinetränke in Basel für
den Betrieb einer Schweinemästerei. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde
ab, weil der vom Schuldner mit dem Lieferwagen ausgeübte

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Transportbetrieb als ein Annex zu dem von seiner Ehefrau geführten
Unternehmen, bestehend aus einer Schweinemästerei und einem Holzhandel,
erscheine; die Frau beanspruche Schweine und Holz, also das gesamte vorhandene
Geschäftsinventar, als Eigentum, mit Ausnahme eben des Lieferwagens, der
übrigens ebenfalls aus Frauengut angeschafft worden sei. Bei dieser Sachlage
müsse angenommen werden, dass der Lieferwagen zum Geschäftsbetrieb und zum
Vermögen der Frau gehöre und auch die Unkosten des Wagens von dieser getragen
werden. Dass der Schuldner auf eigene Rechnung und für eigene Kunden
Transporte und Kommissionen besorgt habe, zu deren Fortsetzung er unabhängig
vom Betrieb seiner Frau den Lieferwagen benötigte, habe er nicht behauptet.
Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Führt die Ehefrau das Geschäft, so besorgt der Rekurrent seine Autotransporte
in Holz, Schweinen und Schweinetränke für sie als Geschäftsinhaberin, also für
einen Dritten, wobei es keinen Unterschied ausmacht, dass der Ehemann seiner
Kundin offenbar für die Transporte nicht Rechnung stellt, sondern einfach aus
dem Geschäftsertrag als Ehemann seinen Lebensunterhalt bezieht. Dann aber ist
seine Fuhrtätigkeit Berufsausübung, der Wagen mithin Berufswerkzeug. Dass
einem vom Halter auf eigene Rechnung verwendeten Lieferwagen ­ im Gegensatz
zum Lastwagen ­ grundsätzlich diese Eigenschaft zukommen kann, hat die
Rechtsprechung bereits anerkannt (BGE 67 III 133). Bei der niedrigen Schätzung
des Fahrzeugs auf nur Fr. 300.­ stellt sich die Frage seiner Ersetzung durch
ein billigeres vernünftigerweise nicht.
Im vorliegenden Rekurs führt der Schuldner freilich aus, er habe seit langer
Zeit Holzhandel sowie Schweinehandel und -Mästerei betrieben; nachdem er vor
zwei

Seite: 131
Jahren durch eine Schweineseuche ruiniert worden sei, hätten die
Schwiegereltern ihn in der Weise neu finanziert, dass die Ehefrau die
Anschaffungen in Schweinen und Holz auf ihren Namen tätige und den Erlös
einkassiere; zu diesem Handel benötige der Schuldner den Lieferwagen, also auf
eigene Rechnung, nicht in einem Annexbetrieb zu einem Unternehmen der Ehefrau,
die nicht Inhaberin des Geschäfts sei.
Auch bei Berücksichtigung dieser neuen, dem Rekurrenten eher ungünstigeren
Behauptungen wäre das Ergebnis kein anderes. Wenn das ganze Inventar der
Ehefrau gehört und Umsatz und Risiko des Geschäfts auf ihre Rechnung gehen, so
ist der Ehemann nicht Unternehmer im Sinne der Praxis zu Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203

SchKG, mag er auch nach aussen als Geschäftsinhaber gelten. Seine Tätigkeit
ist vielmehr praktisch Geschäftsführung für die Ehefrau, also Berufsausübung,
welche zu einem wesentlichen Teil in der Besorgung der Transporte mit eigenem
Lieferwagen besteht. Die ganze Tätigkeit des Rekurrenten bildet einen Beruf,
der nicht zerlegt werden könnte. Der Lieferwagen ist also auch in diesem Fall
Berufswerkzeug.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und der
Lieferwagen unpfändbar erklärt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 III 129
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 28. September 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 III 129
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Unpfändbarkeit eines Lieferwagens als Berufswerkzeug, mit dem der Schuldner ­ sei es als...


Gesetzesregister
SchKG: 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
BGE Register
67-III-133 • 68-III-129
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • schwein • holz • unternehmung • eigentum • ertrag • ehegatte • begründung des entscheids • berechnung • gerichts- und verwaltungspraxis • kantonales rechtsmittel • schwiegereltern • schuldbetreibungs- und konkursrecht • frage • ersetzung • unkosten • eigenschaft • lastwagen • umsatz • wiese
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