S. 273 / Nr. 42 Familienrecht (d)

BGE 68 II 273

42. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Dezember 1942 i. S.
Hönig gegen Bürgergemeinde Schwändi.


Seite: 273
Regeste:
Scheinehe.
1. Die Verwirkungsbestimmung des Art. 127
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 127 - Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.
ZGB ist auf die Nichtigkeitsklage
nicht anwendbar.
2. Das Nichtigerklärungsverfahren nach Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
/120
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
ff. ZGB wird in keiner
Beziehung beeinflusst durch die Befugnis des Eidg. Justiz- und
Polizeidepartements zu administrativer Nichtigerklärung des
Bürgerrechtserwerbs nach Art. 2 Abs. 2 des BRB vom 11. November 1941.
3. Die Gutgläubigkeit des einen Ehegatten steht der Nichtigkeitsklage eines
klageberechtigten Dritten nicht entgegen.
1. La péremption de l'action suivant l'art. 127 CC n'est pas applicable à
l'action en nullité du mariage
2. L'action en nullité selon les art. 2 et 120 et sv. CC n'est point
influencée par la faculté du Département fédéral de justice et police de
déclarer nulle par la voie administrative, en vertu de l'art. 2 al. 2 ACF du
11 novembre 1941, l'acquisition de la nationalité suisse.
3. La bonne foi de l'un des conjoints n'exclut pas l'action en nullité d'un
tiers intéressé (art. 121 al. 2 CC).
1. La perenzione dell'azione ai sensi dell'art. 127 CC non è applicabile
all'azione di nullità del matrimonio.
2. Sull'azione di nullità secondo gli art. 2 e 120 e seg. CC non influisce la
facoltà del Dipartimento federale di giustizia e di polizia di dichiarare
nulla, per via amministrativa, in virtù dell'art. 2 cp. 2 DCF 11 novembre
1941, l'acquisto della cittadinanza svizzera.
3. La buona fede di uno dei coniugi non esclude l'azione di nullità di un
terzo interessato.


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Am 1. Juni 1935 schloss der in Richterswil wohnhafte K. Bommer mit der
deutschen Staatsangehörigen Barbara Hönig in Lindau die Ehe, die schon am 10.
März 1936 wegen tiefer Zerrüttung geschieden wurde. Am 2. Oktober 1940 erhob
die Bürgergemeinde Schwändi als Heimatgemeinde des Bommer gegen die gewesenen
Eheleute Klage auf Nichtigerklärung der (geschiedenen) Ehe, weil lediglich zum
Zwecke der Erschleichung des Schweizerbürgerrechts geschlossen (Scheinehe).
Die Beklagte Hönig widersetzte sich der Klage; der Beklagte Bommer stellte
keinen Antrag.
In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Meilen hat das Obergericht des
Kantons Zürich am 20. Dezember 1941 die Klage gutgeheissen, die geschiedene
Ehe auf Grund von Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB als ungültig erklärt und die Beklagte Hönig im
Sinne von Art. 134 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
ZGB als bösgläubig erklärt.
In ihrer Berufung an das Bundesgericht machte die Beklagte u. a. geltend, die
Vorinstanz habe die Modifikationen nicht berücksichtigt, die sich für die
gerichtliche Nichtigerklärung der Scheinehe aus dem BRB vom 20. Dezember 1940
/ 11. November 1941 ergäben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Einrede der «Verjährung» der Klage gemäss Art. 127
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 127 - Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.
ZGB haben die
Vorinstanzen mit Recht verworfen. Der von der Gerichtspraxis anerkannte
Nichtigkeitsgrand der Scheinehe ist den in Art. 120
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
ZGB aufgezählten
Nichtigkeitsgründen gleichgestellt (BGE 65 II 140 E. 2, 67 I 275), weshalb
auch die übrigen für die Nichtigkeitsklage nach Art. 121 ff. geltenden
Vorschriften auf ihn anwendbar sind. Art. 127 bezieht sich nur auf die
Anfechtungsklage. Die analoge Anwendung dieser Verwirkungsbestimmung auf die
Nichtigkeitsklage ist unzulässig; vielmehr ergibt sich gerade aus dem
Vorhandensein dieser Bestimmung bei der Anfechtungsklage e contrario, dass

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das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung bei der Nichtigkeitsklage vom
Gesetzgeber gewollt ist.
2.- Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eingehende Erwägungen angestellt über
die Frage, ob sich für die Klage auf Nichtigerklärung der Scheinehe gemäss
Art. 2/120 ff. GB hinsichtlich Zuständigkeit der Gerichte, Klagelegitimation
und Klageverwirkung nicht Modifikationen ergeben aus der Befugnis des Eidg.
Justiz- und Polizeidepartements gemäss Art. 2 des BR vom 20. Dezember 1940
bezw. 11. November 1941 über Änderung der Vorschriften über Erwerb und Verlust
des Schweizerbürgerrechts. Die Frage ist, was die Zuständigkeit der Gerichte
anbelangt, vom Bundesgericht bereits dahin entschieden worden, dass diese
Zuständigkeit durch diejenige der Verwaltungsbehörde nicht berührt wird (BGE
67 II 63). Im gleichen Sinne sprach sich das Bundesgericht hinsichtlich der
zeitlichen Begrenzung der beiden Massnahmen aus. «Die Rechtsinstitute der
Nichtigerklärung der Ehe nach ZGB und der Nichtigerklärung des
Bürgerrechtserwerbs nach BRB stehen unabhängig nebeneinander. Das Fehlen einer
zeitlichen Begrenzung bei der Nichtigkeitsklage ist vom Gesetzgeber gewollt...
und kann ohne ausdrückliche Vorschrift weder über Art. 127
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 127 - Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.
ZGB noch über Art.
2 BRB in das durch Kombination der Art. 120
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
und Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB gebildete
gesetzliche System hineingetragen werden, selbst wenn von der nichtigen Ehe
infolge ihrer vorherigen Auflösung praktisch nichts mehr vorhanden ist als das
von der Ehefrau erworbene Bürgerrecht» (Urteil vom 16. Juli 1941 i. S.
Pinkus-Oppenheim). Hätte mit dem BRB an der für die Nichtigkeitsklage - in
ihrer Ausdehnung auf die Scheinehe durch die Praxis - nach ZGB geltenden
Ordnung etwas geändert werden wollen, so wäre es im BRB ausdrücklich gesagt
worden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im Vollmachtenbericht des Bundesrates
(vom 21. Mai 1941) wird zum BRB vom 20. Dezember 1940 sogar ausdrücklich
bemerkt, Art. 2 Abs. 2 bilde «eine Ergänzung zu der neuen bundesgerichtlichen
Praxis betreffend Nichtigerklärung

Seite: 276
von Scheinehen, die dem Unwesen der Bürgerrechtsehen keineswegs ausreichend zu
begegnen vermag» (BBlatt 1941 S. 385); und auch der Vollmachtenbericht vom 1.
Mai 1942, der nach dem zit. Urteil i. S. Boschenrieder (10. Juli 1941, BGE 67
II 63
) erstattet wurde, verliert kein Wort über eine Beeinflussung des
gerichtlichen Nichtigkeitsverfahrens nach ZGB durch den (erneuerten) BRB bezw.
über eine sonst eintretende unzuträgliche Zweispurigkeit. Auf die
eingeschlagene Praxis zurückzukommen bietet der vorliegende Fall umso weniger
Anlass, als eine Verwaltungsverfügung auf Entziehung des Bürgerrechts
gegenüber der Berufungsklägerin zur Zeit der Einleitung der vorliegenden
Nichtigkeitsklage (2. Oktober 1940) noch nicht in Frage kam, weil der BRB vom
20. Dezember 1940 noch nicht existierte, und nach dessen Inkrafttreten nicht
mehr möglich war, weil die Fünfjahresfrist seit Eheschluss bereits am 1. Juni
1940 abgelaufen war. Es liefe dem Zweck des BRB zuwider, wenn daraus eine
Einschränkung der bisher nach ZGB gegebenen Möglichkeiten der Nichtigerklärung
von Scheinehen abgeleitet würde.
3.- In BGE 66 II 225 wurde ferner ausgesprochen, dass der gutgläubige Partner
einer Scheinehe, der den Willen zur Begründung einer wirklichen ehelichen
Gemeinschaft hatte und das Fehlen dieses Willens beim andern Ehegatten nicht
kannte, zur Nichtigkeitsklage legitimiert ist. Die Gutgläubigkeit des einen
Ehegatten kann auch der Nichtigerklärung der Scheinehe zufolge Klage der
zuständigen Behörde nicht entgegenstehen, im vorliegenden Falle umso weniger,
als der gutgläubige mitbeklagte Ehemann sich der Stellungnahme gegenüber der
Klage enthielt.
(4. - Die Berufung wird gestützt auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz - BGE
66 II 226 - abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 II 273
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 15. Dezember 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 II 273
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Scheinehe.1. Die Verwirkungsbestimmung des Art. 127 ZGB ist auf die Nichtigkeitsklage nicht...


Gesetzesregister
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
120 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
127 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 127 - Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.
134
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
BGE Register
65-II-133 • 66-II-225 • 67-I-273 • 67-II-63 • 68-II-273
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • ehe • ehegatte • vorinstanz • beklagter • frage • weiler • nichtigkeit • wille • anfechtungsklage • guter glaube • ausländerrechtsehe • aufhebung • begründung des entscheids • gerichts- und verwaltungspraxis • ungültigkeitsklage • departement • inkrafttreten • sprache • eheliche gemeinschaft
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