BGE 66 II 225
46. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Oktober 1940 i. S. Bönzli-Häring
gegen Bönzli.
Seite: 225
Regeste:
Nichtigkeit der «Scheinehe». Zur Klage auf Nichtigerklärung ist auch der
gutgläubige Ehegatte legitimiert (Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 121 - 1 Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann. |
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1 | Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann. |
2 | Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre; wird er für den Mietzins belangt, so kann er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen. |
3 | Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben. |
Nullité du «mariage fictif». Le conjoint de bonne foi a qualité pour conclure
à l'annulation (art. 2 et 121 CC).
Nullità del «matrimonio fittizio». Il coniuge in buona fede ha veste per
proporre l'azione di nullità (art. 2 e 121 CC).
Im Januar 1939 erhob P. F. Bönzli in Bern Klage auf Ungültigerklärung seiner
am 28. März 1938 in Bern geschlossenen Ehe mit der seit 1932 in Bern
wohnhaften, unmittelbar vor Eheschluss fremdenpolizeilich ausgewiesenen
deutschen Staatsangehörigen Luise Häring, mit der Behauptung, diese habe mit
der Heirat nie die Begründung einer ehelichen Gemeinschaft mit ihm, sondern
lediglich die Erwerbung des Schweizerbürgerrechtes beabsichtigt. Die Beklagte
schloss auf Abweisung der Klage und verlangte ihrerseits Ungültigerklärung,
eventuell Scheidung der Ehe. In lediglich motivlicher Abänderung des Urteils
des Amtsgerichts von Bern, das die Ehe auf Klage des Ehemannes in Anwendung
von Art. 124 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
Kantons Bern am 2. Juli 1940 die Ungültigkeit der Ehe in Anwendung
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des Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. |
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1 | Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. |
2 | Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215 |
3 | Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216 |
4 | Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217 |
bösgläubig und auferlegte ihr die Kosten.
Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte Abweisung der Klage und
Scheidung der Ehe. Der Kläger trägt auf Bestätigung des Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Aus den Umständen, unter denen der Eheschluss vom 28. März 1938 zustande kam,
und aus dem nachherigen Verhalten der Ehefrau gelangt die Vorinstanz zum
Schlusse, dass der Beklagten von Anfang an der Wille zur Eingehung einer
wirklichen Ehe mit voller Lebensgemeinschaft gefehlt habe und es ihr nur darum
zu tun gewesen sei, durch die Trauung das Schweizerbürgerrecht zu erlangen. Ob
die von der Vorinstanz für diese Folgerung angeführten Tatsachen eine
schlüssige Indiziengrundlage bilden, ist eine Frage der Beweiswürdigung, deren
Überprüfung dem Bundesgericht nicht zusteht; die Folgerung selbst stellt eine
tatsächliche Feststellung dar, an die es gebunden ist (Art. 81
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. |
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1 | Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. |
2 | Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215 |
3 | Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216 |
4 | Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217 |
auf Seite der Beklagten der Tatbestand des nach der neuen Rechtsprechung des
Bundesgerichtes als Ehenichtigkeitsgrund anerkannten Rechtsmissbrauchs gegeben
(BGE 65 II 133 ff.).
Der vorliegende Fall weicht insofern von dem in diesem Präjudiz beurteilten
ab, als hier nicht das Gemeinwesen, sondern ein Ehegatte als
Nichtigkeitskläger auftritt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der
bösgläubige Partner einer solchen Scheinehe, dem es entweder selbst von
vornherein am Willen zur Begründung einer wirklichen ehelichen Gemeinschaft
fehlte, oder der wenigstens das Fehlen des Ehewillens beim andern Ehegatten
kannte, also bewusst am Rechtsmissbrauch teilnahm, zur Geltendmachung der
Nichtigkeit nicht berechtigt ist, sondern die Anfechtung dem Gemeinwesen als
Vertreter des öffentlichen Interesses überlassen muss. Vorliegend stellt
jedoch die Vorinstanz - ebenfalls für das Bundesgericht
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verbindlich - fest, dass der Kläger tatsächlich, wenn auch vorwiegend aus
wirtschaftlichen Motiven, eine dauernde Lebensgemeinschaft mit der Beklagten
erstrebte, und dass er das Fehlen des Ehewillens auf Seite der Beklagten nicht
kannte. Unter diesen Umständen ist er, gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
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1 | Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
2 | Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. |
Nichtigkeitsgrundes als gutgläubig zu betrachten und daher zu dessen
Geltendmachung gemäss Art. 121 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 121 - 1 Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann. |
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1 | Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann. |
2 | Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre; wird er für den Mietzins belangt, so kann er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen. |
3 | Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appelationshofes des Kantons
Bern vom 2. Juli 1940 bestätigt.