S. 181 / Nr. 28 Prozessrecht (d)

BGE 68 II 181

28. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Juni 1942. S. X. c. X.

Regeste:
1. Die nicht zum Getrenntleben berechtigte Ehefrau teilt den Wohnsitz des
Ehemannes (Art. 26 ZGB), auch wenn es kein eigentlicher Wohnsitz (Art. 23 ),
sondern bloss ein fingierter (Art. 24 Abs. 1 oder 2) ist.
2. Ein früher im Ausland begründeter Wohnsitz fällt nach Art. 24 Abs. 2 ZGB
ausser Betracht, wenn er tatsächlich aufgegeben ist (quitté, abbandonato), mag
auch am betreffenden Ort nach dortigem Rechte noch ein blosses legales Domizil
bestehen.
3. Gerichtsstand der Ausländer in der Schweiz: Für Unterhaltsklagen zwischen
Ehegatten (Art. 169 , 160 , 170 Abs. 3 ZGB) wie auch für Gesuche um Gestattung
des Getrenntlebens (Art. 170 Abs. 1 ZGB) gilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes
(Art. 2
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
und 32
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
NAG), ohne die in Art. 7 h
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
und i NAG für Scheidungs- und
Trennungsklagen aufgestellten Vorbehalte.
1. La femme mariée qui n'a pas le droit d'avoir une demeure séparée a pour
domicile celui du mari (art. 26 CC) même lorsque ce n'est qu'un domicile
fictif (art. 24 al. 1 ou 2) et non un domicile proprement dit (art. 231.

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2. Le domicile crée antérieurement à l'étranger est sans importance (art. 24
al. 2) s'il a été abandonné en fait, le maintien d'un domicile simplement
légal selon le droit étranger est indifférant.
3. For des rapports de droit civil des étrangers en Suisse: Les actions des
époux en paiement de frais d'entretien (art. 169, 160, 170 al. 3 CC) et les
requêtes en cessation de la vie commune (art. 170 al. 1) relèvent do la
juridiction du domicile (art. 2 et 32 L. f. sur les rapp. de dr. civil), on
ces cas, les réserves faites à l'art. 7 litt. h et i de cette loi pour les
actions en divorce et en séparation de corps n'entrent pas en considération.
1. La moglie non autorizzata a vivere separata dal marito ha per domicilio
quello del marito (art. 25 CC), anche se si tratti non di un domicilio vero e
proprio (art. 23), ma di un domicilio fittizio (art. 24 op. 1 o 2).
2. Un domicilio costituito precedentemente all'estero non entra in linea di
conto secondo l'art. 24 op. 2 CC, se esso è stato effettivamonto abbandonato;
è irrilevante che all'estero esista ancora secondo il diritto estero, un
domicilio semplicemente legale.
3. Foro dogli stranieri in Isvizzera: le azioni dei coniugi volte ad ottenere
il pagamento delle spese di sussistenza (art. 159, 160, 170 op. 3 CC) e le
istanze per ottenere che cessi la comunione domestica (art. 170 op. 1) sono di
competenza della giurisdizione del domicilio (art. 2 e 32 della legge federale
sui rapporti di diritto civile dei domiciliati e dei dimoranti): in questi
casi non valgono le riserve fatte dall'art. 7 lett h ed i di questa legge per
le azioni di divorzio e di separazione.

A. - Die Parteien, britische Staatsangehörige, liessen sich im Jahre 1919 in
London trauen, trennten sich aber schon bald darauf und leben seither
getrennt. Der Beklagte hält sich seit anderthalb Jahren in einem Hotel in
Zürich auf. Die Klägerin war früher Kurgast im Kanton Waadt. Im Mai 1940
verliess sie die Schweiz, kehrte aber im folgenden Jahre zurück. Sie weilte im
Kanton Bern auf Besuch und begab sich dann in eine Klinik in der Waadt.
B. - Ihre in Zürich eingereichte Klage geht auf Bezahlung der Rechnung dieser
Klinik durch den Beklagten. Sie stützt sich auf Art. 159
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
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a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
, 160 und 170 Abs. 3
ZGB. Beide kantonalen Instanzen haben die vom Beklagten erhobene Einrede der
örtlichen Unzuständigkeit gutgeheissen, das Obergericht mit Entscheid vom 24.
März 1942 aus folgenden Gründen: Zur Beurteilung von Unterhaltsklagen im Sinne
von Art. 170 Abs. 3 ZGB sei nach der Praxis analog Art. 144
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
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a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
ZGB der Richter am
Wohnsitze des

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klagenden Ehegatten zuständig. Die Parteien seien zum Getrenntleben
berechtigt, da sie schon seit zwanzig Jahren keinen gemeinsamen Haushalt
führen und auch heute die Aufnahme eines solchen Haushaltes ablehnen. Somit
komme es auf den selbständigen Wohnsitz oder Aufenthalt der Klägerin, nicht
des Beklagten an.
C. - Mit der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde beharrt die Klägerin
darauf, dass die zürcherischen Gerichte als zuständig zu erklären seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Für Unterhaltsklagen nach Art. 170 Abs. 3 ZGB anerkennt die Rechtsprechung
einen bundesrechtlichen Gerichtsstand und zwar, in Anlehnung an Art. 144
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a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
ZGB,
denjenigen des Wohnsitzes des klagenden Ehegatten (BGE 54 I 243, 64 II 176).
Hat die Ehefrau nach Art. 25 Abs. 2
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
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a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
ZGB einen selbständigen Wohnsitz, so ist
also der Richter des betreffenden Ortes zuständig, andernfalls derjenige am
Wohnsitz des Ehemannes als dem gemeinsamen ehelichen Wohnsitz nach Art. 25
Abs. 1
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
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a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
ZGB. Ob die Ehefrau mit selbständigem Wohnsitz derartige Klagen nur
beim Richter ihres Wohnsitzes anbringen kann, oder ob ihr der ordentliche
Gerichtsstand des Ehemannes an dessen eigenem Wohnsitz daneben zur Wahl steht,
kann hier dahingestellt bleiben, weil entgegen der Auffassung der Vorinstanz
weder die Tatsache des Getrenntlebens noch die Weigerung beider Ehegatten,
einen gemeinsamen Haushalt aufzunehmen, eine Berechtigung zum Getrenntleben
begründet (BGE 41 I 105 Erw. 4). Hiezu müsste einer der vom Gesetze
vorgesehenen Gründe vorliegen (Art. 170 Abs. 1 und 2
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
ZGB), wovon hier nicht
die Rede ist. Damit erweist sich die Grundlage des kantonalen Entscheides als
unzutreffend. Die Ehefrau teilt mangels einer Berechtigung zum Getrenntleben
den Wohnsitz des Ehemannes. In der Beschwerde wird mit Unrecht bezweifelt,
dass dies auch dann gilt, wenn der Mann keinen eigentlichen Wohnsitz im Sinne
des Art. 23 , sondern nur einen

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als Wohnsitz zu betrachtenden Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 24 Abs. 2
ZGB hat. Art. 25 Abs. 2 nimmt, vom Fall einer Berechtigung zum Getrenntleben
abgesehen, nur den Fall aus, dass « der Wohnsitz » des Ehemannes gar nicht
bekannt ist. Hiebei erfasst der Ausdruck « Wohnsitz » alles, was nach den
vorausgehenden Bestimmungen der Art. 23 und 24 als Wohnsitz zu gelten hat.
2.- Daher mag ungeprüft bleiben, ob, wie die Beschwerde behauptet, der
Beklagte in Zürich geradezu einen festen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB
erworben habe. Jedenfalls ist Zürich für ihn ein Aufenthaltsort von gewisser
Bedeutung geworden, und anderseits ist der frühere englische Wohnsitz nicht
Mittelpunkt der tatsächlichen Lebensbeziehungen geblieben, sondern im Sinne
von Art. 24 Abs. 2 ZGB aufgegeben (« quitté », « abbandonato »). Gleichgültig
für die Anwendung von Art. 24 Abs. 2 ZGB ist das allfällige Beibehalten eines
legalen Domizils in London. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse,
wie das Bundesgericht im Urteil vom 27. Februar 1936 in der Sache de Loriol
gegen C'atoire de Bioncourt dargelegt hat: « Il convient de relever d'emblée
que le critère constant des dispositions du code civil suisse sur le domicile,
c'est la situation de fait. Parfois le code attache une importance décisive,
au point de vue du domicile civil, à des faits qui ne sont pas encore très
caractérisés (ainsi à l'art. 24 al. 2: simple résidence assimilée au
domicile). En revanche, il n'attribue aucune importance au domicile personnel
légal qu'un individu pourrait posséder à l'étranger, lorsque cet état de droit
ne correspond une situation réelle, en fait pas à ». Damit wird nicht in die
ausländische Wohnsitzordnung eingegriffen. Der betreffenden Person wird
unabhängig von einem allfälligen bloss legalen Domizil im Ausland ein
schweizerischer zivilrechtlicher Wohnsitz am Aufenthaltsorte zuerkannt.
3.- Die englische Staatsangehörigkeit der Parteien ist kein Grund, den nach
dem Gesagten in Zürich bestehenden ehelichen Wohnsitz als Gerichtsstand für
die

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vorliegende Klage abzulehnen. Das NAG, das auf die in der Schweiz wohnenden
Ausländer entsprechende Anwendung findet (Art. 32
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
NAG) und gerade auch « für
die Rechtsverhältnisse... der Ausländer in der Schweiz... » in Kraft geblieben
ist (Art. 59
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
Schlusstitel ZGB), unterstellt die Niedergelassenen und
Aufenthalter unter anderm in bezug auf familienrechtliche Verhältnisse der
Gerichtsbarkeit des Wohnsitzes, soweit es nicht durch besondere Vorschrift den
Gerichtsstand der Heimat vorbehält (Art. 2
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
NAG). Letzteres trifft für die
gegenseitige Unterhaltspflicht von Ehegatten nicht zu (BGE 34 I 316). Unter
dem Wohnsitz versteht das NAG den zivilrechtlichen Wohnsitz nach
schweizerischem Recht. Es enthält selbst Bestimmungen darüber, die nun durch
die Art. 23 d
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
. ZGB ersetzt sind (BGE 66 II 337 Erw. 2, 61 II 16). Somit bleibt
es bei der Zuständigkeit der Gerichte des ehelichen Wohnsitzes Zürich. Die in
Art. 7 h
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
und i NAG aufgestellten Vorbehalte für Scheidungs- und
Trennungsklagen haben ihren Grund in den Wirkungen des Scheidungs- oder
Trennungsurteils, wodurch die Ehe aufgelöst oder in ihrem wesentlichen Bestand
umgestaltet wird. Sie sind auf Unterhaltsklagen der vorliegenden Art nicht
anwendbar, übrigens auch nicht auf einfache Gesuche um Gestattung des
Getrenntlebens (Art. 170 Abs. 1 ZGB, demeure séparce) im Gegensatz zur
gerichtlichen Trennung (Art. 146 ff., séparation de corps). Es gilt, was in
BGE 64 II 73 in dieser Hinsicht zu Art. 7 g
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
NAG ausgeführt ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Standes
Zürich vom 24. März 1942 aufgehoben und die Sache zur materiellen Entscheidung
an die kantonalen Gerichte zurückgewiesen.
Vgl. auch Nr. 25. - Voir aussi no 25.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 68 II 181
Date : 31. Dezember 1942
Published : 25. Juni 1942
Source : Bundesgericht
Status : 68 II 181
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 1. Die nicht zum Getrenntleben berechtigte Ehefrau teilt den Wohnsitz des Ehemannes (Art. 26 ZGB)...


Legislation register
EÖBV: 2  7g  7h  32
ZGB: 23  23d  24  25  26  59  144  159  160  169  170
BGE-register
34-I-299 • 41-I-100 • 54-I-243 • 61-II-12 • 64-II-175 • 64-II-71 • 66-II-285 • 68-II-181
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1919 • action for separation • action for support • authorization • autonomy • common household • court and administration exercise • decision • defendant • domicile • english • federal court • final section • hamlet • household • judicial agency • life • lower instance • man • marriage • residence • residence • separation • spouse • swiss citizenship • swiss law • vaud