S. 106 / Nr. 19 Versicherungsvertrag (d)

BGE 68 II 106

19. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. April 1942 i.S.
Zehnder gegen «Zürich» Allgemeine Unfall- und Haftpflichtsversicherungs A.-G.


Seite: 106
Regeste:
Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG: Die Verjährung der Ansprüche aus Unfallversicherung beginnt mit
dem Tag des Unfalls.
Art. 46 LCA: La prescription des droits conférés par un contrat d'assurance en
cas d'accident court à partir du jour de l'accident.
Art. 46 LCA: La prescrizione dei diritti risultanti da un contratto di
assicurazione in caso d'infortuni decorre dal giorno del l'infortunio

A. - Der Ehemann der Klägerin, Dr. med. W. Zehnder, war auf Grund der
Einzelversicherungspolice Nr. 159732 bei der «Zürich» gegen Unfall versichert:
im Todesfall mit Fr. 30000.-, im Fall gänzlicher Invalidität mit Fr. 50000.-
und für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit mit einem Taggeld von Fr. 20.-. Am
3. Juni 1938 erlitt Dr. Zehnder auf einer Autotour in Deutschland einen
Verkehrsunfall, bei dem er verletzt wurde. In der Folge traten in zunehmendem
Masse Funktionsstörungen auf; am 13. Oktober 1939 starb er.
Prof. von Albertini vom pathologischen Institut der Universität Zürich
erstattete auf Grund der Akten, insbesondere des Sektionsbefundes, am 28. März
1940 ein Gutachten, in dem er zum Schlusse kam, Dr. Zehnder sei an der
Buergerschen Krankheit gestorben; ein Kausalzusammenhang zwischen dem beim
Autounfall erlittenen Trauma und dieser autoptisch festgestellten Krankheit
sei im grossen Ganzen zu verneinen.
Der Unfall und der Tod wurden der Versicherung ordnungsgemäss angemeldet. Sie
lehnte jedoch mangels Kausalzusammenhanges gestützt auf das Gutachten von
Albertini, zuletzt mit Brief vom 26. April 1940, die Schadensregulierung ab,
worauf die Witwe und einzige Erbin Dr. Zehnders am 7. Juni 1940 die
vorliegende Klage einreichte, mit der sie die Todesfallentschädigung von Fr.
50000.- und eine weitere Entschädigung für

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vorübergehende Invalidität von Fr. 7300.-, zusammen Fr. 57300.-, verlangt. Die
Beklagte anerkannte event. die Richtigkeit dieser Summen, bestritt jedoch ihre
Zahlungspflicht, weil ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall einerseits
und der Invalidität und dem Tode Dr. Zehnders anderseits nicht gegeben sei,
und erhob zudem die Einrede der Verjährung, weil der Unfall am 3. Juni 1938
erfolgt, die Klage aber erst am 7. Juni 1940 beim Friedensrichter anhängig
gemacht worden sei.
B. - Sowohl das Bezirksgericht Zürich als, mit Urteil vom 11. Dezember 1941,
das Obergericht des Kantons Zürich haben die Klage wegen Verjährung des
Anspruchs gemäss Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG abgewiesen, indem sie die zweijährige
Verjährungsfrist vom Tage des Unfalls, 3. Juni 1938, an berechnen.
C. - Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Klägerin Aufhebung des
Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen
Behandlung. Sie bestreitet, dass die Verjährungsfrist zur Zeit der
Klageeinreichung abgelaufen gewesen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG bestimmt: «Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrage
verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die
Leistungspflicht begründet», «deux ans à dater du fait d'où naît
l'obligation», «due anni dal fatto su cui è fondata l'obbligazione». Diese
Umschreibung des Verjährungsbeginns, die dem ursprünglichen Entwurfe des
Gesetzesredaktors Roelli entspricht, weicht ihrem Wortlaut nach von derjenigen
des gemeinen Rechts ab, das in Art. 130
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 130 - 1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
1    Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
2    Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.
(früher 149) OR die Verjährung mit der
Fälligkeit der Forderung beginnen lässt. Die Motive des Gesetzesredaktors
Roelli sowie der Verlauf der Beratungen des Verjährungsartikels (45 des
Entwurfes) lassen mit aller Deutlichkeit erkennen, dass dieses Abweichen vom
gemeinrechtlichen Standpunkt ein bewusstes, gewolltes war. In seinen Motiven
bemerkt

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Roelli: «Nach dem Entwurfe beginnt die Verjährung mit dem Eintritt der die
Leistungspflicht begründenden Tatsache zu laufen. Auf den Zeitpunkt der
Fälligkeit der Forderung abzustellen (OR Art. 149) erscheint als untunlich».
Der Entwurf wollte aber nicht nur vom Grundsatz des Verjährungsbeginns mit der
Fälligkeit, sondern auch von dem des gemeinen Schadenersatzrechts abweichen,
wonach die Verjährung erst mit dem Tage beginnt, da der Berechtigte von den
für die Bestimmung der Forderung entscheidenden Tatsachen Kenntnis erhielt
oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erhalten konnte. Auch dieser
Anfangstermin wurde in den Motiven ausdrücklich abgelehnt: «Diese Vorschrift
verlegt den Beginn der Verjährung auf einen unsichern Zeitpunkt und
widerspricht somit dem besondern Zwecke, den die kurze Verjährungsfrist
verfolgt». Das Versicherungsgewerbe verlangt nach den Gesetzesmotiven eine
kurze Verjährungsfrist, weil «der Versicherer ... nach Ablauf eines
bestimmten, kurz bemessenen Zeitraums über den Stand seines Vermögens sich
völlige Klarheit zu verschaffen» im Stande sein muss, und weil «nur eine
prompte Liquidation der naheliegenden Gefahr einer Verschleierung des
Tatbestandes zu begegnen vermag» (Motive S. 121).
Die juristische Subkommission betonte diese Notwendigkeit, für den
Verjährungsbeginn einen «genau fixierten Moment» zu wählen, und fügte bei: «Es
wäre daher unhaltbar, etwa auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten von der
Existenz des Anspruchs abzustellen. Auch den Beginn der Verjährung von der
Fälligkeit abhängig zu machen empfiehlt sich nicht, da die Fälligkeit wiederum
von der genügenden Anspruchsbegründung abhängt und der Zeitpunkt, wann eine
genügende Begründung vorliegt, leicht streitig werden kann». Anderseits wird
der Ausdruck «Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet», als
unzutreffend beanstandet und bemerkt: «Damit gelangt man aber auf den Boden
des gemeinen Rechts und es wird deshalb ... eine Festlegung des Anfangstermins
der

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Verjährungsfrist abgelehnt in der Meinung, dass dieselbe dem gemeinen
Verkehrsrechte überlassen bleibe» (Prot. S. 43). Diese Beratung der
juristischen Subkommission zeigt, dass auch sie sich über den Sinn des
Entwurfs Roelli klar war.
Die wirtschaftliche Subkommission stimmte der juristischen jedoch nicht zu und
hielt am Entwurfe Roelli fest, wobei in der Begründung gesagt wird: «In den
Bedingungen der meisten Versicherungsbranchen beginnt die Verjährung mit dem
schädigenden Ereignis (Unfall, Brand etc.). Dagegen passt dies nicht bei der
Haftpflicht- und Rückversicherung. Es wird daher allgemein die Fassung des
ersten Entwurfs empfohlen, durch welche auch diese Fälle gedeckt werden»
(Prot. S. 39).
Die Gesamt-Expertenkommission folgte der juristischen Subkommission und nannte
keinen Verjährungsbeginn, ebenso der Entwurf des Bundesrates (Art. 43).
Die Kommission des Ständerates, der die Priorität hatte, schlug vor, den
Wortlaut des Roellischen Entwurfs wieder herzustellen. Ihr Referent bemerkte
dazu im Plenum des Rates:
«Nach dem gemeinen Rechte beginnt die Verjährung regelmässig mit dem Moment
der Fälligkeit einer Forderung; für Versicherungsansprüche würde sie daher
gemäss Art. 39 dieses Entwurfs (heute Art. 41) vier Wochen nach erfolgter
Anspruchsbegründung beginnen. Das wäre nun aber nach der Ansicht der
Kommission ein viel zu unbestimmter Zeitpunkt für die Berechnung der
Verjährungsfrist. Nachträglich wäre es oft schwierig festzustellen, wann die
Voraussetzungen des Art. 39 effektiv erfüllt waren. Daher empfiehlt es sich
nach Ansicht der Kommission, in Abweichung vom gemeinen Recht einen bestimmten
Zeitpunkt für den Beginn der Frist zu fixieren. Als solchen erachten wir den
Eintritt des befürchteten Ereignisses. Die Sache ist damit analog geordnet wie
bei der Haftpflichtversicherung.» (Sten. Bull. 1905 S. 217).
Es ist hier also durch den Sprecher der ständerätlichen Kommission, auf deren
Vorschlag hin der heutige Text wieder aufgenommen wurde, ausdrücklich
festgestellt, dass man den Eintritt des befürchteten Ereignisses als Zeitpunkt
des Verjährungsbeginns festhalten wollte.
Der Nationalrat stimmte ohne Diskussion dem Beschlusse des Ständerats bei
(Sten. Bull. 1907 S. 521).

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2.- Aus dieser Entstehungsgeschichte des Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG geht mit aller
Deutlichkeit hervor, dass man in der Bestimmung des Verjährungsbeginns bewusst
eine vom gemeinen Recht abweichende besondere Ordnung schaffen und den Lauf
der Verjährung weder mit der Fälligkeit der Forderung gemäss Art. 41
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 41
1    Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem das Versicherungsunternehmen Angaben erhalten hat, aus denen es sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann.
2    Die Vertragsabrede, dass der Versicherungsanspruch erst nach Anerkennung durch das Versicherungsunternehmen oder nach rechtskräftiger Verurteilung des Versicherungsunternehmens fällig werde, ist ungültig.
VVG noch
mit der Fälligkeit nach den Grundsätzen des OR noch mit der Kenntnis der
anspruchsbestimmenden Tatsachen, sondern mit einem andern, bestimmteren
Zeitpunkt beginnen lassen wollte. In BGE 60 II 450 hat das Bundesgericht die
Frage offen gelassen, welches bei der Unfallversicherung die Tatsache ist,
«welche die Leistungspflicht begründet».
In der Literatur wird vorwiegend die Auffassung vertreten, dass diese Tatsache
das Unfallereignis selbst ist. Diese schon in seinen Motiven gegebene
Auslegung bestätigt vor allem der Gesetzesredaktor Prof. Roelli in seinem
Kommentar zum VVG (Art. 46 Anm. 3 b , 38 Anm. 5). Ebenso die Kommentare
OSTERTAG (1915) und OSTERTAG-HIESTAND (1928), Art. 46 N. 4, Art. 38 N. 1; FICK
in Zeitschr. f. schw. R. Bd. 46 N.F. S. 262 ff.; Obergericht Zürich ZR Bd. 16
S. 273 ff.; Entscheidungen schweizerischer Gerichte in privaten
Versicherungsstreitigkeiten, herausg. vom Eidg. Versicherungsamt, Bd. 6 Nr.
178, 180, 184; Dr. SIMON, Basel, in Schweiz. Versicherungszeitschrift Nr. 8,
1940 S. 243).
Einen abweichenden Standpunkt nimmt JAEGER in seinem Kommentar (Art. 87/ 88 N.
85 und 86) und ihm folgend Ernst THALMANN («Die Verjährung im
Privatversicherungsrecht», S. 106 ff., bes. 116 ff.) ein. Nach JAEGER beginnt
bei der Unfallversicherung die Verjährung für die Todesfallentschädigung erst
mit dem Tode, für die Entschädigung dauernder Invalidität mit dem Zeitpunkt
der Feststellbarkeit derselben, für die Taggeldentschädigung mit dem Abschluss
der Heilperiode.
Diese Auffassung setzt die in Art. 46 Abs. 1 gemeinte grundsätzliche
Leistungspflicht der konkreten Zahlungspflicht, d.h. der Fälligkeit der Schuld
gleich; nicht zwar

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der Fälligkeit im besonderen Sinne des VVG, das in Art. 41 den
gemeinrechtlichen Voraussetzungen der Fälligkeit noch ein besonderes Requisit
anschliesst, wohl aber der Fälligkeit im Sinne des gemeinen Rechts (vgl.
THALMANN a.a.O. 119). Nun ergibt sich aber, wie dargetan, aus der
Entstehungsgeschichte des Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG, dass man gerade nicht auf die
Fälligkeit abstellen wollte und zwar auch nicht auf diejenige nach gemeinem
Recht, eben weil diese im Versicherungsrecht gar nicht gilt. Bei dieser
Ablehnung handelte es sich nicht um die Meinungsäusserung irgend eines
Votanten, sondern um die Stellungnahme der Räte nach umfassender Diskussion
und Analyse beider sich gegenüberstehender Lösungen und in bewusster
Verwerfung der vorübergehend vorgezogenen gegenteiligen Regelung, wobei der
Kommissionsreferent im Ständerat die Alternative nochmals dahin präzisierte,
man wolle einen «bestimmten Zeitpunkt» fixieren; der Zeitpunkt der
Feststellbarkeit der Unfallfolgen, wie ihn die Doktrin JAEGER postuliert, sei
nicht ein bestimmter, sondern ein höchst ungewisser, wie man ihn gerade nicht
wolle.
Hier liegt eine so klare Feststellung vor, in welchem Sinne die Worte des
Gesetzes von den gesetzgebenden Behörden verstanden wurden, dass davon
abzuweichen jedenfalls nur dann erlaubt wäre, wenn dieser Sinn mit dem
Wortlaut des Gesetzes unverträglich oder praktisch schlechthin unannehmbar
erschiene. Indessen ist weder das eine noch das andere der Fall.
a) «Die Leistungspflicht begründen» heisst: den Grund für sie setzen. Es
entspricht daher dem nächstliegenden Wortsinne, unter der «Tatsache, welche
die Leistungspflicht begründet», die Tatsache zu verstehen, gegen deren
Eintritt der Versicherungsnehmer sich deckt, also den Versicherungsfall; denn
durch diesen wird der Grund zur Leistungspflicht gesetzt. Sobald diese
Tatsache eintritt, entsteht die Pflicht des Versicherers, deren schädliche
Folgen im Umfange der Police zu tragen. Diese Tatsache ist bei der
Unfallversicherung das Unfallereignis.

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Allerdings sind im Zeitpunkt des Unfalls die finanziellen Konsequenzen der
Körperschädigung noch nicht im Detail bekannt; das ändert aber nichts an der
Tatsache, dass das Einstehenmüssen der Versicherung und damit die
Leistungspflicht grundsätzlich bereits feststeht. Dies verneinen hiesse den
Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Körperschädigung verneinen. Art. 38
Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 38
1    Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus der Versicherung Kenntnis erlangt, das Versicherungsunternehmen benachrichtigen. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss.
2    Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist das Versicherungsunternehmen befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde.
3    Das Versicherungsunternehmen ist an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, das Versicherungsunternehmen an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern.
VVG unterscheidet daher richtigerweise zwischen dem befürchteten
Ereignis und der Kenntnis des Anspruchs aus der Versicherung, womit wiederum
zum Ausdruck gebracht ist, dass diese Tatsachen nicht notwendig
zusammenfallen; denn sonst würde das Gesetz hier eine Tautologie enthalten.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, wenn mit der «Tatsache, welche die
Leistungspflicht begründet», bei der Unfallversicherung der Unfall selbst
gemeint wäre, hätte Art. 46 den Ausdruck des Art. 38, «das befürchtete
Ereignis», verwendet, statt einen neuen Begriff zu schaffen, also müsse unter
jener «Tatsache» etwas anderes verstanden sein. Art. 46 steht unter den
allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes, muss daher einen Ausdruck enthalten,
der für alle Versicherungsarten zutrifft. Der Begriff des befürchteten
Ereignisses hätte infolgedessen in Art. 46 nur dann verwendet werden können,
wenn die «Tatsache» im Sinne dieser Bestimmung bei allen Versicherungsarten im
befürchteten Ereignis, das die Anzeigepflicht auslöst, liegen würde. Das ist
aber nicht der Fall. Bei der Haftpflichtversicherung z.B. liegt das
befürchtete Ereignis im Sinne des Art. 38 in der Tatsache, dass der
Geschädigte vom versicherten Haftpflichtigen Schadenersatz fordert (ROELLI,
Anm. 5 zu VVG 38), dagegen die Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet
und die Verjährungsfrist beginnen lässt, in der Verurteilung des
Haftpflichtigen (BGE 61 II 198).
Ebensowenig liegt in der im letztgenannten Entscheide begründeten
Rechtsprechung selbst, wonach bei der Haftpflichtversicherung die Verjährung
mit der

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Verurteilung des Haftpflichtversicherten beginnt, eine andere Auslegung des
Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG. Der Entscheid zieht vielmehr die logische Konsequenz der oben
entwickelten Auffassung: Der Haftpflichtversicherte hat die
Versicherungsdeckung nicht dafür genommen, dass einer Drittperson kein Unfall
passiere bezw. kein Schaden entstehe, für den seine Haftpflicht möglicherweise
in Frage kommen kann, sondern dagegen, dass ihm selbst aus der möglichen
Haftpflicht kein Schaden erwachse. Sein Schaden entsteht nicht mit dem Unfall
(auch nicht mit dem Eintritt seiner Folgen), sondern durch das Einstehenmüssen
für dieselben. Die verbindliche Feststellung dieser Haftung in concreto ist
«die Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet».
b) Dieser Gesetzesinterpretation kann nicht vorgeworfen werden, sie ergebe ein
unannehmbares Resultat, weil die Verjährung eintreten könnte, ehe die
Möglichkeit bestehe, den Anspruch geltend zu machen. Richtig ist allerdings,
dass die Unfallfolgen unter Umständen innert zwei Jahren seit dem Unfall nicht
im ganzen Umfang festgestellt werden können. Allein es ist auch im gemeinen
Recht anerkannt, dass die Kenntnis der Existenz des Anspruchs nicht
Voraussetzung des Verjährungsbeginns ist (VON TUHR OR 610), und die für den
Beginn der Verjährung nach Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR erforderliche Kenntnis vom Schaden muss
nur so weit gehen, dass die Möglichkeit eines Prozesses gegeben und die
Anhebung eines solchen zumutbar ist (OSER-SCHÖNENBERGER, N. 12 zu Art. 60 und
dort zit. Entscheide). Im Momente des Unfalls ist allerdings auch eine so
weitgehende Kenntnis des Schadens in der Regel noch nicht gegeben. Aber sie
wird doch in normalen Fällen innert relativ kurzer Frist, jedenfalls vor
Ablauf der zwei Jahre, insoweit gegeben sein; und wenn auch das nicht der Fall
sein sollte, so betrifft bei der Unfallversicherung - im Gegensatz zur
Delikts- und Quasideliktshaftung, wo das Mass der Haftbarkeit auch aus
subjektiven Gründen (Verschulden, Leistungsfähigkeit

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des Pflichtigen, Haftungskonkurrenz usw.) unsicher ist - die Ungewissheit nur
den Schadensumfang, und deren Bedeutung wird weiter dadurch vermindert, dass
in den Versicherungsverträgen Maximalsummen vereinbart sind, die der
Versicherte nötigenfalls zur Wahrung der Frist vorsorglich in Betreibung
setzen kann. Wenn in BGE 61 II 198 ff. die vorsorgliche Betreibung bloss zum
Zwecke der Unterbrechung der Verjährung als unzumutbar erklärt wurde, so
bezieht sich dies auf die Haftpflichtversicherung. Bei der Unfallversicherung
ist die Lage insofern anders, als der Versicherte innert zwei Jahren
jedenfalls weiss, ob er einen Anspruch geltend machen will. Es darf ihm daher
auch zugemutet werden, zur Verhinderung der Verjährung zu betreiben, selbst
wenn er noch nicht alle Posten seines Anspruchs genau kennt.
Ein wirklich unbefriedigendes Resultat ergibt das Abstellen auf das
Unfallereignis nur in den Fällen, wo der Versicherte während der zwei Jahre
gar nicht wissen kann, ob ihm überhaupt ein Anspruch zusteht, weil sich innert
der Frist keine Schadensfolgen zeigen und dann nach Ablauf derselben solche
doch auftreten. Es kann dahingestellt bleiben, ob in solchen Fällen mit Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

ZGB zu helfen wäre. Jedenfalls werden sie so sehr die Ausnahme bilden, dass
sie weder für die Rechtsetzung noch für die Auslegung eines Rechtssatzes
entscheidend ins Gewicht fallen und das Abgehen von der vielfach betonten
Hauptanforderung an diesen Anfangstermin rechtfertigen könnten: dass er
objektiv sicher, für alle Beteiligten eindeutig feststehend, von subjektiven
Elementen frei und auch für den juristisch unerfahrenen Versicherten ohne
weiteres erfassbar sei.
c) Dass diese Interpretation des Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG nicht zu einem ganz
ungewöhnlichen Resultat führt, erhellt auch aus der Ordnung der
Verjährungsfrage im Motorfahrzeuggesetz. Nach Art. 49 Abs. 3 MFG verjährt das
direkte Forderungsrecht des durch Motorfahrzeug Geschädigten gegenüber dem
Versicherer «in zwei Jahren vom Tag des

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Unfalls an gerechnet». Die Ähnlichkeit der Rechts- und Interessenlage
hinsichtlich der Verjährung in der Unfallversicherung einerseits und nach Art.
49 Abs. 3 MFG anderseits ist unverkennbar; steht doch der direkte Anspruch des
motorfahrzeuggeschädigten Dritten gegen den Versicherer seiner Ausgestaltung
nach einem Anspruch aus Unfallversicherung sehr nahe. Nun ist auch im Falle
des Art. 49 MFG möglich, dass der Verunfallte erst später als zwei Jahre nach
dem Unfall an dessen Folgen stirbt (oder von der Person des Fahrzeughalters
und damit des Haftpflichtversicherers Kenntnis erhält), die Verjährung also -
nach dem Wortlaut des Art. 49 Abs. 3 MFG - eingetreten ist, bevor der
Berechtigte überhaupt in der Lage war, den Anspruch geltend zu machen. Die
Bedeutung dieser gesetzlichen Ordnung für die hier streitige Interpretation
des Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
WG wird dadurch nicht herabgemindert, dass der
Motorfahrzeuggeschädigte dann immer noch den Anspruch gegen den Halter nach
Art. 44 MFG, eventuell mit Pfandrecht nach Art. 60
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 60
1    An dem Ersatzanspruche, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung Pfandrecht. Der Versicherer ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt an den geschädigten Dritten auszurichten.
1bis    Dem geschädigten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger steht im Rahmen einer allfällig bestehenden Versicherungsdeckung und unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden, die ihm das Versicherungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder des Vertrags entgegenhalten kann, ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu.113
2    Das Versicherungsunternehmen ist für jede Handlung, durch die es den Dritten in seinem Rechte verkürzt, verantwortlich.
3    Der geschädigte Dritte kann in Fällen, in denen eine obligatorische Haftpflichtversicherung besteht, vom haftpflichtigen Versicherten oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde die Nennung des Versicherungsunternehmens verlangen. Dieses hat Auskunft zu geben über Art und Umfang des Versicherungsschutzes.114
VVG hat (vgl. STREBEL,
Komm. MFG, Art. 49 N. 54, 57). Es liegt vielmehr die Annahme nahe, dass man
bei der Regelung der Verjährung nach Art. 49 MFG diejenige des Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG,
angewandt auf die Unfallversicherung, vor Augen hatte, in der Erwägung, dass
der motorfahrzeuggeschädigte Dritte hinsichtlich Verjährung seines direkten
Anspruchs nicht besser gestellt werden sollte als der selbst gegen Unfall
Versicherte nach Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG.
Von einem das Rechtsgefühl verletzenden Resultate dieser Interpretation kann
jedenfalls im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden, wo die
Körperschädigung schon unmittelbar nach dem Autounfall festgestellt worden,
der Tod rund 16 Monate nach demselben eingetreten und die endgültige Ablehnung
des Anspruchs durch die Beklagte immer noch gut 5 Wochen vor Eintritt der
Verjährung erfolgt ist.
3.- Die vorstehenden Erwägungen gelten nicht nur für die Taggeldentschädigung,
sondern auch für die

Seite: 116
Invaliditäts- und Todesfallentschädigungen. Die erstgenannten sind
Teilleistungen, die das Fortbestehen des grundsätzlichen Anspruchs zur
Voraussetzung haben. Wenn dieser durch Verjährung untergegangen ist, können
auch keine Taggeldansprüche mehr bestehen.
4.- .....
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 11. Dezember 1941 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 II 106
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 01. April 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 II 106
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Art. 46 VVG: Die Verjährung der Ansprüche aus Unfallversicherung beginnt mit dem Tag des...


Gesetzesregister
OR: 60 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
130
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 130 - 1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
1    Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
2    Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.
VVG: 38 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 38
1    Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus der Versicherung Kenntnis erlangt, das Versicherungsunternehmen benachrichtigen. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss.
2    Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist das Versicherungsunternehmen befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde.
3    Das Versicherungsunternehmen ist an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, das Versicherungsunternehmen an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern.
41 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 41
1    Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem das Versicherungsunternehmen Angaben erhalten hat, aus denen es sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann.
2    Die Vertragsabrede, dass der Versicherungsanspruch erst nach Anerkennung durch das Versicherungsunternehmen oder nach rechtskräftiger Verurteilung des Versicherungsunternehmens fällig werde, ist ungültig.
46 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
60
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 60
1    An dem Ersatzanspruche, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung Pfandrecht. Der Versicherer ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt an den geschädigten Dritten auszurichten.
1bis    Dem geschädigten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger steht im Rahmen einer allfällig bestehenden Versicherungsdeckung und unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden, die ihm das Versicherungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder des Vertrags entgegenhalten kann, ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu.113
2    Das Versicherungsunternehmen ist für jede Handlung, durch die es den Dritten in seinem Rechte verkürzt, verantwortlich.
3    Der geschädigte Dritte kann in Fällen, in denen eine obligatorische Haftpflichtversicherung besteht, vom haftpflichtigen Versicherten oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde die Nennung des Versicherungsunternehmens verlangen. Dieses hat Auskunft zu geben über Art und Umfang des Versicherungsschutzes.114
WG: 46
ZGB: 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
BGE Register
60-II-445 • 61-II-197 • 68-II-106
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kenntnis • beginn • gemeines recht • weiler • schaden • haftpflichtversicherung • tod • tag • kausalzusammenhang • versicherer • bundesgericht • frist • mass • richtigkeit • frage • beklagter • versicherungsvertrag • verurteilung • entscheid • fahrzeughalter • begründung des entscheids • expertenkommission • arbeitsunfähigkeit • wissen • verkehrsunfall • versicherungsnehmer • bundesrat • vorinstanz • errichtung eines dinglichen rechts • doktrin • wille • brief • deutschland • ehe • erwachsener • teilleistung • gewicht • nationalrat • monat • bedingung • analyse • literatur • referent • schadenersatz • witwe • versicherungsfall • schutzmassnahme • haftungskonkurrenz • versicherungsrecht • friedensrichter
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