S. 197 / Nr. 44 Versicherungsvertrag (d)

BGE 61 II 197

44. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Juni 1936 i. S. Hirschi gegen
«Helvetia».

Regeste:
Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG: Beginn der Verjährung in der Haftpflichtversicherung erst von der
Verurteilung des Versicherten an.

Der Kläger wurde am 3. Juni 1931 infolge Zusammenstosses seines side-car mit
dem Bernerwägeli des Niklaus Vogt schwer verletzt. Als er Vogt für die
Schadensfolgen verantwortlich machte, meldete Vogt dies der Beklagten an, bei
der er eine landwirtschaftliche Unfall- und Haftpflichtversicherung genommen
hatte mit Haftpflicht für landwirtschaftliche Betriebsunfälle im Betrage von
höchstens 20000 Fr. pro Unfall einer einzelnen Person. Doch lehnte die
Beklagte es am 19. August 1931 ab, für den Schaden aufzukommen, weil es sich
nicht um einen landwirtschaftlichen Unfall handle. Die vom Kläger noch im
Jahre 1931 gegen Vogt erhobene Klage hatte den Erfolg der Verurteilung des
Vogt zur Zahlung von 23816 Fr. Schadenersatz nebst Zins durch Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 22. Dezember 1933, das 20 Tage nach der
am 19. März 1934 erfolgten Zustellung rechtskräftig geworden ist. Um einer
vorauszusehenden fruchtlosen Betreibung auszuweichen, trat Vogt seine

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Rechte aus der Haftpflichtversicherung am 31. Mai 1934 an den Kläger ab. Mit
der vorliegenden Klage verlangt der Kläger nun von der Beklagten Bezahlung von
20700 Fr. (wovon 500 Fr. für Heilungskosten und 200 Fr. für Sachschaden) nebst
Prozesszinsen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der
Appellationshof des Kantons Bern hat am 26. Februar 1935 die Klage wegen
Verjährung abgewiesen. Hiegegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren gemäss Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG in
zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.
In der Haftpflichtversicherung wird als solche Tatsache angesehen von
OSTERTAG-HIESTAND, N. 4 zu VVG 46, und andern das Schadensereignis, von
ROELLI, N. 3b zu VVG 46 S. 559, und andern die Inanspruchnahme des
Haftpflichtversicherten, von JAEGER, N. 35/6 zu VVG 59, und andern die
Verurteilung des Haftpflichtversicherten. Die Vorinstanz hat sich der Ansicht
ROELLIS angeschlossen. Die Berufung stützt sich mit Recht auf die Ansicht
JAEGERS.
Die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers ist meist keine einheitliche.
Sie umfasst einerseits die Gewährung des Rechtsschutzes zur Abwehr von
Schadenersatzansprüchen, anderseits die Befreiung von solchen Ansprüchen, die
nicht mit Erfolg haben abgewehrt werden können. Aus der Verschiedenartigkeit
der vom Haftpflichtversicherer versprochenen Leistungen kann sehr wohl darauf
geschlossen werden, dass die die Leistungspflicht begründende Tatsache keine
einheitliche ist. Sobald die Leistungspflicht auf Rechtsschutzgewährung ins
Auge gefasst wird, die doch erst mit der Inanspruchnahme des
Haftpflichtversicherten aktuell wird, kann als die Leistungspflicht
begründende Tatsache nicht schon das Schadensereignis angesehen werden.
Freilich kann auch vom Befreiungsanspruch gesagt werden, dass er von der

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Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherten an zu erwarten ist. Allein ob der
Befreiungsanspruch aktuell werde oder nicht, steht solange noch dahin, als der
Rechtsschutz gewährt wird und noch nicht versagt hat. Vertraut der
Haftpflichtversicherte der Loyalität des Versicherers nicht recht, so stünde
freilich nichts entgegen, dass er, sobald er vom Geschädigten in Anspruch
genommen wird, insbesondere also schon während der Dauer des vom Geschädigten
gegen ihn geführten, vom Haftpflichtversicherer ausgehaltenen Prozesses
vorsorglich Klage gegen den Versicherer erbebe, um für den Fall, dass er zu
Schadenersatz verurteilt wird, so rasch wie möglich ein Urteil gegen den
Versicherer in die Hand zu bekommen, auf Grund dessen er ihn unverzüglich zur
Erfüllung des Befreiungsanspruches zwingen kann. Allein genügenden Anlass hat
der Haftpflichtversicherte zu einer solchen Klage gegen den Versicherer nicht,
die sich als vollständig unnütze Inanspruchnahme der Rechtspflegeeinrichtungen
herausstellen würde, wenn die vom Geschädigten gegen den Versicherten erhobene
Klage abgewiesen würde. Vom bequemeren Behelf der Schuldbetreibung zur
Unterbrechung der Verjährung Gebrauch zu machen, wird der Versicherte, der ja
vorderhand jedenfalls keinen Anspruch gegen den Versicherer auf Zahlung an
sich selbst hat, Bedenken haben und ihm auch gar nicht zugemutet werden
dürfen, solange dahinsteht, ob und allfällig wie viel der Versicherer zu
bezahlen haben werde. Übrigens könnte es den Versicherungsgesellschaften
selbst kaum erwünscht sein, bloss zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung
mit Betreibungen behelligt zu werden, die zudem vorsorglich auf Höchstsummen
gehen müssten. Derartigen meist ganz nutzlosen Klagen (oder allfälligen
Betreibungen) bloss zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung kann dadurch
vorgebeugt werden, dass als die Pflicht des Haftpflichtversicherers zur
Befreiung des Versicherten begründende Tatsache erst des letzteren
Verurteilung angesehen wird. Andernfalls wird der Versicherte der Gefahr
ausgesetzt,

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dass er seinen Befreiungsanspruch gegen den Versicherer verjähren lasse
während des vom Geschädigten gegen ihn (den Versicherten) geführten Prozesses,
der leicht länger oder doch nicht viel weniger lange dauern kann als die
gesetzliche Verjährungsfrist, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Es wird
kaum einem Versicherten einfallen, dass er etwas zur Unterbrechung der
Verjährung gegen seinen Haftpflichtversicherer tun müsse, während dieser den
vom Geschädigten angestrengten Prozess aushält. Und doch könnte nicht einfach
jede Prozesshandlung des Versicherers als die Verjährung unterbrechende
Anerkennung des Befreiungsanspruches im Sinne von Art. 135 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR
angesehen werden, zumal wenn der Versicherer von vorneherein erklärt hätte,
zunächst einmal die Verteidigung im Prozess übernehmen zu wollen, jedoch ohne
jedes Präjudiz
Aber auch wenn, wie hier, der Versicherer von vorneherein bestimmt bestritten
hat, der Unfall trage nicht die Merkmale der Gefahr an sich, gegen deren
Folgen die Versicherung genommen wurde, und jedes Eingreifen in den
Schadenersatzprozess abgelehnt hat, so darf nichts anderes gelten, weil auch
in diesem Falle nicht weniger unerwünscht ist, den Versicherten vor erfolgter
Verurteilung im Schadenersatzprozess zu zwingen, die Rechtspflegeeinrichtungen
des Staates in Anspruch zu nehmen, bloss um den Befreiungsanspruch gegen den
Versicherer nicht der Verjährung anheimfallen zu lassen - auf die Gefahr hin,
dass sich dieser Prozess als gegenstandslos, also ganz nutzlos erweisen würde,
wenn die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten abgewiesen wird. Dass
damit Nachteile für die Versicherungsgesellschaften verbunden sind, ist
zuzugeben. Allein diese würden gewiss die lediglich zum Zwecke der
Verjährungsunterbrechung stattfindende vorsorgliche gerichtliche
Geltendmachung des Befreiungsanspruches ebenfalls als lästig empfinden. Zudem
wären die andernfalls den Versicherten treffenden Nachteile grösser. Endlich
haben es die Versicherungsgesellschaften gemäss

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Art. 39
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 39
1    Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des Versicherungsunternehmens jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind.
2    Der Vertrag kann verfügen:
1  dass der Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, deren Beschaffung ihm ohne erhebliche Kosten möglich ist, insbesondere auch ärztliche Bescheinigungen, beizubringen hat;
2  dass die in Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 dieses Artikels vorgesehenen Mitteilungen, bei Verlust des Versicherungsanspruches, binnen bestimmter, angemessener Frist gemacht werden müssen. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem das Versicherungsunternehmen den Anspruchsberechtigten, unter Androhung der Säumnisfolgen, schriftlich aufgefordert hat, diese Mitteilungen zu machen.
VVG in der Hand, die allgemeinen Versicherungsbedingungen so
auszugestalten, dass sie sich jederzeit Auskunft darüber verschaffen können,
ob sie noch damit rechnen müssen, wegen eines bestimmten zeitlich
zurückliegenden Unfalles nachträglich belangt zu werden (die Einschränkung
gemäss Art. 45
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 45
1    Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn:
a  die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder
b  der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen gehabt hat.85
2    Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.
3    Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die ohne Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.
VVG wird kaum praktisch werden, wenn sich die
Versicherungsgesellschaften darauf beschränken, zu verlangen, dass ihnen
alljährlich einmal auf Verlangen über den Stand der Sache Auskunft gegeben
werde). Genügt dies dem Haftpflichtversicherer ausnahmsweise nicht, so kann er
sich schliesslich entweder im Schadenersatzprozess als Nebenintervenient
beteiligen oder durch negative Feststellungsklage oder Provokationsklage die
Initiative zu rascher Austragung des Streites über die Deckungspflicht
ergreifen.
Somit begann die Verjährung des Befreiungsanspruches des Vogt gegen die
Beklagte, welcher infolge der Abtretung an den geschädigten Kläger mit der
vorliegenden Klage als Zahlungsanspruch geltend gemacht werden kann, erst im
April 1934 zu laufen und war damals nicht schon vollendet. Auf die der
Beklagten günstigere allgemeine Versicherungsbedingung § 23 kommt gemäss Art.
98
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 98 - Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: die Artikel 1-3a, 6, 9, 11, 14 Absatz 4, 15, 20, 21, 28, 28a, 29 Absatz 2, 30, 32, 34, 35a, 38c Absatz 2, 39 Absatz 2 Ziffer 2 zweiter Satz, 41a, 42 Absätze 1-3, 44-46, 54, 56, 57, 59, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 89, 90-95a, 95b Absatz 1, 95c Absatz 3 und 96.
VVG nichts an.
Dies alles gilt jedoch nicht ohne weiteres auch für den die Haftpflichtsumme
von 20000 Fr. überschiessenden Betrag, von dem fraglich ist, ob er nicht
vielmehr nur aus Unfallversicherung gefordert werden kann. In dieser Beziehung
wird die Vorinstanz die Verjährungseinrede noch einer besonderen Prüfung zu
unterziehen haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 61 II 197
Datum : 01. Januar 1935
Publiziert : 14. Juni 1935
Quelle : Bundesgericht
Status : 61 II 197
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Art. 46 VVG: Beginn der Verjährung in der Haftpflichtversicherung erst von der Verurteilung des...


Gesetzesregister
OR: 135
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
VVG: 39 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 39
1    Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des Versicherungsunternehmens jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind.
2    Der Vertrag kann verfügen:
1  dass der Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, deren Beschaffung ihm ohne erhebliche Kosten möglich ist, insbesondere auch ärztliche Bescheinigungen, beizubringen hat;
2  dass die in Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 dieses Artikels vorgesehenen Mitteilungen, bei Verlust des Versicherungsanspruches, binnen bestimmter, angemessener Frist gemacht werden müssen. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem das Versicherungsunternehmen den Anspruchsberechtigten, unter Androhung der Säumnisfolgen, schriftlich aufgefordert hat, diese Mitteilungen zu machen.
45 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 45
1    Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn:
a  die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder
b  der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen gehabt hat.85
2    Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.
3    Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die ohne Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.
46 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
98
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 98 - Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: die Artikel 1-3a, 6, 9, 11, 14 Absatz 4, 15, 20, 21, 28, 28a, 29 Absatz 2, 30, 32, 34, 35a, 38c Absatz 2, 39 Absatz 2 Ziffer 2 zweiter Satz, 41a, 42 Absätze 1-3, 44-46, 54, 56, 57, 59, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 89, 90-95a, 95b Absatz 1, 95c Absatz 3 und 96.
BGE Register
61-II-197
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
versicherer • haftpflichtversicherung • beklagter • verurteilung • haftpflichtversicherer • vorinstanz • dauer • versicherungsvertrag • weiler • bundesgericht • schadenersatz • schaden • verfahren • begründung des entscheids • beginn • schutzmassnahme • prozesshandlung • verurteilter • sachschaden • initiative
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