S. 116 / Nr. 17 Registersachen (d)

BGE 68 I 116

17. Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. Mai 1942 i. S. Ernst Erni und
Konsorten gegen Lina Reinhard-Erni und Obergericht Solothurn.


Seite: 116
Regeste:
Kommanditgesellschaft, Liquidation, Art. 619
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 619 - 1 Für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und für die Verjährung der Forderungen gegen die Gesellschafter gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Kollektivgesellschaft.
1    Für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und für die Verjährung der Forderungen gegen die Gesellschafter gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Kollektivgesellschaft.
2    Fällt ein Kommanditär in Konkurs oder wird sein Liquidationsanteil gepfändet, so sind die für den Kollektivgesellschafter geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar. Dagegen haben der Tod und die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft für den Kommanditär nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.299
/583
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 583 - 1 Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaftern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen.
1    Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaftern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen.
2    Auf Antrag eines Gesellschafters kann das Gericht, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und andere ernennen.
3    Die Liquidatoren sind in das Handelsregister einzutragen, auch wenn dadurch die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird.
OR. Begriff des
Hinderungsgrundes nach Art. 583 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 583 - 1 Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaftern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen.
1    Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaftern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen.
2    Auf Antrag eines Gesellschafters kann das Gericht, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und andere ernennen.
3    Die Liquidatoren sind in das Handelsregister einzutragen, auch wenn dadurch die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird.
OR, aus dem ein zur Vertretung befugter
Gesellschafter als Liquidator ausser Betracht fällt. Kognitionsbefugnis der
Handelsregisterbehörden.
Société en commandite, liquidation, art. 619 et 583 CO.
Causes qui peuvent empêcher, selon l'art. 583 al. 1, un associé gérant de
fonctionner comme liquidateur.
Connaissance des autorités préposées au registre du commerce.
Società in accomandita, liquidazione (art. 619 e 583 CO).
Cause che possono impedire di funzionare come liquidatore (art. 683 cp. 1 CO)
un socio autorizzato a rappresentare la società.
Cognizione delle autorità preposte al registro di commercio.

Aus dem Tatbestand:
Im Handelsregister von Olten war die Kommanditgesellschaft Ernst Erni & Cie
eingetragen. Nach dem Tod des Kommanditärs Josef Erni konnten sich dessen
Erben mit dem Komplementär Ernst Erni über die Bestellung eines Liquidators
nicht einigen. Insbesondere lehnte die Erbin Lina Reinhard-Erni den
unbeschränkt haftenden Gesellschafter Ernst Erni als Liquidator ab. Das
Obergericht des Kantons Solothurn entschied als Aufsichtsbehörde über das
Handelsregister, dass bis zur gerichtlichen Bestellung eines Liquidators die
Erben des verstorbenen Kommanditärs Josef Erni, nämlich Ernst Erni, Wwe
Karoline Erni-Fallet und Frau Lina Reinhard-Erni, als Liquidatoren mit
kollektiver Zeichnungsberechtigung im Handelsregister einzutragen seien.
Auf Beschwerde des Ernst Erni, der Firma Ernst Erni und der Wwe Karoline
Erni-Fallet hin weist das Bundesgericht die Handelsregisterbehörden an, als
Liquidator der Kommanditgesellschaft Ernst Erni & Cie deren unbeschränkt
haftenden Gesellschafter Ernst Erni ins Handelsregister einzutragen.
Erwägungen:
Nach Art. 583 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 583 - 1 Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaftern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen.
1    Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaftern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen.
2    Auf Antrag eines Gesellschafters kann das Gericht, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und andere ernennen.
3    Die Liquidatoren sind in das Handelsregister einzutragen, auch wenn dadurch die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird.
OR wird die Liquidation einer Kollektivgesellschaft von
den zur Vertretung befugten

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Gesellschaftern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und
soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen. Die
gleiche Ordnung gilt gemäss Art. 619 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 619 - 1 Für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und für die Verjährung der Forderungen gegen die Gesellschafter gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Kollektivgesellschaft.
1    Für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und für die Verjährung der Forderungen gegen die Gesellschafter gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Kollektivgesellschaft.
2    Fällt ein Kommanditär in Konkurs oder wird sein Liquidationsanteil gepfändet, so sind die für den Kollektivgesellschafter geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar. Dagegen haben der Tod und die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft für den Kommanditär nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.299
OR auch für die
Kommanditgesellschaft.
Beim Fehlen einer Einigung zwischen dem überlebenden Gesellschafter und den
Erben des verstorbenen Kommanditärs auf Bestellung eines andern Liquidators
der Kommanditgesellschaft Ernst Erni & Cie hatte daher Ernst Erni als solcher
zu funktionieren, sofern nur in seiner Person kein Hindernis im Sinne des Art.
583 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 583 - 1 Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaftern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen.
1    Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaftern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen.
2    Auf Antrag eines Gesellschafters kann das Gericht, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und andere ernennen.
3    Die Liquidatoren sind in das Handelsregister einzutragen, auch wenn dadurch die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird.
OR vorlag.
Von Hindernissen dieser Art kann nun aber von vornherein nur bei absoluter
tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung die Rede sein, wie namentlich bei
Krankheit, Landesabwesenheit, Bevormundung oder Konkurs. Relative Hindernisse
dagegen, wie vorab mangelndes Vertrauen in die Unparteilichkeit eines zur
Liquidation Berufenen, fallen unter Art. 583 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 583 - 1 Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaftern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen.
1    Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaftern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen.
2    Auf Antrag eines Gesellschafters kann das Gericht, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und andere ernennen.
3    Die Liquidatoren sind in das Handelsregister einzutragen, auch wenn dadurch die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird.
OR und können mithin
lediglich im Rahmen eines wichtigen Grundes zur Abberufung vor dem Richter
geltend gemacht werden.
Bis zur Beendigung eines allfälligen Abberufungsverfahrens, bezw. wenigstens
bis zum Erlass einer vorsorglichen Verfügung des Abberufungsrichters, gilt
somit der nicht tatsächlich oder rechtlich in absoluter Weise Verhinderte als
Liquidator, und er muss daher zunächst auch als solcher in das Handelsregister
eingetragen werden. Es kann unter keinen Umständen Sache der
Handelsregisterbehörde sein, in die richterlichen Kompetenzen gemäss Art. 583
Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 583 - 1 Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaftern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen.
1    Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaftern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen.
2    Auf Antrag eines Gesellschafters kann das Gericht, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und andere ernennen.
3    Die Liquidatoren sind in das Handelsregister einzutragen, auch wenn dadurch die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird.
OR einzugreifen und sich ein Urteil über einen bloss relativen
Hinderungsgrund anzumassen.
Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn entbehrt daher jeder
gesetzlichen Grundlage.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 I 116
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 27. Mai 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 I 116
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Kommanditgesellschaft, Liquidation, Art. 619/583 OR. Begriff des Hinderungsgrundes nach Art. 583...


Gesetzesregister
OR: 583 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 583 - 1 Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaftern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen.
1    Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaftern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen.
2    Auf Antrag eines Gesellschafters kann das Gericht, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und andere ernennen.
3    Die Liquidatoren sind in das Handelsregister einzutragen, auch wenn dadurch die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird.
619
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 619 - 1 Für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und für die Verjährung der Forderungen gegen die Gesellschafter gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Kollektivgesellschaft.
1    Für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und für die Verjährung der Forderungen gegen die Gesellschafter gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Kollektivgesellschaft.
2    Fällt ein Kommanditär in Konkurs oder wird sein Liquidationsanteil gepfändet, so sind die für den Kollektivgesellschafter geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar. Dagegen haben der Tod und die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft für den Kommanditär nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.299
BGE Register
68-I-116
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
liquidator • kommanditgesellschaft • hindernis • erbe • besteller • entscheid • richterliche behörde • bundesgericht • tod • wichtiger grund • olten • kollektivgesellschaft