S. 107 / Nr. 34 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 67 III 107

34. Entscheid vom 30. Juni 1941 i S. Niederhauser.

Regeste:
1. Als Dritteigentümer im Sinne von Art. 88
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 88 - 1 Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
1    Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
2    Dieses Recht kann jedoch derjenige Dritteigentümer, der das Grundstück erst nach der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss den Artikeln 90 und 97 hiernach erworben hat, nicht für sich beanspruchen.
3    Im Übrigen kann das Betreibungsverfahren gegen ihn nur fortgeführt werden, soweit es auch gegen den persönlichen Schuldner möglich ist, und es sind auf dasselbe die Vorschriften der Artikel 57-62, 297 SchKG, 586 ZGB137 anwendbar. Die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner wird unter Vorbehalt der Artikel 98 und 100 dieser Verordnung von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt.138
4    Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht.139
VZG ist auch zu behandeln, wer an
der Pfandsache bloss Miteigentum zusammen mit dem Schuldner hat.
2. Die Pfandbetreibung muss neu eingeleitet werden, wenn der Gläubiger statt
der ganzen Pfandsache nur den Miteigentumsanteil des Schuldners als Pfand
verwerten lassen will.
3. Ist als Pfand nur der Miteigentumsanteil des Schuldners in Anspruch
genommen, erweist sich dann aber die Verwertung der ganzen Sache als notwendig
(Art. 73
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 73 - Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so hat der vom Betreibungsamt einzufordernde Auszug aus dem Grundbuch (Art. 28 hiervor) nicht nur über den Anteil des Schuldners, sondern auch über das Grundstück als ganzes Auskunft zu geben.
, b und 102 VZG), so wird das Verfahren durch den Rechtsstillstand
auch nur eines einzigen Miteigentümers gehemmt. Art. 56 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
. SchKG.
Poursuite en réalisation de gage en cas de copropriété.

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1. Lorsque le gage appartient en copropriété au débiteur et à un tiers, ce
dernier doit être également traité comme tiers propriétaire dans le sens de l
art. 88 ORI.
2. S'il se révèle que le créancier entend faire réaliser la part de
copropriété du débiteur et non le gage entier, il devra intenter une nouvelle
poursuite.
3. Si le créancier ne revendique comme gage que la part de copropriété du
débiteur mais qu'il se révèle qu'il est nécessaire de procéder à la
réalisation du gage entier (Art. 73 b et 102 ORI), il suffit qu'un seul des
copropriétaires soit au bénéfice du sursis pour entraîner la suspension de la
poursuite (Art. 66 et suiv. LP).
Esecuzione in via di realizzazione di pegno nel caso di comproprietà.
1. Quando il pegno appartiene in comproprietà al debitore e a un terzo,
quest'ultimo dev'essere pure trattato come terzo proprietario nel senso
dell'art 88 RFF.
2. Se il creditore intende far realizzare la quota di comproprietà del
debitore e non l'intero pegno, dovrà promuovere una nuova esecuzione.
3. Se il creditore rivendica come pegno soltanto la quota di comproprietà del
debitore, ma appare necessario di procedere alla realizzazione dell'intero
pegno (art 73 b e 102 RFF), basta che uno solo dei comproprietari sia al
beneficio della sospensione perchè non si possa procedere all'esecuzione (art.
56 e seg. LEF).

A. - Die in Güterverbindung stehenden Eheleute Niederhauser-Rehmann sind
Miteigentümer zu gleichen Teilen der mit dem Wohnhaus Heuberg 24 in Basel
überbauten Liegenschaft. Darauf lasten Hypotheken im 1. bis 3. Rang, im 2.
Rang zwei Grundpfandverschreibungen, wovon die eine für Fr. 3750.- Kapital
zugunsten der Witwe Fischer-Baur. Diese hob im August 1940 für den
Kapitalbetrag samt Zins seit dem 1. Juli 1939 Betreibung auf
Grundpfandverwertung gegen die solidarisch mit dem Ehemann verpflichtete
Ehefrau Niederhauser an. Nach Stellung des Verwertungsbegehrens suchte sie auf
dem Wege der Anwendung von Art. 73
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 73 - Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so hat der vom Betreibungsamt einzufordernde Auszug aus dem Grundbuch (Art. 28 hiervor) nicht nur über den Anteil des Schuldners, sondern auch über das Grundstück als ganzes Auskunft zu geben.
, b und Art. 102
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 102 - Auf die Vorbereitung und Durchführung der Verwertung sind die Artikel 13, 28 Absatz 2, 29-42, 43 Absatz 1, 44-53, 54 Absatz 2, 56-70 und 72, im Falle der Verwertung eines Miteigentumsanteils die Artikel 73-73i sowie 74-78 hiervor entsprechend anwendbar; ausserdem gelten dafür die nachstehenden besonderen Vorschriften.
VZG trotz anhaltenden
Aktivdienstes des Ehemannes Niederhauser zum Ziele zu gelangen. Da dieser aber
nicht die Mittel besass, die Frau für ihren Anteil auszukaufen oder auch nur
die in Betreibung stehende Forderung zu zahlen, ferner eine körperliche
Teilung der Liegenschaft wegen des darauf stehenden Hauses nicht möglich war
und die Eheleute Niederhauser sich der Versteigerung widersetzten, liess das
Betreibungsamt von einer weitern Anwendung des Art. 73
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 73 - Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so hat der vom Betreibungsamt einzufordernde Auszug aus dem Grundbuch (Art. 28 hiervor) nicht nur über den Anteil des Schuldners, sondern auch über das Grundstück als ganzes Auskunft zu geben.
, b VZG ab und erklärte
die Versteigerung der Liegenschaft wegen des Rechtsstillstandes des Ehemannes
der betriebenen Schuldnerin als vorderhand ausgeschlossen.

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B. - Auf Beschwerde der Gläubigerin wies die kantonale Aufsichtsbehörde das
Betreibungsamt am 9. Juni 1941 an, «in der Grundpfandbetreibung Nr. 37926 das
Verfahren gemäss VZG Art. 73 anzuordnen und durchzuführen». Gründe: «Es ist
richtig, dass die von der Beschwerdeführerin angestrebte Versteigerung der
Liegenschaft eine Betreibungshandlung darstellt. Diese richtet sich jedoch
nicht gegen den Ehemann der Schuldnerin in seiner Eigenschaft als
Solidarschuldner, sondern als Miteigentümer der Liegenschaft. Dass er auch
Schuldner ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da er nicht
betrieben ist. Gemäss Art. 56 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
SchKG wirkt der in den Art. 56 ff.
vorgesehene Rechtsstillstand nur zugunsten eines Schuldners, also nicht
zugunsten des Miteigentümers oder Verpfänders einer Sache, an der der
Schuldner Miteigentum hat. Der formale Charakter des Betreibungsrechts
erfordert eine wörtliche Auslegung des Gesetzes und verbietet jede Analogie.»
C. - Mit dem vorliegenden Rekurs beantragen die Eheleute Niederhauser
demgegenüber die Abweisung der Beschwerde der Gläubigerin.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Die in Betreibung stehende Forderung lastet auf der Liegenschaft als
solcher, nicht bloss auf dem Miteigentumsanteil der Ehefrau. Demgemäss ist im
Zahlungsbefehl denn auch die Liegenschaft als Pfand angegeben, und die
Gläubigerin hat auch nicht etwa nachträglich den Anteil des Ehemannes aus der
Pfandhaft entlassen. Bei dieser Sachlage musste die Betreibung von vornherein
auch gegen den Ehemann als Miteigentümer angehoben werden, obschon er nicht
zugleich als solidarisch mitverpflichteter Schuldner betrieben ist. Die
Vorschriften, wonach der Dritteigentümer eines Pfandes gleichfalls betrieben
werden muss, und wonach das Pfand trotz der missverständlichen Fassung des
letzten Satzes von

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Art. 88
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 88 - 1 Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
1    Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
2    Dieses Recht kann jedoch derjenige Dritteigentümer, der das Grundstück erst nach der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss den Artikeln 90 und 97 hiernach erworben hat, nicht für sich beanspruchen.
3    Im Übrigen kann das Betreibungsverfahren gegen ihn nur fortgeführt werden, soweit es auch gegen den persönlichen Schuldner möglich ist, und es sind auf dasselbe die Vorschriften der Artikel 57-62, 297 SchKG, 586 ZGB137 anwendbar. Die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner wird unter Vorbehalt der Artikel 98 und 100 dieser Verordnung von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt.138
4    Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht.139
VZG nicht verwertet werden darf, solange auch nur der Dritteigentümer
Rechtsstillstand geniesst (BGE 51 III 234), sind analog anwendbar in der
Betreibung auf Verwertung eines Pfandes, woran ein Dritter, d. h. nicht als
Schuldner Betriebener (gleichgültig ob er zudem Mitschuldner ist oder nicht)
Miteigentum hat. Das scheint hier von Anfang an übersehen worden zu sein.
2.- Die Vorinstanz betrachtet indessen stillschweigend als Gegenstand der
Verwertung nicht mehr das Grundstück als solches, sondern bloss noch den
Miteigentumsanteil der als Schuldnerin betriebenen Ehefrau. Das entspricht der
Stellungnahme der Gläubigerin, da sonst die Vorschriften über die Verwertung
von Miteigentumsanteilen gar nicht in Betracht gezogen werden könnten. Allein
es geht nicht an, den Gegenstand der Pfandverwertung nachträglich in solcher
Weise zu ändern, ohne dass der betriebenen Schuldnerin Gelegenheit gegeben
wurde, die Zulässigkeit einer derart auf einen Anteil beschränkten
Pfandverwertung, unter Aufrechterhaltung des Pfandrechts am Grundstück als
solchem, zu bestreiten, was die Zustellung eines neuen Zahlungsbefehls mit
entsprechend geänderter Pfandbezeichnung erfordert hätte. Und eine solche
Betreibung könnte nur dann gegen die Ehefrau allein geführt werden, wenn ihr
Miteigentumsanteil Sondergut darstellt (BGE 64 III 98), was im vorliegenden
Falle dahinsteht.
3.- Gesetzt aber auch, unbestrittener Gegenstand der Pfandverwertung sei nur
der Miteigentumsanteil der Frau, und er stellte unbestrittenes Sondergut dar,
so könnte am Rechtsstillstand des Ehemannes als Miteigentümers doch nicht
vorbeigesehen werden. In diesem Falle war allerdings der Ehemann nicht von
Anfang an mitzubetreiben und stand ihm kein Recht auf Bestreitung der
Forderung oder des Pfandrechts am Miteigentumsanteil der Frau zu. Sobald sich
aber im Verwertungsverfahren die Notwendigkeit einer Versteigerung der
Liegenschaft als solcher ergab, die ihm mitgehört, muss

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ihm, nur gerade für die Durchführung einer solchen Verwertung, die Stellung
eines mitbetriebenen (Mit-) Eigentümers eingeräumt werden. Solche
Versteigerung lässt sich nicht über den Kopf auch nur eines einzigen von
mehreren Miteigentümern hinweg und, solange ein solcher Beteiligter
Rechtsstillstand hat, überhaupt nicht durchführen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Beschwerde der Gläubigerin abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 67 III 107
Datum : 31. Dezember 1941
Publiziert : 30. Juni 1941
Quelle : Bundesgericht
Status : 67 III 107
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 1. Als Dritteigentümer im Sinne von Art. 88 VZG ist auch zu behandeln, wer an der Pfandsache bloss...


Gesetzesregister
SchKG: 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
VZG: 73 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 73 - Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so hat der vom Betreibungsamt einzufordernde Auszug aus dem Grundbuch (Art. 28 hiervor) nicht nur über den Anteil des Schuldners, sondern auch über das Grundstück als ganzes Auskunft zu geben.
88 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 88 - 1 Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
1    Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
2    Dieses Recht kann jedoch derjenige Dritteigentümer, der das Grundstück erst nach der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss den Artikeln 90 und 97 hiernach erworben hat, nicht für sich beanspruchen.
3    Im Übrigen kann das Betreibungsverfahren gegen ihn nur fortgeführt werden, soweit es auch gegen den persönlichen Schuldner möglich ist, und es sind auf dasselbe die Vorschriften der Artikel 57-62, 297 SchKG, 586 ZGB137 anwendbar. Die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner wird unter Vorbehalt der Artikel 98 und 100 dieser Verordnung von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt.138
4    Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht.139
102
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 102 - Auf die Vorbereitung und Durchführung der Verwertung sind die Artikel 13, 28 Absatz 2, 29-42, 43 Absatz 1, 44-53, 54 Absatz 2, 56-70 und 72, im Falle der Verwertung eines Miteigentumsanteils die Artikel 73-73i sowie 74-78 hiervor entsprechend anwendbar; ausserdem gelten dafür die nachstehenden besonderen Vorschriften.
BGE Register
51-III-234 • 64-III-98 • 67-III-107
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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