234 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 59.

welcher einen derartigen Anspruch erhebt, kann nicht zugemutet werden,
dies durch nachträgliche Konkurseingabe mit den ihr anhaftenden Nachteilen
zu tun, da ' er ja nicht eine neue Forderung anmeldet, sondern nur
geltend macht, das mit seiner Forderung angemeldete Pfandrecht ergreife
nicht nur das in der Konkurseingabe bezeichnete Pfandobjekt, sondern
als Akzessorium desselben auch eine erst seit der Konkurseingabe
und Aufstellung des Kollokationsplanes fällig gewordene zivile
Frucht. Vielmehr muss das Kollokationsverfahren über einen derartigen
Anspruch ohne weiteres eingeleitet werden, sobald er erhoben wird ;
dies ist aber verliegend schon, wenn auch unter Beifügung unzutreffender
rechtlicher Schlussfolgerungen, durch die Eingabe des Rechtsvorgängers des
Rekurrenten vom Juni 1925 geschehen, deren Nichtbeachtung nach Art. 17
Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG mindestens bis zur Vollziehung der Verteilung jederzeit
noch gerügt werden konnte. Danach ist dem Rekurs in diesem Punkte die
Folge zu geben, dass das Konkursamt angewiesen wird, nachträglich über
die streitige Frage der Ausdehnung der Hypotheken-Pfandhaft auf die in
Betracht kommende Entschädigung eine Kollokationsverfügung zu treffen,
.die erst zur tauglichen Grundlage der Verteilung dieses Aktivnms wird,
wenn sie durch Ablauf der Frist für die KollokationSplanAnfechtungsklage
oder allfällig durch gerichtliche Be-stätigung in Rechtskraft erwächst

59. Entscheid vom 16. Dezember 1925 i. S. Frey.

SchKG Art. 297, VZG Art. 88 Abs. 3. In einer Betreibung auf
Grundpfandvcrwertung kann die Verwertung des Grundpfandes nicht
stattfinden, wenn dieses von einem Dritten zu Eigentum angesprochen wird,
dem eine Nachlasstundung gewährt werden ist.

A. In der Grundpfandverwertungsbetreibung Nr. 82 des Betreibungsamtes
Zufikon für eine Forderung der

Schuldbetrcibungsund Konkursrecht. N° 59. 235

Allgemeinen Ersparniskasse, Aarau, gegen Peter Acklin in Aarau beschwerte
sich der Dritteigentümer der fraglichen Grundpfänder, Bart. Frey in
Zufikon, bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreihung
und Konkurs, weil das Betreibungsamt Zufikon, trotzdem ihm, Frey, eine
Nachlasstundung gewährt worden sei, das von der Gläubigerin gestellte
Verwertungsbegehren entgegengenommen und durch Verfügung vom 28. Oktober
1925 die Steigerung auf den 16. Dezember 1925 angesetzt habe.

B. Mit Entscheid vom 11. November 1925 hob die untere kantonale
Aufsichtsbehörde die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes
vom 28. Oktober auf, wogegen die Gläubigerin an die obere kantonale
Aufsichtsbehörde rekurrierte mit dem Begehren: das Betreibungsamt Zufikon
sei anzuweisen, die Verwertung gegen Acklin unverzüglich anzuordnen,
bezw. es sei der 16. Dezember 1925 als bereits angesetzter Stei-gerungstag
zu bestätigen.

C. Dieser Rekurs wurde von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit
Urteil vom 27. November 1925 dahin gutgeheissen, dass sie die Verfügung
des Betreibungsamtes vom 28. Oktober 1925 bestätigte und dieses anwies,
die Verwertung gegen den Schuldner Acklin unverzüglich anzuordnen.

D. Hiegegen hat der Dritteigentümer Frey rechtzeitig den Rekurs an
das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren : es sei in Aufhebung des
angefochtenen Urteils die Verwertungsanordnung des Betreibnngsamtes
zu sistieren.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskemmer zieht in Erwägung :

Die Vorinstanz steht auf dem Standpunkt, dass durch die dem
Dritteigentümer persönlich erteilte Nachlasstundung die Rechte der
Gläubigerin gegen ihren Schuldner nicht geschmälert worden seien,
sodass die

236 Schuldbetreibungs und Konkurs-recht. N° 59.

Verwertung der fraglichen Grundpfänder, unbekümmert um jene
Nachlasstundung, anzuordnen und durchzuführen sei. Sie stützt sich
hierfür auf die Bestimmung des Art. 88
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 88 - 1 Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
1    Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
2    Dieses Recht kann jedoch derjenige Dritteigentümer, der das Grundstück erst nach der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss den Artikeln 90 und 97 hiernach erworben hat, nicht für sich beanspruchen.
3    Im Übrigen kann das Betreibungsverfahren gegen ihn nur fortgeführt werden, soweit es auch gegen den persönlichen Schuldner möglich ist, und es sind auf dasselbe die Vorschriften der Artikel 57-62, 297 SchKG, 586 ZGB137 anwendbar. Die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner wird unter Vorbehalt der Artikel 98 und 100 dieser Verordnung von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt.138
4    Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht.139
Abs. · 3 VZG. Diese Argumentation
geht jedoch fehl. Art. 88 Abs. 3
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 88 - 1 Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
1    Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
2    Dieses Recht kann jedoch derjenige Dritteigentümer, der das Grundstück erst nach der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss den Artikeln 90 und 97 hiernach erworben hat, nicht für sich beanspruchen.
3    Im Übrigen kann das Betreibungsverfahren gegen ihn nur fortgeführt werden, soweit es auch gegen den persönlichen Schuldner möglich ist, und es sind auf dasselbe die Vorschriften der Artikel 57-62, 297 SchKG, 586 ZGB137 anwendbar. Die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner wird unter Vorbehalt der Artikel 98 und 100 dieser Verordnung von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt.138
4    Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht.139
VZG erklärt gegenfeiis ausdrücklich
entsprechend den vom Bundesgericht in BGE 42 III S. 29 ff. und S. 315
ff. aufgestellten Grundsätzenwonach der Dritteigentümer neben dem
Schuldner als Betriebener (als passives Subjekt der Betmibung) anzusehen
ist dass im Betreihungsverfahren gegen den Dritteigentümer Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG,
d. h. die Vorschrift, dass Während der Dauer einer Naehiasstundung eine
Betreibung weder angehoben noch fortgesetzt werden kann, ebenfalls
anwendbar sei. Wenn im letzten Satz von Art. 88 Abs. 3
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 88 - 1 Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
1    Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
2    Dieses Recht kann jedoch derjenige Dritteigentümer, der das Grundstück erst nach der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss den Artikeln 90 und 97 hiernach erworben hat, nicht für sich beanspruchen.
3    Im Übrigen kann das Betreibungsverfahren gegen ihn nur fortgeführt werden, soweit es auch gegen den persönlichen Schuldner möglich ist, und es sind auf dasselbe die Vorschriften der Artikel 57-62, 297 SchKG, 586 ZGB137 anwendbar. Die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner wird unter Vorbehalt der Artikel 98 und 100 dieser Verordnung von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt.138
4    Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht.139
VZG, den die
Vorinstanz offenbar im Auge hatte, bestimmt ist, die Betreibung gegen den
persönlichen Schuldner werde, von dem Falle des Art. 100
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 100 - 1 Ergibt sich erst nach der Stellung des Verwertungsbegehrens, dass das verpfändete Grundstück Eigentum eines Dritten ist oder als Familienwohnung dient, so ist diesem oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten nachträglich ein Zahlungsbefehl zuzustellen. Die Verwertung darf erst vorgenommen werden, wenn der letztere rechtskräftig und die sechsmonatige Frist seit dessen Zustellung abgelaufen ist.161
1    Ergibt sich erst nach der Stellung des Verwertungsbegehrens, dass das verpfändete Grundstück Eigentum eines Dritten ist oder als Familienwohnung dient, so ist diesem oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten nachträglich ein Zahlungsbefehl zuzustellen. Die Verwertung darf erst vorgenommen werden, wenn der letztere rechtskräftig und die sechsmonatige Frist seit dessen Zustellung abgelaufen ist.161
2    Diese Vorschriften finden jedoch keine Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch den Dritten eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 90 oder 97 hiervor im Grundbuch vorgemerkt war.
3    Ergibt sich erst aus dem Grundbuchauszug, dass für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke verschiedener Eigentümer haften, und ist nicht gegen alle Betreibung angehoben, so ist der Gläubiger aufzufordern, binnen einer kurzen Frist den Kostenvorschuss für die nachträgliche Zustellung des Zahlungsbefehls zu leisten, unter der Androhung, dass sonst die Betreibung als dahingefallen betrachtet werde.
VZG abgesehen,
von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt, so ist damit nur
gesagt, dass der Gläubiger trotz einer dem Dritteigentümer gewährten
Stundung das Verwertungsbegehren an sich stellen kann und innert der
gesetzlichen Frist des Art. 154
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 154 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311
1    Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311
2    Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
SchKG auch stellen muss, 'ausonst die
Betreibung erlischt. Dagegen kann die Verwertung selber solange nicht
stattfinden, als dem Dritteigentümer Stundung gewährt wurde.

Demnach erkennt die Schuldbetrcibungsund Kankurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen.Zwsnpägm'é. und Sanierung von
Eisenbahnnnternehmungen. N° 60. 237

B. ansliqnidatian un! Sanierung nm Mhm-

Ist-Musen W ' ' fminsiasmnssssemmtdesamprim ssdevchminsdofer.

Unrng DER ZIVILABTEILUNGEN ARRÈTS DES SECTIONS CIVILES60. Urteil der
II. Zivihhteiiung vom 3. Dezember 1925

i. S. Schweiz. Bankgechhaft gegen Mumm-walter der Furhbahngeseliachaft.

Nachlassverfahren und Zwangsliquidation von Eisenbahnen. Bundesgesetz
über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnund
Schiffahrtsunternehmungen vom 25. September 1917 (VZEG) Art. 40
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 40 - Aus dem Steigerungserlös und dem sonstigen Vermögen der Unternehmung sind die Schulden derselben in folgender Ordnung zu bezahlen:
1  Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während der Liquidation;
2  die Gebäudeassekuranzbeiträge;
3  die Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne;
4  die Guthaben von Bauunternehmern, welche vertragsgemäss als Kaution bei der Unternehmung stehen geblieben sind;
4a  als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, und
4b  sofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war;
5  die Obligationsgläubiger, denen vor der Bestellung des Pfandrechts ein Vorrecht eingeräumt worden und die auf dasselbe nicht verzichtet haben (Art. 7 und 8), für das Kapital und drei Jahreszinse;
6  die Pfandgläubiger nach dem Rang ihrer Berechtigung für Kapital und drei Jahreszinse, soweit der Erlös des Pfandes zu ihrer Befriedigung reicht. Der Rang wird durch das Datum der Verpfändungsbewilligung des Bundesrates bestimmt; vorbehalten bleibt jedoch Artikel 6.
7  der aus dem Erlös des Pfandes nicht gedeckte Betrag der Forderungen der Pfandgläubiger und alle übrigen Schulden der Unternehmung.
, 52
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 52
1    Im Nachlassvertrag muss sichergestellt werden die unverkürzte Bezahlung:
1  der Kosten des Nachlassverfahrens;
2  der Kosten des Betriebes während des Verfahrens, mit Inbegriff von Anleihen, welche der Sachwalter mit Zustimmung des Eidgenössichen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement)12 zur Weiterführung des Betriebes erhebt;
3  der Gebäudeassekuranzbeiträge;
4  der Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne;
5  der Guthaben von Bauunternehmern für die der Unternehmung hinterlegten Kautionen;
6  der Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenützung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, soweit diese Guthaben im Liquidationsverfahren Vorzugsrechte geniessen;
7  des Vermögens der Kranken-, Unterstützungs- und Pensionskassen, soweit dasselbe aus dem Vermögen der Unternehmung nicht ausgeschieden ist, sowie der Einzahlungen, die nach den Statuten dieser Kassen von der Unternehmung zu leisten sind, aber noch ausstehen.
2    Ausserdem muss von der Unternehmung die Aufrechterhaltung der Leistungen an das Personal, wie sie sich aus den Verträgen oder Reglementen ergeben, auf die vertragliche Dauer zugesichert werden.
, 57
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 57
1    Der Sachwalter sorgt dafür, dass der bisherige konzessionsmässige Betrieb der Unternehmung nicht unterbrochen wird. Er wacht darüber, dass die Unternehmung nur die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Zahlungen vornimmt.
2    Die Bestimmung des Artikels 82 ist anwendbar.
:

Konkursprivileg gemäss Art. 40
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 40 - Aus dem Steigerungserlös und dem sonstigen Vermögen der Unternehmung sind die Schulden derselben in folgender Ordnung zu bezahlen:
1  Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während der Liquidation;
2  die Gebäudeassekuranzbeiträge;
3  die Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne;
4  die Guthaben von Bauunternehmern, welche vertragsgemäss als Kaution bei der Unternehmung stehen geblieben sind;
4a  als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, und
4b  sofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war;
5  die Obligationsgläubiger, denen vor der Bestellung des Pfandrechts ein Vorrecht eingeräumt worden und die auf dasselbe nicht verzichtet haben (Art. 7 und 8), für das Kapital und drei Jahreszinse;
6  die Pfandgläubiger nach dem Rang ihrer Berechtigung für Kapital und drei Jahreszinse, soweit der Erlös des Pfandes zu ihrer Befriedigung reicht. Der Rang wird durch das Datum der Verpfändungsbewilligung des Bundesrates bestimmt; vorbehalten bleibt jedoch Artikel 6.
7  der aus dem Erlös des Pfandes nicht gedeckte Betrag der Forderungen der Pfandgläubiger und alle übrigen Schulden der Unternehmung.
im Gegensatz zur Sieherstel_ lung im
Naehlassvertrag gemäss Art. 52
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 52
1    Im Nachlassvertrag muss sichergestellt werden die unverkürzte Bezahlung:
1  der Kosten des Nachlassverfahrens;
2  der Kosten des Betriebes während des Verfahrens, mit Inbegriff von Anleihen, welche der Sachwalter mit Zustimmung des Eidgenössichen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement)12 zur Weiterführung des Betriebes erhebt;
3  der Gebäudeassekuranzbeiträge;
4  der Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne;
5  der Guthaben von Bauunternehmern für die der Unternehmung hinterlegten Kautionen;
6  der Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenützung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, soweit diese Guthaben im Liquidationsverfahren Vorzugsrechte geniessen;
7  des Vermögens der Kranken-, Unterstützungs- und Pensionskassen, soweit dasselbe aus dem Vermögen der Unternehmung nicht ausgeschieden ist, sowie der Einzahlungen, die nach den Statuten dieser Kassen von der Unternehmung zu leisten sind, aber noch ausstehen.
2    Ausserdem muss von der Unternehmung die Aufrechterhaltung der Leistungen an das Personal, wie sie sich aus den Verträgen oder Reglementen ergeben, auf die vertragliche Dauer zugesichert werden.
VZEG (Erw. 1).

Anleihen, welche während des Nachlassverfahrens der Sachwalter mit
Zustimmung des Eisenbahndepartements zur ' Weiterführung des Betriebes
erhebt, sind bei der Zwangsliquidation gemäss Art. 40 Ziff. 1
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 40 - Aus dem Steigerungserlös und dem sonstigen Vermögen der Unternehmung sind die Schulden derselben in folgender Ordnung zu bezahlen:
1  Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während der Liquidation;
2  die Gebäudeassekuranzbeiträge;
3  die Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne;
4  die Guthaben von Bauunternehmern, welche vertragsgemäss als Kaution bei der Unternehmung stehen geblieben sind;
4a  als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, und
4b  sofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war;
5  die Obligationsgläubiger, denen vor der Bestellung des Pfandrechts ein Vorrecht eingeräumt worden und die auf dasselbe nicht verzichtet haben (Art. 7 und 8), für das Kapital und drei Jahreszinse;
6  die Pfandgläubiger nach dem Rang ihrer Berechtigung für Kapital und drei Jahreszinse, soweit der Erlös des Pfandes zu ihrer Befriedigung reicht. Der Rang wird durch das Datum der Verpfändungsbewilligung des Bundesrates bestimmt; vorbehalten bleibt jedoch Artikel 6.
7  der aus dem Erlös des Pfandes nicht gedeckte Betrag der Forderungen der Pfandgläubiger und alle übrigen Schulden der Unternehmung.
VZEG
privilegiert (Erw. 2).

A. -Während der Dauer des am 8. Mai 1918 über die Furkabahngesellsehaft,
deren Einnahmen zur Dekkung der Betriebsausgaben nicht ausreichten,
eröffneten Nachlassverfahrens ersuchte der vom Bundesgericht bestellte
Sachwalter, Notar Rufer, am 31. Mai 1918 die Rekurrentin um die Eröffnung
eines Kredites von 50,000 Fr. an die Furkahahngesellschaft mit dem
Beifügen: Les fonds à prélever de ce credit seront privilégiés suivant
l'art. 52 de la loi fédérale du 25 septembre
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 234
Datum : 01. Juni 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 234
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 234 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 59. welcher einen derartigen Anspruch


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
154 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 154 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311
1    Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311
2    Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
VZEG: 40 
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 40 - Aus dem Steigerungserlös und dem sonstigen Vermögen der Unternehmung sind die Schulden derselben in folgender Ordnung zu bezahlen:
1  Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während der Liquidation;
2  die Gebäudeassekuranzbeiträge;
3  die Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne;
4  die Guthaben von Bauunternehmern, welche vertragsgemäss als Kaution bei der Unternehmung stehen geblieben sind;
4a  als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, und
4b  sofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war;
5  die Obligationsgläubiger, denen vor der Bestellung des Pfandrechts ein Vorrecht eingeräumt worden und die auf dasselbe nicht verzichtet haben (Art. 7 und 8), für das Kapital und drei Jahreszinse;
6  die Pfandgläubiger nach dem Rang ihrer Berechtigung für Kapital und drei Jahreszinse, soweit der Erlös des Pfandes zu ihrer Befriedigung reicht. Der Rang wird durch das Datum der Verpfändungsbewilligung des Bundesrates bestimmt; vorbehalten bleibt jedoch Artikel 6.
7  der aus dem Erlös des Pfandes nicht gedeckte Betrag der Forderungen der Pfandgläubiger und alle übrigen Schulden der Unternehmung.
52 
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 52
1    Im Nachlassvertrag muss sichergestellt werden die unverkürzte Bezahlung:
1  der Kosten des Nachlassverfahrens;
2  der Kosten des Betriebes während des Verfahrens, mit Inbegriff von Anleihen, welche der Sachwalter mit Zustimmung des Eidgenössichen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement)12 zur Weiterführung des Betriebes erhebt;
3  der Gebäudeassekuranzbeiträge;
4  der Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne;
5  der Guthaben von Bauunternehmern für die der Unternehmung hinterlegten Kautionen;
6  der Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenützung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, soweit diese Guthaben im Liquidationsverfahren Vorzugsrechte geniessen;
7  des Vermögens der Kranken-, Unterstützungs- und Pensionskassen, soweit dasselbe aus dem Vermögen der Unternehmung nicht ausgeschieden ist, sowie der Einzahlungen, die nach den Statuten dieser Kassen von der Unternehmung zu leisten sind, aber noch ausstehen.
2    Ausserdem muss von der Unternehmung die Aufrechterhaltung der Leistungen an das Personal, wie sie sich aus den Verträgen oder Reglementen ergeben, auf die vertragliche Dauer zugesichert werden.
57
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 57
1    Der Sachwalter sorgt dafür, dass der bisherige konzessionsmässige Betrieb der Unternehmung nicht unterbrochen wird. Er wacht darüber, dass die Unternehmung nur die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Zahlungen vornimmt.
2    Die Bestimmung des Artikels 82 ist anwendbar.
VZG: 88 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 88 - 1 Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
1    Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
2    Dieses Recht kann jedoch derjenige Dritteigentümer, der das Grundstück erst nach der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss den Artikeln 90 und 97 hiernach erworben hat, nicht für sich beanspruchen.
3    Im Übrigen kann das Betreibungsverfahren gegen ihn nur fortgeführt werden, soweit es auch gegen den persönlichen Schuldner möglich ist, und es sind auf dasselbe die Vorschriften der Artikel 57-62, 297 SchKG, 586 ZGB137 anwendbar. Die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner wird unter Vorbehalt der Artikel 98 und 100 dieser Verordnung von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt.138
4    Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht.139
100
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 100 - 1 Ergibt sich erst nach der Stellung des Verwertungsbegehrens, dass das verpfändete Grundstück Eigentum eines Dritten ist oder als Familienwohnung dient, so ist diesem oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten nachträglich ein Zahlungsbefehl zuzustellen. Die Verwertung darf erst vorgenommen werden, wenn der letztere rechtskräftig und die sechsmonatige Frist seit dessen Zustellung abgelaufen ist.161
1    Ergibt sich erst nach der Stellung des Verwertungsbegehrens, dass das verpfändete Grundstück Eigentum eines Dritten ist oder als Familienwohnung dient, so ist diesem oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten nachträglich ein Zahlungsbefehl zuzustellen. Die Verwertung darf erst vorgenommen werden, wenn der letztere rechtskräftig und die sechsmonatige Frist seit dessen Zustellung abgelaufen ist.161
2    Diese Vorschriften finden jedoch keine Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch den Dritten eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 90 oder 97 hiervor im Grundbuch vorgemerkt war.
3    Ergibt sich erst aus dem Grundbuchauszug, dass für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke verschiedener Eigentümer haften, und ist nicht gegen alle Betreibung angehoben, so ist der Gläubiger aufzufordern, binnen einer kurzen Frist den Kostenvorschuss für die nachträgliche Zustellung des Zahlungsbefehls zu leisten, unter der Androhung, dass sonst die Betreibung als dahingefallen betrachtet werde.
BGE Register
42-III-29
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • schuldner • vzeg • bundesgericht • verwertungsbegehren • schuldbetreibungs- und konkursrecht • vorinstanz • dauer • aarau • stelle • entscheid • grundpfand • forderung • bewilligung oder genehmigung • kollokationsplan • angewiesener • frage • zivile frucht • eigentum • weiler
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