S. 84 / Nr. 24 Familienrecht (d)

BGE 67 II 84

24. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. September 1941 i.S.
Iselin gegen Stähelin.

Regeste:
Vaterschaftsklage. Entkräftung der Vaterschaftsvermutung. Dem Antrag des
Beklagten, die Blutuntersuchung bei neutralem Ergebnis der
Blutgruppenbestimmung ausserdem auf die Blutfaktoren M-N durchzuführen, muss
entsprochen werden. Art. 314 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB.
Action en paternité. Destruction de la présomption de paternité. Lorsque
l'examen du sang par la détermination du groupe sanguin ne permet aucune
conclusion, le juge ne peut refuser de donner suite à la requête par laquelle
le défendeur conclut à ce que l'on fasse aussi l'examen des facteurs M-N. Art.
314 al. 2 CC.
Azione di paternità. Caducità della presunzione di paternità. Se l'esame del
sangue mediante determinazione dei gruppi sanguigni non permette alcuna
conclusione, il giudice non può respingere la domanda del convenuto volta ad
ottenere che si faccia anche l'esame dei fattori M-N. Art. 314 cp. 2 CC.

Aus den Erwägungen:
4.- Zur Begründung erheblicher Zweifel an seiner Vaterschaft hat sich der
Beklagte ferner auf das Beweismittel der Blutuntersuchung berufen. Diese wurde
auf

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Anordnung des Kantonsgerichts im Kantonsspital St. Gallen durchgeführt nach
der Methode der Blutgruppenbestimmung, mit dem Ergebnis, dass der Beklagte
nicht als Vater des Kindes ausgeschlossen werden könne. Dem Gesuch des
Beklagten, die Untersuchung sei ausserdem auf die Blutfaktoren M-N
vorzunehmen, entsprach das Gericht zunächst in der schriftlichen Anweisung an
die Spitalleitung, fand sich dann aber mit deren Bescheid ab, man sei für die
Bestimmung der Blutfaktoren nicht eingerichtet. Der Beklagte hat jedoch
angesichts des neutralen Ergebnisses der Blutgruppenbestimmung Anspruch
darauf, dass nun auch noch die davon unabhängige Methode der
Blutfaktorenbestimmung angewendet werde, die, wie bereits wiederholt
entschieden worden ist, die Vaterschaft des betreffenden Mannes bei
entsprechendem Ergebnis gleichfalls mit genügender Zuverlässigkeit im Sinne
von Art. 314 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB auszuschliessen vermag (BGE 65 II 124, 66 II 65 und
77). In den angeführten Fällen lag allerdings die Bestimmung der Blutfaktoren
M-N bereits vor, so dass das Bundesgericht sich nicht direkt darüber
auszusprechen hatte, ob es notwendig war, sie angesichts des unbestimmten
Ergebnisses der Blutgruppenuntersuchung noch vorzunehmen. Aus der Entscheidung
aber, dass die Bestimmung der Faktoren M-N bei entsprechendem Ergebnis,
vorbehältlich besonderer Zweifelsmomente hinsichtlich des Verfahrens, von
Bundesrechts wegen erhebliche Zweifel im Sinne von Art. 314 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB
begründet (insbesondere BGE 66 II 65), folgt ohne weiteres, dass ein
bundesrechtlicher Anspruch auf Untersuchung nach der zweiten Methode
anzuerkennen ist, wenn die erste neutral ausfällt. Einem dahingehenden
Beweisantrage darf nicht die Unzukömmlichkeit entgegengehalten werden, die
sich daraus ergibt, dass allenfalls im Gebiete des Kantons, wo der Prozess
durchgeführt wird, kein zur Vornahme dieser Untersuchung geeignetes Institut
besteht. Vielmehr ist dann eben ein anderswo bestehendes, dafür eingerichtetes
Institut zu beauftragen,

Seite: 86
sei es nur mit der Untersuchung selbst oder, wenn die Institutsleitung es für
angezeigt hält, auch schon mit der Entnahme des zu untersuchenden Blutes.
Die Sache ist zur Ergänzung des Beweises in diesem Sinne und zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 67 II 84
Datum : 31. Dezember 1941
Publiziert : 25. September 1941
Quelle : Bundesgericht
Status : 67 II 84
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Vaterschaftsklage. Entkräftung der Vaterschaftsvermutung. Dem Antrag des Beklagten, die...


Gesetzesregister
ZGB: 314
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
BGE Register
65-II-124 • 66-II-65 • 67-II-84
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • zweifel • vater • entscheid • begründung des entscheids • blutprobe • kantonsgericht • vorinstanz • bundesgericht • beweisantrag • beweismittel • vaterschaftsklage • mann