S. 146 / Nr. 35 Obligationenrecht (d)

BGE 67 II 146

35. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Juli 1941 i.S. Wolfensberger gegen
Reutimann & Cie.


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Regeste:
Schiedsmannsvertrag.
Der Schiedsmannsvertrag bezweckt die Feststellung tatsächlicher Verhältnisse
und gehört dem materiellen Bundeszivilrecht an im Gegensatz zum
Schiedsvertrag, der auf die Entscheidung eines Rechtsstreites gerichtet ist
und dem Prozessrecht angehört (Erw. 2).
Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit des Schiedsgutachtens (Erw. 3 u. 4).
Form der Berufungsschrift, Art. 67 OG: Der blosse Hinweis auf die
Rechtsausführungen vor den kantonalen Instanzen ist ungenügend (Erw. 1).
Contrat désignant un expert-arbitre.
Ce contrat a pour but la constatation de faits déterminés et ressortit au
droit civil fédéral. Il s'oppose à la convention d'arbitrage, qui tend à faire
trancher un point de droit et ressortit à la procédure (consid. 2).
Conditions dans lesquelles les conclusions de l'expert-arbitre peuvent être
attaquées (consid. 3 et 4).
Forme du mémoire de recours en réforme art. 67 OJ:
Le renvoi pur et simple à l'argumentation juridique qui a été soumise au juge
cantonal est insuffisant (consid. 1).
Contratto che designa un perito-arbitro.
Questo contratto ha per iscopo l'accertamento di fatti determinati ed è retto
dal diritto civile federale, a differenza del compromesso che tendo alla
risoluzione di una controversia giuridica ed è disciplinato dal diritto
processuale (consid. 2).
Presupposti dell'impugnabilità delle conclusioni del perito-arbitro (consid. 3
e 4).
Forma della dichiarazione di ricorso art. 67 OGF:
È insufficiente il rinvio puro e semplice all'argomentazione giuridica
sostenuta davanti al giudice cantonale (consid. 1).

Aus dem Tatbestand:
Der Kläger Wolfensberger hatte für die Beklagte, die Buchdruckerei Reutimann &
Cie, Buchbindereiarbeiten auszuführen. Die Beklagte bemängelte die Arbeiten
des Klägers, und dieser musste vielfach Reparaturen vornehmen. Da sich die
Parteien über die Höhe der der Beklagten deswegen zustehenden
Entschädigungsforderung nicht einigen konnten, vereinbarten sie, durch den
Direktor der christlichen Vereinsbuchhandlung, Sigg, feststellen zulassen, ob
wirklich bestimmte Lieferungen des Klägers an die Beklagte mangelhaft waren,
und eventuell, was für

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ein Minderwert daraus entstanden sei. Sigg kam zum Schlusse, dass der
Beklagten ein Schaden von Fr. 5052.85 entstanden sei. Die Beklagte verrechnete
diesen Betrag mit der Werklohnforderung des Klägers. Dieser bestritt die
Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens und erhob Klage auf Bezahlung des
genannten Betrages als Saldo seiner Werklohnforderung. Das Handelsgericht
Zürich wies die Klage ab; das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid.
Aus den Erwägungen:
1.- Der Beklagte bemängelt die Berufungsschrift, soweit sie ohne nähere
Ausführungen einfach auf die Klageschrift an das Handelsgericht verweist. In
der Tat hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass der blosse Hinweis auf
die Rechtsausführungen vor den kantonalen Instanzen die in Art. 67 OG
vorgesehene Rechtsschrift, welche die Berufung begründet, nicht zu ersetzen
vermag. Vielmehr hat die Rechtsschrift sich mit den Erwägungen des
angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Es wäre für das Bundesgericht eine
unverhältnismässig mühsame Arbeit, zu untersuchen, inwieweit der Inhalt der
Rechtsschriften und Protokolle des kantonalen Verfahrens als Begründung der
Berufung in Betracht kommen könnte (vgl. BGE 51 II 346 und dort erwähnte
frühere Entscheide, insbesondere BGE 28 II 598). Es kann daher auf die
Berufung, soweit sie sich zur rechtlichen Begründung einzig auf die
Ausführungen in der Klageschrift und im Protokolle der Hauptverhandlung des
Handelsgerichtes verweist, nicht eingetreten werden.
2.- Der Kläger nimmt den Standpunkt ein, dass das Gutachten des Direktors Sigg
vom 3. April 1940 nicht einen Schiedsrichterentscheid, sondern eben nur ein
Expertengutachten darstelle. Wenn es ursprünglich für beide Parteien auch
verbindlich sein sollte, so sei es dies dann nicht mehr, wenn es auf falschen
tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen fusse.
Allerdings stellte das Gutachten Sigg keinen

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Schiedsspruch dar. Dagegen ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass Sigg als
Schiedsmann gewirkt hat. Nach dem Expertenauftrag hatte er festzustellen, ob
bestimmte Lieferungen des Klägers an die Beklagte mangelhaft waren und wem ja,
wie gross der hieraus sich ergebende Schaden sei.
Wäre die von den Parteien getroffene Vereinbarung als Schiedsvertrag und das
Gutachten als Schiedsspruch zu betrachten, so würde es sich überhaupt nicht um
ein dem materiellen Recht angehörendes Abkommen, sondern um einen
prozessrechtlichen Vertrag handeln, und das Bundesgericht wäre daher nicht
kompetent, die Entscheidung der Vorinstanz nachzuprüfen (BGE 41 II 538). Der
Schiedsmann-Vertrag dagegen, der nicht bezweckt, einen Rechtsstreit zu
erledigen, sondern tatsächliche Verhältnisse festzustellen, gehört nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem materiellen Rechte an (BGE 26 II 765).
Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Überprüfung des kantonalen Urteils ist
daher gegeben.
3.- Nach feststehender Gerichtspraxis kann das Gutachten des Schiedsmannes
angefochten werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass es offenbar
ungerecht, willkürlich, unsorgfältig, fehlerhaft oder in hohem Grade der
Billigkeit widersprechend ist oder auf falscher tatsächlicher Grundlage
beruht. Anfechtbar ist auch ein Gutachten, das durch Betrug, Irrtum oder
Drohung zustande gekommen ist, weil ihm die sachliche Voraussetzung fehlt.
Jedoch genügt nicht jede sachliche Unrichtigkeit, vielmehr ist eine
offenkundige, d. h. für jeden Sachverständigen bei sorgfältiger Prüfung sofort
in die Augen springende Abweichung von der wirklichen Sachlage erforderlich.
Ausgeschlossen ist die Anfechtung, wenn beim Richter nur Zweifel in die
Richtigkeit des Gutachtens hervorgerufen werden können, nicht aber die
Überzeugung, dass ein offenkundiger grober Irrtum begangen worden sei. Wenn
eine Partei das Gutachten als unbillig empfindet, so verlangen Treu und
Glauben, dass sie die Gegenpartei nicht durch Stillschweigen im Glauben lässt,
sie unterziehe sich ihm,

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um sich unter Umständen erst lange nachher auf dessen Unverbindlichkeit zu
berufen. Sie muss vielmehr sofort oder doch in angemessener Frist die
rechtlichen Schritte zur Feststellung der ihm anhaftenden Mängel tun (vgl.
JAEGER, Komm. zu Art. 67 VVG, Note 41, 43, 44, 46 und 47).
4.- Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich
folgendes:
Das Gutachten vom 3. April 1940 ist reichlich spät vom Kläger durch rechtliche
Schritte angefochten worden, nämlich durch Klage beim Handelsgericht vom 23.
Januar 1941. Es könnte daher schon wegen Verspätung nicht auf die Anfechtung
eingetreten werden.
Aber auch materiell hat es der Kläger, wie die Vorinstanz verbindlich
festgestellt hat, unterlassen, solche bestimmte Gesichtspunkte geltend zu
machen, gestützt auf welche das Gutachten des Experten mit Erfolg hätte
angefochten werden können.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 67 II 146
Datum : 31. Dezember 1941
Publiziert : 15. Juli 1941
Quelle : Bundesgericht
Status : 67 II 146
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Schiedsmannsvertrag.Der Schiedsmannsvertrag bezweckt die Feststellung tatsächlicher Verhältnisse...


Gesetzesregister
OG: 67
VVG: 67
BGE Register
26-II-758 • 28-II-597 • 41-II-534 • 51-II-343 • 67-II-146
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angemessene frist • begründung des entscheids • beklagter • beschwerdeschrift • betrug • buchdruckerei • bundesgericht • entscheid • ersetzung • form und inhalt • gerichts- und verwaltungspraxis • handelsgericht • irrtum • kantonales verfahren • klageschrift • lieferung • materielles recht • not • richtigkeit • sachmangel • sachverhalt • sachverständiger • schaden • treu und glauben • vorinstanz • weiler • wiese • zweifel