S. 262 / Nr. 39 Registersachen (d)

BGE 67 I 262

39. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Dezember 1941 i. S. Gemeinnützige
Baugenossenschaft «Selbsthilfe» Zürich gegen Direktion der Justiz des Kantons
Zürich.


Seite: 262
Regeste:
Genossenschaft, Art. 854
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 854 - Die Genossenschafter stehen in gleichen Rechten und Pflichten, soweit sich aus dem Gesetz nicht eine Ausnahme ergibt.
, 879
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 879 - 1 Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.
1    Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.
2    Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Festsetzung und Änderung der Statuten;
2  Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle;
2bis  die Genehmigung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns;
3  die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
3bis  die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;
4  die Entlastung der Verwaltung;
5  die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
, 885
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 885 - Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung oder in der Urabstimmung eine Stimme.
, 926
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 926 - 1 Bei Genossenschaften, an denen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde, ein öffentliches Interesse besitzen, kann der Körperschaft in den Statuten der Genossenschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in die Verwaltung oder in die Revisionsstelle abzuordnen.759
1    Bei Genossenschaften, an denen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde, ein öffentliches Interesse besitzen, kann der Körperschaft in den Statuten der Genossenschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in die Verwaltung oder in die Revisionsstelle abzuordnen.759
2    Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Genossenschaft gewählten.
3    Die Abberufung der von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle steht nur der Körperschaft selbst zu.760 Diese haftet gegenüber der Genossenschaft, den Genossenschaftern und den Gläubiger für diese Mitglieder, unter Vorbehalt des Rückgriffs nach dem Rechte des Bundes und der Kantone.
OR. - Die Statuten der Genossenschaft
können nicht bestimmen, dass Statutenänderungen nur mit Zustimmung eines
bestimmten Einzelmitglieds (z.B. des beteiligten Gemeinwesens) oder eines
Dritten (z.B. einer Behörde) beschlossen werden können.
Société coopérative, art. 854, 879, 885, 926 CO. - Les statuts ne sauraient
disposer qu'ils ne peuvent être modifiés qu'avec l'assentiment d'un sociétaire
déterminé (p. ex. de la collectivité publique intéressée à l'entreprise) ou
d'un tiers (p. ex. d'une autorité).
Società cooperativa, art. 854, 879, 885, 926 CO. - Gli statuti non possono
disporre che potranno essere modificati soltanto col consenso d'un determinato
singolo membro (per es. del comune interessato all'impresa) o di un terzo (per
es. di un'autorità).

A. - Die Gemeinnützige Baugenossenschaft «Selbsthilfe» Zürich ist als
Körperschaft des Privatrechts im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt die
Beschaffung gesunder und billiger Wohnungen und deren Vermietung zu Preisen,
die ihren Selbstkosten entsprechen.
Die Stadt Zürich unterstützt Genossenschaften dieser Art durch Verkauf von
Land, Gewährung von Darlehen und Übernahme von Genossenschaftsanteilen. Um
sich dagegen zu sichern, dass die so unterstützten Genossenschaften ihrem
gemeinnützigen Zwecke entfremdet werden, verlangt die Stadt Zürich
regelmässig, dass diese sich verpflichten, grundsätzliche Änderungen der
Statuten der Genehmigung des Stadtrates zu unterstellen. Eine solche
Verpflichtung hat auch die Beschwerdeführerin gegenüber der Stadt Zürich
übernommen in einem Darlehensvertrag. Die Stadt Zürich ist übrigens auch
Mitglied der Genossenschaft.
In der Generalversammlung vom 19. Januar 1941, anlässlich der Totalrevision
der Statuten zwecks Anpassung an das rev. OR, nahm die Beschwerdeführerin
folgende Bestimmung als Art. 33 in die Statuten auf:
«Solange die Stadt Zürich an der Genossenschaft beteiligt ist, bedürfen
Statutenänderungen grundsätzlicher Natur der Zustimmung des Stadtrates.»

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Der Handelsregisterführer des Kantons Zürich verweigerte die Eintragung dieser
Statutenbestimmung mit folgender Begründung: Falls Art. 33
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 33 - 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen.
1    Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen.
2    Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt.
3    Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung.
auf die
Mitgliedschaft der Stadt Zürich abstelle, verstosse die Bestimmung gegen die
zwingende Vorschrift des Art. 885
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 885 - Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung oder in der Urabstimmung eine Stimme.
OR, der im Hinblick auf Art. 854 dahin
auszulegen sei, dass nicht nur keinem Genossenschafter mehr als eine Stimme
zuerkannt werden dürfe, sondern dass auch der Stimme keines Genossenschafters
mehr Stimmkraft zuzumessen sei als den Stimmen der übrigen Genossenschafter.
Sei aber Art. 33 der Statuten so zu verstehen, dass die Zustimmung des
Stadtrates zu Statutenänderungen erforderlich sei, solange die Stadt Zürich
Darlehensgläubigerin sei, so verstosse die Bestimmung gegen die zwingende
Vorschrift des Art. 879, wonach die Befugnis der Generalversammlung der
Genossenschaft, die Statuten zu ändern, unübertragbar sei.
Eine gegen diese Verfügung des Handelsregisterführers an die Justizdirektion
des Kantons Zürich gerichtete Beschwerde wurde am 9. August 1941 abgewiesen.
B. - Gegen diesen Entscheid reichte die Genossenschaft die vorliegende
verwaltungsrechtliche Beschwerde ein mit dem Antrag, der Entscheid sei
aufzuheben und das Handelsregisteramt anzuweisen, den begehrten Eintrag der
Genossenschaftsstatuten in unveränderter Form vorzunehmen.
C. - Die Justizdirektion des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sieht von der
Stellung eines Antrages ab, spricht sich aber in der Vernehmlassung ebenfalls
für Abweisung der Beschwerde aus.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Stadt Zürich sei schon auf
Grund des ihr gewährten Darlehens als «an der Genossenschaft beteiligt» zu
betrachten im Sinne der streitigen Statutenbestimmung. Der Umstand, dass die
Stadt Zürich daneben auch Mitglied der

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Genossenschaft ist, kann daher vorläufig ausser Betracht bleiben, und es ist
die Frage, ob Art. 33 der Statuten der Beschwerdeführerin zulässig sei,
zunächst nur im Hinblick auf die Beteiligung der Stadt Zürich als
Darlehensgläubigerin zu prüfen.
Art. 879
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 879 - 1 Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.
1    Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.
2    Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Festsetzung und Änderung der Statuten;
2  Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle;
2bis  die Genehmigung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns;
3  die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
3bis  die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;
4  die Entlastung der Verwaltung;
5  die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
OR bezeichnet die Generalversammlung der Genossenschafter als
oberstes Organ der Genossenschaft und behält ihr als unübertragbare Befugnisse
u.a. die Festsetzung und Änderung der Statuten (Ziff. 1) sowie die Wahl der
Verwaltung und der Kontrollstelle (Ziff. 2) vor. Diese Vorschrift, die
zweifellos zwingender Natur ist (vgl. BGE 51 II 333 / 4), grenzt die
Befugnisse der Generalversammlung von denjenigen anderer Körperschaftsorgane
ab. Darüber hinaus verleiht sie der Genossenschaft - wie Art. 698 der A.G. und
Art. 810
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 810 - 1 Wertverminderungen, die ohne Verschulden des Eigentümers eintreten, geben dem Gläubiger nur insoweit ein Recht auf Sicherstellung oder Abzahlung, als der Eigentümer für den Schaden gedeckt wird.
1    Wertverminderungen, die ohne Verschulden des Eigentümers eintreten, geben dem Gläubiger nur insoweit ein Recht auf Sicherstellung oder Abzahlung, als der Eigentümer für den Schaden gedeckt wird.
2    Der Gläubiger kann jedoch Vorkehrungen zur Beseitigung oder Abwehr der Wertverminderung treffen. Er hat für deren Kosten an dem Grundstück ohne Schuldpflicht des Eigentümers ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.657
3    Ist der Betrag des Pfandrechts höher als 1000 Franken und wird dieses nicht innert vier Monaten nach Abschluss der Vorkehrungen in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.658
der G.m.b.H. - eine bestimmte Autonomie, d.h. das Recht, ihre
Angelegenheiten innert der gesetzlichen Schranken (Art. 52 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
1    Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
2    Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80
3    Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.
ZGB, 19 OR)
selbständig zu ordnen. Dieses Selbstbestimmungsrecht gehört zum Wesen der
privatrechtlichen Körperschaft; wenn es nicht in einem gewissen Umfange
vorhanden ist, kann von einer privatrechtlichen Körperschaft überhaupt nicht
gesprochen werden (vgl. WIELAND, Handelsrecht II S. 159). Ob und wieweit eine
juristische Person sich angesichts dieses Selbstbestimmungsrechts durch
obligatorischen Vertrag verpflichten kann, die ihrem obersten Organ
zustehenden unübertragbaren Befugnisse nach einer bestimmten Richtung
auszuüben, ist hier nicht zu prüfen. Als grundsätzlich ausgeschlossen
erscheint es jedenfalls mangels einer besondern abweichenden Vorschrift, dass
die Statuten einer Körperschaft die ihrem obersten Organ verliehenen
Befugnisse, namentlich aber die Befugnis zur Abänderung der Satzung, einem
andern Organ oder einem Dritten, z.B. einer Behörde, übertragen oder ihnen ein
Mitwirkungs- oder Einspracherecht einräumen (für die Genossenschaft: v.
STEIGER, Die Eintragung der Genossenschaft im Handelsregister S. 66, PARISIUS
und CRÜGER, Genossenschaftsgesetz 12. Aufl. § 16 Anm. 5;

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für die A.G.: BGE 51 II 333 f., 59 11 282/ 3, STAUB, Komm. zum HGB 12./ 13.
Aufl. § 243 Anm. 2d, 274 Anm. 2; anderer Meinung für den Verein EGGER, ZGB
Art. 65 N. 4 und 8). Dadurch würde sich die Körperschaft des ihrem Wesen
eigentümlichen Selbstbestimmungsrechtes begeben und sich fremder Willkür
ausliefern, was einer Entmündigung gleichkäme und als ebenso unzulässig
erscheint wie der Verzicht einer natürlichen Person auf ihre Rechts- und
Handlungsfähigkeit (Art. 27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB).
Wenn auch die Gefahr, dass eine Körperschaft dadurch fremden Interessen
dienstbar würde, dort kaum besteht, wo die Beschränkung des
Selbstbestimmungsrechts zu Gunsten eines an ihr und ihrem Zwecke
interessierten Gemeinwesen erfolgt, und sogar Erwägungen öffentlichrechtlicher
Natur für eine solche Beschränkung sich anführen lassen, so vermag dies deren
Zulässigkeit nicht zu begründen (vgl. BGE 51 II 334 / 6). Die
Beschwerdeführerin ist eine privatrechtliche Genossenschaft und untersteht als
solche den Bestimmungen des OR über die Genossenschaft. Diese lassen nun zwar
eine Ausnahme von der Unübertragbarkeit der in Art. 879
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 879 - 1 Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.
1    Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.
2    Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Festsetzung und Änderung der Statuten;
2  Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle;
2bis  die Genehmigung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns;
3  die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
3bis  die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;
4  die Entlastung der Verwaltung;
5  die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
OR genannten
Befugnisse der Generalversammlung und damit eine Beschränkung des
Selbstbestimmungsrechts der Genossenschaft insofern zu, als nach Art. 926
Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde),
die ein öffentliches Interesse an der Genossenschaft besitzen, in den Statuten
das Recht eingeräumt werden kann, Vertreter in die Verwaltung und in die
Kontrollstelle abzuordnen. Als Ausnahme von einem zwingenden Obersatz ist
diese Sonderbestimmung aber einer ausdehnenden Auslegung in dem Sinne, dass
dem Gemeinwesen auch ein Einspracherecht bei Statutenänderungen eingeräumt
werden könnte, nicht fähig. Zu diesem Schlusse führt namentlich auch die
Geschichte der Revision des Genossenschaftsrechts. Nach Veröffentlichung des
Entwurfs betr. Revision der Tit. 24-33 OR vom Dezember 1919, dessen Art. 686
den Art. 762 und 926 des geltenden Rechts entspricht,

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wies EGGER in einem Gutachten zur Revision des Genossenschaftsrechts (ZSR NF
41 S. 107 ff.) u.a. auf die grosse Bedeutung hin, welche der Beteiligung des
Gemeinwesens an Genossenschaften von öffentlichem Interesse zukommt, und
schlug eine Regelung vor, welche es erlaubt, dem beteiligten Gemeinwesen in
den Statuten einen weitergehenden Einfluss auf die Genossenschaft einzuräumen
(a.a.O. S. 229/ 31). Dieser Anregung wurde indessen in den spätern Entwürfen
und bei der Beratung des Gesetzes in der Bundesversammlung keine Folge
gegeben. Das zwingt zum Schlusse, dass der Gesetzgeber auf dem Boden des
Privatrechts dem an einer Genossenschaft interessierten Gemeinwesen keine
andern oder weitergehenden Sonderrechte einräumen wollte, als er es in Art.
926
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 926 - 1 Bei Genossenschaften, an denen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde, ein öffentliches Interesse besitzen, kann der Körperschaft in den Statuten der Genossenschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in die Verwaltung oder in die Revisionsstelle abzuordnen.759
1    Bei Genossenschaften, an denen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde, ein öffentliches Interesse besitzen, kann der Körperschaft in den Statuten der Genossenschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in die Verwaltung oder in die Revisionsstelle abzuordnen.759
2    Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Genossenschaft gewählten.
3    Die Abberufung der von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle steht nur der Körperschaft selbst zu.760 Diese haftet gegenüber der Genossenschaft, den Genossenschaftern und den Gläubiger für diese Mitglieder, unter Vorbehalt des Rückgriffs nach dem Rechte des Bundes und der Kantone.
OR getan hat (wogegen allerdings verschiedene Spezialgesetze die
behördliche Genehmigung der Statuten bestimmter Körperschaften vorschreiben;
vgl. u.a. BG über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872
Art. 7, BG über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 Art. 3 Abs. 3,
Vo über die Kreditkassen mit Wartezeit vom 5. Februar 1935 Art. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 4 - 1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Anwesenden gestellt und nicht sogleich angenommen, so ist der Antragsteller nicht weiter gebunden.
1    Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Anwesenden gestellt und nicht sogleich angenommen, so ist der Antragsteller nicht weiter gebunden.
2    Wenn die Vertragschliessenden oder ihre Bevollmächtigten sich persönlich des Telefons bedienen, so gilt der Vertrag als unter Anwesenden abgeschlossen.
und 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
).
Eine weitergehende Beschränkung der Autonomie der Genossenschaft als in Art.
926
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 926 - 1 Bei Genossenschaften, an denen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde, ein öffentliches Interesse besitzen, kann der Körperschaft in den Statuten der Genossenschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in die Verwaltung oder in die Revisionsstelle abzuordnen.759
1    Bei Genossenschaften, an denen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde, ein öffentliches Interesse besitzen, kann der Körperschaft in den Statuten der Genossenschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in die Verwaltung oder in die Revisionsstelle abzuordnen.759
2    Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Genossenschaft gewählten.
3    Die Abberufung der von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle steht nur der Körperschaft selbst zu.760 Diese haftet gegenüber der Genossenschaft, den Genossenschaftern und den Gläubiger für diese Mitglieder, unter Vorbehalt des Rückgriffs nach dem Rechte des Bundes und der Kantone.
OR vorgesehen, ist nur möglich, wenn die Körperschaft mit Rücksicht auf
die den öffentlichen Interessen dienende Zweckbestimmung dem öffentlichen
Recht unterstellt ist. Auf Grund des derzeitigen Rechtszustandes kommt jedoch
für die Beschwerdeführerin die Unterstellung unter öffentliches Recht nicht in
Betracht. Ihr gemeinnütziger Charakter genügt dafür nicht, es wäre ausserdem
erforderlich, dass sie, ohne einen Teil der Staatsorganisation zu bilden, dem
Staate öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, ihren Zweck zu erfüllen. Das
trifft nicht zu. Wohl hat die Stadt Zürich in einem Reglemente «Grundsätze
betreffend die Unterstützung des gemeinnützigen Wohnungsbaues» erlassen.
Allein die Unterstützung erfolgt im Einzelfall auf Grund eines
privatrechtlichen Vertrages (hier Darlehen), durch den die

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Gegenpartei ihrerseits gewisse Verpflichtungen eingeht. Die Beschwerdeführerin
hat sich denn auch mit Recht zur Begründung der vorliegenden Beschwerde nicht
auf öffentlich-rechtliche Vorschriften berufen.
Art. 33
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 33 - 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen.
1    Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen.
2    Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt.
3    Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung.
der Statuten ist demnach mit Art. 879
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 879 - 1 Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.
1    Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.
2    Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Festsetzung und Änderung der Statuten;
2  Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle;
2bis  die Genehmigung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns;
3  die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
3bis  die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;
4  die Entlastung der Verwaltung;
5  die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
OR nicht vereinbar. Die
Beschwerde ist unbegründet.
2.- Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement vertritt in seiner Vernehmlassung
die Ansicht, der mit der streitigen Statutenbestimmung verfolgte Zweck könnte
im Hinblick darauf, dass die Stadt Zürich Mitglied der Genossenschaft sei,
auch erreicht werden durch eine Statutenbestimmung des Inhalts, dass eine
Statutenänderung nur mit Zustimmung des Genossenschafters Stadt Zürich
beschlossen werden könne; eine solche Regelung sei im Rahmen von Art. 888
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 888 - 1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Wahlen, die auf dem Wege der Urabstimmung vorgenommen werden.
1    Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Wahlen, die auf dem Wege der Urabstimmung vorgenommen werden.
2    Für die Auflösung der Genossenschaft sowie für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Statuten können die Bedingungen für diese Beschlüsse noch erschweren.734
OR
möglich (vgl. v. STEIGER, Die Eintragung der Genossenschaft im
Handelsregister, S. 47/ 48). Streng genommen müsste auf diese Frage im
vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden, denn die Mitgliedschaft der
Stadt Zürich ist zur Zeit nicht in den Statuten niedergelegt; Art. 33 stellt
nicht auf diese Mitgliedschaft ab. Die Beschwerde, die einzig die
Übereinstimmung der Statuten mit dem Gesetz zum Gegenstand hat, müsste also
auch dann abgewiesen werden, wenn es zulässig wäre, für die Statutenänderung
die Zustimmung eines bestimmten Einzelmitglieds vorzubehalten. Mit Rücksicht
auf die Meinungsäusserung des eidg. Justiz- und Polizeidepartements ist aber
damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin in der Folge ihre Statuten
entsprechend fasst, was angesichts der gegenteiligen Auffassung der kantonalen
Behörde zu einer weiteren Beschwerde führen würde. Es erscheint daher als
angezeigt, schon heute zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
Eine Statutenbestimmung des Inhalts, dass die Statuten nur mit Zustimmung
eines bestimmten Einzelmitglieds abgeändert werden können, würde diesem eine
Sonderstellung einräumen, die mit zwingenden Grundsätzen des
Genossenschaftsrechts im Widerspruch steht, nämlich mit

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dem Grundsatz der Rechtsgleichheit aller Genossenschafter (Art. 854
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 854 - Die Genossenschafter stehen in gleichen Rechten und Pflichten, soweit sich aus dem Gesetz nicht eine Ausnahme ergibt.
OR) und
der Vorschrift, dass jeder Genossenschafter in der Generalversammlung nur eine
Stimme hat (Art. 885
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 885 - Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung oder in der Urabstimmung eine Stimme.
OR). Art. 888 Abs. 2 behält allerdings eine Erschwerung
der Beschlussfassung über das dort vorgesehene qualifizierte Mehr vor, doch
kann daraus nicht auf die Zulässigkeit einer Regelung geschlossen werden,
welche die gleiche Rechtsstellung der einzelnen Genossenschafter
beeinträchtigt. Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement wendet ein, es handle
sich hier um eine nach den Umständen berechtigte Forderung des Gemeinwesens,
dem immer eine andere Stellung zukomme als den gewöhnlichen Genossenschaftern.
Art. 854
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 854 - Die Genossenschafter stehen in gleichen Rechten und Pflichten, soweit sich aus dem Gesetz nicht eine Ausnahme ergibt.
OR lässt indessen eine Ausnahme vom Grundsatz der Rechtsgleichheit
aller Genossenschafter nur insoweit zu, als sie das Gesetz vorsieht. Das gilt
auch für den Fall der Mitgliedschaft eines Gemeinwesens. Mangels einer
besondern Vorschrift (Art. 926 berührt die Gleichberechtigung des Stimmrechts
in der Generalversammlung nicht) geht es daher nicht an, der Stimme des als
Mitglied beteiligten Gemeinwesens eine Stimmkraft zuzuerkennen, die den
Stimmen der übrigen Genossenschafter nicht zukommt
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Document : 67 I 262
Date : 31. Dezember 1941
Published : 15. Dezember 1941
Source : Bundesgericht
Status : 67 I 262
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Genossenschaft, Art. 854, 879, 885, 926 OR. - Die Statuten der Genossenschaft können nicht...


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OR: 4  33  41  854  879  885  888  926
ZGB: 27  52  810
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51-II-330 • 67-I-262
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