BGE 66 II 62
14. Urteil der I Zivilabteilung vom 27. Februar 1940 i. S. Mori gegen Ufficio
Vendita Articoli Latta S.A.
Regeste:
Patentrecht, Legitimation zur Nichtigkeitsklage, Art. 16
SR 232.14 Loi fédérale du 25 juin 1954 sur les brevets d'invention (Loi sur les brevets, LBI) - Loi sur les brevets LBI Art. 16 - Les ressortissants suisses requérants ou titulaires de brevet peuvent invoquer les dispositions du texte, liant la Suisse, de la convention de Paris du 20 mars 1883 pour la protection de la propriété industrielle48, lorsque ces dispositions sont plus favorables que celles de la présente loi. |
auch ein Verband, der nicht selbst Fabrikation oder Handel treibt, aber die
Wahrung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber ungerechtfertigten
Patentansprüchen bezweckt.
Brevets d'invention, qualité pour agir en annulation d'un brevet, art. 16 de
la loi fédérale sur les brevets d'invention. A qualité pour agir,
l'association qui ne se livre ni à la fabrication ni au commerce, mais qui a
pour but de protéger ses membres contre les revendications (demandes de
brevets) injustifiées.
Brevetti d'invenzione, qualità per promovere azione di annullamento di un
brevetto, art. 16 della legge federale sui brevetti d'invenzione. Ha qualità
per agire l'associazione che non si occupa nè di fabbricazione nè di
commercio, ma si prefigge la protezione dei suoi membri contro rivendicazioni
ingiustificate.
. . . . . .
3.- Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des klagenden Verbandes, mit
der Begründung, dieser befasse sich weder mit der Fabrikation, noch mit dem
Handel von Konservendosen, sondern lediglich mit Fragen der Markt- und
Preisregulierung; es fehle ihm daher das nach Art. 16
SR 232.14 Loi fédérale du 25 juin 1954 sur les brevets d'invention (Loi sur les brevets, LBI) - Loi sur les brevets LBI Art. 16 - Les ressortissants suisses requérants ou titulaires de brevet peuvent invoquer les dispositions du texte, liant la Suisse, de la convention de Paris du 20 mars 1883 pour la protection de la propriété industrielle48, lorsque ces dispositions sont plus favorables que celles de la présente loi. |
erforderliche Interesse.
Dieser Einwand ist mit der Vorinstanz abzuweisen. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts
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wird die Berechtigung zur Patentnichtigkeitsklage nicht nur durch rechtliche,
sondern auch bloss tatsächliche, neben direkten auch durch bloss indirekte
Interessen verliehen (BGE 61 II 379 und dort erwähnte Entscheide); auf diesem
weitgefassten Interessebegriff aufbauend, hat das Bundesgericht sodann auch
solche Personenverbände als legitimiert erklärt, bei denen sich das Interesse
an der Vernichtung eines Patentes nicht unmittelbar in ihrer eigenen
wirtschaftlichen Tätigkeit verwirklicht, die es sich aber zur Aufgabe gesetzt
haben, für die ihnen angeschlossenen Interessenten die wirtschaftliche
Bewegungsfreiheit gegenüber ungerechtfertigten Patentansprüchen zu wahren
(nicht publiziertes Urteil vom 23. November 1937 i. S. Verband der Schweiz.
Carrosserie-Industrie gegen Arquint). Es versteht sich nun von selbst, dass
unter diesem Gesichtspunkt nicht nur Personenverbände in Betracht fallen; die
gleichen Grundsätze müssen vielmehr auch zur Anwendung kommen auf
Zusammenschlüsse in der Form von Kapitalgesellschaften. Massgebend ist allein,
ob ein solcher Zusammenschluss u.a. auch die Wahrung der wirtschaftlichen
Bewegungsfreiheit der Mitglieder im erwähnten Sinne anstrebe. Diese
Voraussetzung ist bei der Klägerin erfüllt. Art. 1 lit. i des «Regolamento
Interno» bezeichnet als zum Zwecke der Gesellschaft gehörig «occuparsi a
vantaggio comune delle Fabbriche di tutte le questioni di indole generale e
particolare che possono comunque interessare il commercio degli articoli
oggetto della Convenzione, promuovendo, aderendo e sostenendo efficaci azioni
dirette allo scopo». Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die Frage, ob
das schweizerische Patent des Beklagten gültig sei oder nicht, von grösster
Bedeutung für die Fabrikation und den Handel mit Konservendosen, welche
unbestrittenermassen zu den Konventionsartikeln gehören, weil das durch ein
Patent einer einzelnen Fabrik reservierte Monopol auf ein bestimmtes Produkt
für die übrigen Mitbewerber einen gewichtigen Nachteil im Konkurrenzkampf
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bedeutet. Eine solche Einbeziehung der Durchführung von Patentprozessen unter
die in Art. 1 lit. i des Regolamento Interno umschriebenen Aufgaben sprengt
entgegen der Auffassung des Beklagten keineswegs den Rahmen des statutarischen
Zweckes. Der Einwand sodann, der Beklagte sei nicht Mitglied des klagenden
Verbandes, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unstichhaltig
zurückzuweisen. Das Interesse der Verbandsmitglieder, zu wissen, ob sie ein
bestimmtes Patent zu respektieren haben oder nicht, ist dasselbe gegenüber von
Patenten von Nichtmitgliedern wie von Mitgliedern. Ebenso ist bedeutungslos,
dass nicht alle Mitglieder des Verbandes Konservendosen fabrizieren oder damit
Handel treiben. Da die Wahrung der Interessen jedes einzelnen Mitgliedes zum
Verbandszweck gehört, so genügt es für die Herstellung der Legitimation des
Verbandes, wenn auch nur einzelne Mitglieder an der Nichtigerklärung des
streitigen Patentes interessiert sind.