BGE 66 II 165
37. Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. Oktober 1940 i. S. Müller gegen Marx
und Konsorten.
Regeste:
Haftung aus unerlaubter Handlung.
Internationales Privatrecht. Bestimmung des anwendbaren Rechtes: Massgebend
ist das Recht am Orte der Schadenszufügung (Erw. 1).
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Unerlaubte Handlung: Der Chauffeur, der nicht Halter ist, haftet nach Art. 41
ff
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 41 - 1 Chiunque è tenuto a riparare il danno illecitamente cagionato ad altri sia con intenzione, sia per negligenza od imprudenza. |
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1 | Chiunque è tenuto a riparare il danno illecitamente cagionato ad altri sia con intenzione, sia per negligenza od imprudenza. |
2 | Parimente chiunque è tenuto a riparare il danno che cagiona intenzionalmente ad altri con atti contrari ai buoni costumi. |
Widerrechtlichkeit und Verschulden, liegend in der Nichtbeachtung der
Strassensignale. Bedeutung des Abweichens derselben von den amtlichen
Vorschriften (Erw. 3).
Kausalzusammenhang: Prädisposition und Adäquanz (Erw. 4).
Responsabilité à raison d'actes illicites.
Droit international. Recherche du droit applicable: Est applicable le droit en
vigueur au lieu où le dommage a été causé (consid. 1).
Acte illicite: Le chauffeur qui n'est pas en même temps détenteur répond en
vertu des art. 41 ss. CO et non pas selon les règles de la LA (consid. 2).
Acte illicite et faute constitués par l'inobservation de signaux routiers.
Conséquence du fait que ceux-ci ne sont pas conformes aux prescriptions
réglementaires (consid. 3).
Causalité adéquate: Importance de la prédisposition à une maladie (consid. 41.
Responsabilità per atti illeciti.
Diritto internazionale: Determinazione del diritto applicabile: torna
applicabile il diritto in vigore nel luogo ove il danno è stato causato
(consid. 1).
Atto illecito: Il conducente che non è detentore risponde in virtù degli art.
41 e seg. CO e non delle norme della LCAV (consid. 2).
Illiceità e colpa consistenti nell'inosservanza di segnali stradali.
Conseguenza, se essi non sono conformi alle prescrizioni regolamentari
(consid. 3).
Nesso causale adeguato: Predisposizione ad una malattia (consid. 4).
Aus dem Tatbestand:
Die Gattin und Mutter der Kläger, Frau Louise Marx-Willer, wohnhaft in
Fegersheim im Elsass, nahm am 24. Juli 1938 an einer Gesellschaftsfahrt teil,
die von einer im Elsass niedergelassenen Autotransportfirma ausgeführt wurde.
Der Beklagte war Führer des Wagens, in dem sich Frau Marx befand.
In Therwil (Baselland) stiess der Wagen des Beklagten auf einem unbewachten
Bahnübergang mit einem Motorwagen der Birsigtalbahn zusammen. Autocar und
Bahnwagen wurden erheblich beschädigt und verschiedene Insassen des Autocars
erlitten mehr oder weniger schwere Verletzungen. Zu den Opfern gehörte auch
Frau Marx, welche schwere Verletzungen an den Unter- und Oberschenkeln, sowie
an der Hüfte davontrug. Im Laufe der Spitalbehandlung im Bürgerspital Basel
erkrankte sie an einer Angina, der sie am 8. September 1938 erlag.
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Der Ehemann und die beiden minderjährigen Söhne der Verstorbenen belangten den
Chauffeur auf Ersatz ihres Versorgerschadens. Der Beklagte bestritt seine
Ersatzpflicht wegen Fehlens eines Verschuldens und eines rechtserheblichen
Kausalzusammenhanges.
Das Bundesgericht bejaht die Ersatzpflicht.
Aus den Erwägungen:
1.- Sowohl die Kläger wie der Beklagte sind französische Staatsangehörige, die
zur Zeit des Unfalles und der Klageerhebung in Frankreich Wohnsitz hatten,
während sich der Unfall auf schweizerischem Gebiet zugetragen hat. Es erhebt
sich daher die Frage, welches Recht zur Anwendung zu kommen habe.
Zu diesem Zwecke sind vorerst die eingeklagten Ansprüche allgemein zu
qualifizieren. Denn erst auf Grund dieser Qualifikation ergibt sich die Norm
des schweizerischen internationalen Privatrechts, welche das für ein
derartiges Verhältnis massgebende Recht bestimmt. Ob diese Qualifikation nach
der lex fori vorzunehmen ist, also an Hand schweizerischen Rechtes und
schweizerischer Rechtsbegriffe, oder ob die für die anwendbare Kollisionsnorm
massgebenden Verweisungsbegriffe auf Grund allgemeiner, den verschiedenen in
Betracht fallenden Rechten gemeinsamer Grundgedanken zu ermitteln sind, mag
hier dahingestellt bleiben (vgl. BGE 65 II 71 und dort erwähnte Literatur zu
dieser Frage); denn beide Methoden führen im vorliegenden Fall übereinstimmend
zum Ergebnis, dass es sich bei den eingeklagten Ansprüchen um
ausservertragliche Schadenersatzforderungen handelt. Klagen dieser Art werden
nach schweizerischer Auffassung, die sich mit der im internationalen
Privatrecht allgemein herrschenden Ansicht deckt, nach dem am Ort der
Schadenszufügung geltenden Recht beurteilt, während auf die
Staatsangehörigkeit des Geschädigten wie des Schädigers nichts ankommt. Da im
vorliegenden Fall der Ort der Schadenszufügung in der Schweiz liegt, ist
schweizerisches
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Recht anzuwenden, und zwar entscheidet dieses nicht nur über die Frage, ob
überhaupt ein haftungsbegründender Tatbestand vorliege, sondern auch über die
näheren Voraussetzungen der Haftung, wie z.B. das Verschulden, über Art und
Umfang des Schadenersatzes, über den Zuspruch einer Genugtuungssumme und
dergl. (vgl. OFTINGER, Schweiz. Haftpflichtrecht I S. 380 f.).
2.- Bei der Ermittlung der einschlägigen Vorschrift des schweizerischen
Rechtes ist davon auszugehen, dass der Beklagte Müller nicht Halter des
Autocars war, sondern diesen nur als Chauffeur auf Grund eines
dienstvertraglichen Verhältnisses zum Halter führte. Eine Haftung des
Beklagten nach den Spezialvorschriften des MFG fällt daher entgegen der
Ansicht der Kläger ausser Betracht; denn diese Spezialhaftung beschränkt sich
auf den Halter und den Haftpflichtversicherer (Art. 37 und 49 MFG). Da ferner
keine vertragliche Bindung bestand zwischen den Insassen des Autocars und dem
Beklagten, so beurteilt sich die Frage seiner Haftbarkeit für den Schaden, der
den Insassen des Cars aus dem Unfall erwachsen ist, ausschliesslich nach den
Grundsätzen von Art. 41 ff
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 41 - 1 Chiunque è tenuto a riparare il danno illecitamente cagionato ad altri sia con intenzione, sia per negligenza od imprudenza. |
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1 | Chiunque è tenuto a riparare il danno illecitamente cagionato ad altri sia con intenzione, sia per negligenza od imprudenza. |
2 | Parimente chiunque è tenuto a riparare il danno che cagiona intenzionalmente ad altri con atti contrari ai buoni costumi. |
3.- Voraussetzung für eine solche Haftung des Beklagten ist, dass der Unfall
auf sein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist.
Bei der Entscheidung dieser Frage hat das Bundesgericht von den tatsächlichen
Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils über die örtlichen Verhältnisse
und den Unfallhergang auszugehen, die von der Vorinstanz ohne weiteres
übernommen und von keiner Partei als aktenwidrig angefochten worden sind.
Danach ist der Bahnübergang unbewacht, aber mit einer Signalanlage versehen.
Diese besteht in einem Doppelkreuzsignal mit optischer und akustischer
Zeichengabe, das - in der Fahrtrichtung des Autocars gesehen - auf der linken
Strassenseite angebracht und auf weite Distanz deutlich sichtbar ist. Ferner
befinden sich auf der rechten Strassenseite zwei Vorsignale, nämlich ca. 170 m
vor dem Bahnübergang eine dreieckige
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Signaltafel mit dem Lokomotivbild und ca. 50 m vor dem Übergang ein
Distanzpfahl; dieser steht in der Nähe eines Gartenzaunes und ist darum nicht
gut sichtbar. Die Sicht von der Strasse aus nach rechts ist durch Bäume, einen
Gartenzaun und einen Hausvorbau stark beeinträchtigt; ein herannahender
Bahnzug kann erst aus 15 m Entfernung von der Kreuzungsstelle erblickt werden.
Über den Unfallhergang ist zu erwähnen, dass der vom Beklagten gesteuerte
Autocar als letzter einer Kette von 6 solcher Wagen mit einer Geschwindigkeit
von 25-35 km auf den Übergang zufuhr. Er hatte einen Abstand von 40-50 m von
dem vor ihm fahrenden Wagen. Da es regnete, waren die Scheiben des Autocars
beschlagen, so dass der Beklagte nur einen beschränkten Überblick hatte durch
den vom elektrischen Scheibenwischer freigehaltenen Ausschnitt. Das akustische
und das optische Warnsignal des Bahnüberganges (Glocke und Blinklicht)
funktionierten, als sich der Beklagte dem Übergang näherte; er bemerkte sie
jedoch nicht, sondern nahm erst aus 15 m Entfernung den von rechts kommenden
Motorwagen wahr. Dieser konnte sofort anhalten, da er ganz langsam fuhr. Der
Autocar fuhr dem stillstehenden Motorwagen in die Flanke und hob ihn aus den
Schienen. Die rechte Seite des Autocars wurde in ihrer ganzen Höbe von vorn
bis zur Mitte aufgerissen.
Aus diesen Feststellungen folgert die Vorinstanz, dass der Beklagte den Unfall
durch Nichtbeachtung der Signale und unbekümmertes Darauflosfahren in
schuldhafter und rechtswidriger Weise herbeigeführt habe.
Der Beklagte bestreitet dies. Er macht in erster Linie geltend, dass er die
Kreuzung mit dem Bahngeleise nicht bemerkt habe, weil die Signalanlage, zu
deren Errichtung die Bahn wegen der Gefährlichkeit der Stelle bei der
Konzessionserteilung verpflichtet worden sei, den Vorschriften der
Signalverordnung nicht entsprochen habe und auch sonst mangelhaft gewesen sei;
denn das grosse Doppelkreuzsignal sei links, statt rechts der Strasse
angebracht,
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befinde sich zu hoch oben und könne mit dem Signal auf der andern Seite oder
einer in der Nähe befindlichen Tanksäule verwechselt werden. Statt 3-4
Distanzpfählen sei nur ein einziger vorhanden, der überdies, wie auch das
Vorsignal, nur schlecht sichtbar sei.
Ein allfälliges Abweichen der Signalanlage von den amtlichen Vorschriften
genügt jedoch noch nicht, um das Verschulden des Beklagten auszuschliessen
oder abzuschwächen. Entscheidend ist, ob die Anlage nach den gesamten
örtlichen Verhältnissen geeignet war, den Strassenbenützern bei Beobachtung
der üblichen Aufmerksamkeit das Herannahen eines Zuges anzuzeigen. Dies ist
von der Vorinstanz gestützt auf den Augenschein und den Bericht eines
Sachverständigen bejaht worden. Nach ihren Ausführungen hat der Beklagte bei
einigermassen sorgfältigem Fahren das Doppelkreuzsignal und dessen Blinklicht
nicht übersehen können, da es sehr gut und schon auf weite Distanz sichtbar
und in seiner Bedeutung als Hinweis auf einen unbewachten Bahnübergang
unmissverständlich gewesen sei. Diese Entscheidung muss auch für das
Bundesgericht massgebend sein, da es sich um eine Frage handelt, die
weitgehend von tatsächlichen Momenten beherrscht ist und daher zuverlässig nur
vom Sachrichter beurteilt werden kann. Dass das Doppelkreuz in der Tat
unrichtig, nämlich links statt rechts der Strasse, aufgestellt war, verliert
demgegenüber seine Bedeutung, wie auch unerheblich ist, dass die ungünstig
placierten Vorsignale ebenfalls übersehen werden konnten.
Der Beklagte will sich ferner damit entschuldigen, dass wegen des Regens die
Scheiben beschlagen gewesen seien und er nur einen beschränkten Ausblick
gehabt habe. Ferner sei er durch die unbehinderte Fahrt der sämtlichen andern
5 Wagen zu der Annahme verleitet worden, dass die Strasse frei sei. Auch diese
Ausführungen sind jedoch unbehelflich. Wenn der Beklagte infolge des Regens in
der Sicht behindert war, so hatte er seine Fahrgeschwindigkeit soweit zu
ermässigen, dass ihm zur Beobachtung der
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Verkehrslage und zur Anpassung seiner Fahrweise an diese genügend Zeit blieb.
Als erfahrenem Chauffeur musste ihm sodann auch die besondere Gefahr des sog.
Kettenfahrens bekannt sein.
Steht somit fest, dass der Beklagte bei genügender Aufmerksamkeit aus den
optischen Signalen das Herannahen des Bahnwagens hätte erkennen müssen, so
erfüllt sein Verhalten die Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des
Verschuldens, selbst wenn man ihm zu Gute halten will, dass er das akustische
Signal infolge des im Wagen herrschenden Lärms in entschuldbarer Weise
überhörte.
4.- Im weitern ist zu prüfen, welches die Folgen des der Frau Marx
zugestossenen Unfalles sind, für die der Beklagte einzustehen hat.
Die Kläger rechnen zu diesen Unfallfolgen auch den Tod ihrer Ehefrau und
Mutter, während der Beklagte bestreitet, dass dieser Todesfall als Unfallfolge
anzusehen sei. Die Vorinstanz hat den Standpunkt der Kläger geschützt.
a) Bei der Entscheidung dieser Frage hat das Bundesgericht in tatsächlicher
Hinsicht von den folgenden Feststellungen auszugehen, die sich aus den Akten,
insbesondere aus dem von der Vorinstanz als beweiskräftig befundenen Gutachten
des Oberexperten, Prof. Löffler, ergeben: Dank ihrer Widerstandsfähigkeit
erholte sich Frau Marx rasch und gut von den schweren Unfallverletzungen, die
an sich geeignet waren, den Tod herbeizuführen. Ohne das Hinzutreten von
Komplikationen wäre sie nach menschlichem Ermessen und dem normalen Lauf der
Dinge am Leben geblieben. Zur Linderung der grossen Schmerzen, welche ihr die
Unfallverletzungen bereiteten, verabreichte der Arzt der Frau Marx das zu
diesem Zweck allgemein gebräuchliche Allonal und zwar in der durchaus nicht
aussergewöhnlichen Dosierung von 1 Tablette täglich. Durch fortgesetztes
Einnehmen während 5 Wochen bildete sich bei Frau Marx eine sog. Idiosynkrasie,
eine Überempfindlichkeit gegen dieses Mittel aus, die einen
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Schwund der weissen Blutkörperchen (Agranulozytose) bewirkte. Diese löste eine
beidseitige nekrotisierende Mandelentzündung aus. Das Zusammenwirken dieser
beiden Krankheitserscheinungen führte zum Tode. Diese besondere Wirkung des
Allonals wie auch anderer solcher Pyramidonpräparate auf die
Blutzusammensetzung tritt nur sehr selten auf. Sie kann hier nur so erklärt
werden, dass bei Frau Marx eine besondere Bereitschaft (Prädisposition) dazu
bestand. Diese kann ihren Grund in früheren Mandelentzündungen haben, sie kann
aber auch mit dem Alter der Frau Marx im Zusammenhang stehen, da nach der
Erfahrung namentlich Frauen in vorgerückteren Lebensjahren eine gewisse
Bereitschaft zu Agranulozytose aufweisen. Die Prädisposition zu dieser
seltenen Überempfindlichkeit kann im Einzelfall nicht vorausgesagt werden; sie
kann ganz plötzlich auftreten, nachdem zunächst ein Medikament während
längerer Zeit ohne die geringsten Nebenerscheinungen eingenommen worden ist.
b) Auf Grund der Feststellungen des Experten ist die Vorinstanz zur Annahme
gelangt, dass zwischen dem vom Beklagten zu verantwortenden Unfallereignis und
dem Tod der Frau Marx ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Diese
Feststellung betrifft den sog. natürlichen oder faktischen Kausalzusammenhang.
Sie ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes
tatsächlicher Natur und deshalb für das Bundesgericht verbindlich (BGE 64 II
204 und dort erwähnte Entscheide). Wenn der Beklagte demgegenüber in der
Berufungsschrift unter Hinweis auf das Privatgutachten von Prof. Staehelin
geltendmacht, es stehe nicht eindeutig fest, ja es könne sogar nicht einmal
als sehr wahrscheinlich bezeichnet werden, dass die Agranulozytose eine Folge
des zur Schmerzlinderung verabreichten Allonals sei, sondern die
Halsentzündung und die Agranulozytose hätten ebensogut rein zufällig mit dem
Unfallkrankenlager zusammenfallen können, so kann er daher mit diesem Einwand,
der auf eine Verneinung des faktischen Kausalzusammenhanges
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hinausläuft, nicht gehört werden. Indem die Vorinstanz der Ansicht des
Oberexperten Prof. Löffler, der den Kausalzusammenhang bejaht, den Vorzug
gegeben hat vor derjenigen des Privatgutachters Prof. Staehelin, hat sie sich
im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung gehalten, die vom Bundesgericht
nicht überprüft werden kann.
c) Um rechtlich erheblich zu sein, muss der so feststehende ursächliche
Zusammenhang jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die besondere
Beschaffenheit aufweisen, dass Ursache und Wirkung zueinander in einem
adäquaten Verhältnis stehen. Dieser Theorie der sog. adäquaten Verursachung
liegt die Erkenntnis zu Grunde, dass unter den zahlreichen Ursachen, deren
Zusammenwirken den nachher eingetretenen Erfolg hervorgebracht hat, nur ein
beschränkter Kreis als haftungsbegründend in Betracht gezogen werden darf,
damit sich eine vernünftige Begrenzung der Haftbarkeit ergibt. Zu den unter
diesem Gesichtspunkt in Betracht fallenden Ursachen werden im allgemeinen
diejenigen gerechnet, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
Erfahrung des Lebens an sich geeignet sind, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, so dass der Eintritt dieses Erfolges durch die
fragliche Ursache allgemein als begünstigt erscheint (BGE 64 II 204 und dort
erwähnte Entscheide).
Im Lichte dieser Definition mag hier das Vorliegen der Adäquanz auf den ersten
Blick als zweifelhaft erscheinen. Denn hätte Frau Marx nicht die selten
vorkommende Prädisposition zu Agranulozytose aufgewiesen, so wäre sie nach den
Feststellungen des Experten vermutlich mit dem Leben davongekommen, da die
Heilung der schweren Unfallverletzungen gute Fortschritte machte. Anderseits
müsste es als im höchsten Grade stossend empfunden werden, wenn das Opfer
eines Unfalles für die auf seine besondere Veranlagung zurückzuführende
Verschlimmerung der Unfallfolgen selbst aufkommen müsste, während doch
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die Veranlagung sich überhaupt erst infolge des fehlerhaften Verhaltens des
Urhebers des Unfalles auswirken konnte. Gerade Grenzfälle dieser Art zeigen,
dass die Theorie vom adäquaten Kausalzusammenhang kein untrügliches Merkmal
dafür zu geben vermag, welche Wirkungen in einer solchen Beziehung zur Ursache
stehen, dass der Zusammenhang noch als rechtserheblich bezeichnet werden kann.
Um zu einem billigen, der praktischen Vernunft entsprechenden Ergebnis zu
kommen, hat daher der Richter die Frage der Adäquanz in Würdigung der gesamten
Umstände nach seinem freien Ermessen zu entscheiden. Aus diesen Erwägungen
heraus hat es daher das Bundesgericht in der Regel abgelehnt, bei der
Prädisposition als Mitursache, die sich als zufallartiges Moment in den Ablauf
der Unfallfolgen einschiebt, zur Abgrenzung der Verantwortlichkeit des
Unfallurhebers eine Ausscheidung der Unfallfolgen streng nach der Kausalität
vorzunehmen, wie dies rein logisch geboten wäre. Vielmehr ist auch dort, wo es
infolge besonderer Veranlagung zu anormal schweren Reaktionen auf
Unfallschädigungen kam, die Adäquanz nicht von vornherein zu verneinen. Wo
dann infolge des Dazwischentretens des Zufallmomentes zwischen der vom
Haftpflichtigen gesetzten Ursache und dem Enderfolg ein offensichtliches
Missverhältnis eintritt, so dass die Belastung des Haftpflichtigen mit dem
vollen Schaden als unbillig empfunden würde, ist eine Reduktion des
Haftungsbetrages gemäss Art. 43
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 43 - 1 Il modo e la misura del risarcimento per il danno prodotto sono determinati dal giudice con equo apprezzamento delle circostanze e della gravità della colpa. |
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1 | Il modo e la misura del risarcimento per il danno prodotto sono determinati dal giudice con equo apprezzamento delle circostanze e della gravità della colpa. |
1bis | In caso di ferimento o uccisione di un animale domestico non tenuto a scopo patrimoniale o lucrativo, egli può tener conto adeguatamente del valore affettivo che esso aveva per il suo detentore o i suoi congiunti.27 |
2 | Se il risarcimento è pronunciato nella forma di una rendita, il debitore deve contemporaneamente essere condannato a fornire garanzia. |
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 44 - 1 Il giudice può ridurre od anche negare il risarcimento, se il danneggiato ha consentito nell'atto dannoso o se delle circostanze, per le quali egli è responsabile, hanno contribuito a cagionare od aggravare il danno od a peggiorare altrimenti la posizione dell'obbligato. |
|
1 | Il giudice può ridurre od anche negare il risarcimento, se il danneggiato ha consentito nell'atto dannoso o se delle circostanze, per le quali egli è responsabile, hanno contribuito a cagionare od aggravare il danno od a peggiorare altrimenti la posizione dell'obbligato. |
2 | Il giudice può ridurre il risarcimento anche pel motivo che la prestazione dello stesso ridurrebbe al bisogno la persona responsabile, che non ha cagionato il danno intenzionalmente o con colpa grave. |
Prädisposition nicht schon die Annahme einer geringeren als der normalen
Lebenserwartung rechtfertigt (vgl. OFTINGER, S. 44 ff., 71 ff., und die dort
erwähnten bundesgerichtlichen Entscheidungen; V. TUHR OR I S. 82 f.).
Im vorliegenden Falle ist durch die Rolle, welche der Prädisposition der Frau
Marx im Ablauf der Unfallfolgen zukam, der Kausalzusammenhang zwischen der vom
Beklagten gesetzten Ursache und dem Tod der Frau Marx nicht derart gelockert
worden, dass deswegen die
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Adäquanz als nicht vorhanden zu betrachten wäre. Denn wie die Vorinstanz mit
Recht bemerkt, kommt es erfahrungsgemäss gelegentlich vor, dass ein zur
Behebung oder Linderung eines bestehenden Übels verabreichtes Heilmittel eine
andere Krankheit auslöst, die dann tödlich verläuft. Besonders bei schweren
Verletzungen, wie sie hier vorlagen, ist ein solcher Verlauf durchaus nicht
ausserhalb des Rahmens der Wahrscheinlichkeit. Ferner ist zu berücksichtigen,
dass die Verletzung, die der Beklagte zu verantworten hat, nach den
Ausführungen des Experten an sich geeignet war, den Tod herbeizuführen. Diese
Folge trat lediglich dank der Widerstandsfähigkeit der Verletzten nicht
unmittelbar ein. Wie diese Widerstandsfähigkeit dem Beklagten zu Gute gekommen
wäre, wenn sie die Oberhand behalten hätte, so hat er billigerweise wenigstens
in gewissem Umfange auch für die ungünstigen Folgen der Konstitution der
Verletzten einzustehen, selbst wenn sie mit dem Unfallereignis nur in einem
loseren Zusammenhang stehen.