S. 277 / Nr. 47 Register (d)

BGE 66 I 277

47. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Dezember 1940 i. S. Schweizerischer
Lederhändler-Verband gegen Verband Schweiz. Leder- und
Fourniturenhandelsfirmen und Eidg. Amt für das Handelsregister.

Regeste:
Legitimation zur verwaltungsrechtlichen Beschwerde, Art. 9 VDG: Ein
Berufsverband, dem die Führung der nationalen Bezeichnung «Schweizerisch» im
Namen seinerzeit bewilligt wurde ist nicht legitimiert, die Erteilung der
gleichen Bewilligung an einen Konkurrenzverband anzufechten.
Qualité pour agir par la voie du recours de droit administratif art. 9 JAD:
Une association professionnelle qui a reçu l'autorisation d'ajouter à son nom
l'épithète «suisse» n'a pas qualité pour attaquer la décision qui accorde le
même droit à une association concurrente.
Qualità per agire mediante ricorso di diritto amministrativo, art. 9 GAD:
Un'associazione professionale che è stata autorizzata ad aggiungere al suo
nome la parola «svizzero» non ha qualità per impugnare la decisione che
accorda lo stesso diritto ad un'associazione concorrente.

A. - Am 22. Juli 1940 gründeten einige Firmen des Lederhandels den «Verband
Schweiz. Leder- und Fourniturenhandelsfirmen» als Verein mit Sitz in Bern.
Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der Interessen seiner
Mitglieder in Gewerbe, Handel und Industrie.
Am 25. Juli stellte der Vorstand des Verbandes beim eidgenössischen
Handelsregisteramt das Gesuch, es sei

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ihm zwecks Eintragung im Handelsregister die Bewilligung zur Führung der
nationalen Bezeichnung «Schweizerisch» zu erteilen.
Das eidgenössische Handelsregisteramt lud den Vorort des Schweiz. Handels- und
Industrievereins zur Vernehmlassung ein. Dieser konsultierte seinerseits drei
andere Verbände, darunter auch den heutigen Beschwerdeführer, den
Schweizerischen Lederhändler-Verband, der seit 31 Jahren besteht und einen
grossen Teil der Lederhandelsfirmen umfasst. Nach Eingang des Berichts des
Vororts des Schweiz. Handels- und Industrievereins teilte das eigenössische
Handelsregisteramt am 7. September dem Gesuchsteller, der damals 14 Mitglieder
aus 6 Kantonen zählte, mit, dass ihm die Führung der nationalen Bezeichnung
«Schweizerisch» in seinem Namen bewilligt werde.
B. - Hiegegen hat der Schweiz. Lederhändler-Verband verwaltungsrechtliche
Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und dem Beschwerdebeklagten die Führung der nationalen Bezeichnung
nicht zu bewilligen; eventuell seien die Akten zu neuer Entscheidung an das
eidgenössische Handelsregisteramt zurückzuweisen.
C. - Der Beschwerdebeklagte und das eidgenössische Handelsregisteramt
beantragen, es sei mangels Aktivlegitimation des Beschwerdeführers auf die
Beschwerde nicht einzutreten; eventuell sei dies abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Da der Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid nicht als Partei beteiligt
war, ist er zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur legitimiert, wenn er durch
diesen Entscheid in seinen Rechten verletzt worden ist (Art. 9 VDG). Der
Beschwerdeführer behauptet, das sei der Fall. Er begründet es damit, dass er
«in seinem Firmenrecht unmittelbar verletzt werde, sofern und solange die
angefochtene Verfügung aufrecht erhalten bleibe, oder

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dass er zum mindesten mittelbar durch diese Verfügung in seinen Rechten
betroffen werde».
Wenn der Beschwerdeführer mit der Berufung auf sein Firmenrecht oder vielmehr,
da er ein Verein ist, auf sein Namenrecht, sagen will, der Name des
Beschwerdebeklagten unterscheide sich nicht genügend von seinem eigenen und
werde zu Verwechslungen führen, so ist er damit auf den Weg des Zivilprozesses
zu verweisen. Es handelt sich dann um eine zivilrechtliche Streitfrage, die
der richterlichen Entscheidung überlassen ist und nicht im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgetragen werden kann (BGE 55 I 256, 58 I
52
).
Es kann sich somit nur fragen, ob der Beschwerdeführer abgesehen von einer
allfälligen Verletzung des Namenrechts durch den angefochtenen Entscheid in
seinen Rechten verletzt und deshalb zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Das
trifft aber nicht zu. Wenn in den Art. 45
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 45 Inhalt des Eintrags - 1 Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
1    Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Aktiengesellschaft handelt;
b  die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
c  der Sitz und das Rechtsdomizil;
d  die Rechtsform;
e  das Datum der Statuten;
f  falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
g  der Zweck;
h  die Höhe und die Währung des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
i  gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
j  falls ein Partizipationskapital ausgegeben wird: die Höhe und die Währung dieses Partizipationskapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Partizipationsscheine;
k  im Fall von Vorzugsaktien oder Vorzugspartizipationsscheinen: die damit verbundenen Vorrechte;
l  bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
m  falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte;
n  die Mitglieder des Verwaltungsrates;
o  die zur Vertretung berechtigten Personen;
p  falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung des Verwaltungsrates gemäss Artikel 62 Absatz 2;
q  falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;
r  das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;
s  die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionärinnen und Aktionäre;
t  bei Inhaberaktien: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG78 ausgestaltet sind;
u  ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten.
2    Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so sind zusätzlich folgende Tatsachen einzutragen:80
a  die Sacheinlage unter Angabe des Datums des Vertrags, des Gegenstands und der dafür ausgegebenen Aktien;
b  ...
c  die Verrechnung unter Angabe des Betrages der zur Verrechnung gebrachten Forderung sowie die dafür ausgegebenen Aktien;
d  der Inhalt und der Wert der besonderen Vorteile gemäss näherer Umschreibung in den Statuten.
3    ...82
-47
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 47
HRegV, die sich auf Art. 944 Abs.
2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
1    Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.
OR stützen, der Gebrauch nationaler Bezeichnungen in Firmen und Vereinsnamen
eingeschränkt wurde, so geschah dies ausschliesslich aus Gründen des
öffentlichen Interesses, um dem Missbrauch solcher Bezeichnungen zu steuern.
Der Beschwerdeführer, der dem Handelsregisteramt eine unrichtige Anwendung von
Art. 45
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 45 Inhalt des Eintrags - 1 Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
1    Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Aktiengesellschaft handelt;
b  die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
c  der Sitz und das Rechtsdomizil;
d  die Rechtsform;
e  das Datum der Statuten;
f  falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
g  der Zweck;
h  die Höhe und die Währung des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
i  gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
j  falls ein Partizipationskapital ausgegeben wird: die Höhe und die Währung dieses Partizipationskapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Partizipationsscheine;
k  im Fall von Vorzugsaktien oder Vorzugspartizipationsscheinen: die damit verbundenen Vorrechte;
l  bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
m  falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte;
n  die Mitglieder des Verwaltungsrates;
o  die zur Vertretung berechtigten Personen;
p  falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung des Verwaltungsrates gemäss Artikel 62 Absatz 2;
q  falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;
r  das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;
s  die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionärinnen und Aktionäre;
t  bei Inhaberaktien: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG78 ausgestaltet sind;
u  ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten.
2    Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so sind zusätzlich folgende Tatsachen einzutragen:80
a  die Sacheinlage unter Angabe des Datums des Vertrags, des Gegenstands und der dafür ausgegebenen Aktien;
b  ...
c  die Verrechnung unter Angabe des Betrages der zur Verrechnung gebrachten Forderung sowie die dafür ausgegebenen Aktien;
d  der Inhalt und der Wert der besonderen Vorteile gemäss näherer Umschreibung in den Statuten.
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HRegV vorwirft, rügt somit ausschliesslich die Verletzung öffentlicher
Interessen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist indessen nach anerkannter
Auffassung keine Popularbeschwerde, zu deren Erhebung im öffentlichen
Interesse jeder Bürger befugt wäre. Die Legitimation zur Sache, so wurde
bereits im BGE 60 I 34 ausgeführt, ist nur dann gegeben, wenn der vom
Beschwerdeführer behauptete Verstoss gegen das öffentliche Recht gleichzeitig
einen unrechtmässigen Eingriff in seine subjektive Rechtssphäre bedeutet. Eine
andere Verletzung aber der Rechte des Beschwerdeführers als die Verletzung
seines Namenrechts, die nur im Wege des Zivilprozesses zu verfolgen ist, wird
in der Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht und ist

Seite: 280
auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Beschwerdeführer, dem die Führung
einer nationalen Bezeichnung im Namen seinerzeit bewilligt wurde, deshalb
nicht etwa berechtigt, als einziger Verband seiner Branche diese Bezeichnung
zu führen. Aus Art. 45
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 45 Inhalt des Eintrags - 1 Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
1    Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Aktiengesellschaft handelt;
b  die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
c  der Sitz und das Rechtsdomizil;
d  die Rechtsform;
e  das Datum der Statuten;
f  falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
g  der Zweck;
h  die Höhe und die Währung des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
i  gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
j  falls ein Partizipationskapital ausgegeben wird: die Höhe und die Währung dieses Partizipationskapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Partizipationsscheine;
k  im Fall von Vorzugsaktien oder Vorzugspartizipationsscheinen: die damit verbundenen Vorrechte;
l  bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
m  falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte;
n  die Mitglieder des Verwaltungsrates;
o  die zur Vertretung berechtigten Personen;
p  falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung des Verwaltungsrates gemäss Artikel 62 Absatz 2;
q  falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;
r  das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;
s  die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionärinnen und Aktionäre;
t  bei Inhaberaktien: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG78 ausgestaltet sind;
u  ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten.
2    Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so sind zusätzlich folgende Tatsachen einzutragen:80
a  die Sacheinlage unter Angabe des Datums des Vertrags, des Gegenstands und der dafür ausgegebenen Aktien;
b  ...
c  die Verrechnung unter Angabe des Betrages der zur Verrechnung gebrachten Forderung sowie die dafür ausgegebenen Aktien;
d  der Inhalt und der Wert der besonderen Vorteile gemäss näherer Umschreibung in den Statuten.
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HRegV konnte der Beschwerdeführer nur das Recht
herleiten, dass ihm selbst unter gewissen Voraussetzungen die Führung der
Bezeichnung «Schweizerisch» bewilligt wurde. Dagegen lässt sich aus Art. 45
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 45 Inhalt des Eintrags - 1 Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
1    Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Aktiengesellschaft handelt;
b  die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
c  der Sitz und das Rechtsdomizil;
d  die Rechtsform;
e  das Datum der Statuten;
f  falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
g  der Zweck;
h  die Höhe und die Währung des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
i  gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
j  falls ein Partizipationskapital ausgegeben wird: die Höhe und die Währung dieses Partizipationskapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Partizipationsscheine;
k  im Fall von Vorzugsaktien oder Vorzugspartizipationsscheinen: die damit verbundenen Vorrechte;
l  bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
m  falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte;
n  die Mitglieder des Verwaltungsrates;
o  die zur Vertretung berechtigten Personen;
p  falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung des Verwaltungsrates gemäss Artikel 62 Absatz 2;
q  falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;
r  das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;
s  die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionärinnen und Aktionäre;
t  bei Inhaberaktien: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG78 ausgestaltet sind;
u  ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten.
2    Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so sind zusätzlich folgende Tatsachen einzutragen:80
a  die Sacheinlage unter Angabe des Datums des Vertrags, des Gegenstands und der dafür ausgegebenen Aktien;
b  ...
c  die Verrechnung unter Angabe des Betrages der zur Verrechnung gebrachten Forderung sowie die dafür ausgegebenen Aktien;
d  der Inhalt und der Wert der besonderen Vorteile gemäss näherer Umschreibung in den Statuten.
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HRegV für den Verband, dem dies bewilligt wurde, keinesfalls ein Anspruch auf
ausschliessliche Führung dieser Bezeichnung entnehmen, und zwar auch dann
nicht, wenn ihm im Hinblick auf die Zahl seiner Mitglieder zur Zeit eine
überragende, führende Bedeutung zukommen sollte (BGE 55 I 255, 58 I 51).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 66 I 277
Date : 01. Januar 1940
Published : 09. Dezember 1940
Source : Bundesgericht
Status : 66 I 277
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Legitimation zur verwaltungsrechtlichen Beschwerde, Art. 9 VDG: Ein Berufsverband, dem die Führung...


Legislation register
HRegV: 45  47
OR: 944
BGE-register
55-I-249 • 58-I-48 • 60-I-31 • 66-I-277
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
board of directors • cantonal remedies • civil proceedings • decision • federal court • intention • leather • legitimation • minority • number • petitioner • popular action • professional association • question • trade and industry