S. 17 / Nr. 5 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 65 III 17

5. Entscheid vom 20. Februar 1939 i. S. Weil.


Seite: 17
Regeste:
Ein gegen den Sachwalter bei den Aufsichtsbehörden angehobenes
Beschwerdeverfahren (Art. 295 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
1    Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2    Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a  er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b  er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c  er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d  er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3    Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4    Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.528
SchKG) fällt nach Einsendung der Akten an
die Nachlassbehörde (Art. 304 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 304 - 1 Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
1    Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
2    Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid.
3    Ort und Zeit der Verhandlung werden öffentlich bekanntgemacht. Den Gläubigern ist dabei anzuzeigen, dass sie ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag in der Verhandlung anbringen können.
SchKG) zufolge deren nunmehr
ausschliesslich gegebener Zuständigkeit dahin.
La plainte portée aux autorités de surveillance contre le commissaire (art.
295 3 LP) tombe dès que les pièces relatives au concordat ont été transmises à
l'autorité concordataire (art. 304 1 LP), celle-ci étant désormais seule
compétente.
Il reclamo alle autorità di vigilanza contro il commissario (art. 295 cp. 3
LEF) cade allorchè gli atti sono stati trasmessi all'autorità dei concordati
(art. 304 cp. 1 LEF), la quale sola è ormai divenuta competente.

Emil Portmann erhielt am 31. August 1938 Nachlassstundung, die später bis Ende
des Jahres verlängert wurde. Der Sachwalter berief die Gläubigerversammlung
auf den 17. Dezember 1938 ein und legte die Akten gemäss Art. 300 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 300 - 1 Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 35 und 296) die Gläubiger auf, ihre Forderungen innert eines Monats einzugeben, mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt sind. Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu.542
1    Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 35 und 296) die Gläubiger auf, ihre Forderungen innert eines Monats einzugeben, mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt sind. Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu.542
2    Der Sachwalter holt die Erklärung des Schuldners über die eingegebenen Forderungen ein.
SchKG
während der zehn vorausgehenden Tage auf. Ein Gläubiger, Marcel Weil, führte
binnen der Auflagefrist gegen den Sachwalter Beschwerde und zog dann die Sache
an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter mit den restlichen Begehren um
Einbeziehung und fachmännische Schätzung weitern Schuldnervermögens und
Neuschätzung des Viehes. Die obere Aufsichtsbehörde trat auf diese Begehren am
26. Januar 1939 nicht ein, weil der Beschwerdeführer die nämlichen
Beanstandungen nun auch vor der Nachlassbehörde selbst geltend gemacht habe,
an die der Sachwalter die Akten mit seinem Gutachten gemäss Art. 304 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 304 - 1 Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
1    Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
2    Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid.
3    Ort und Zeit der Verhandlung werden öffentlich bekanntgemacht. Den Gläubigern ist dabei anzuzeigen, dass sie ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag in der Verhandlung anbringen können.

SchKG bereits am 27. Dezember 1938 gewiesen hatte. Die Aufsichtsbehörde lässt
offen, ob das Beschwerdeverfahren ohne weiteres mit dieser Akteneinsendung
hinfällig geworden sei. Sie hält dafür, jedenfalls habe der Beschwerdeführer
durch seine Stellungnahme vor der Nachlassbehörde deren Zuständigkeit zur
Beurteilung der Beschwerdepunkte anerkannt.

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Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht hält Weil an der Beschwerde
fest. Er weist darauf hin, dass die Nachlassbehörde den Entscheid über
Bestätigung oder Verwerfung des Nachlassvertrages gerade deshalb ausgesetzt
habe, um den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens abzuwarten
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Die Obliegenheiten des Sachwalters während der dem Schuldner gewährten
Nachlasstundung - Verzeichnung und Schätzung des Vermögens, Schuldenruf,
Abhaltung der Gläubigerversammlung und Entgegennahme der
Zustimmungserklärungen, Überwachung der Geschäftstätigkeit des Schuldners -
dienen der Vorbereitung des von der Nachlassbehörde zu treffenden
Hauptentscheides über die Bestätigung des Nachlassvertrages. Für eine
Beschwerdeführung gegen den Sachwalter, um die Verbesserung der von ihm
vorgekehrten Massnahmen zu erzielen, besteht daher keine Veranlassung mehr,
sobald einmal das Zustimmungsverfahren abgeschlossen, das Gutachten des
Sachwalters mit den Akten an die Nachlassbehörde geleitet und diese nun mit
der Sache befasst ist, m.a.W. nach Eröffnung des Bestätigungsverfahrens vor
der Nachlassbehörde. Sogut von da an der Sachwalter nichts mehr selbständig
vorzunehmen hat, sowenig kann er weiterhin von einer Aufsichtsbehörde zu
irgendwelcher Berichtigung des Vorbereitungsverfahrens angehalten werden.
Vielmehr ist es nun an der Nachlassbehörde, eine etwa noch gebotene
Berichtigung oder Ergänzung der Akten anzuordnen. Eine mit der ihrigen
konkurrierende Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden kann nicht bestehen. Nach
Einleitung des Bestätigungsverfahrens vor der Nachlassbehörde ist daher
hinsichtlich der Grundlagen der Hauptentscheidung nicht nur die
Beschwerdeanhebung (BGE 54 III 1), sondern ebenso die Fortsetzung eines zuvor
angehobenen Beschwerdeverfahrens unzulässig.

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Sonst wäre entweder die Nachlassbehörde an der selbständigen und ungesäumten
Durchführung des Bestätigungsverfahrens gehindert, oder aber eine ungeachtet
der Hängigkeit einer Beschwerde ausgesprochene Bestätigung des
Nachlassvertrages der Gefahr ausgesetzt, nachträglich durch die
Beschwerdeentscheidung einer Aufsichtsbehörde in Frage gestellt zu werden. Das
kann nicht dem Willen des Gesetzes entsprechen. Dieses gibt die Möglichkeit
der Beschwerdeführung gegen den Sachwalter nur, damit schon im
Vorbereitungsverfahren Abhilfe geschaffen werden könne. Mit der Einleitung des
Bestätigungsverfahrens wird dieses Beschwerderecht gegenstandslos, es kann nur
noch als Befugnis zur Erhebung von Einwendungen vor der Nachlassbehörde
fortbestehen. Deren Zuständigkeit ist somit Attraktivkraft in dem Sinne
zuzuerkennen, dass auch der Gegenstand allenfalls noch hängiger
Beschwerdeverfahren, die die Grundlagen des Hauptentscheides der
Nachlassbehörde berühren, wie hier die Frage nach der Angemessenheit des
Abfindungsangebots des Schuldners, nun in die ausschliessliche
Entscheidungsbefugnis der Nachlassbehörde fällt.
Die Beschwerdeführung behält dabei ihre Bedeutung, insofern sie
Anfechtungsrechte gegenüber solchen Feststellungen des Sachwalters gewahrt
hat, die sonst, grundsätzlich wenigstens, für die Nachlassbehörde massgebend
wären (vgl. hinsichtlich Schätzungen Art. 305 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 305 - 1 Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
1    Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
a  die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten; oder
b  ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten.548
2    Die privilegierten Gläubiger, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet. Pfandgesicherte Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.549
3    Das Nachlassgericht entscheidet, ob und zu welchem Betrage bedingte Forderungen und solche mit ungewisser Verfallzeit sowie bestrittene Forderungen mitzuzählen sind. Dem gerichtlichen Entscheide über den Rechtsbestand der Forderungen wird dadurch nicht vorgegriffen.550
SchKG. BGE 51 III 179).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 65 III 17
Datum : 01. Januar 1938
Publiziert : 20. Februar 1939
Quelle : Bundesgericht
Status : 65 III 17
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Ein gegen den Sachwalter bei den Aufsichtsbehörden angehobenes Beschwerdeverfahren (Art. 295 Abs. 3...


Gesetzesregister
SchKG: 295 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
1    Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2    Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a  er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b  er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c  er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d  er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3    Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4    Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.528
300 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 300 - 1 Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 35 und 296) die Gläubiger auf, ihre Forderungen innert eines Monats einzugeben, mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt sind. Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu.542
1    Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 35 und 296) die Gläubiger auf, ihre Forderungen innert eines Monats einzugeben, mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt sind. Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu.542
2    Der Sachwalter holt die Erklärung des Schuldners über die eingegebenen Forderungen ein.
304 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 304 - 1 Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
1    Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
2    Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid.
3    Ort und Zeit der Verhandlung werden öffentlich bekanntgemacht. Den Gläubigern ist dabei anzuzeigen, dass sie ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag in der Verhandlung anbringen können.
305
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 305 - 1 Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
1    Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
a  die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten; oder
b  ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten.548
2    Die privilegierten Gläubiger, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet. Pfandgesicherte Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.549
3    Das Nachlassgericht entscheidet, ob und zu welchem Betrage bedingte Forderungen und solche mit ungewisser Verfallzeit sowie bestrittene Forderungen mitzuzählen sind. Dem gerichtlichen Entscheide über den Rechtsbestand der Forderungen wird dadurch nicht vorgegriffen.550
BGE Register
51-III-175 • 54-III-1 • 65-III-17
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
weiler • schuldner • frage • einwendung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • wille • entscheidungsbefugnis • schuldenruf • tag • obliegenheit • obere aufsichtsbehörde • vieh • bundesgericht • nachlassstundung