S. 1 / Nr. 1 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 54 III 1

1. Entscheid vom 6. Januar 1928 i.S. Thalmann


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Regeste:
Nachlassvertragsverfahren. Ein erst nach Abschluss des Zustimmungsverfahrens
gestelltes Begehren um Vornahme von Ergänzungsfeststellungen ist von den
Nachlassbehörden, nicht von den Aufsichtsbehörden zu beurteilen. SchKG Art.
304.
Procédure concordataire. Aussitôt terminée la procédure d'adhésion au
concordat, l'autorité chargée de l'homologation devient seule compétente - à
l'exclusion des autorités de surveillance - pour connaître de requêtes tendant
à faire compléter l'état de faits. LP art. 304.
Procedura concordataria. Compinto il procedimento di adesione al concordato,
solo le autorità di concordato - e non più le autorità di vigilanza - sono
competenti per conoscere di domanda tendente a inchiesta complementare sullo
stato di fatto. - Art. 304 LEF.

A. - Im Nachlassvertragsverfahren des Johannes Pfenninger-Viehoff in Stäfa
beschwerte sich Fritz Thalmann in Zürich bei den Aufsichtsbehörden, indem er
verlangte, der Sachwalter, Rechtsanwalt Hirzel in Meilen, sei anzuhalten, eine
Reihe von vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift naher bezeichneten
Ergänzungsfeststellungen vorzunehmen.

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B. - Mit Urteil vom 6. Dezember 1927 - den Parteien zugestellt am 13. Dezember
1927 - ist die obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des
Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht eingetreten, wogegen der
Beschwerdeführer am 22. Dezember 1927 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt
hat, indem er das bei der Vorinstanz gestellte Rechtsbegehren wiederholte.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Es steht fest, dass der vom Gemeinschuldner Pfenninger vorgeschlagene
Nachlassvertrag schon am 27. Oktober 1927 durch die untere Nachlassbehörde
bestätigt worden ist, welcher Entscheid am 8. Nov. 1927 an die obere kantonale
Instanz weitergezogen wurde. Unter diesen Umständen ist aber die Vorinstanz
mit Recht auf die erst am 9. November 1927 eingereichte Beschwerde nicht
eingetreten. Es mag hier dahingestellt bleiben, ob wegen der Unterlassung von
Feststellungen, wie sie vom Rekurrenten vorliegend anbegehrt wurden, überhaupt
eine Beschwerde an die betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden zulässig wäre.
Denn eine solche wäre auf alle Fälle von dem Momente an, wo das Gutachten des
Sachwalters nebst den Akten der Nachlassbehörde übermittelt worden war, nicht
mehr möglich gewesen, da damit das Zustimmungsverfahren seinen Abschluss
gefunden hatte und es infolgedessen von diesem Zeitpunkte an ausschliesslich
Sache der Nachlassbehörden war, allfällige Ergänzungsfeststellungen
anzuordnen. Von einer konkurrierenden Kompetenz der betreibungsrechtlichen
Aufsichtsbehörden kann keine Rede sein. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und
Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 54 III 1
Datum : 01. Januar 1927
Publiziert : 06. Januar 1928
Quelle : Bundesgericht
Status : 54 III 1
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Nachlassvertragsverfahren. Ein erst nach Abschluss des Zustimmungsverfahrens gestelltes Begehren um...


BGE Register
54-III-1
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldbetreibungs- und konkursrecht • vorinstanz • entscheid • rechtsbegehren • obere aufsichtsbehörde • bundesgericht • beschwerdeschrift • rechtsanwalt