S. 129 / Nr. 37 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 65 III 129

37. Entscheid vom 8. Dezember 1939 i. S. Staat und Einwohnergemeinde Bern.


Seite: 129
Regeste:
Lohnpfändung.
1. Bei Bestimmung des unentbehrlichen Lohneinkommens des Schuldners nach Art.
93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG ist den durch Invalidität bedingten Bedürfnissen Rechnung zu tragen;
anderseits vermindert sich der Notbedarf um den Betrag einer ihm zukommenden
(nach Art. 92 Ziff. 10
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG unpfändbaren) Invalidenrente
2. Wird Lohnabtretung behauptet, so ist nur, was allenfalls vom übrigen Lohn
pfändbar erscheint, fest zu pfänden. Der angeblich abgetretene Betrag ist nur,
wenn der Gläubiger die Gültigkeit der Abtretung bestreitet, zu pfänden, und
zwar als bestrittenes Guthaben, unter Mitteilung an den Arbeitgeber, er habe
dem Zessionar bis auf weiteres keine Zahlung zu leisten, könne sich aber durch
gerichtliche Hinterlegung gemäss Art. 168
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 168 - 1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
1    Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2    Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3    Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
OR befreien. Austragung des Streites
über die Gültigkeit der Abtretung: Klage des Betreibungsamtes (Art. 100) oder
eines Gläubigers (kraft Überweisung nach Art. 131 Abs. 2), eventuell nach
Versteigerung des streitigen Guthabens.
Saisie de salaire.
1. Pour fixer la part du salaire du débiteur indispensable à son entretien,
selon l'art. 93 LP, il faut tenir compte des besoins spéciaux que peut lui
occasionner son état d'invalidité, mais s'il est au bénéfice d'une rente
d'invalidité, le montant de cette rente doit être déduit de la somme jugée
nécessaire à son entretien.
2. Si l'on allègue que le salaire a fait l'objet d'une cession, l'office
saisira la part qui lui paraîtra saisissable en tout état de cause. La part
prétenduement cédée ne doit être saisie que si le créancier conteste la
validité de la cession, et sera dans ce cas saisie à titre de créance
contestée, l'employeur étant alors avisé qu'il ne devra plus désormais faire
aucun payement en mains du cessionnaire mais pourra cependant se libérer par
une consignation en justice, conformément à l'art. 168 CO.

Seite: 130
La contestation relative à la validité de la cession se liquidera soit par le
moyen d'une action introduite par l'office en application de l'art. 100 LP ou
par un créancier dans les conditions prévues à l'art. 131 al. 2 LP, soit, le
cas échéant, après la vente aux enchères de la créance litigieuse.
Pignoramento di salario.
1. Per stabilire la parte del salario indispensabile al mantenimento del
debitore (art. 93 LEF), si deve tener conto dei bisogni speciali di
quest'ultimo causati dal suo stato d'invalidità; s'egli è però al beneficio di
una rendita d'invalidità, l'importo di questa rendita va diminuito della somma
ritenuta necessaria al mantenimento di lui.
2. Se si pretende che il salario è stato oggetto di cessione, l'ufficio
pignorerà la quota che gli sembrerà pignorabile. La parte che si pretende
ceduta dev'essere pignorata soltanto se il creditore contesta la validità
della cessione e, in tale caso, sarà pignorata come credito contestato. Il
datore di lavoro sarà avvertito ch'egli non dovrà fare più nessun pagamento al
cessionario, ma potrà tuttavia liberarsi mediante deposito giudiziale ai sensi
dell'art. 168 CO.
La contestazione della validità delle cessione sarà liquidata mediante un
azione promessa dall'ufficio in virtù dell'art. 100 LEF o da un creditore
nelle condizioni previste dall'art. 131 cp. 2 LEF, o, eventualmente, dopo la
vendita all'asta del credito litigioso.

Der Schuldner bezieht monatlich neben einer Teilinvaliditätsrente der SUVA von
Fr. 44.- (nach seiner eigenen und des Arbeitgebers Angabe) oder Fr. 59.20 (wie
die Gläubiger behaupten) einen Lohn von Fr. 356.-. Der angefochtene Entscheid
vom 17. November 1939 bemisst seinen Notbedarf auf Fr. 300.- nebst einem
Zuschlag von Fr. 20.- für die durch seine Invalidität (Verlust einiger Finger)
bedingten Mehraufwendungen. Als pfändbar wird ein Betrag von monatlich Fr.
36.- erklärt, da die nach Art. 92 Ziff. 10
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG gänzlich unpfändbare Rente
ausser Betracht falle. Anderseits wird auch die behauptete Lohnabtretung von
Fr. 10.- im Monat an Darlehensgläubiger unberücksichtigt gelassen für solange,
als «nicht durch ein Widerspruchsverfahren dargetan ist, dass das Recht der
nicht betreibenden Darlehensgläubiger dem Recht der Beschwerdeführer auf
Pfändung vorgeht».
Die Pfändungsgläubiger ziehen diesen Entscheid mit dem Antrag auf Erhöhung der
Lohnpfändung an das Bundesgericht.

Seite: 131
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1.- Wie die ins Ermessen des Betreibungsamtes und der kantonalen
Beschwerdeinstanzen gestellte Bestimmung des Notbedarfs überhaupt (Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
und
Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
/18
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
im Gegensatz zu Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG), so ist im besondern die Bezifferung
des «Invaliditätszuschlages» der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen.
Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, solche Verhältnisse, die
ausserordentliche Aufwendungen bedingen, bei der Lohnpfändung zu
berücksichtigen, und die Vorinstanz hat dies nicht in willkürlicher Weise
getan, sondern die Art des Unfalles und die Angaben des Arbeitgebers in
Betracht gezogen.
2.- Mit Unrecht hat aber die Vorinstanz einen dem ganzen Betrag des Notbedarfs
des Schuldners entsprechenden Lohnbetrag als unpfändbar erklärt, statt das dem
Schuldner ausserdem zur Verfügung stehende Renteneinkommen im Sinne einer
entsprechenden Verminderung des Lohnbedarfs in Rechnung zu stellen. Vorab, ist
nicht zu verstehen, warum zur Deckung der erwähnten durch die Invalidität
bedingten Mehraufwendungen der Arbeitslohn verwendet werden soll, da doch die
in erster Linie zum Ausgleich für die wirtschaftlichen Unfallfolgen bestimmte
Invalidenrente dafür ausreicht. Aber auch im übrigen beruht die
Nichtberücksichtigung dieses Renteneinkommens auf einer irrtümlichen Anwendung
von Art. 92 Ziff. 10
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG. Darnach kann freilich eine Invalidenrente nicht
gepfändet werden, selbst wenn sie den Notbedarf des Schuldners und seiner
Familie übersteigen sollte. Darin erschöpft sich jedoch der gesetzliche Schutz
solcher Renteneinkommen. Bezieht der Schuldner daneben Arbeitslohn, so ist
dieser nur insoweit gemäss Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG unpfändbar, als der Notbedarf
allenfalls durch das Renteneinkommen nicht gedeckt ist. Nur insoweit ist der
Schuldner auf das Lohneinkommen angewiesen. Der umstrittene und nicht
abgeklärte Betrag der Invalidenrenten wird

Seite: 132
durch die Vorinstanz als Grundlage des neu auszufällenden Entscheides noch
festzustellen sein.
3.- Was die behaupteten Lohnabtretungen von Fr. 10.- im Monat betrifft, so
steht den Betreibungsbehörden die Entscheidung über deren Gültigkeit,
insbesondere auch gegenüber dem Pfändungsbeschlage, nicht zu. Dagegen werden
die Rechte der Beteiligten nicht genügend gewahrt, wenn bis zur
rechtskräftigen Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens einfach so
vorgegangen wird, wie wenn gültige Lohnabtretungen nicht vorlägen. Das wäre
die Wirkung der von der Vorinstanz gegebenen Anweisung, wobei der Gefahr nicht
begegnet wäre, dass der Arbeitgeber bis auf weiteres an die Zessionare zahlen
ulld daneben den vollen gepfändeten Betrag an das Betreibungsamt abliefern
möchte, was auf eine Verkürzung des dem Schuldner als unpfändbar zukommenden
Lohnanteils hinausliefe. Die Lohnabtretungen treten mit den durch die
Lohnpfändung ausgewirkten Beschlagsrechten in Konkurrenz: Sind sie gültig und
steht ihnen die Lohnpfändung nicht als zeitlich vorgehend entgegen, so ist
diese insoweit gegenstandslos, da der wirksam vor der Pfändung abgetretene
Lohn gar nicht mehr dem Schuldner gehört, sowenig wie eine vom Arbeitgeber
gültig durch Verrechnung getilgte Lohnforderung. Um einen Eingriff in die
Rechte des Schuldners zu vermeiden und anderseits auch die konkurrierenden
Rechte der Pfändungsgläubiger und der Zessionare zu wahren, gebietet sich
folgendes Vorgehen: Vom Überschuss über den unpfändbaren Lohn ist nur das fest
zu pfänden, was nicht als abgetreten bezeichnet ist. Die angeblich
abgetretenen Beträge sind dagegen nur zu pfänden, wenn der Gläubiger die
Gültigkeit der Abtretung bestreitet, und zwar sind sie in diesem Falle als
bestrittenes Guthaben zu pfänden, unter Mitteilung an den Arbeitgeber, er
dürfe bis auf weiteres keine Zahlung an die Zessionare leisten, könne sich
aber durch gerichtliche Hinterlegung nach Art. 168
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 168 - 1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
1    Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2    Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3    Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
OR befreien. Halten die
Zessionare ihrerseits an der Gültigkeit der Zession fest, so ist über die

Seite: 133
Streitfrage der ordentliche Prätendentenstreit gegen die Zessionare
durchzuführen, sei es auf Grund von Art. 100
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 100 - Das Betreibungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und erhebt Zahlung für fällige Forderungen.
SchKG durch das Betreibungsamt
selbst - insbesondere in liquiden Fällen, wie allenfalls auch hier, wo nach
den Angaben des Arbeitgebers eine erst nach der Pfändung erfolgte Abtretung
vorzuliegen scheint - oder durch einen oder mehrere Pfändungsgläubiger auf
Grund einer Anweisung gemäss Art. 131 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.262
SchKG, nach Massgabe der dafür
geltenden Bedingungen (Formular Nr. 34). Sollte eine solche Anweisung nicht
vorgenommen werden können oder nachträglich wegen Nichtbenutzung des
Klagerechtes dahinfallen, so wäre das bestrittene Guthaben zu versteigern,
worauf dann der Ersteigerer als Prätendent auftreten könnte. Und wenn auch die
Steigerung mangels (genügenden) Angebotes ergebnislos bleibt, ist das als
Verwertungsobjekt ausgeschiedene Guthaben dem Zessionar freizugeben, in dem
Sinne, dass ihm überlassen bleibt, sich darüber mit dem betriebenen Schuldner
auseinanderzusetzen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zu neuer
Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 65 III 129
Date : 01. Januar 1938
Published : 08. Dezember 1939
Source : Bundesgericht
Status : 65 III 129
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Lohnpfändung.1. Bei Bestimmung des unentbehrlichen Lohneinkommens des Schuldners nach Art. 93 SchKG...


Legislation register
OR: 168
SchKG: 17  18  19  92  93  100  131
BGE-register
65-III-129
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