S. 41 / Nr. 7 Prozessrecht (d)

BGE 65 II 41

7. Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. April 1939 i. S. Patrik gegen
Konkursmasse Wurster.

Regeste:
Kollokationsprozess, Streitwertberechnung. Massgebend ist auch bei
Streitigkeiten über Bestand oder Höhe der Forderung die mutmassliche
Dividende.
Demande en modification de l'état de collocation. La valeur litigieuse est
égale au montant probable du dividende afférent à la créance produite, même
lorsque le litige porte sur l'existence ou le montant de cette créance.

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Azione tendente a modificare la graduatoria. Il valore litigioso è uguale
all'ammontare probabile del dividendo relativo al credito prodotto, anche
quando la lite verte sull'esistenza o l'importo di questo credito.

A. - Der Kläger Eugen Patrik hatte im Konkurs über den Nachlass des Hermann
Georg Wurster Forderungen von insgesamt Fr. 12946.20 zur Kollokation in V.
Klasse angemeldet. Das Konkursamt Riesbach-Zürich anerkannte jedoch nur eine
Forderung von Fr. 599.10 und wies die Mehrforderungen ab.
B. - Der Kläger erhob daher Klage mit dem Begehren um Kollokation weiterer
Forderungen im Betrage von insgesamt Fr. 12033.- nebst Zinsen in der V.
Klasse.
C. - Der Einzelrichter beim Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab.
Das Obergericht des Kantons Zürich dagegen erklärte die Forderung des Klägers
im Betrage von Fr. 6000.- nebst Zinsen als begründet und verfügte deren
Kollokation in V. Klasse.
D. - Gegen das Urteil des Obergerichts haben die beiden Parteien die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen, der Kläger mit dem Antrag auf Gutheissung, die
Beklagte mit dem Antrag auf Abweisung der Klage im vollen Umfang.
E. - Nach der vom Bundesgericht eingeholten Auskunft des Konkursamtes
Riesbach-Zürich beträgt bei Einbeziehung der vom Kläger geltendgemachten
Forderungen die Konkursdividende in der V. Klasse ca. 27%, bei
Nichtberücksichtigung derselben ca. 30%.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Parteien gehen davon aus, dass der Berufungestreitwert gegeben sei, da vor
der oberen kantonalen Instanz noch der gesamte Forderungsbetrag von Fr.
12033.- streitig gewesen sei.
In der Tat bestimmte sich nach der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichts der Streitwert in Kollokationsprozessen im Konkurse, wenn die
Anfechtung den

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Bestand oder die Höhe einer Forderung betraf, nach dem umstrittenen
Forderungsbetrag, ohne Rücksicht auf die zu erwartende Dividende (BGE 26 II
193
, 49 III 196). Mit Entscheid vom 17. Februar 1939 i. S. Bell gegen Balsiger
und Konsorten (publiziert in BGE 65 III 28 ff.) hat die II. Zivilabteilung des
Bundesgerichtes jedoch in Preisgabe des bisher vertretenen Standpunktes
entschieden, dass für den Streitwert die Höhe der mutmasslichen Dividende
massgebend sei, da Gegenstand des Kollokationsurteiles nicht der Bestand oder
Nichtbestand der Forderung sei, sondern nur die Feststellung, inwieweit die
streitigen Gläubigeransprüche bei der Liquidation der Aktivmasse zu
berücksichtigen seien.
Da nach der Auskunft des Konkursamtes Riesbach-Zürich die auf die Forderung
des Klägers entfallende Konkursdividende ca. 27%, d. h. Fr. 3248.90 betragen
würde, ist nach der von der II. Zivilabteilung vertretenen Auffassung, der
sich die I. Zivilabteilung anschliesst, der Berufungsstreitwert von Fr. 4000.-
nicht erreicht.
Auf die beiden Berufungen kann daher nicht eingetreten werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufungen wird nicht eingetreten.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 65 II 41
Date : 01 janvier 1938
Publié : 21 avril 1939
Source : Tribunal fédéral
Statut : 65 II 41
Domaine : ATF - Droit civil
Objet : Kollokationsprozess, Streitwertberechnung. Massgebend ist auch bei Streitigkeiten über Bestand oder...


Répertoire ATF
26-II-189 • 49-III-195 • 65-II-41 • 65-III-28
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
tribunal fédéral • dividende • office des faillites • pré • charcuterie • valeur litigieuse • masse en faillite • décision • juge unique • défendeur