S. 171 / Nr. 30 Wasserrecht (d)

BGE 65 I 171

30. Auszug aus dem Urteil vom 7. Juli 1939 i. S. Staat Obwalden gegen
Centralschweizerische Kraftwerke A.-G.

Regeste:
Wasserzins.
1. Art. 49 I WRG ist zwingender Natur. Der darin vorgesehene bundesrechtliche
Höchstansatz darf in der Konzession auch mit Zustimmung des Unternehmers nicht
überschritten werden.
2. Bei Akkumulierwerken sind die für die Wasserzinsberechnung massgebenden
Wassermengen auf Grund der Sonderregel in Art. 22
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung
WZV Art. 22
1    Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden.
2    ...15
3    ...16
WZV zu bestimmen. Sonach
sind bis zur gewöhnlichen Wassermenge die natürlich zufliessenden
Wassermengen, darüber hinaus nur die Wassermengen anzurechnen, die tatsächlich
benützt werden.
3. Art. 22
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung
WZV Art. 22
1    Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden.
2    ...15
3    ...16
WZV gilt für alle Akkumulierwerke, nicht nur für solche, bei denen
die in Art. 49 II WRG genannten Merkmale vorhanden sind.
4. Beim Lungernseewerk ist die Akkumulierformel auf die gesamte, eine
Werkeinheit bildende Anlage (Hauptwerk Unteraa und Nebenwerk Kaiserstuhl)
anzuwenden.
Redevances en matière de droits d'eau.
1. L'art. 49 LUFH est d'ordre public. Le maximum de la redevance prévu par
cette disposition ne saurait être dépassé, fût-ce avec l'assentiment du
concessionnaire.
2. Pour les usines à accumulation, les quantités d'eau qui entrent en ligne de
compte pour le calcul de la redevance se déterminent conformément aux règles
spéciales de l'art. 22 du Règlement sur le calcul des redevances en matière de
droits d'eau. Selon ces règles, on compte le débit naturel jusqu'à concurrence
du débit semi-annuel et, au delà de cette quantité, l'eau qui est
effectivement utilisée.

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3. L'art. 22 du Règlement précité s'applique à toutes les usines à
accumulation indistinctement et non pas seulement à celles qui présentent les
caractéristiques mentionnées à l'art. 49 LUFH.
2. En ce qui concerne l'usine du Lungernsee, la formule d'accumulation
s'applique à toute l'installation qui constitue une unité (usine principale
d'Unteraa et usine accessoire de Kaiserstuhl).
Canone annuo in materia di utilizzazione delle forze idrauliche.
1. L'art. 49 cp. 1 LUFI è di diritto imperativo. Il massimo del canone annuo
previsto da questa disposizione non può essere sorpassato nemmeno se il
concessionario vi consente.
2. Per gli impianti con accumulazione idraulica le quantità d'acqua
determinanti pel calcolo del canone vanno fissate in base alla norma speciale
dell'art. 22 Reg LUFI. Secondo questa norma, si conta la portata naturale sino
a concorrenza della portata semiannule e, oltre questa quantità, l'acqua
effettivamente utilizzata.
3. L'art. 22 Reg LUFI si applica indistintamente a tutti gli impianti con
accumulazione e non soltanto a quelli che presentano le caratteristiche
indicate dall'art. 49 LUFI.
4. Per quanto concerne la centrale elettrica del Lungernsee, la formola di
accumulazione si applica a tutto l'impianto che costituisce un'unità (centrale
principale di Unteraa e centrale secondaria di Kaiserstuhl).

(Aus dem Talbestand.)
A. - Am 27. Dezember 1919 erteilte der Regierungsrat von Obwalden der
Beklagten eine Konzession für die Ausnützung verschiedener Gewässer behufs
Erzeugung elektrischer Energie.
Art. 1 lautet:
«Umfang der Konzession.
Die Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung des Lungernsees, mit allen
Zuflüssen desselben, der Giswiler-Aa bis zur Einmündung in den Sarnersee, der
Benutzung des Lungernsees als Speicher und Ausgleichbecken für die Regulierung
des Wasserabflusses nach den Bedürfnissen einer zweckmässigen Ausnützung der
Wasserkraft; ferner umfasst die Konzession das Recht der Ausnützung der
Kleinen Melchaa, der Grossen Melchaa, der Giswiler-Laui, sowie der Zuflüsse
aller dieser Gewässer, unter allfälliger Anlage von geeigneten Sammelbecken in
den Oberläufen derselben und Ausnützung des Wassers in geeigneten
Kraftzentralen.

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Die Fassung der Grossen Melchaa für deren Zuleitung in den Lungernsee hat an
geeigneter Stelle in der Nähe der Ortschaft Melchthal zu erfolgen.»
Art. 21 bestimmt über den Wasserzins u. a.:
«Der jährliche Wasserzins beträgt Fr. 6. - (sechs Franken) für die mittlere
Brutto-Pferdekraft.» (Abs. 2).
«Die Feststellung der Anzahl wasserzinspflichtiger Brutto-Pferdestärken
erfolgt gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916. Die nach Art. 22 dieser Konzession an den
Kanton Obwalden abgegebene Energie, die gelieferten Kilowattstunden in
kontinuierliche Pferdestärken umgerechnet, ist nicht wasserzinspflichtig» (Abs
3).
B.- Der Lungernsee bildet ein natürliches Staubecken für seine Zuflüsse. Die
Anlage eines Staudammes war nicht notwendig. Das Wasser der Grossen Melchaa
wird bei der Ortschaft Melchthal gefasst und in einem Stollen zur Fassung der
Kleinen Melchaa hinübergeleitet, von wo das Wasser der beiden Melchen in einem
weitern Stollen dem Lungernsee zugeführt wird. Die Hauptzentrale Unteraa ist
in Giswil. Die Nebenzentrale Kaiserstuhl besteht für die Nutzung des
Melchaawassers Stufe oberhalb des Sees.
Zuerst wurde die Wasserkraft des Lungernsees ausgebaut, dann diejenige der
Kleinen und zuletzt diejenige der Grossen Melchaa. Die Giswiler-Laui ist noch
nicht ausgenützt. Ihr Wasser sollte in den Lungernsee geleitet werden. Der
Ausbau unterblieb wegen der grossen technischen Schwierigkeiten einer
rationellen Wasserfassung.
C.- Die Beklagte hat den Wasserzins seit 1922 bezahlt. Die Berechnung des
Zinses wurde jeweilen der kantonalen Baudirektion zugestellt. Die kantonale
Behörde hat sie aber nicht als richtig anerkannt und jeweilen nur unter
Vorbehalt quittiert. Die Vorbehalte bezogen sich auf die für die Berechnung
massgebenden Wassermengen und Gefälle und auf andere Punkte. Über die
Vorbehalte und

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Meinungsverschiedenheiten wurde wiederholt verhandelt und korrespondiert.
Unter anderm war streitig, nach welchen Grundsätzen der Wasserzins für das
Lungernseewerk zu berechnen, besonders ob Art. 22
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung
WZV Art. 22
1    Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden.
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WZV anzuwenden sei. Da eine
Einigung über diese und andere Fragen nicht erzielt wurde, veranlasste der
Staat Obwalden die Beurteilung des Wasserszinsstreites durch das
Bundesgericht. Er vertrat dabei die Auffassung, dass der Wasserzins für das
Lungernsee Werk ausschliesslich nach Art. 51
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 51
1    Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.77
2    Als nutzbares Gefälle wird angesehen der Höhenunterschied des Wasserstandes zwischen dem Ort der Entnahme des Wassers aus dem öffentlichen Gewässer und dessen Wiederabgabe in dasselbe.
3    Als nutzbare Wassermengen werden die wirklich zufliessenden Mengen angesehen, soweit sie nicht die Aufnahmefähigkeit der in der Konzession bewilligten Anlagen überschreiten.78
4    Der Bundesrat wird die nähern Vorschriften für die Berechnung aufstellen.
WRG und nicht unter Beizug von
Art. 22
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung
WZV Art. 22
1    Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden.
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3    ...16
WZV zu berechnen sei und führte dazu aus:
Das sei die Meinung der Konzession, die in Art. 21
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 21
1    Die Wasserkraftwerke sollen den wasserbaupolizeilichen Vorschriften des Bundes und der Kantone entsprechen.
2    Vor Beginn der Bauten sind die Pläne der Wasserkraftwerke unter Ansetzung einer angemessenen Einsprachefrist öffentlich bekanntzumachen.
3    Werden Wasserkraftwerke an Gewässern erstellt, die mit Hilfe von Bundessubventionen korrigiert worden sind, so bedürfen sie der vorherigen Genehmigung des Departementes.
für die Feststellung des
Wasserzinses auf das WRG verweise. So sei die Sache aufgefasst worden bei
Aufstellung der Konzession. Das sei speziell auch der Standpunkt der Beklagten
gewesen, die 14 Jahre lang auf dieser Grundlage den Zins berechnet und bezahlt
habe und zwar, jedenfalls in dieser Hinsicht, vorbehaltlos und definitiv. Auch
die Vorbehalte der kantonalen Behörden bei Entgegennahme der Wasserzinse
hätten sich nie auf diesen Punkt bezogen. Daraus ergebe sich klar der
wirkliche übereinstimmende Wille der Parteien für das ausschliessliche
Abstellen auf Art. 51
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 51
1    Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.77
2    Als nutzbares Gefälle wird angesehen der Höhenunterschied des Wasserstandes zwischen dem Ort der Entnahme des Wassers aus dem öffentlichen Gewässer und dessen Wiederabgabe in dasselbe.
3    Als nutzbare Wassermengen werden die wirklich zufliessenden Mengen angesehen, soweit sie nicht die Aufnahmefähigkeit der in der Konzession bewilligten Anlagen überschreiten.78
4    Der Bundesrat wird die nähern Vorschriften für die Berechnung aufstellen.
WRG. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn die
Beklagte nun nachträglich verleugne, was sie nach übereinstimmender Auslegung
der Konzession versprochen habe. Die Beklagte habe geradezu auf die Berufung
auf Art. 22
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung
WZV Art. 22
1    Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden.
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WZV verzichtet und könne nun nicht darauf zurückkommen. In der
Anwendung der letztern Bestimmung läge eine Abänderung der Konzession.
Art. 22
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung
WZV Art. 22
1    Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden.
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WZV treffe aber hier überhaupt nicht zu. Die Bestimmung stehe in
Zusammenhang mit Art. 49 II des Gesetzes und habe nur solche Akkumulierwerke
im Auge, bei denen die dortigen Voraussetzungen vorliegen, was beim
Lungernseewerk nicht der Fall sei. Der Lungernsee sei ein natürliches
Sammelbecken; dieses habe nicht erst durch kostspielige Anlage eines
Staudammes geschaffen

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werden müssen. Die Bausumme des Werkes sei nur 25,5 Millionen Fr. gegenüber
einem ursprünglich vorgesehenen Betrag von 40 Millionen.
Die Umstände, d.h. die Rentabilität des Werkes, seien nicht so, dass die
Vergünstigung des Art. 22
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung
WZV Art. 22
1    Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden.
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WZV sich rechtfertige. Auf sie habe nur ein
Akkumulierwerk Anspruch, wofür viel ausgelegt worden sei zur Ausgleichung der
Wassermengen und das nicht in gleichem Verhältnis Nutzen und Gewinn bringe.
Entscheidend sei dabei die Würdigung der Gesamtlage des Werkes. Beim Werke der
Beklagten fehlten diese Erfordernisse. Die Verhältnisse seien hier anders als
bei den Bündnerischen Kraftwerken (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November
1935).
Für das Nebenkraftwerk Kaiserstuhl, welches das Gefälle ohne Speicherung
ausnütze, könne Art. 22
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung
WZV Art. 22
1    Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden.
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WZV von vornherein nicht in Betracht kommen.
Das Bundesgericht hat die Anwendung der Akkumulierformel angeordnet
in Erwägung:
1.- Nach Art. 49 I WRG darf der Wasserzins jährlich Fr. 6. - für die
Bruttopferdekraft (75 Meterkilogramm in der Sekunde) nicht übersteigen. Diese
Vorschrift ist zwingender Natur; denn sie ist aufgestellt nicht im Interesse
des einzelnen Unternehmers, sondern der schweizerischen Volkswirtschaft, damit
nicht durch eine zu starke fiskalische Belastung der Beliehenen mit
Wasserzinsen die Ausnützung der Wasserkräfte gehemmt, die elektrische Energie
zu sehr verteuert werde. Die Gründe, die für den zwingenden Charakter des Art.
50 I WRG in 49 I 1773 angeführt sind, treffen entsprechend auch zu für Art. 49
I (s. auch Urteil Klosters c. Bündner Kraftwerke vom 21. November 1935, S. 55,
Erw. B 5 c, nicht publiziert; P. Mutzner in Zürcher Festgabe zum schweiz.
Juristentag 1928, 26).
Aus der zwingenden Bedeutung der Bestimmung folgt dann. dass der Kanton bei
der Festsetzung des Wasserzinses

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in der Konzession über den bundesrechtlichen Höchstansatz von Fr. 6. - pro
Brutto PS auch nicht mit Zustimmung des Unternehmers hinausgehen darf und dass
dieser bei einer allfälligen Überschreitung verlangen kann, dass der
Wasserzins auf jenes Höchstmass zurückgeführt werde.
Ein wirksames Maximum des Wasserzinses pro Brutto-PS konnte der
Bundesgesetzgeber nur vorschreiben, wenn er näher angab, wie dabei die Brutto
PS zu berechnen sind. Das ist in Art. 51 geschehen, der bestimmt, was in
dieser Beziehung als nutzbare Gefälle und nutzbare Wassermengen angesehen
werden, auf deren mittlere mechanische Bruttoleistung als massgebender
Bruttokraft es ankommen soll. Was die Feststellung der Wassermengen anlangt,
so findet sich in Art. 22
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung
WZV Art. 22
1    Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden.
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der WZV eine Sonderbestimmung, die für
Akkumulierwerke eine Erleichterung enthält und die der Bundesrat im Rahmen
seiner Verordnungskompetenz nach Art. 51 IV erlassen hat. Im bereits erwähnten
Urteil Klosters c. Bündner Kraftwerke hat das Bundesgericht die
Rechtsbeständigkeit dieser Verordnungsvorschrift bejaht (BGE 61 I S. 394 ff).
Die Klägerin hat übrigens die Verbindlichkeit der Bestimmung nicht bestritten.
2.- In der Konzession der Beklagten ist der jährliche Wasserzins auf Fr. 6. -
für die mittlere Bruttopferdekraft fixiert, wobei die Zahl der zinspflichtigen
PS nach dem eidgen. WRG berechnet werden soll. Die Konzession will also für
den Wasserzins bis zum bundesrechtlich zulässigen Höchstansatz gehen. Zu den
eidgenössischen Vorschriften, die für die Berechnung der zinspflichtigen PS
massgebend sind, gehören daher nicht nur die Regeln des Art. 51
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 51
1    Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.77
2    Als nutzbares Gefälle wird angesehen der Höhenunterschied des Wasserstandes zwischen dem Ort der Entnahme des Wassers aus dem öffentlichen Gewässer und dessen Wiederabgabe in dasselbe.
3    Als nutzbare Wassermengen werden die wirklich zufliessenden Mengen angesehen, soweit sie nicht die Aufnahmefähigkeit der in der Konzession bewilligten Anlagen überschreiten.78
4    Der Bundesrat wird die nähern Vorschriften für die Berechnung aufstellen.
WRG, sondern
auch Art. 22
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung
WZV Art. 22
1    Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden.
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3    ...16
WZV, sofern und soweit diese letztere Bestimmung nach richtiger
Auslegung hier anwendbar ist. Andernfalls wäre das eidgenössische
Wasserzinsmaximum überschritten. Die Verordnungsbestimmung müsste also sogar
dann berücksichtigt werden, wenn die Konzession bei ihrem Hinweis auf das
eidgenössische

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Recht nur den Art. 51
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 51
1    Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.77
2    Als nutzbares Gefälle wird angesehen der Höhenunterschied des Wasserstandes zwischen dem Ort der Entnahme des Wassers aus dem öffentlichen Gewässer und dessen Wiederabgabe in dasselbe.
3    Als nutzbare Wassermengen werden die wirklich zufliessenden Mengen angesehen, soweit sie nicht die Aufnahmefähigkeit der in der Konzession bewilligten Anlagen überschreiten.78
4    Der Bundesrat wird die nähern Vorschriften für die Berechnung aufstellen.
WRG im Auge haben sollte unter Ausschluss des Art. 22
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung
WZV Art. 22
1    Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden.
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WZV. Das könnte zudem nicht angenommen werden, wenigstens nicht nach dem
Wortlaut der Konzession...
3.- Nach Art. 51 III WRG wird bei der Berechnung der Brutto-PS das Mittel der
wirklich zufliessenden Wassermengen, die mittlere Wassermenge, angerechnet,
soweit sie nicht die Aufnahmefähigkeit der bewilligten Anlage überschreitet.
Demgegenüber bildet die Ordnung des Art. 22
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung
WZV Art. 22
1    Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden.
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3    ...16
WZV für die Akkumulierwerke
folgende Erleichterung: Es wird der Begriff der gewöhnlichen Wassermenge
eingeführt; es ist die durchschnittliche tägliche Wassermenge, die im Laufe
des Jahres an ebensovielen Tagen über wie unterschritten wird (Abs. 3); bis zu
dieser gewöhnlichen Wassermenge, die hinter der mittleren Wassermenge mehr
oder weniger zurückbleibt, werden nach Abs. 1 die natürlich zufliessenden
Wassermengen angerechnet (die Verordnung sagt: wenn die Aufnahmefähigkeit der
Anlage die gewöhnliche Wassermenge übersteigt, welche Voraussetzung aber bei
Akkumulierwerken stets zutrifft; s. C. MUTZNER, Direktor des eidg. Amtes für
Wasserwirtschaft, Die Berechnung des Wasserzinses für Akkumulierwerke, erster
Teil F II; Bulletin des Schweiz. elektrotechnischen Vereins 1938). Darüber
hinaus kommen nach Abs. 2 Wassermengen nur soweit zur Berechnung, als sie
tatsächlich benutzt werden. In dieser Hinsicht weicht die Verordnung vom
System des Art. 51 III, der Anrechnung der nutzbaren, nicht der benutzten,
Wassermengen, ab (s. über das Verhältnis von Art. 51 III und Art. 22
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung
WZV Art. 22
1    Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden.
2    ...15
3    ...16
der Vo
auch die Ausführungen im Urteil Klosters, 61 I 392 ff.).
4.- Art. 22
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung
WZV Art. 22
1    Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden.
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3    ...16
WZV stellt die erwähnte Regelung für die Anrechnung der
Wassermengen bei Akkumulierwerken auf, ohne eine Beschränkung auf bestimmte
Arten von Akkumulierwerken anzubringen. Das Lungernseewerk mit der Zentrale
Unteraa ist ohne Frage ein typisches Akkumulierwerk, und zwar ein eigentliches
Speicherwerk, nicht ein Werk mit blossem Ausgleichbecken (61 I 400 g, ob und

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wann ein Werk mit Ausgleichbecken Akkumulierwerk im Sinne des Art. 22 sei,
bedarf hier keiner Erörterung). Nach dem Wortlaut der Bestimmung wäre daher
Art. 22 auf das Lungernseewerk anwendbar.
Der Kläger macht indessen geltend, Art. 22 sei lediglich eine
Ausführungsbestimmung zu Art. 49 II des Gesetzes und treffe daher nur zu auf
Akkumulierwerke, die den dortigen Voraussetzungen genügen, speziell der
Voraussetzung, dass mit verhältnismässig grossen Auslagen ein zur Ausgleichung
der Wassermengen geeignetes Sammelbecken erstellt worden ist. Dieser
Tatbestand fehle hier, weil beim Lungernsee ein künstlicher Staudamm nicht
notwendig war. Die Abhängigkeit des Art. 22
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung
WZV Art. 22
1    Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden.
2    ...15
3    ...16
WZV von Art. 49 II des Gesetzes
kann aber nicht anerkannt werden.
Art. 49 II hat zum Zweck, im Interesse der schweizerischen Volkswirtschaft die
Erstellung von solchen Akkumulierwerken zu ermöglichen, die wegen der grossen
Kosten eines geeigneten Sammelbeckens sonst nicht gebaut würden. Der
Zusammenhang mit Art. 49 I zeigt, dass die Vergünstigung in einer Herabsetzung
des Wasserzinssatzes pro PS besteht, die dann aber nur für die durch die
Speicherung vermehrte Kraft stattfindet und welche Vergünstigung bloss
eintreten soll, «insofern die Umstände es rechtfertigen». Die Bestimmung
gelangt zur Anwendung im Stadium der Konzessionsverhandlungen. Der
Konzessionsbewerber kann den Bundesrat anrufen, der gegebenenfalls die
Herabsetzung auf Grund von Art. 49 II vorschreibt (ist die kantonale
Verleihungsbehörde mit der Reduktion nicht einverstanden, so wird sie dann
wohl die Erteilung der Konzession immer noch verweigern können). Dass
nachträglich, nachdem die Konzession bewilligt und angenommen ist, der
Beliehene den Art. 49 II in Anspruch sollte nehmen können, um beim Bundesrat
eine solche Herabsetzung des Wasserzinssatzes nachzusuchen, ist aus
materiellrechtlichen und prozessualen Gründen höchst zweifelhaft. Das Gesagte
entspricht der durchaus herrschenden Auffassung über Sinn und Tragweite des
Art. 49 II

Seite: 179
(48 I 209 f., 61 I 392, P. MUTZNER, Pol. Jahrbuch 1916, 277 f., GEISER,
Kommentar WRG 183, C. MUTZNER a.a.O.); es findet seine Bestätigung auch in der
Gesetzesberatung in den eidg. Räten (Ständerat 1913, 310 f., Nationalrat 1915,
282 D., 330).
Eine ganz andere Bedeutung hat nach Zusammenhang und Zweck Art. 22
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung
WZV Art. 22
1    Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden.
2    ...15
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WZV. Diese
Vorschrift schliesst sich nicht an Art. 49 II an, und sie soll nicht die
letztere Bestimmung für die Anwendung durch die Beteiligten oder den Bundesrat
erläutern. Sie betrifft nicht den Wasserzinsansatz für Akkumulierwerke und
eine allfällige Herabsetzung desselben (für die durch die Akkumulierung
erzielte Kraftvermehrung), sondern die bei der Ermittlung der zinspflichtigen
PS anrechenbaren Wassermengen; sie steht also in Beziehung zu Art. 51 III.
Art. 22 soll nicht den Bau von Akkumulierwerken erst möglich machen, sondern
bestehenden Akkumulierwerken eine Erleichterung insofern bringen, als sonst
die Anwendung von Art. 51 III auf sie mit Rücksicht auf ihre grosse
Aufnahmefähigkeit im Vergleich zu den Laufwerken zu einer sachlich nicht
begründeten ungünstigern Belastung führen würde. Das Bundesgericht hat das
näher ausgeführt im Falle Klosters (61 I 396e), und es kann hier auf diese
Ausführungen verwiesen w erden.
Dem Zusammenhang und dem Zweck des Art. 22
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung
WZV Art. 22
1    Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden.
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WZV ist es also gemäss, dass die
Sonderregel, in Übereinstimmung mit ihrem Wortlaut, auf die Akkumulierwerke
überhaupt angewendet wird und nicht bloss auf die beschränkte Gruppe solcher,
bei denen die in Art. 49 genannten Merkmale vorhanden sind. Die Heranziehung
der letztern Bestimmung würde in die Auslegung des Art. 22 einen völlig
fremden Gedanken tragen.
5.- Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Wasserzins, jedenfalls für das
Lungernseewerk mit der Zentrale Unteraa, was die anrechenbaren Wassermengen
anbetrifft, nicht nach der allgemeinen Formel des Art. 51 III WRG, sondern
nach der Akkumulierformel des Art 22
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung
WZV Art. 22
1    Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden.
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WZV zu

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berechnen ist. Jenes Motiv der letztern Bestimmung trifft denn auch auf das
Lungernseewerk in hervorragendem Masse zu: Die Aufnahmefähigkeit des Werkes
mit der Zentrale Unteraa übersteigt die gewöhnliche Wassermenge um ein
Vielfaches, was sich eben aus dem ausgesprochenen Charakter des Werkes als
einer Akkumulieranlage erklärt.
6.- Wie verhält es sich aber mit dem Nebenwerk Kaiserstuhl, was die Anrechnung
der Wassermengen anlangt?
Nach der rein technischen Art der Wassernutzung ist Kaiserstuhl kein
Akkumulier-, sondern ein Laufwerk: mangels eines höher gelegenen Sammelbeckens
ist eine Verschiebung der Wassernutzung von einer Periode auf eine andere
nicht möglich; alles zufliessende Wasser, das nicht benutzt wird, geht für
Kaiserstuhl unbenutzt ab. Die Anwendung der Akkumulierformel kann daher nur in
Frage kommen, wenn man Kaiserstuhl nicht für sich betrachtet, sondern seine
Rolle und Bedeutung im Rahmen und als ein Glied des Gesamtwerkes ins Auge
fasst. In letzterer Hinsicht kann folgendes als feststehend betrachtet werden:
Hätte man die beiden Melchen ohne Akkumulierung ausbauen wollen, so wäre unter
Benutzung des ganzen Gefälls je ein Laufwerk erstellt worden, oder vielleicht
auch ein Laufwerk mit Vereinigung der beiden Gewässer im Tal der Grossen oder
der Kleinen Melchaa oder irgendwo in der Mitte. Da es sich um
Hochdrucklaufwerke handeln würde, ist anzunehmen, dass die Ausbaugrösse
ungefähr der gewöhnlichen Wassermenge entsprochen hätte (über das Verhältnis
von Ausbaugrösse und Wassermenge s. 61 I 396, 400; die dort erwähnten neueren
Laufwerke, deren Ausbaugrösse die gewöhnliche Wassermenge übersteigt, sind
alles Niederdruckwerke). Ob solche Anlagen wirtschaftlich gewesen wären, mag
zweifelhaft sein.
Wenn statt dessen das Wasser der beiden Melchen in das Gebiet des Lungernsees
übergeleitet wird, so konnte der Hauptzweck nur der sein, dem Speicherbecken
mehr Wasser zuzuführen. Die natürlichen Zuflüsse des Sees

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haben eine langjährige mittlere Wassermenge von nur 1379 1/s, während
diejenige der beiden Melchen 3382 beträgt (Gutachten WYSSLING, Tabelle IV, V,
IX Kol. 5). In den Betriebsjahren vor Einleitung des Melchenwassers war der
Seespiegel im Mittel 667.90, während er seit Einführung der beiden Melchen im
Mittel 683.40 ist (Gutachten WYSSLING, Tabelle XII Kol. 27). Für die
rationelle Ausnutzung des Sees als Speicherbecken und behufs Erreichung der in
der Konzession Art. 10 vorgeschriebenen Stauhöhen war die Zuführung des
Melchenwassers unerlässlich (das wird auch betont im technischen Bericht der
Beklagten, vom 23. September 1918, zu ihrem Konzessionsgesuch). Dabei ergab
sich freilich für dieses Wasser bis zum See noch ein Gefälle, das im Werk
Kaiserstuhl benutzt wird. Das ist aber nur ein Nebenzweck der Anlage. Behufs
Ausnutzung der Melchen (in ihrem ganzen Gefälle) durch ein Laufwerk wäre
Kaiserstuhl nicht errichtet worden. Die Hauptsache war die Speisung des Sees
und die Ausbeutung des Melchenwassers vermittelst der Akkumulierung in
Unteraa.
Das Nebenwerk Kaiserstuhl ist denn auch nur verständlich, wenn man es in
seiner Funktion als Bestandteil des Gesamtwerkes würdigt. Nicht nur seine
Anlage, auch der Betrieb sind dadurch bedingt.
Nach dem bereits erwähnten Art. 10 der Konzession darf der Seestand die Kote
692 nicht überschreiten und nicht unter 652 herabsinken. Bis Mitte Juni muss
die Kote 689 erreicht sein und bis 15. September darf der Spiegel nicht
dauernd höher sein als 691 und nicht tiefer als 689. Es ist durchaus
einleuchtend, dass diese Stauvorschriften den Betrieb, nicht nur von Unteraa,
sondern auch von Kaiserstuhl nachhaltig beeinflussen. Während der
Schneeschmelze muss dem See möglichst viel Wasser zugeführt und wenig Wasser
entnommen werden. Das erfordert, dass Kaiserstuhl im Vollbetrieb ist, während
Unteraa entlastet wird. Um dieser durch die Regulierung des Speicherbeckens
bedingten Aufgabe zu genügen, ist die Ausbaugrösse von Kaiserstuhl das 3 bis 4
fache der gewöhnlichen Wassermenge

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(die Aufnahmefähigkeit ist 11, die gewöhnliche Wassermenge der beiden Melchen
3,38 m3 /s.); es ist eine Ausbaugrösse, wie sie einem Akkumulier-, nicht einem
Laufwerk entspricht. Umgekehrt muss Kaiserstuhl entlastet oder gar ausser
Betrieb gesetzt und Unteraa voll betrieben werden, wenn es sich darum handelt,
dass nicht nach Auffüllung des Sees die Staumaxima durch Zuleitung von zuviel
Melchenwasser überschritten werden. (Der See hat keinen andern Abfluss als
durch die Zentrale Unteraa.) Kaiserstuhl kann also nicht betrieben werden wie
ein selbständiges Laufwerk, sondern nur als Glied des Gesamtwerkes. Und dabei
hat man es nicht nur zu tun mit einer freiwilligen Zusammenarbeit von zwei
Werken, die auch getrennt betrieben werden könnten, behufs wirtschaftlich
bestmöglicher Wasserkraftnutzung (1. Ergänzungsgutachten WYSSLING«S 5);
vielmehr ist die Betriebsweise von Kaiserstuhl in weitem Masse abhängig von
den Anforderungen und den konzessionsmässigen Modalitäten der Akkumulierung,
also durch das unterhalb gelegene Speicherbecken bestimmt. Und dieser
besondern, für ein gewöhnliches Laufwerk nicht gegebenen Betriebsweise ist die
Aufnahmefähigkeit des Werkes angepasst, die, wie bemerkt, diejenige eines
Akkumulier- und nicht eines Laufwerkes ist.
Die von der Beklagten erwähnten Baukosten für Kaiserstuhl sind bestritten. Es
darf aber angenommen werden, dass sie erheblich sind (der Experte des Klägers
hat am Rechtstag bemerkt, dass Kaiserstuhl, als Laufwerk betrachtet,
jedenfalls kein billiges Werk wäre) und sich nur rechtfertigen aus der
Aufgabe, die Kaiserstuhl als Teil des Gesamtwerkes zu erfüllen hat.
Würdigt man die Verhältnisse von Kaiserstuhl und seine durch die Anforderungen
der Akkumulierung wesentlich bedingte Aufgabe, so erscheint das Nebenwerk in
der Tat als ein organisch-technischer Bestandteil des Gesamtwerkes; es bildet
mit den übrigen Anlagen eine Werkeinheit. Dann ist es aber ein Gebot
angemessener und billiger Rechtsanwendung, dass dieses Nebenwerk

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auch bei der Frage der Anwendbarkeit der Akkumulierformel als Glied des Ganzen
behandelt wird. Eine isolierte Betrachtung als Laufwerk tut den Verhältnissen
Gewalt an; sie zerreisst die in Wirklichkeit vorhandenen innern Zusammenhänge
und sie missachtet die Tatsache, dass Anlage und Betrieb von Kaiserstuhl durch
die Verhältnisse der Akkumulierung wesentlich beeinflusst sind. Das darf
gerade bei der Anwendung von Art. 22
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung
WZV Art. 22
1    Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden.
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WZV nicht übersehen werden, welche
Bestimmung ja verhüten will, dass die durch die Akkumulierung bedingte
grössere Aufnahmefähigkeit, die bei Speicherwerken gegenüber Laufwerken in der
Regel vorhanden ist, sich in unbilliger Weise inbezug auf den Wasserzins
auswirke. Die Bestimmung ist daher in der Weise heranzuziehen, dass sie auf
die Gesamtanlage als Akkumulierwerk, einschliesslich des Nebenwerkes
Kaiserstuhl, zutrifft.
Schliesslich ist in diesem Sinn auch hervorzuheben, dass der klägerische
Experte in seinem Gutachten jene Art der Wasserzinsberechnung ohne weiteres
als gegeben betrachtet. Er bezeichnet die «Lungernseewerke» als Akkumulierwerk
(Gutachten S. 59, 61) und berechnet demgemäss den Wasserzins mit auf der
Grundlage von Art. 22
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung
WZV Art. 22
1    Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden.
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WZV für die ganze Anlage. Der Gedanke einer
Differenzierung für Kaiserstuhl ist dem Gutachten fremd; die Idee der
Werkeinheit auch für die Frage der Methode der Wasserzinsberechnung hat sich
bei den vorliegenden Verhältnissen dem erfahrenen Sachverständigen als die
natürliche dargestellt. Andernfalls würde das Gutachten, das die
Wasserzinsfrage nach allen Richtungen erschöpfend abklärt und abklären will,
eine eventuelle Sonderermittlung für Kaiserstuhl enthalten oder doch
wenigstens vorbehalten. Erst im Ergänzungsgutachten macht der Experte die
Unterscheidung, aber doch wesentlich nur mit der Begründung, dass Kaiserstuhl,
für sich allein ins Auge gefasst, ein Laufwerk sei, welche Betrachtungsweise
aber, wie ausgeführt wurde, der Sachlage nicht gerecht wird.
........................................................
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 65 I 171
Datum : 01. Januar 1938
Publiziert : 07. Juli 1939
Quelle : Bundesgericht
Status : 65 I 171
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Wasserzins.1. Art. 49 I WRG ist zwingender Natur. Der darin vorgesehene bundesrechtliche...


Gesetzesregister
WRG: 21 
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 21
1    Die Wasserkraftwerke sollen den wasserbaupolizeilichen Vorschriften des Bundes und der Kantone entsprechen.
2    Vor Beginn der Bauten sind die Pläne der Wasserkraftwerke unter Ansetzung einer angemessenen Einsprachefrist öffentlich bekanntzumachen.
3    Werden Wasserkraftwerke an Gewässern erstellt, die mit Hilfe von Bundessubventionen korrigiert worden sind, so bedürfen sie der vorherigen Genehmigung des Departementes.
51
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 51
1    Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.77
2    Als nutzbares Gefälle wird angesehen der Höhenunterschied des Wasserstandes zwischen dem Ort der Entnahme des Wassers aus dem öffentlichen Gewässer und dessen Wiederabgabe in dasselbe.
3    Als nutzbare Wassermengen werden die wirklich zufliessenden Mengen angesehen, soweit sie nicht die Aufnahmefähigkeit der in der Konzession bewilligten Anlagen überschreiten.78
4    Der Bundesrat wird die nähern Vorschriften für die Berechnung aufstellen.
WZV: 22
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung
WZV Art. 22
1    Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden.
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BGE Register
48-I-197 • 61-I-387 • 65-I-171
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
wassermenge • wasser • beklagter • frage • bundesgericht • bundesrat • obwalden • wille • see • treffen • benutzung • bezogener • maximum • bestandteil • wasserkraft • mass • richtigkeit • kantonale behörde • charakter • berechnung
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