SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | und 3 ...15 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 - 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.77 |
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1 | Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.77 |
2 | Als nutzbares Gefälle wird angesehen der Höhenunterschied des Wasserstandes zwischen dem Ort der Entnahme des Wassers aus dem öffentlichen Gewässer und dessen Wiederabgabe in dasselbe. |
3 | Als nutzbare Wassermengen werden die wirklich zufliessenden Mengen angesehen, soweit sie nicht die Aufnahmefähigkeit der in der Konzession bewilligten Anlagen überschreiten.78 |
4 | Der Bundesrat wird die nähern Vorschriften für die Berechnung aufstellen. |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 21 - 1 Die Wasserkraftwerke sollen den wasserbaupolizeilichen Vorschriften des Bundes und der Kantone entsprechen. |
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1 | Die Wasserkraftwerke sollen den wasserbaupolizeilichen Vorschriften des Bundes und der Kantone entsprechen. |
2 | Vor Beginn der Bauten sind die Pläne der Wasserkraftwerke unter Ansetzung einer angemessenen Einsprachefrist öffentlich bekanntzumachen. |
3 | Werden Wasserkraftwerke an Gewässern erstellt, die mit Hilfe von Bundessubventionen korrigiert worden sind, so bedürfen sie der vorherigen Genehmigung des Departementes. |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 - 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.77 |
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1 | Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.77 |
2 | Als nutzbares Gefälle wird angesehen der Höhenunterschied des Wasserstandes zwischen dem Ort der Entnahme des Wassers aus dem öffentlichen Gewässer und dessen Wiederabgabe in dasselbe. |
3 | Als nutzbare Wassermengen werden die wirklich zufliessenden Mengen angesehen, soweit sie nicht die Aufnahmefähigkeit der in der Konzession bewilligten Anlagen überschreiten.78 |
4 | Der Bundesrat wird die nähern Vorschriften für die Berechnung aufstellen. |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 - 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.77 |
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1 | Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.77 |
2 | Als nutzbares Gefälle wird angesehen der Höhenunterschied des Wasserstandes zwischen dem Ort der Entnahme des Wassers aus dem öffentlichen Gewässer und dessen Wiederabgabe in dasselbe. |
3 | Als nutzbare Wassermengen werden die wirklich zufliessenden Mengen angesehen, soweit sie nicht die Aufnahmefähigkeit der in der Konzession bewilligten Anlagen überschreiten.78 |
4 | Der Bundesrat wird die nähern Vorschriften für die Berechnung aufstellen. |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 - 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.77 |
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1 | Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.77 |
2 | Als nutzbares Gefälle wird angesehen der Höhenunterschied des Wasserstandes zwischen dem Ort der Entnahme des Wassers aus dem öffentlichen Gewässer und dessen Wiederabgabe in dasselbe. |
3 | Als nutzbare Wassermengen werden die wirklich zufliessenden Mengen angesehen, soweit sie nicht die Aufnahmefähigkeit der in der Konzession bewilligten Anlagen überschreiten.78 |
4 | Der Bundesrat wird die nähern Vorschriften für die Berechnung aufstellen. |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | und 3 ...15 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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2 | und 3 ...15 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | und 3 ...15 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
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