S. 156 / Nr. 26 Registersachen (d)

BGE 65 I 156

26. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Juni 1938 i. S. Brütsch und Kuster
gegen Zivilstandsamt St. Gallen.


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Regeste:
Aberkennung der Ehelichkeit (Art. 252 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 252 - 1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
1    Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
2    Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.250
3    Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption.
. ZGB) kann nur durch richterliches
Urteil ausgesprochen werden. Parteierklärungen und -vereinbarungen im Prozesse
vermögen nicht, das Kind vom ehelichen in den unehelichen Stand überzuführen.
- Als Titel zur Eintragung kommt daher nur ein rechtskräftiges Urteil in
Betracht. Richterliche Weisungen, die sich auf kein solches Urteil stützen,
sind von den Zivilstandsämtern nicht zu befolgen.
Désaveu (art. 252 ss. CC). Un enfant ne peut être désavoué que par jugement.
Les déclarations des parties et les transactions intervenues en cours
d'instance ne peuvent faire passer de l'état d'enfant légitime à celui
d'enfant illégitime.
- Seul un jugement passé en force peut être un titre à l'inscription. Les
officiers de l'état civil ne peuvent tenir compte de simples injonctions du
juge, qui ne constituent pas un tel jugement.
Il disconoscimento della paternità (art. 252 e seg. CC) può essere pronunciato
solo mediante sentenza giudiziale. Le dichiarazioni e transazioni intervenute
nel corso del processo non possono far passare il figlio dallo stato legittimo
a quello illegittimo.
- Soltanto una sentenza cresciuta in giudicato può essere un titolo per
l'iscrizione. Gli ufficiali dello stato civile non possono tener conto di
ordini emananti dal giudice che non si basino su una tale sentenza.

Der am 8. September 1938 geborene Hans Kuster, dessen Mutter damals im
Scheidungsprozesse stand, wurde als eheliches Kind in das Zivilstandsregister
eingetragen. Der Ehemann hob Klage auf Unehelicherklärung des Kindes an.
Einige Tage nach dem Vermittlungsvorstand erklärte der die Beklagtschaft
(Mutter und Kind) vertretende Amtsvormund dem Vermittler, er anerkenne in
deren Namen und im Einverständnis mit dem zuständigen Waisenamt das
Klagebegehren und bitte, das Kind als aussereheliches auf den Familiennamen
der inzwischen geschiedenen Mutter umschreiben zu lassen. Der Vermittler
leitete die Erklärung mit entsprechender Weisung an das Zivilstandsamt. Dieses
lehnte aber die nachgesuchte Eintragung ab, weil ein solcher Vergleich keinen
Eintragungstitel darstelle. Eine Beschwerde der:Beklagtschaft beim
Regierungsrat hatte keinen Erfolg. Mit der vorliegenden

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verwaltungsgerichtlichen Beschwerde hält die Beklagtschaft am Begehren fest,
das Zivilstandsamt sei zur Vornahme der anbegehrten Eintragung anzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ein in der Ehe geborenes Kind gilt für ehelich. Vorbehalten bleibt die
gerichtliche Anfechtung der Ehelichkeit nach Massgabe der gesetzlichen
Voraussetzungen (Art. 253 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 253
. ZGB). Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt
sind, darf dem Kinde die Ehelichkeit abgesprochen werden, und nur durch den
hiefür zuständigen Richter. Erklärungen und Vereinbarungen der unmittelbar
beteiligten Personen vermögen die Anfechtungsklage und das gerichtliche Urteil
nicht zu ersetzen, auch wenn das Kind durch einen Beistand vertreten ist und
dessen Entschliessungen durch vormundschaftliche Behörden genehmigt werden.
Demgemäss ist auch ausgeschlossen, dass im gerichtlichen Verfahren die vom
Kläger verlangte Rechtsgestaltung statt durch Urteil des Richters durch
Prozessvergleich herbeigeführt werde. Die Aberkennung des ehelichen Standes
ist der Verfügung der Beteiligten schlechthin entzogen. Klaganerkennung oder
Vergleich erledigt die Streitsache nicht im Sinne des Anfechtungsbegehrens;
vielmehr steht der Richter alsdann vor übereinstimmenden Anträgen, wodurch er
der ihm obliegenden Entscheidung und der Prüfung des gesetzlichen Tatbestandes
nicht enthoben ist. Dementsprechend ist denn auch in solchen
Anfechtungsprozessen eine staatliche Intervention zulässig, um einer
ungerechtfertigten Unehelicherklärung entgegenzutreten, ohne Rücksicht auf die
Stellungnahme der Beklagtschaft, die eben um der öffentlichen Ordnung willen
nicht massgebend sein kann (BGE 39 II 10, 41 II 428, 44 II 224). Diese
Grundsätze beherrschen auch das Verfahren eines der Klageinreichung allenfalls
vorausgehenden Aussöhnungsversuches. Eine verbindliche Aussöhnung im Sinne des
Klagebegehrens, mit rechtsgestaltender Wirkung, ist nicht möglich. Steht der
Kläger nicht von der Anfechtung

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ab, so muss er den Prozess durchführen, um zu der für die Unehelicherklärung
unerlässlichen gerichtlichen Entscheidung zu gelangen.
Aus den Bestimmungen über das aussereheliche Kindesverhältnis lässt sich für
den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges folgern. Die aussereheliche
Vaterschaft kann, wie durch Urteil, auch durch Anerkennung festgestellt werden
(Art. 302 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 302 - 1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen.
1    Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen.
2    Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen.
3    Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.
ZGB); daher steht nichts entgegen, eine auf Zusprechung mit
Standesfolge gehende Vaterschaftsklage durch Prozessvergleich zu erledigen.
Hier aber handelt es sich um die Überführung eines Kindes von der ehelichen in
die uneheliche Nachkommenschaft, die nur durch den Richter ausgesprochen
werden kann.
Demnach hat das Zivilstandsamt mit Recht die Vorlegung eines rechtskräftigen
Urteils über die Anfechtungsklage als Ausweis über die Unehelicherklärung
verlangt. An die Weisung des Friedensrichters, die sich auf kein Urteil
stützte, hatte es sich nicht zu halten.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 65 I 156
Date : 01. Januar 1938
Published : 08. Juni 1938
Source : Bundesgericht
Status : 65 I 156
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Aberkennung der Ehelichkeit (Art. 252 ff. ZGB) kann nur durch richterliches Urteil ausgesprochen...


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ZGB: 252  253  302
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39-II-8 • 41-II-425 • 44-II-223 • 65-I-156
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