S. 65 / Nr. 19 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 64 III 65

19. Entscheid vom 19. April 1938 i. S. Erbacher.


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Regeste:
Lastenbereinigung im Konkurse des Grundeigentümers, Verfügung über andere als
Eigentümerpfandtitel: Sowohl über das Recht des (angeblichen) Titeleigentümers
wie über das Recht allfälliger Faustpfandansprecher ist im Lastenverzeichnis
zu verfügen. Art. 125 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 125 - 1 Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
1    Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
2    Diese Lastenverzeichnisse bilden einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Anstelle der Aufführung der grundpfandgesicherten Forderungen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden besonderen Verzeichnisse zu verweisen.192
im Gegensatz zu Art. 126
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 126 - 1 Forderungen, für welche Eigentümerpfandtitel als Faustpfänder haften, sind als faustpfandgesichert zu kollozieren, während die verpfändeten Pfandtitel mit dem Betrag der zugelassenen Faustpfandforderung unter die grundpfandgesicherten Forderungen aufzunehmen sind, unter Verweisung auf die Faustpfandkollokation.
1    Forderungen, für welche Eigentümerpfandtitel als Faustpfänder haften, sind als faustpfandgesichert zu kollozieren, während die verpfändeten Pfandtitel mit dem Betrag der zugelassenen Faustpfandforderung unter die grundpfandgesicherten Forderungen aufzunehmen sind, unter Verweisung auf die Faustpfandkollokation.
2    Ist eine faustpfandgesicherte Forderung kleiner als der verpfändete Grundpfandtitel, so ist der Mehrbetrag nicht als Grundpfand zu kollozieren.
VZG. Der
Forderungsbetrag, für den das Faustpfandrecht beansprucht und der Betrag, für
den es anerkannt wird, ist anzugeben.
Die anerkannten Faustpfandrechte sind wie die Eigentumsrechte der binnen
gesetzlicher Frist anzuhebenden Wegweisungsklage unterworfen. Umfasst die
anerkannte Faustpfandansprache die ganze Titelsumme, so vermag eine bloss
gegen den anerkannten Titeleigentümer angehobene Wegweisungsklage den Bestand
des Grundpfandtitels nicht in Frage zu stellen und bildet daher keinen Grund
zur Verschiebung der Verwertung der Liegenschaft nach Art. 128
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.
VZG.
Faustpfandansprecher können, obwohl ihr Schuldner nicht der Gemeinschuldner
ist, ihre Rechte mittels Konkurseingabe geltend machen und haben ein
Interesse, es zu tun; Art. 231 III und 232 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
SchKG. Jeder Besitzer eines
Grundpfandtitels ist von der Konkursverwaltung aufzufordern, ihn abzuliefern;
Art. 40 KV. Die Faustpfandrechte sind soweit möglich auch von Amtes wegen in
Betracht zu ziehen; Art. 246
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 246 - Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen werden samt dem laufenden Zins in die Konkursforderungen aufgenommen, auch wenn sie nicht eingegeben worden sind.
SchKG.
Epuration de l'état des charges dans la faillite du propriétaire de
l'immeuble. En ce qui concerne les titres de gage autres que les titres en
mains du propriétaire de l'immeuble, l'administration de la faillite doit se
prononcer dans l'état des charges aussi bien

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sur le droit des tiers qui prétendent être nantis du titre que sur le droit de
celui qui s'en donne comme le propriétaire. Art. 125 al. 2 ORI par opposition
à l'art. 126. L'état doit indiquer le montant à concurrence duquel le droit de
gage mobilier est revendiqué et le montant à concurrence duquel il est admis.
Les nantissements admis peuvent, comme le droit de propriété sur le titre,
faire l'objet d'une action en contestation de l'état des charges, qui doit
être introduite dans le délai légal. Si le gage mobilier, tel qu'il a été
admis par l'administration, porte sur toute la valeur nominale du titre, une
action dirigée seulement contre le titulaire inscrit ne suffit pas pour mettre
en question le droit constaté par ce titre et ne constitue donc pas, au sens
de l'art. 128 ORI, une raison de différer la vente.
Bien qu'ils n'aient pas pour débiteur le failli, les tiers nantis du titre
peuvent faire valoir leurs droits en produisant dans la faillite et ils ont
intérêt à le faire; art. 231 al. 3 et 232 ch. 2 LP. L'administration de la
faillite doit inviter tout possesseur d'un titre de gage immobilier à le
déposer; art. 40 OF. Dans la mesure du possible, il y aura lieu également de
prendre d'office en considération les droits de gage mobiliers; art. 246 LP.
Appuramento dell'elenco oneri nel fallimento del proprietario del fondo.
Per quanto concerne titoli ipotecari (cartella ipotecaria e rendita
ipotecaria) che non siano in mano del proprietario del fondo,
l'amministrazione del fallimento deve pronunciarsi nell'elenco oneri tanto sul
diritto di colui che si vanta proprietario del titolo quanto sul diritto di
terzi che pretendono di essere in possesso del titolo come pegno mobiliare.
Art. 125 cp, 2 in opposizione all'art. 126 RRF. Vanno indicati l'importo pel
quale il diritto di pegno mobiliare è rivendicato e l'importo pel quale è
ammesso.
I diritti di pegno mobiliare ammessi, come il diritto di proprietà, sono
soggetti all'azione di contestazione dell'elenco oneri che va promossa entro
il termine legale. Se il pegno mobiliare ammesso porta su tutta la somma
indicata nel titolo, un'azione di contestazione diretta soltanto contro il
titolare non basta per impugnare l'esistenza del diritto incorporato nel
titolo ipotecario e non costituisce motivo di rinvio della realizzazione del
fondo ai sensi dell'art. 128 RRF.
Quantunque il fallito non sia il loro debitore, i terzi detentori del titolo
come pegno possono far valere i loro diritti notificandoli nel fallimento ed
hanno un interesse a fare tale notifica; art. 231 cp. 3 e 232 cifra 2 LEF.
Ogni detentore di un titolo ipotecario va diffidato a consegnarlo, art. 40 RF.
I diritti di pegno mobiliare vanno possibilmente presi in considerazione
d'ufficio, art. 246 LEF.


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Im summarischen Konkursverfahren über Alfred Brunner-Bergmann legte das
Konkursamt Dorneck spätestens vom 2. bis zum 12. Februar 1938 mit dem
Kollokationsplan das Lastenverzeichnis über die Liegenschaft Dornach Nr. 2759
auf. Darin ist als Pfandhaftung im dritten Rang ein auf den Inhaber
ausgestellter Schuldbrief von Fr. 15000.- Kapital und Fr. 2352.- Zinsen
aufgeführt und als Inhaber Adolf Laub-Stöcklin, als Faustpfandberechtigte aber
bis zum vollen Betrage der Schuldbriefsumme die Schweizerische Volksbank
genannt, die den Schuldbrief aus ihrem Besitze dem Konkursamt abgeliefert und
zugleich eine durch diesen Pfandtitel faustpfandversicherte Forderung gegen
Dritte angemeldet hatte. Ein Nachtrag vom 1. Februar 1938 anerkannte ferner
die Nachverpfändung dieses Schuldbriefes zu Gunsten zweier anderer Gläubiger,
denen nach Befriedigung der Schweizerischen Volksbank der Pfandtitel
herauszugeben oder der darauf entfallende Erlös vorzubehalten sei.
Der unmittelbar nachgehende Grundpfandgläubiger Louis Brunner-Brodbeck,
Inhaber des im vierten Range lastenden Schuldbriefes, hob am 12. Februar 1938
gegen Laub-Stöcklin Klage auf Wegweisung von dessen Schuldbriefforderung an,
mit dem Erfolge, dass Laub-Stöcklin mit Vergleich vom 3. März 1938 in die
Herabsetzung des Schuldbriefes auf Fr. 2000.- (Kapital und Zins zusammen)
einwilligte. Indessen hatte am 25. Februar die den Pfandgläubigern einen Monat
zuvor angezeigte einzige Liegenschaftssteigerung stattgefunden und zum
Zuschlag an Wilhelm Erbacher geführt. Der Zuschlagspreis von Fr. 41000.- lässt
die Grundpfandrechte vom dritten Rang an ungedeckt. Brunner-Brodbeck, der nach
Einreichung seiner Klage angenommen haben will, die Steigerung werde abgesagt,
focht nun mit Beschwerde deren Durchführung unter Berufung auf den
Kollokationsprozess und dessen Ausgang als ungültig an und verlangte die
Anordnung einer neuen Steigerung. Er weist auf Art. 128
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.
VZG hin und sieht sein
Anfechtungsinteresse darin, dass

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sich die dem seineigen vorgehenden Grundpfandrechte zufolge des Vergleiches
vom 3. März 1938 von rund Fr. 61000.- auf Fr. 46000.- verringert hätten, so
dass er nun in die Lage gekommen sei, sich an einer Steigerung zu beteiligen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde in Anwendung von Art. 128
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.

VZG gutgeheissen. Der Ersteigerer Erbacher zieht diesen Entscheid an das
Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Abweisung der gegen die Steigerung vom
25. Februar gerichteten Beschwerde.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 128
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.
VZG darf eine Liegenschaft im Konkurs erst verwertet werden,
nachdem allfällige Kollokationsprozesse über dingliche Rechte daran erledigt
sind. Diese Bestimmung will den Bestand der dinglichen Rechte vor der
Verwertung klargestellt wissen. Daher werden von ihr nicht betroffen
Kollokationsklagen, die nicht geeignet sind, den Bestand der Aufhaftungen in
Frage zu stellen. Es steht zwar der Konkursverwaltung nicht zu, die Aussichten
einer Klage auf Wegweisung einer Grundpfandaufhaftung abzuschätzen und je
nachdem über die Klage hinwegzusehen und zur Verwertung der Liegenschaft zu
schreiten. Sie hat, solange der Prozess hängig ist, mit der Gutheissung der
Klage zu rechnen. Dem entsprach übrigens in weitem Masse das Ergebnis der von
Brunner-Brodbeck gegen Laub-Stöcklin angehobenen Klage, indem sich der
Beklagte dem Klagebegehren zum grössten Teile unterzog. Aber diese Klage war
kein Hindernis für die Versteigerung der Liegenschaft, weil sie sich nur gegen
den Schuldbriefeigentümer (bezw. Eigentumsansprecher) richtete und den von
Dritten, vorab von der Schweizerischen Volksbank als Besitzerin des
Schuldbriefes, geltend gemachten Faustpfandrechten keine Rechnung trug. Diesen
Rechten und damit auch dem Bestande des ihnen zugrunde liegenden Schuldbriefes
selbst konnte die gegen

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Laub-Stöcklin angehobene Klage schlechterdings nichts anhaben; denn der
formrichtig als Schuldbrief oder Gült errichtete Pfandtitel besteht seinem
Wortlaut und dem Grundbucheintrage gemäss für jeden gutgläubigen Eigentums-
wie auch Pfand- oder Nutzniessungserwerber unabhängig vom Verfügungsrechte des
Vormannes zu Recht (Art. 865
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 865 - 1 Ist ein Pfandtitel abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet wird oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird.
1    Ist ein Pfandtitel abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet wird oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird.
2    Die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf sechs Monate nach den Vorschriften über die Amortisation der Inhaberpapiere.
3    In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlangen, wenn ein abbezahlter Titel vermisst wird.
/6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
und 872
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
ZGB, vgl. auch Art. 884 Abs. 2). Zur
wirksamen Entkräftung eines zu Faustpfand begebenen Grundpfandtitels bedarf es
daher auch der Zustimmung des Faustpfandgläubigers oder eines gegen ihn
erwirkten Urteils, wie denn die Grundbuchverordnung als Voraussetzung zu einer
Änderung oder Löschung die Ablieferung des Pfandtitels oder gerichtliche
Kraftloserklärung verlangt, wozu es bei rechtzeitigem Einspruch eines
Besitzers, sei er es auch aus beschränktem dinglichem Recht, nicht kommen kann
(Art. 61 Abs. 2
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 61 Gesetzliche Wegrechte - Das kantonale Recht kann vorsehen, dass unmittelbare gesetzliche Wegrechte von bleibendem Bestand (Art. 696 Abs. 2 ZGB) von Amtes wegen angemerkt werden; es bestimmt in diesem Fall die zuständige Behörde und das Verfahren.
GBV; Art. 870
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 61 Gesetzliche Wegrechte - Das kantonale Recht kann vorsehen, dass unmittelbare gesetzliche Wegrechte von bleibendem Bestand (Art. 696 Abs. 2 ZGB) von Amtes wegen angemerkt werden; es bestimmt in diesem Fall die zuständige Behörde und das Verfahren.
ZGB und 851 a.OR = 983 n.OR). Genügte aber
demnach der unangefochtene Bestand der von dritter Seite bis zum vollen Betrag
der Schuldbriefsumme erhobenen Faustpfandansprüche, um die Aufrechterhaltung
des Schuldbriefes im Lastenverzeichnis zu sichern, wie auch immer der gegen
Laub-Stöcklin angehobene Rechtsstreit ausgehen mochte, so fiel dieser Streit
nicht als Verschiebungsgrund im Sinne von Art. 128
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.
VZG in Betracht.
2.- Von der unrichtigen Annahme ausgehend, der im dritten Rang aufhaftende
Schuldbrief sei zufolge des Vergleiches vom 3. März 1938 auch für den Fall
einer neuen Steigerung auf Fr. 2000.- zusammengeschrumpft, nimmt
Brunner-Brodbeck ein Vorgehen gegen die Faustpfandansprecher, gegen deren
Ansprüche er übrigens nichts vorbringt, gar nicht in Aussicht. Er könnte auch
nicht etwa geltend machen, das vom Konkursamt befolgte Kollokations- und
Lastenbereinigungsverfahren habe ihn nicht instand gesetzt, binnen zehn Tagen
seit der Auflegung des Kollokationsplanes und des zugehörigen
Lastenverzeichnisses gegen die Schweizerische Volksbank zu klagen. Allerdings
scheint die Auflegung schon vom 29. Januar

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1938 an stattgefunden zu haben, mit bis zum 12. Februar verlängerter
Auflagefrist wegen verspäteter Bekanntmachung im Schweizerischen
Handelsamtsblatt, weshalb der die Nachverpfändungen des Schuldbriefes
betreffende Nachtrag vom 1. Februar neu hätte bekanntgemacht werden sollen
(Art. 60 Abs. 2 der Konkursverordnung). Das ändert aber auf jeden Fall nichts
daran, dass die erste Faustpfandgläubigerin, die Schweizerische Volksbank,
bereits von Anfang an als solche für den vollen Schuldbriefbetrag verzeichnet
war, und die Verwirkung der Klagefrist ihr gegenüber hatte nach dem Gesagten
zur Folge, dass der Schuldbrief im vollen Betrage als Belastung der
Liegenschaft anerkannt zu gelten hatte. Die Fassung des Zusatzes betreffend
diese Faustpfandbestellung im Lastenverzeichnis war deutlich genug, um eine
ausdrückliche Verfügung über deren Anerkennung zu ersetzen, wie sie
grundsätzlich verlangt werden muss, da eben durch solche
Faustpfandbestellungen mittelbar die Rechte am Grundstück des Gemeinschuldners
betroffen werden und zwar unabhängig von der wahren Rechtsstellung desjenigen.
der die Faustpfandbestellung als (angeblicher) Eigentümer des Pfandtitels
vorgenommen hat. Mit Rücksicht hierauf ist solchen Faustpfandgläubigern, deren
Forderungen sich nicht gegen den Gemeinschuldner richten, gleichwohl die
Stellung von Gläubigern im Sinne von Art. 231 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 231 - 1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1    Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1  aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder
2  die Verhältnisse einfach sind.
2    Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.
3    Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:
1  Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
2  Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.
3  Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
4  Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.
und Art. 232 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.

SchKG einzuräumen, und sie haben auch offenkundig ein Interesse daran, eine
Anmeldung einzureichen, um nicht einem Verlust ihrer Rechte im
Lastenbereinigungs- und Verwertungsverfahren ausgesetzt zu sein. Im übrigen
ist angesichts des Art. 246
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 246 - Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen werden samt dem laufenden Zins in die Konkursforderungen aufgenommen, auch wenn sie nicht eingegeben worden sind.
SchKG Bestand und Betrag derartiger Pfandansprüche
soweit möglich von Amtes wegen abzuklären, wie denn Art. 40 der
Konkursverordnung vorschreibt, dass auch allfällige Faustpfandbesitzer zur
Ablieferung der Pfandtitel aufzufordern sind. Mit der Anwendung dieser
Vorschrift sollte es strenger genommen werden als es bisweilen geschieht; denn
häufig wird erst die Aufforderung an den etwa

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zunächst einzig bekannten Eigentumsansprecher zur Ermittlung eines sonst
unbekannt bleibenden Faustpfandgläubigers führen, der dann zur Ablieferung
veranlasst werden kann, womit Verfügungen eines allenfalls Unberechtigten
während des weitern Verlaufes des Konkursverfahrens vorgebeugt ist.
(Entsprechendes gilt für das Pfändungsverfahren und das
Grundpfandverwertungsverfahren über eine mit solchen Pfandtiteln belastete
Liegenschaft). Dritte mit Faustpfandrecht an Grundpfandtiteln haben auch
Anspruch auf Spezialanzeigen gemäss Art. 257
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 257 - 1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
1    Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
2    Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.
3    Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.
und 258
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 258 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
1    Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
2    Für die Verwertung eines Grundstücks gilt Artikel 142 Absätze 1 und 3. Die Gläubiger können zudem beschliessen, dass für die erste Versteigerung ein Mindestangebot festgesetzt wird.456
SchKG (Art. 71 KV).
Nichts rechtfertigt es, sie im Kollokations- und Lastenbereinigungsverfahren,
vorab also bei Aufstellung des Lastenverzeichnisses, nicht ebenso zu
berücksichtigen, wie die Titelgläubiger selbst. Dabei ist der Betrag der
Forderung, für den das Faustpfandrecht beansprucht wird und der ja nicht die
ganze Titelsumme zu erreichen braucht, anzugeben und innerhalb der Titelsumme
eine Verfügung über Zulassung oder Abweisung zu treffen. Solche
Faustpfandansprachen an Schuldbriefen sind deutlich zu kennzeichnen, um nicht
als zum Schuldbriefbetrage hinzutretende Belastung des Grundstückes zu
erscheinen. Die Zulassung solcher Faustpfandrechte für irgendwelche
Forderungsbeträge macht nicht etwa insoweit eine Verfügung über Zulassung oder
Abweisung der vom (angeblichen) Titeleigentümer selbst erhobenen Ansprüche
überflüssig; kann doch ein Faustpfandrecht unter Umständen mit Erfolg
angefochten werden oder auch zufolge Tilgung der faustpfändlich gesicherten
Forderung durch ihren Schuldner dahinfallen. Anders als nach Art. 126
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 126 - 1 Forderungen, für welche Eigentümerpfandtitel als Faustpfänder haften, sind als faustpfandgesichert zu kollozieren, während die verpfändeten Pfandtitel mit dem Betrag der zugelassenen Faustpfandforderung unter die grundpfandgesicherten Forderungen aufzunehmen sind, unter Verweisung auf die Faustpfandkollokation.
1    Forderungen, für welche Eigentümerpfandtitel als Faustpfänder haften, sind als faustpfandgesichert zu kollozieren, während die verpfändeten Pfandtitel mit dem Betrag der zugelassenen Faustpfandforderung unter die grundpfandgesicherten Forderungen aufzunehmen sind, unter Verweisung auf die Faustpfandkollokation.
2    Ist eine faustpfandgesicherte Forderung kleiner als der verpfändete Grundpfandtitel, so ist der Mehrbetrag nicht als Grundpfand zu kollozieren.
VZG, der
sich auf Faustpfandansprachen an Eigentümerpfandtiteln des Gemeinschuldners
bezieht, ist bei Anerkennung des Dritteigentums an einem Schuldbrief die
Kollokationsverfügung über Faustpfandansprachen nicht in der Abteilung A 2 des
Kollokationsplanes (faustpfandversicherte Forderungen) zu treffen, sondern,
wie für die Schuldbriefforderung selbst (vgl. Art. 125 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 125 - 1 Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
1    Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
2    Diese Lastenverzeichnisse bilden einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Anstelle der Aufführung der grundpfandgesicherten Forderungen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden besonderen Verzeichnisse zu verweisen.192
VZG) nur im
Lastenverzeichnis;

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in diesem Falle wird ja kein Faustpfandrecht an Vermögen des Gemeinschuldners
geltend gemacht. Der hier über die Faustpfandforderung der Schweizerischen
Volksbank, die sich gegen Drittpersonen richtet, vorn im Kollokationsplan
aufgenommene Vermerk «Abweisung, weil bereits im Lastenverzeichnis über GB.
2759 die Faustpfanddargabe verzeichnet und kolloziert ist», war also nicht
angebracht, aber auch nicht missverständlich. Und die Angaben des
Lastenverzeichnisses enthielten alle zur Auflegung erforderlichen Aufschlüsse;
namentlich liess sich die vorbehaltlose Erwähnung des Faustpfandrechtes bis
zum vollen Schuldbriefbetrage nur als Anerkennung dieses Rechtes verstehen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die
Beschwerde des Louis Brunner-Brodbeck abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 64 III 65
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 19. April 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 III 65
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Lastenbereinigung im Konkurse des Grundeigentümers, Verfügung über andere als Eigentümerpfandtitel...


Gesetzesregister
GBV: 61
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 61 Gesetzliche Wegrechte - Das kantonale Recht kann vorsehen, dass unmittelbare gesetzliche Wegrechte von bleibendem Bestand (Art. 696 Abs. 2 ZGB) von Amtes wegen angemerkt werden; es bestimmt in diesem Fall die zuständige Behörde und das Verfahren.
SchKG: 231 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 231 - 1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1    Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1  aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder
2  die Verhältnisse einfach sind.
2    Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.
3    Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:
1  Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
2  Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.
3  Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
4  Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.
232 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
246 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 246 - Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen werden samt dem laufenden Zins in die Konkursforderungen aufgenommen, auch wenn sie nicht eingegeben worden sind.
257 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 257 - 1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
1    Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
2    Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.
3    Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.
258
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 258 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
1    Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
2    Für die Verwertung eines Grundstücks gilt Artikel 142 Absätze 1 und 3. Die Gläubiger können zudem beschliessen, dass für die erste Versteigerung ein Mindestangebot festgesetzt wird.456
VZG: 125 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 125 - 1 Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
1    Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
2    Diese Lastenverzeichnisse bilden einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Anstelle der Aufführung der grundpfandgesicherten Forderungen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden besonderen Verzeichnisse zu verweisen.192
126 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 126 - 1 Forderungen, für welche Eigentümerpfandtitel als Faustpfänder haften, sind als faustpfandgesichert zu kollozieren, während die verpfändeten Pfandtitel mit dem Betrag der zugelassenen Faustpfandforderung unter die grundpfandgesicherten Forderungen aufzunehmen sind, unter Verweisung auf die Faustpfandkollokation.
1    Forderungen, für welche Eigentümerpfandtitel als Faustpfänder haften, sind als faustpfandgesichert zu kollozieren, während die verpfändeten Pfandtitel mit dem Betrag der zugelassenen Faustpfandforderung unter die grundpfandgesicherten Forderungen aufzunehmen sind, unter Verweisung auf die Faustpfandkollokation.
2    Ist eine faustpfandgesicherte Forderung kleiner als der verpfändete Grundpfandtitel, so ist der Mehrbetrag nicht als Grundpfand zu kollozieren.
128
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.
ZGB: 6 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
865 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 865 - 1 Ist ein Pfandtitel abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet wird oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird.
1    Ist ein Pfandtitel abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet wird oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird.
2    Die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf sechs Monate nach den Vorschriften über die Amortisation der Inhaberpapiere.
3    In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlangen, wenn ein abbezahlter Titel vermisst wird.
870  872
BGE Register
64-III-65
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • berechnung • beschränktes dingliches recht • bewilligung oder genehmigung • biene • brunnen • bundesgericht • dornach • eigentum • eigentümer • entscheid • ersetzung • ersteigerer • ertrag • faustpfand • forderung • frage • gesetzliche frist • grundstück • hindernis • innerhalb • kantonales rechtsmittel • klagefrist • kollokationsklage • kollokationsplan • kommunikation • konkursamt • konkursverfahren • konkursverwaltung • kv • lastenbereinigung • lastenverzeichnis • mass • monat • pfand • pfandhaft • rang • rechtsbegehren • richterliche behörde • richtlinie • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • schweizerisches handelsamtsblatt • stelle • summarisches konkursverfahren • tag • termin • treffen • verordnung betreffend das grundbuch • versteigerung • verwirkung • veröffentlichung • von amtes wegen • weiler • weisung • wille • wissen • zins