S. 26 / Nr. 8 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 64 III 26

8. Entscheid vom 23. Februar 1938 i. S. Sidler.

Regeste:
Erstreckung der Grundpfandhaft auf Miet- und Pachterträgnisse gemäss Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.

ZGB:
- bezieht sich nur auf die von der Betreibung an laufenden Miet- und
Pachtzinse;
- greift nicht von selbst Platz; vielmehr ist Verzicht des Gläubigers
anzunehmen, der kein dahingehendes Begehren stellt noch von sich aus den
besondern Vorschuss von Fr. 5.- leistet.
Art. 91
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 91 - 1 Verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB145), so stellt das Betreibungsamt sofort nach Empfang des Betreibungsbegehrens fest, ob und welche Miet- oder Pachtverträge auf dem Grundstück bestehen, und weist die Mieter oder Pächter unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung unverzüglich an, die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.
1    Verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB145), so stellt das Betreibungsamt sofort nach Empfang des Betreibungsbegehrens fest, ob und welche Miet- oder Pachtverträge auf dem Grundstück bestehen, und weist die Mieter oder Pächter unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung unverzüglich an, die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.
2    Die Anzeige ist auch während der Betreibungsferien sowie während eines dem Schuldner oder dem Pfandeigentümer gewährten Rechtsstillstandes zu erlassen, sofern der Zahlungsbefehl schon vor Beginn der Ferien oder des Rechtsstillstandes erlassen worden ist. Sie kann unterbleiben, wenn das Grundstück schon gepfändet ist (Art. 15 Abs. 1 Bst. b hiervor), und ist nicht zu wiederholen, wenn ein neues Betreibungsbegehren auf Pfandverwertung gestellt oder das Grundstück gepfändet wird.
VZG. Formular Nr. 1 für das Betreibungsbegehren. Formular VZG Nr. 5.
L'extension du gage aux loyers et fermages prévue à l'art. 806 C. civ. ne
concerne que les loyers et fermages courant depuis la poursuite. Elle n'est
pas de droit. Bien au contraire, le créancier qui ne l'a pas requise ou qui a
omis de faire l'avance spéciale des frais (5 fr.) doit être considéré comme y
ayant renoncé.
Art. 91 ORI. Formule de réquisition de poursuite no 1. Formule ORI no 5.
L'estensione del pegno ai crediti per pigioni e fitti prevista dall'art. 806
CC concerne soltanto le pigioni ed i fitti decorrenti dopo introdotta
l'esecuzione. Essa non si opera di diritto. Se il creditore non l'ha domandata
o ha omesso de fare l'anticipo speciale delle spese (5 fr.), devesi ritenere
ch'egli vi ha rinunciato.
Art. 91 RRF. Modulo no 1 per la domanda di esecuzione. Modulo RRF no 5.

Gegen die Witwe Sidler-Rickenbach, Eigentümerin der Liegenschaft «Hilda» in
Kriens, sind seit Mai und Juni 1937 mehrere Betreibungen auf
Grundpfandverwertung

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hängig. Auf eine weitere solche Betreibung vom 19. Oktober 1937 hin verfügte
das Betreibungsamt tags darauf eine Mietzinssperre. Der Mieter Paul von Rotz
zahlte am 5. November 1937 beim Betreibungsamt die am 15. September und am 15.
Oktober verfallenen Mietzinse von zusammen Fr. 130.- ein. Das Betreibungsamt
glaubt diese Beträge den Grundpfandgläubigern zukommen lassen zu sollen, auch
denen, die mangels Kostenvorschussleistung keine Mietzinssperre erwirkt
hatten. Die Pfandeigentümerin dagegen will darüber selbst verfügen. Sie
ersuchte das Betreibungsamt, Fr. 60.- einem Pfändungsgläubiger zuzuweisen, der
bei Empfang dieser (zu andern hinzutretenden) Zahlung in die Aufhebung der
Pfändung einwilligt, und den Rest ihr zu überweisen. Ihre Beschwerde über die
Weigerung des Betreibungsamtes ist von den kantonalen Instanzen abgewiesen
worden. Den Entscheid der obern Instanz vom 25. Januar 1938 zieht sie an das
Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die Grundpfandhaft erstreckt sich nach Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB auch auf die Miet- oder
Pachtzinsforderungen, die als Ertrag der Pfandliegenschaft «seit Anhebung der
Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes... bis zur Verwertung auflaufen»
(«les loyers et fermages qui ont couru depuis la poursuite en réalisation de
gage ... jusqu'au moment de la réalisation»). Die erst am 19. Oktober 1937
angehobene Betreibung erfasst daher die Mietzinse für die Zeit von Mitte
August bis Mitte Oktober 1937 nicht Der laut Formular VZG Nr. 5 nur für die
«vom Empfange dieser Anzeige an fällig werdenden Miet- (Pacht)zinse» in
Anspruch genommene Mieter hatte gar keine Veranlassung, dem Betreibungsamt
jene Mietzinse zu überweisen, die schon früher verfallen waren. Die Gläubiger
der seit Mai bezw. Juni 1937 in Betreibung stehenden Forderungen aber haben
auf diese Mietzinsbeträge ebenfalls keinen Anspruch

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mehr, nachdem sie deren Einzug auf Rechnung ihrer Betreibung nicht verlangt
und auch den hiezu erforderlichen Kostenvorschuss nicht geleistet hatten. Aus
Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB folgt nicht, dass mit der Anhebung der Betreibung auf
Grundpfandverwertung ohne weiteres der Zugriff auf die fortan sich ergebenden
Miet- oder Pachterträgnisse verbunden sein müsse. Vielmehr steht es dem
Gläubiger anheim, diese Ausdehnung der Pfandhaft geltend zu machen oder aber
davon abzusehen. Will er bereits auf die vor Stellung des Verwertungsbegehrens
auflaufenden Miet- oder Pachterträgnisse greifen, so hat er ein entsprechendes
Begehren zu stellen und den dazu erforderlichen Kostenvorschuss von Fr. 5.- zu
leisten (Rückseite des Formulars Nr. 1 für das Betreibungsbegehren,
Erläuterungen C. 2, worauf am Fuss der Vorderseite des Formulars hingewiesen
wird); natürlich gilt als Antrag in diesem Sinne auch die blosse
Vorschussleistung im geforderten (oder höheren) Betrag. Art. 91
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 91 - 1 Verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB145), so stellt das Betreibungsamt sofort nach Empfang des Betreibungsbegehrens fest, ob und welche Miet- oder Pachtverträge auf dem Grundstück bestehen, und weist die Mieter oder Pächter unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung unverzüglich an, die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.
1    Verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB145), so stellt das Betreibungsamt sofort nach Empfang des Betreibungsbegehrens fest, ob und welche Miet- oder Pachtverträge auf dem Grundstück bestehen, und weist die Mieter oder Pächter unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung unverzüglich an, die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.
2    Die Anzeige ist auch während der Betreibungsferien sowie während eines dem Schuldner oder dem Pfandeigentümer gewährten Rechtsstillstandes zu erlassen, sofern der Zahlungsbefehl schon vor Beginn der Ferien oder des Rechtsstillstandes erlassen worden ist. Sie kann unterbleiben, wenn das Grundstück schon gepfändet ist (Art. 15 Abs. 1 Bst. b hiervor), und ist nicht zu wiederholen, wenn ein neues Betreibungsbegehren auf Pfandverwertung gestellt oder das Grundstück gepfändet wird.
VZG schreibt
demgemäss vor, die Mietzinssperre sei nur zu verfügen, «sofern der betreibende
Pfandgläubiger im Betreibungsbegehren nicht ausdrücklich oder durch
Nichtleistung des Kostenvorschusses ... auf die Ausdehnung der Pfandhaft ...
verzichtet hat». Das will nicht heissen, die Einbeziehung der Miet- und
Pachtzinse gelte beim Fehlen einer ausdrücklichen Verzichterklärung als
anbegehrt und das Betreibungsamt habe nur die Nichtleistung des Vorschusses
auf Anzeige hin (gemäss SchKG Art. 68 Abs. 1 Satz 3) als Verzicht auf die
Ausdehnung der Pfandhaft zu erachten. Vielmehr steht dieser Ausdehnung nach
der vorbehaltlosen Fassung der Bestimmung schon die blosse Tatsache entgegen,
dass die Vorschussleistung fehlt, eine Anzeige des Amtes ist nicht
vorausgesetzt. Geht man nach dem Gesagten davon aus, dass der Wille, die
Pfandhaft auszudehnen, nicht vermutet werden soll, sondern dem Gläubiger
überlassen bleibt, ihn ausdrücklich oder durch blosse Vorschussleistung
geltend zu machen, so besteht denn auch zu einer Anzeige gemäss der
angeführten

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Bestimmung keine Veranlassung, wenn kein Begehren um Einbeziehung der Miet-
und Pachterträge gestellt ist. Art. 91
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 91 - 1 Verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB145), so stellt das Betreibungsamt sofort nach Empfang des Betreibungsbegehrens fest, ob und welche Miet- oder Pachtverträge auf dem Grundstück bestehen, und weist die Mieter oder Pächter unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung unverzüglich an, die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.
1    Verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB145), so stellt das Betreibungsamt sofort nach Empfang des Betreibungsbegehrens fest, ob und welche Miet- oder Pachtverträge auf dem Grundstück bestehen, und weist die Mieter oder Pächter unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung unverzüglich an, die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.
2    Die Anzeige ist auch während der Betreibungsferien sowie während eines dem Schuldner oder dem Pfandeigentümer gewährten Rechtsstillstandes zu erlassen, sofern der Zahlungsbefehl schon vor Beginn der Ferien oder des Rechtsstillstandes erlassen worden ist. Sie kann unterbleiben, wenn das Grundstück schon gepfändet ist (Art. 15 Abs. 1 Bst. b hiervor), und ist nicht zu wiederholen, wenn ein neues Betreibungsbegehren auf Pfandverwertung gestellt oder das Grundstück gepfändet wird.
VZG wird mit Zustimmung des
Bundesgerichtes als Oberaufsichtsbehörde ständig so gehandhabt, und in den
Erläuterungen des Formulars Nr. 1 findet sich damit übereinstimmend an der
angeführten Stelle folgender Hinweis: «Unterbleibt bei der Stellung des
Betreibungsbegehrens die Leistung dieses Kostenvorschusses (Fr. 5.-), so wird
ohne weiteres Verzicht der Gläubigers auf die Ausdehnung der Pfandhaft auf die
Miet- und Pachtzinse angenommen».
Die hier streitigen, von keinem Pfandgläubiger wirksam in Anspruch genommenen
Mietzinsbeträge stehen somit der Rekurrentin zur Verfügung.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 64 III 26
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 23. Februar 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 III 26
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Erstreckung der Grundpfandhaft auf Miet- und Pachterträgnisse gemäss Art. 806 ZGB:- bezieht sich...


Gesetzesregister
VZG: 91
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 91 - 1 Verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB145), so stellt das Betreibungsamt sofort nach Empfang des Betreibungsbegehrens fest, ob und welche Miet- oder Pachtverträge auf dem Grundstück bestehen, und weist die Mieter oder Pächter unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung unverzüglich an, die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.
1    Verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB145), so stellt das Betreibungsamt sofort nach Empfang des Betreibungsbegehrens fest, ob und welche Miet- oder Pachtverträge auf dem Grundstück bestehen, und weist die Mieter oder Pächter unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung unverzüglich an, die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.
2    Die Anzeige ist auch während der Betreibungsferien sowie während eines dem Schuldner oder dem Pfandeigentümer gewährten Rechtsstillstandes zu erlassen, sofern der Zahlungsbefehl schon vor Beginn der Ferien oder des Rechtsstillstandes erlassen worden ist. Sie kann unterbleiben, wenn das Grundstück schon gepfändet ist (Art. 15 Abs. 1 Bst. b hiervor), und ist nicht zu wiederholen, wenn ein neues Betreibungsbegehren auf Pfandverwertung gestellt oder das Grundstück gepfändet wird.
ZGB: 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
BGE Register
64-III-26
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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