S. 140 / Nr. 34 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 64 III 140

34. Entscheid vom 30. September 1938 i. S. Schwegler.


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Regeste:
Verteilung im Konkurse (Art. 263
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 263 - 1 Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt.
1    Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt.
2    Die Auflegung wird jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges angezeigt.
SchKG):
Die Auszahlung des Betreffnisses für eine rechtskräftig kollozierte Forderung
kann verweigert werden mit Berufung darauf, dass die Kollokation durch
unerlaubte Handlung (betrügerische Angaben) erwirkt worden sei. Will der
betreffende Gläubiger diese Einwendung nicht gelten lassen, so hat er die
Masse gerichtlich auf Auszahlung zu belangen.
Distribution des deniers dans la faillite (art. 263 LP):
Le versement des deniers afférents à une créance définitivement colloquée peut
être refusée par le motif que la collocation a été obtenue au moyen d'un acte
illicite (indications sciemment inexactes). Si le créancier intéressé ne veut
pas s'incliner devant ce refus, il doit actionner la masse en justice.
Ripartizione nel fallimento (art. 263 LEF):
Il versamento della parte concernente un credito ammesso definitivamente in
graduatoria può essere rifiutato pel motivo che l'ammissione in graduatoria è
stata ottenuta mediante un atto illecito (indicazioni scientemente inesatte).
Se il creditore non vuol adagiarsi a tale rifiuto, deve convenire
giudizialmente la massa.

In dem am 18. Januar 1938 über Ernst Kreis in Olten eröffneten Konkurse wurden
Alois Schwegler und die Volksbank Hochdorf gemäss ihren Eingaben als Gläubiger
grundpfandversicherter (Kapital- und) Zinsforderungen nebst Verzugszinsen
rechtskräftig kolloziert. Als das Konkursamt in der Folge erfuhr, dass
Schwegler seinerzeit weniger Zinse hatte ablösen müssen als er und die
erwähnte Bank als Zessionarin dann eingaben, bezichtigte es Schwegler des
Betruges und sperrte die Auszahlung der fälligen (durch den Liegenschaftserlös
gedeckten) Zinse an ihn und die Bank, in der Meinung, dass (laut dem Bericht
an die Aufsichtsbehörde) ein streitiger Differenzbetrag von Fr. 8255.25
vorläufig zurückzubehalten und je nach dem Ergebnis der Strafuntersuchung ganz
oder teilweise von den auszurichtenden Konkursdividenden abzuziehen sei.
Schwegler verlangt mit seiner Beschwerde Freigabe der Auszahlung an ihn wie
auch an die Bank, und er hält nach

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Abweisung durch Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 1. September
1938 mit Rekurs an das Bundesgericht an diesem Begehren fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Auf eine rechtskräftige Kollokation kann nicht ohne weiteres zurückgekommen
werden. Wurde sie indessen durch betrügerische Angaben, also auf unerlaubte
Weise erwirkt, so erwachsen der Konkursmasse Schadenersatzansprüche, die sie
selbständig einklagen oder auch mit den vom Schädiger an sie zu stellenden
Forderungen (auf Konkursdividende) verrechnen kann. Freilich besteht der
hierbei in Betracht fallende Schaden in der Regel nur in der Beanspruchung von
Konkursvermögen und wird daher erst durch Auszahlungen auf die
ungerechtfertigte Konkursforderung verwirklicht. Die Konkursmasse ist aber
nicht verpflichtet, hiezu Hand zu bieten, um den Schaden erst einmal eintreten
zu lassen. Sie kann vielmehr die Leistung mit Berufung auf die unerlaubte
Handlung verweigern, um nicht aus ihrer Verfügungsgewalt zu geben, was der
Empfänger ihr ja doch wieder erstatten müsste. Es lässt sich nicht einwenden,
die Verweigerung der Leistung aus der Konkursmasse laufe auf eine
nachträgliche Bestreitung der Forderung hinaus. Dem Anspruch auf Ersatz eines
bereits erlittenen Schadens entspricht in diesem Falle die Verweigerung der
Erfüllung der Leistung, die ihrerseits eben den ungerechtfertigten, vom
Empfänger wieder gutzumachenden Schaden darstellen würde (vgl. Art. 60 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.

OR). Diese Einrede wurzelt gleich wie der Anspruch auf Ersatz eines
eingetretenen Schadens in einem unerlaubten Handeln des Ansprechers, das der
Konkursverwaltung bei Aufstellung des Kollokationsplanes noch nicht bekannt
war und über dessen Folgen daher die Kollokation auch nicht Recht schaffen
konnte.
Anerkennt der Ansprecher seine Verantwortlichkeit gegenüber der Masse, so
verstösst es geradezu gegen Treu

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und Glauben, auf der Auszahlung zu beharren, die ohne weiteres einen
Rückforderungsanspruch der Masse entstehen liesse. Aber auch wenn der
Ansprecher den von der Masse behaupteten Sachverhalt bestreitet, ist sie
berechtigt, die Auszahlung im Umfange der von ihr geltend gemachten Rechte
zurückzuhalten und es ihm zu überlassen, sie auf Erfüllung zu belangen. Das
entspricht dem Grundsatz, dass auch eine bestrittene Gegenforderung zur
Verrechnung benützt werden kann (Art. 120 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR; vgl. BGE 54 III 20). Wäre
bereits die Verteilungsliste aufgestellt, so müsste die Absicht der
Konkursverwaltung, zunächst das Ergebnis des Strafprozesses abzuwarten, um
sich dann erst über die allfällige Erhebung der Einrede schlüssig zu machen,
allerdings Bedenken erwecken. Zum mindesten wäre der nicht unbedingt als
auszahlbar anerkannte Betrag in der Verteilungsliste zu beziffern, und es
frägt sich nur, ob dem Ansprecher auch im eigenen Interesse der Masse
freigestellt werden könnte, mit der Klageerhebung bis auf weiteres ohne
Verwirkungsfolge zuzuwarten. Hier aber ist gar nicht die Rede davon, dass
schon alles Konkursvermögen verwertet und die Verteilungsliste aufgestellt
sei. Das Konkursamt sah sich zu der angefochtenen Sperre anscheinend nur
veranlasst, weil es wohl, einer verbreiteten Übung folgend, den
Grundstückserlös zum voraus an die Pfandgläubiger zu verteilen pflegt. Trifft
dies zu, so durfte in der Tat ein einzelner Ansprecher nicht einfach
stillschweigend übergangen werden, sondern er durfte nur aus besondern Gründen
allenfalls unberücksichtigt bleiben und war durch eine begründete Verfügung in
die Lage zu setzen, seine Rechte zu wahren. Das ist hier mit der angefochtenen
Sperre geschehen. Die Beschwerde ist angesichts der Verdachtsgründe, wie sie
sich aus den vom Konkursamte durchgeführten Erhebungen ergeben, unbegründet.
Ansprüche der Masse gegenüber Schwegler fallen nicht nur insoweit in Betracht,
als er selbst unter betrügerischen Angaben eine zu hohe Forderung für sich
eingegeben haben mag, sondern auch, wenn er durch

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Abtretung nicht mehr bestehender Zinsforderungen die Volksbank Hochdorf zu
einer unrichtigen Eingabe veranlasst haben sollte. Zur endgültigen
Stellungnahme ist das Konkursamt jedenfalls vor Aufstellung der
Verteilungsliste nicht verpflichtet.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 64 III 140
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 30. September 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 III 140
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Verteilung im Konkurse (Art. 263 SchKG):Die Auszahlung des Betreffnisses für eine rechtskräftig...


Gesetzesregister
OR: 60 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
120
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
SchKG: 263
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 263 - 1 Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt.
1    Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt.
2    Die Auflegung wird jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges angezeigt.
BGE Register
54-III-20 • 64-III-140
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mass • schaden • konkursamt • konkursmasse • konkursdividende • unerlaubte handlung • einwendung • konkursverwaltung • sachverhalt • kollokationsplan • rückerstattung • entscheid • versicherungsleistungsverweigerung • kantonales rechtsmittel • wille • minderheit • schuldbetreibungs- und konkursrecht • betrug • strafprozess • erwachsener
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