S. 83 / Nr. 19 Sachenrecht (d)

BGE 64 II 83

19. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. März 1938 i. S. A. Kreis & Cie gegen
Pfyl-Deck, Konkursmasse.

Regeste:
Was Bestandteil einer Sache, insbesondere eines Grundstückes ist, entscheidet
sich nach den in Art. 642
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 642 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
2    Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
ZGB aufgestellten Begriffsmerkmalen. Örtliche
Anschauungen, die diesen Merkmalen nicht entsprechen, sind nicht anzuerkennen,
wohl aber solche, die sich in deren Rahmen halten (Erw. 1).
Durch einen Ortsgebrauch, wonach elektrische Licht- und Kraftanlagen als
Gebäudebestandteil zu gelten haben, ist nicht festgelegt, dass dies auch für
leicht abtrennbare Teile solcher Anlagen gelten soll. Nach Art. 642
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 642 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
2    Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
ZGB ist es
nicht der Fall; daher ist ein gültig begründeter Eigentumsvorbehalt des
Verkäufers zu schützen (Erw. 2).

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Eine bloss teilweise Rücknahme gelieferter Gegenstände ist nicht nach Art. 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.

ZGB durch Rückerstattung erhaltener Abzahlungen bedingt, wenn der Wert der
zurückzunehmenden Gegenstände die ungetilgte Restforderung nicht übersteigt.
(Erw. 3).

A. - Über den Eigentümer des Kurhauses Stoos in Morschach wird der Konkurs
durchgeführt. Das Hotel ist mit einer elektrischen Lichtsignal- und
Haustelephonanlage versehen, welche die Klägerin geliefert und eingerichtet
hatte unter eingetragenem Vorbehalt ihres Eigentums an den gelieferten
Gegenständen bis zur völligen Abzahlung des Preises. Die restliche
Preisforderung von Fr. 4459.- ist anerkannt und in 5. Klasse kolloziert.
Dagegen betrachtet die Konkursmasse die Anlage als Bestandteil des Gebäudes
und demgemäss den Eigentumsvorbehalt der Klägerin als unwirksam. Die gegen die
Masse angehobene Klage geht auf Anerkennung des vorbehaltenen Eigentums und
Aussonderung von soviel Gegenständen als zur Deckung der Restforderung nötig
sind. Die Klägerin verlangt eine Schätzung der zurückzunehmenden Gegenstände
durch Expertise; sie beansprucht Mietzins sowie Entschädigung für Abnützung
gemäss Art. 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
ZGB.
B. - Das Bezirksgericht Schwyz und ebenso das Kantonsgericht, dieses mit
Urteil vom 20. Oktober 1937, haben die Klage in Anwendung von Art. 642
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 642 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
2    Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
ZGB und
§ 141 des schwyzerischen EG zum ZGB abgewiesen. Diese kantonale Bestimmung
bezeichnet als Bestandteile unbeweglicher Sachen nach Ortsgebrauch namentlich
(2) «alle durch Menschenhand mit dem Boden oder einem Gebäude in eine ihrer
Bestimmung nach dauernde Verbindung gebrachten Gegenstände, so ... alles was
in einem Gebäude niet- und nagelfest ist; ... die mit dem Gebäude baulich
verbundenen Einrichtungen, wie ... elektrische Licht- und Kraftanlagen, ...
Röhrenleitungen ... u. dgl.». Hier ist festgestellt, dass, mit Ausnahme der
Glühlampen und der in einem tragbaren Holzkasten eingesetzten
Akkumulatorenbatterie, alle Apparate und Leitungen der beiden

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Anlagen mit dem Hotelgebäude durch Schrauben verbunden sind und die Leitungen
vielfach durch Wände und Decken führen.
C. - Mit Berufung an das Bundesgericht hält die Klägerin an ihrem Begehren
fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Während Zugehör zu einer Sache, besonders einer Liegenschaft, bewegliche
Sachen sind, die nach den vom Gesetze näher geordneten Voraussetzungen das
rechtliche Schicksal der Hauptsache teilen (Art. 644
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 644 - 1 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
1    Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
2    Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.
3    Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.
ZGB), versteht man unter
Bestandteilen einer (beweglichen oder namentlich auch unbeweglichen) Sache
deren Teile selbst, die in ihrer Gesamtheit eben diese Sache darstellen, ohne
für sich allein als ganze Sachen gelten zu können (Art. 642
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 642 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
2    Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
ZGB). So verhält
es sich etwa mit dem Mauer und Holzwerk eines fertig erstellten Hauses, ja
nach der gesetzlichen Umschreibung überhaupt mit allem, was zum Bestande des
Hauses gehört und ohne dessen Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht
abgetrennt werden kann. Was dergestalt, wenn es einmal angebracht, d. h.
eingebaut oder sonstwie festgemacht ist, keinen eigenen Bestand als Rechtsgut
haben kann, auch wenn es nicht geradezu notwendiger, d. h. unentbehrlicher
Bestandteil eines Gebäudes der in Frage stehenden Art sein mag, bestimmt sich
«nach der am Orte üblichen Auffassung». Damit ist gegenüber der Fassung des
Vorentwurfes («nach üblicher Auffassung») verdeutlicht, dass nicht etwa nur
allgemeine, im ganzen Gebiete der Schweiz herrschende Auffassungen in Betracht
fallen, sondern auch von Ort zu Ort verschiedene. Nicht aber will das Gesetz
schlechthin nur örtlichen Brauch und die als dessen Ausdruck zu erachtenden
kantonalen Bestimmungen (Art. 5 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 5 - 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
1    Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
2    Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
ZGB) anerkannt wissen. Vielmehr ist der
Begriff des Bestandteils ein solcher des eidgenössischen Sachenrechtes, das
die wesentlichen Merkmale selbst umschreibt. Es gibt Fälle, in denen diese
Merkmale zweifelsfrei gegeben oder aber nicht gegeben

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sind. Alsdann ergibt sich die Entscheidung unmittelbar auf Grund des
eidgenössischen Rechtes. Nur wo dies nicht zutrifft, ist Raum für besondere
örtliche Anschauungen. Und nur, soweit solche Anschauungen, ohne mit dem
rechtlichen Grundbegriff des Art. 642
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 642 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
2    Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
ZGB in Widerspruch zu geraten, wirklich
bestehen, ist darauf abzustellen, während sonst die Lösung auf dem Boden des
eidgenössischen Rechtes, durch Auslegung der erwähnten Bestimmung, zu gewinnen
ist. Zutreffend normiert das schwyzerische EG zum ZGB den Ortsgebrauch denn
auch ausdrücklich nur «innerhalb der Schranken des ZGB», und dementsprechend
geht das Kantonsgericht von der Regel des Art. 642
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 642 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
2    Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
ZGB aus, um dann den
Ortsgebrauch ergänzend, zur nähern Bestimmung, heranzuziehen.
2.- Die beiden von der Klägerin gelieferten und eingerichteten Anlagen sind
nicht derart im Gebäude aufgegangen, dass die Gegenstände, aus denen sie sich
zusammensetzen, nicht mehr festgestellt und nötigenfalls auch wieder aus dem
Gebäude entfernt werden könnten. Sie sind aber, namentlich durch die
Leitungsdrähte, so fest mit dem Gebäude verbunden, dass der Anwendung der
kantonalen Bestimmung, wonach elektrische Licht- und Kraftleitungen
Gebäudebestandteil sind, grundsätzlich nichts im Wege steht. Es frägt sich
nur, ob auch die ohne Veränderung des körperlichen Bestandes des Hotelgebäudes
abtrennbaren Glühlampen und die ebenso abtrennbare Akkumulatorenbatterie, als
Teil der gesamten elektrischen Anlage, einzubeziehen seien oder ob sie als
Sachen für sich zu gelten haben, an denen dann auch das Eigentum der Klägerin
wirksam vorbehalten erscheint. Die erwähnte kantonale Bestimmung löst diese
Frage nicht, und auch im übrigen ist ein Ortsgebrauch nicht nachgewiesen.
Daher kann ungeprüft bleiben, ob derartige leicht abtrennbare Teile einer
elektrischen Hausinstallation überhaupt kraft Ortsgebrauches
Gebäudebestandteil sein könnten, obwohl es an der festen körperlichen
Verbindung gemäss Art. 642 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 642 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
2    Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
ZGB fehlt.,Jedenfalls ist auf dem

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Boden der Auslegung dieser Bestimmung, was nach dem Gesagten allein noch in
Frage kommt, der Lösung der Vorzug zu geben, welche die
Bestandteilseigenschaft solcher leicht abtrennbarer Gegenstände verneint. Die
wirtschaftliche Verbundenheit der gesamten Anlage rechtfertigt keine
abweichende Entscheidung. Wer das Gebäude mit der elektrischen Anlage ohne
jene abtrennbaren Gegenstände erwirbt, mag dafür Ersatz beschaffen, um die
Anlage gebrauchen zu können. Das Anbringen der Ersatzstücke wird ebenso leicht
sein wie die Abtrennung der von der Klägerin gelieferten Stücke es ist. Der
Schutz des Aussonderungsbegehrens der Klägerin, soweit es die Glühlampen und
die Batterie betrifft, läuft also auch nicht etwa auf eine Zerstörung
wirtschaftlicher Werte hinaus, um deren Vermeldung willen allenfalls eine
ausdehnende Auslegung des Bestandteilbegriffes sich aufdrängen möchte.
Endlich lässt sich nicht einwenden, die leicht abtrennbaren Gegenstände hätten
ohnehin dem Schicksal des Gebäudes zu folgen, weil sie mindestens als dessen
Zugehör gelten müssten. Freilich handelt es sich um Zugehör zur Anlage und
damit auch zum Hause, trotz des von der Klägerin vorbehaltenen Eigentums (BGE
56 II 186). Es ist aber bereits entschieden worden, dass sogar die Rechte
gutgläubiger Grundpfandgläubiger hinter dem in richtiger Form vorbehaltenen
Eigentum eines Dritten zurückzutreten haben (BGE 60 II 195 ff.). Umsomehr hat
das Dritteigentum Bestand gegenüber den blossen Beschlagsrechten der andern
Konkursgläubiger, die sich gar nicht auf eine Rechtseinräumung durch den
Gemeinschuldner stützen.
3.- Der Aussonderungsanspruch der Klägerin ist nicht nach Art. 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
ZGB durch
eine Rückerstattung empfangener Abzahlungen bedingt, da er nur einen Teil
ihrer Lieferung erfasst, dessen Wert den Betrag ihrer Restforderung nicht
übersteigt. Auf diese Forderung sind die nun zurückzugebenden Gegenstände
anzurechnen mit ihrem Lieferungswert, vermindert um einen angemessenen

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Mietzins und eine Entschädigung für Abnützung, worüber noch Beweis zu führen
ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichtes von
Schwyz vom 20. Oktober 1937 aufgehoben und die Aussonderungsklage hinsichtlich
der Glühlampen und der Akkumulatorenbatterie geschützt, im übrigen dagegen
abgewiesen. Zur Entscheidung über die Forderungen aus Art. 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
ZGB wird die
Sache an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 64 II 83
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 24. März 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 II 83
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Was Bestandteil einer Sache, insbesondere eines Grundstückes ist, entscheidet sich nach den in Art...


Gesetzesregister
ZGB: 5 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 5 - 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
1    Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
2    Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
642 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 642 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
2    Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
644 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 644 - 1 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
1    Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
2    Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.
3    Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.
716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
BGE Register
56-II-183 • 60-II-191 • 64-II-83
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ortsgebrauch • bestandteil • eigentum • kantonsgericht • bundesgericht • frage • wert • konkursmasse • wille • sachenrecht • eigentumsvorbehalt • elektrische anlage • grundstück • baute und anlage • zahl • entscheid • berechnung • ersatz • hauptsache • empfang
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