S. 278 / Nr. 49 Staatsrecht (d)

BGE 64 I 278

49. Urteil vom 30. September 1938 i. S. Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik
A.-G. gegen Mettler-Müller A.-G.


Seite: 278
Regeste:
Eine schweizerische Schuld, die nach dem deutsch-schweizerischen
Verrechnungsabkommen vom 30. Juni 1937 grundsätzlich der Clearingpflicht
untersteht, wird von dieser Pflicht nicht schon dadurch befreit, dass die
schweizerische Clearingstelle einer auf andere Weise vorzunehmenden Zahlung
unter Vorbehalt der entsprechenden Einwilligung der deutschen Behörden
zustimmt. Liegt keine Befreiung von der Clearingpflicht vor, so darf der
schweizerische Richter bei Anwendung des deutsch-schweizerischen
Vollstreckungsabkommens vom 2. November 1929 ein Angebot des Schuldners, dem
deutschen Gläubiger auf andere Weise Zahlung zukommen zu lassen, nicht
berücksichtigen.

Die E. Mettler-Müller A.-G. in Rorschach hatte von der Dresdener
Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G. in Dresden deren Betriebsanlagen in
Rosstorf-Stockach und Nenzingen (Deutschland) gepachtet. Nach Ablauf des
Vertrages klagte die Verpächterin gegen die Pächterin am vereinbarten
deutschen Gerichtsstand auf Schadenersatz wegen Vernachlässigung des
Pachtobjekts. Die Klage wurde vom Landgericht Dresden und in zweiter Instanz
vom Oberlandesgericht Dresden in der Höhe von RM 2280.- gutgeheissen (Urteil
des Oberlandesgerichts vom 26. Juli 1937). Nach den
Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 14. September/19. Oktober 1937 hat die
Beklagte der Klägerin ferner RM 172.31 für Kosten zu vergüten.
Am 29. November 1937 verlangte die Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G. von
der Mettler-Müller A.-G. Zahlung der genannten beiden Beträge von RM 2280.-
und 172.31 nebst Zins in frei verfügbarer Reichsmark oder in Schweizerfranken
zum Umrechnungskurs von 175. Die Mettler-Müller A.-G. antwortete, dass sie
bereit sei, die geltend gemachte Forderung zu begleichen: entweder durch
Übergabe von Reichsmarknoten an den schweizerischen Anwalt der Gläubigerin
oder durch Zahlung in

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«Registersperrmark» an die Gläubigerin in Berlin oder in Dresden. Als die
Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G. die Annahme von Reichsmarknoten in der
Schweiz von vornherein ablehnte, suchte die Mettler-Müller A.-G., eine
Überweisung aus einem Kreditsperrmarkguthaben durchzuführen, das sie von dem
Bankhaus A.-G. Leu & Cie in Zürich erwerben wollte. Die Gläubigerin hielt
jedoch an ihrem Begehren um Zahlung in frei verfügbarer Mark oder in
Schweizerfranken zum Kurs von 175 fest. Sie liess der Mettler-Müller A.-G. am
12. Februar 1938 durch das Betreibungsamt Rorschach einen Zahlungsbefehl
zustellen für RM 2280.- und 172.31, umgerechnet zum Kurs von 175 gleich Fr.
4291.55, nebst Zins. Darin war vermerkt: «zu bezahlen für Rechnung der
Gläubigerin im Clearingverkehr an die deutsch-schweizerische
Verrechnungsstelle». Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag und bat darauf die
schweizerische Verrechnungsstelle, die fragliche Schuld von der
Clearingpflicht auszunehmen. Dem Gesuch wurde mit folgendem Schreiben vom 8.
März 1938 entsprochen: «... erteilen wir Ihnen hiemit die Bewilligung, die
oben bezeichneten Verpflichtungen (worunter die Verbindlichkeit gegenüber der
Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G.) aus einem eigenen Altguthaben Ihres
Verwaltungsratsmitgliedes und Hauptaktionärs, der A.-G. Leu & Cie, bei der
Deutschen Bank, Berlin, zu bezahlen. Diese Bewilligung erhält nur Gültigkeit
im Zusammenhang mit der entsprechenden Genehmigung der zuständigen deutschen
Devisenstelle, welche uns innert Monatsfrist einzusenden ist». Am 17. März
1938 teilte die A.-G. Leu & Cie der Mettler-Müller A.-G. mit: «... erlassen
wir Ihnen eigene Kreditsperrmark 2660.11 zum Kurs von 40, ergebend Fr.
1064.05, wofür wir Sie belasten; wir lassen diesen Kreditsperrmarkbetrag durch
die Deutsche Bank, Berlin, ab unserem Kreditsperrmarkkonto (eigenes
Altguthaben, herrührend aus einer Hypothekarschuld der Firma Karl Schöpf in
Karlsruhe) an die Deutsche Bank, Dresden, unwiderruflich zugunsten der
Dresdener

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Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G. in Dresden überweisen». Die Devisenstelle
Dresden verweigerte ihre Zustimmung zu dieser Zahlung. Darauf wandte sich die
Mettler-Müller A.-G. neuerdings an die Schweizerische Verrechnungsstelle, die
ihr am 31. März 1938 mit folgendem Schreiben antwortete: «Wie wir Ihnen
bereits mündlich und schriftlich auseinandergesetzt hatten, untersteht Ihre
Zahlung für Schadenersatzansprüche und Prozesskosten an die Dresdener
Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G. grundsätzlich den Bestimmungen des
deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens. Auf Grund der uns von Ihnen
gemachten Angaben und der in diesem Fall bestehenden besondern Verhältnisse
sind wir unsererseits ausnahmsweise bereit, Ihnen die Erfüllung dieser
Verpflichtung aus einem eigenen Altguthaben Ihres Verwaltungsratsmitgliedes
und Hauptaktionärs, der A.-G. Leu & Cie, bei der Deutschen Bank, Berlin, zu
gestatten. Die in dieser Angelegenheit von Ihnen zu unternehmenden weitern
Schritte sind Ihnen bekannt.» Die Devisenstelle Dresden weigerte sich auch
jetzt, die Überweisung aus dem Kreditsperrmarkguthaben der A.-G. Leu & Cie zu
bewilligen.
Inzwischen hatte die Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G. beim
Bezirksgerichtspräsidenten von Rorschach verlangt, dass ihr für die in
Betreibung gesetzte, auf gerichtlichem Urteil und
Kostenfestsetzungsbeschlüssen beruhende Forderung gemäss dem
deutsch-schweizerischen Vollstreckungsabkommen von 1929 definitive
Rechtsöffnung gewährt werde.
Der Bezirksgerichtspräsident wies das Begehren am 5. Mai 1938 ab. Er ging
davon aus, dass das Verrechnungsabkommen kein Hindernis für die Bezahlung der
streitigen Schuld durch Kreditsperrmarküberweisung mehr bilde, nachdem die
schweizerische Verrechnungsstelle am 31. März 1938 die Zahlung von der
Clearingpflicht befreit habe. Dann müsse aber die anerbotene
Kreditsperrmarkvergütung als vollgültige Erfüllungsofferte angesehen werden.
Dass die deutschen Devisenbehörden die Überweisung des

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Betrages durch Verweigerung der devisenrechtlichen Genehmigung
verunmöglichten, dürfe der schweizerische Richter nicht berücksichtigen, da
die deutsche Devisengesetzgebung dem schweizerischen Ordre public
widerspreche. Die Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G. sei als in
Annahmeverzug befindlich zu betrachten und könne daher die Mettler-Müller
A.-G. nicht mehr auf Bezahlung der Schuld belangen.
Im gleichen Sinn entschied auf Rekurs der betreibenden Gläubigerin am 23./24.
Mai 1938 der Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen.
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt die Dresdener
Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G., der Entscheid des Rekursrichters sei aufzuheben
und der Rekurrentin die verlangte definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Als
verletzt werden bezeichnet: das deutsch-schweizerische Vollstreckungsabkommen
vom 2. November 1929, das Abkommen über den deutsch-schweizerischen
Verrechnungsverkehr vom 30. Juni 1937, sowie Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.
Der Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen und die rekursbeklagte
Mettler-Müller A.-G. beantragen, die Beschwerde abzuweisen: -
in Erwägung:
Nach dem Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 30.
Juni 1937 wird der gesamte Zahlungsverkehr zwischen Deutschland und der
Schweiz unter dem einzigen Vorbehalt der im Abkommen genannten Ausnahmen durch
Vermittlung der beidseitigen Verrechnungskassen abgewickelt. Die Ausnahmen von
der Clearingpflicht sind, soweit sie die schweizerischen Schuldner betreffen,
in Art. IV des Abkommens aufgezählt. Im vorliegenden Fall könnte für die
Schuld der Rekursbeklagten an die Rekurrentin eine Ausnahme einzig nach
Massgabe von Art. IV Ziff. 1 lit. h des Abkommens in Betracht kommen. Danach
sind vorbehalten «sonstige Zahlungen, welche von der Einzahlungspflicht
befreit

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werden». Wer über die Befreiung entscheidet, sagt das Abkommen nicht. Da der
Grundsatz der Clearingpflicht durch übereinstimmende Erklärung der beiden
Staaten eingeführt wurde, liegt die Annahme nahe, dass für die genannten
Ausnahmebewilligungen die schweizerische und die deutsche zuständige
Amtsstelle mitzuwirken haben. Doch braucht nicht untersucht zu werden, ob
unter besonderen Umständen allenfalls doch schon die Einwilligung der
schweizerischen Verrechnungsstelle allein genügt. Denn eine solche liegt hier
nach der Fassung der massgebenden Schreiben vom 8. und vom 31. März 1938
ohnehin nicht vor. Im Brief vom 8. März 1938 hat die schweizerische
Verrechnungsstelle ausdrücklich die deutsche Genehmigung vorbehalten, und in
demjenigen vom 31. März 1938, der auf mündliche Besprechungen mit dem
Vertreter der Rekursbeklagten Bezug nimmt, wird immerhin noch gesagt, dass die
Gesuchstellerin die weitern von ihr zu unternehmenden Schritte kenne. Es ist
nicht ersichtlich und ist auch von der Rekursbeklagten nie darzutun versucht
worden, um welche Schritte es sich hier handeln könnte wenn nicht um die
Einholung der deutschen Zustimmung. Nachdem diese verweigert wurde, verlor die
schweizerische Ausnahmebewilligung ihre Geltung; die Rekursbeklagte durfte
ihre Schuld an die Rekurrentin nur noch bei der schweizerischen
Verrechnungsstelle begleichen. Widersprach demnach das fragliche Angebot der
Zahlung aus einem Kreditsperrmarkguthaben dem Verrechnungsabkommen, so geht es
auf keinen Fall an, daraus Schlüsse zugunsten der Rekursbeklagten gegenüber
dem Vollstreckungs- und Rechtsöffnungsbegehren abzuleiten, das die Rekurrentin
auf Grund des deutsch-schweizerischen Vollstreckungsabkommens in Verbindung
mit Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
/81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG gestellt hat (s. den bundesgerichtlichen Entscheid vom
heutigen Tage i. S. S. A. pour l'industrie des métaux, oben S. 268 ff.).
Welche Bedeutung jenes Zahlungsangebot hätte, wenn das Verrechnungsabkommen
hier nicht anwendbar wäre, kann dabei offen bleiben.

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Der angefochtene Entscheid ist wegen Missachtung der zwischen Deutschland und
der Schweiz bestehenden staatsvertraglichen Ordnung aufzuheben. Da die
Rekursbeklagte andere Einwendungen gegen die verlangte Urteilsvollstreckung
und Rechtsöffnung nicht erhoben hat, ist dem Begehren der Rekurrentin zu
entsprechen; -
erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des
Rekursrichters des st. gallischen Kantonsgerichts vom 23. /24. Mai 1938
aufgehoben und der Rekurrentin in der Betreibung Nr. 306 des Betreibungsamtes
Rorschach die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4291.55 nebst
Zins zu 5% von Fr. 3990.- seit 2. Juni 1936 und von Fr. 301.55 seit 19.
Oktober 1937 und Fr. 3.40 Betreibungskosten erteilt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 64 I 278
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 30. September 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 I 278
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Eine schweizerische Schuld, die nach dem deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommen vom 30. Juni...


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
SchKG: 80 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
BGE Register
64-I-278
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bewilligung oder genehmigung • zins • definitive rechtsöffnung • deutschland • kantonsgericht • schuldner • betreibungsamt • staatsvertrag • entscheid • umrechnungskurs • unternehmung • richterliche behörde • betreibungskosten • staatsrechtliche beschwerde • berechnung • öffentliche ordnung • vermittler • zahlungsbefehl • beklagter • bundesgericht
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