S. 263 / Nr. 47 Staatsverträge (d)

BGE 64 I 263

47. Urteil vom 16. September 1938 i. S. Dewald gegen Baumann.


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Regeste:
Vollstreckungsabkommen mit Deutschland vom 2. November 1929: Vorbehaltlose
Einlassung auf den Rechtsstreit im Sinne von Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens
durch Abschluss eines Vergleichs in der Sache; Bedeutung des «Reichsgesetzes
vom 13. Dezember 1934 zur Verhütung missbräuchlicher Ausnützung von
Vollstreckungsmöglichkeiten» für die Durchführung des Vollstreckungsabkommens
in der Schweiz.

A. - Der Erblasser der heutigen Rekursbeklagten Witwe Ida Baumann und Paul
Baumann, Dr. Heinrich Baumann in Baden-Baden, hatte gegen den Rekurrenten
André Dewald sen. in Zürich beim Landgericht Karlsruhe Klage auf Zahlung von
RM 5636 mit 5% Zinsen seit 24. März 1934 erhoben. Der Rekurrent bestritt die
örtliche Zuständigkeit des angegangenen Gerichtes. Dieses erklärte sich
indessen durch Zwischenurteil vom 27. Juni 1935 für zuständig, weil der
Rekurrent im Gerichtssprengel Vermögen besitze (§ 23 der deutschen ZPO). Durch
Haupturteil vom 28. Mai 1936 hiess es sodann die Klage in vollem Umfange gut,
unter Kostenfolge für den Beklagten. Dieser ergriff dagegen die Berufung an
das Oberlandesgericht Karlsruhe. Im Laufe des Berufungsverfahrens schlossen
die Parteien am 3. März 1937 vor dem Oberlandesgericht nachstehenden
Vergleich:
«1. Der Beklagte zahlt an den Kläger zum Ausgleich aller den Gegenstand der
Klage bildenden Ansprüche den Betrag von RM 1500. Von diesem Betrag gehen die
nach § 2 dem Beklagten zu ersetzenden Kosten ab.
2. Von den Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger 2/3, der Beklagte 1/3.»

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Es ist nicht bestritten, dass die darnach von der Vergleichssumme von RM 1500
abgehenden Kosten RM 490.48 betragen.
Für die Differenz von RM 1009.52, in schweiz. Währung umgerechnet Fr. 1766.70,
betrieben die Rekursbeklagten den Rekurrenten in Zürich und verlangten auf
erhobenen Rechtsvorschlag die Vollstreckbarerklärung des Vergleiches vom 3.
März 1937 und die Erteilung definitiver Rechtsöffnung. Sie beriefen sich auf
Art. 8 des schweizerisch-deutschen Vollstreckungsabkommens. der die nach
Erhebung der Klage vor einem bürgerlichen Gericht abgeschlossenen Vergleiche,
vorbehältlich Art. 4 I, hinsichtlich der Vollstreckbarkeit gerichtlichen
Entscheidungen im Sinne von Art. 6 und 7 gleichstellt, und legten eine
unbestrittenermassen den Anforderungen des Art. 7 Ziff. 1 ebenda entsprechende
Ausfertigung des Vergleiches mit Rechtskraft- und
Vollstreckbarkeitsbescheinigung vor.
Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich im summarischen Verfahren hiess
die beiden Begehren gut. Einen dagegen gerichteten Rekurs des Schuldners
(Betriebenen) hat das Obergericht des Kantons Zürich IV. Kammer mit Entscheid
vom 11. August 1938 abgewiesen.
B. - Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Beschwerde beantragt André
Dewald sen., es seien der Entscheid des Obergerichtes vom 11. August 1938 und
die dadurch bestätigte Rechtsöffnung aufzuheben und die nachgesuchte
Vollstreckung des Vergleiches vom 3 März 1937 ZU verweigern.
Er erhebt folgende Einwendungen:
1......
2. Zum Abschluss des Vergleiches habe sich der Rekurrent ausschliesslich wegen
der Gefahr der Vollstreckung in sein deutsches, den Streitbetrag erheblich
übersteigendes Vermögen für ein ihm ungünstiges Urteil der Berufungsinstanz
herbeigelassen. Unter diesen Umständen könne im Vergleich keine Unterwerfung
unter die deutsche Gerichtsbarkeit (Einlassung auf das dortige Verfahren)

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und Preisgabe seines schweizerischen Vermögens zur Vollstreckung gesehen
werden. Nach Art. 8 des Vollstreckungsabkommens seien auch Vergleiche aus dem
anderen Vertragsstaat nur unter den nämlichen Voraussetzungen vollstreckbar
wie nach Art. 6, 7 die gerichtlichen Entscheidungen. Und Art. 6 mache die
Vollstreckung von Entscheidungen der Gerichte des anderen Staates von ihrer
Anerkennung im Sinne der vorangehenden Vertragsbestimmungen abhängig, die
ihrerseits voraussetze, dass die Entscheidung von einem nach Art. 2 dafür
zuständigen Gerichte ausgegangen sei. Als Zuständigkeitsgrund aber könnte hier
bei dem schweizerischen Wohnsitz des Rekurrenten nur die vorbehaltlose
Einlassung auf den Rechtsstreit (Art. 2 Ziff. 3 des Vertrages) in Betracht
fallen, die in der Eingehung eines Vergleiches nach der vorangegangenen, durch
Zwischenurteil der ersten Instanz (Landgericht) abgewiesenen
Unzuständigkeitseinrede wegen des deutschen Vermögensbesitzes des Rekurrenten
nicht gesehen werden dürfe.
3. Das deutsche Recht gestatte es zudem gemäss Reichsgesetz vom 13. Dezember
1934, sogar beim Vorliegen eines rechtskräftigen und an sich vollstreckbaren
Urteils oder eines ihm gleichgestellten Titels die Vollstreckung zu
verweigern, wenn sie sich als eine gesundem Volksempfinden gröblich
widersprechende Härte darstellen würde (LEVIS in SJZ 34 (1938) S. 373). Die
schweizerischen Gerichte hätten keinen Anlass, in der Vollstreckung deutscher
Urteile weiter zu gehen als die deutschen Gerichte. «Es unterliegt aber keinem
Zweifel, dass im vorliegenden Falle das Urteil in Deutschland nicht
vollstreckt würde. Denn es bedeutet eine unangebrachte Härte gegenüber dem
Beklagten von ihm Zahlungen aus seinem schweizerischen Vermögen zu verlangen,
obwohl ihm deutsches Vermögen zur Verfügung steht. Der Beklagte erhebt hiemit
nicht den Einwand des Verstosses gegen die öffentliche Ordnung, wie das
Obergericht irrtümlich annimmt, sondern bestreitet, dass das Urteil nach
deutschem Recht vollstreckbar sei.»

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- .....
2.- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann freilich dem Beklagten,
der zunächst die örtliche Zuständigkeit des ausländischen Richters bestritten,
nach Abweisung dieser Einrede aber ohne erneuten Vorbehalt zur Sache
verhandelt hat, dies nicht als nachträgliche vorbehaltlose Einlassung auf die
Klage i. S. von Art. 2 Ziff. 3 des schweizerisch-deutschen
Vollstreckungsabkommens (oder gleicher Bestimmungen anderer
Vollstreckungsverträge) ausgelegt werden, wenn er im Prozesstaat Vermögen
besitzt, in das ein ihm ungünstiges Urteil vollstreckt werden könnte (BGE 23
II 1578 /9; 61 I 356). Doch ist klar, dass sich dieser Grundsatz nicht auf den
Fall übertragen lässt, wo der Beklagte sich nach Verwerfung der
Unzuständigkeitseinrede durch Vergleich vorbehaltlos verpflichtet hat, an den
Kläger eine bestimmte Summe zu zahlen. Wer eine solche Erklärung abgibt,
anerkennt damit - bei dem Zwecke des Vergleichsschlusses vor Gericht, dem
Vergleichsinhalt die Vollstreckbarkeit zu sichern - auch die Gerichtsbarkeit
des Prozessgerichtes, soweit dessen Mitwirkung beim Vergleich Voraussetzung
für den Eintritt jener Wirkung ist. Wenn er dem Vergleich nur die Bedeutung
eines Titels für die Vollstreckung in sein im Prozesstaat gelegenes Vermögen
geben will, muss er einen entsprechenden Vorbehalt anbringen. Der Versuch, die
ohne jede solche Einschränkung übernommene Verpflichtung zur Zahlung einer
Summe von RM 1009.62 in jenem Sinne umzudeuten, ist mit den Anforderungen der
guten Treue nicht vereinbar.
3.- Es ist unerheblich, ob das Reichsgesetz vom 13. Dezember 1934 die
Möglichkeit böte, einem schweizerischen Urteil, das nach hiesigem Recht
rechtskräftig und gemäss den Bestimmungen des Vollstreckungsabkommens
zuständigerweise erlassen worden ist, dennoch die Vollstreckung in Deutschland
mit der Begründung zu

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versagen, dass der Vollstreckungskläger sich zunächst an das schweizerische
Vermögen des Vollstreckungsbeklagten halten möge. Denn entweder nimmt man an,
dass damit die durch den Staatsvertrag begründete Vollstreckungspflicht
missachtet würde. Dann könnte diese Vertragsverletzung höchstens die
politischen Bundesbehörden zur Kündigung des Vertrages oder zur Anordnung von
Retorsionsmassnahmen veranlassen, aber keinesfalls den schweizerischen Richter
berechtigen, sich über den Vertrag auch seinerseits durch Verweigerung der
Vollziehung deutscher Urteile trotz Vorliegens der staatsvertraglichen
Vollstreckungsvoraussetzungen hinwegzusetzen (s. BGE 58 I 312 mit Zitat). Oder
die Entscheidung würde mit dem Staatsvertrag nicht in Widerspruch treten, weil
sie dem Urteil nicht die Vollstreckbarkeit auch in Deutschland abspricht,
sondern nur dem konkreten Vollstreckungsbegehren den Schutz aus Gründen
versagt, welche ausserhalb jener Voraussetzung liegen. Dann läge darin die
Geltendmachung eines allgemeinen landesgesetzlichen Vollstreckungshindernisses
des Vollstreckungsstaates, das in der Schweiz dem Vollstreckungsbegehren für
ein deutsches Urteil höchstens entgegengehalten werden könnte, wenn es auch
der schweizerischen Gesetzgebung bekannt wäre. Das rechtspolitische Postulat
der Parität der beidseitigen Verpflichtungen berechtigt die hiesigen Behörden
wiederum nicht, in den Staatsvertrag weitere Voraussetzungen der Vollstreckung
hineinzulegen, als sie in diesem selbst abschliessend festgestellt worden
sind. Im übrigen ist auch gar nicht einmal dargetan oder nur darzutun versucht
worden, dass die deutsche Rechtsprechung aus dem Reichsgesetz vom 13. Dezember
1934 wirklich die vom Rekurrenten angenommene Folgerung gezogen habe.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 64 I 263
Date : 01. Januar 1937
Published : 16. September 1938
Source : Bundesgericht
Status : 64 I 263
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Vollstreckungsabkommen mit Deutschland vom 2. November 1929: Vorbehaltlose Einlassung auf den...


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