S. 124 / Nr. 22 Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr (d)

BGE 64 I 124

22. Urteil des Kassationshofs vom 19. Februar 1938 i. S. Klöti gegen
Gemeinderat Dübendorf.

Regeste:
Fahrverbot. Ein 1,5 m breiter Weg ist deshalb, weil er zur Not mit Auto
befahrbar ist, noch nicht eine Strasse im Sinne des MFG; ein kantonales
Fahrverbot auf ihm daher ohne Kenntlichmachung durch das eidg. Signal
verbindlich (Art. 1 und 3 MFG).

A. - Klöti fuhr am 13. Juli 1937 mit seinem Auto durch den sog. Hubwiesenweg
in Dübendorf, an dem das Fahrverbotssignal nicht angebracht ist. Nach dem
zürcherischen Strassengesetz (§ 53) ist auf Fusswegen das Reiten und Fahren
untersagt. Als Fussweg ist nach Auffassung des Gemeinderates Dübendorf auch
der Hubwiesenweg anzusprechen. Klöti wurde infolgedessen in eine Busse von Fr.
10.- verfällt, welche auf seinen Rekurs hin das Bezirksgericht Uster und das
Obergericht bestätigten.

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Gegenüber dem Einwand des Gebüssten, dass der Weg sich nicht als Fuss-,
sondern als Fahrweg präsentiere, daher zur Gültigkeit des Fahrverbotes mit dem
eidgenössischen Verbotssignal hätte versehen sein müssen, stellte die erste
Instanz fest, und die zweite übernahm diese Feststellung, dass der Weg für
jeden aufmerksamen Beobachter leicht als Fussweg erkennbar sei, weshalb auf
ihn die Bestimmungen des MFG, also auch die Vorschriften der eidgenössischen
Verordnung betreffend die Strassensignalisation keine Anwendung finden.
B. - Der Gebüsste greift das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde an. Er macht
darin geltend, der Hubwiesenweg sei laut den Akten 1,50 m breit und gut
ausgebaut, also faktisch mit Automobil befahrbar, er müsse daher als Strasse
im Sinne von Art. 1 MFG gelten und hätte als solche mit dem eidgenössischen
Verbotssignal bezeichnet sein müssen, wenn das Befahren ausgeschlossen sein
sollte. In der durch Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich
aufgestellten Liste der gesperrten Wege befänden sich ausdrücklich als
Fusswege bezeichnete. Wenn sich der Hubwiesenweg darunter nicht befinde, so
sei er demnach gar nicht von der zuständigen kantonalen Behörde gesperrt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Ob der Hubwiesenweg nach dem gemäss Art. 3 MFG anwendbaren kantonalen Recht in
gültiger Weise für den Automobilverkehr gesperrt worden sei, kann der
Kassationshof, dem nur die Überprüfung der Anwendung eidgenössischen Rechts
zusteht, nicht untersuchen. Er hat die Feststellung der kantonalen Instanzen,
dass es der Fall sei, hinzunehmen. Damit das Verbot verbindlich sei, müsste es
jedoch gemäss der Rechtsprechung des Kassationshofes (BGE 62 I 189) an Ort und
Stelle durch das eidgenössische Signal kenntlich gemacht sein, wenn es sich
bei dem Hubwiesenweg um eine Strasse im Sinne des MFG handelte, denn nur auf
diese finden die

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eidgenössischen Vorschriften über den Motorfahrzeugverkehr Anwendung. Ob ein
Weg sich als Fahrstrasse oder als Fussweg darstelle, ist im wesentlichen
Tatfrage, deren Beantwortung den kantonalen Instanzen überlassen ist. Wenn er
gut ausgebaut, bekiest und 1,50 m breit ist, so macht ihn das noch nicht
notwendig zum Fahrweg für Automobile. Wohl vermag diese Breite knapp die Räder
des Wagens aufzunehmen, aber die Karosserie reicht darüber hinaus, so dass
nicht einmal Platz für einen begegnenden Fussgänger bleibt. Einen solchen Weg
nimmt kein sorgsamer Automobilist ohne Not als Fahrweg in Anspruch.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 64 I 124
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 19. Februar 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 I 124
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Fahrverbot. Ein 1,5 m breiter Weg ist deshalb, weil er zur Not mit Auto befahrbar ist, noch nicht...


BGE Register
62-I-189 • 64-I-124
Stichwortregister
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