S. 83 / Nr. 25 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 63 III 83

25. Bescheid vom 9. September 1937 an das Konkursamt Hottingen-Zürich.

Regeste:
Analoge Anwendung von Art. 134 VZG auf Genossenschaften und Vereine. Grund und
Zweck des Rechtes auf Spezialliquidation der Pfänder.
Die Durchführung der Liquidation von Pfandgrundstücken ist dem Amt des Ortes
der gelegenen Sache zu übertragen.
Application analogique de l'art. 134 ORI aux sociétés coopératives et aux
associations. Raison d'être et but du droit d'exiger la liquidation spéciale
des gages.
La liquidation des immeubles grevés de droits de gage doit être opérée par
l'office du lieu où les immeubles sont situés.
Applicazione per analogia dell'art. 134 RRF alle società cooperative ed alle
associazioni. Ragione e scopo del diritto alla liquidazione speciale dei
pegni.
La liquidazione di immobili gravati da diritto di pegno deve essere eseguita
dall'ufficio nel cui circondario il fondo si trova.

Wie bereits in einem frühern Bescheid ausgeführt ist, findet die für den
Konkurs einer Aktiengesellschaft aufgestellte Vorschrift des Art. 134 VZG auch
beim Konkurs einer Genossenschaft Anwendung (BGE 56 III 120). Ebenso verhält
es sich beim Konkurs eines Vereins. Alle diese Verbandspersonen werden durch
die

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Konkurseröffnung aufgelöst, treten damit in konkursmässige Liquidation und
hören mit dem Schluss des Konkurses überhaupt auf, als Rechtssubjekte zu
bestehen, weshalb sie nicht mehr betrieben werden können. Die gleiche
Rechtslage tritt ein beim Schluss des Konkurses (der keinen Widerruf
darstellt) zufolge Einstellung und mangels Sicherstellung der Kosten gemäss
Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.418
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.419
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.420
SchKG; auch Betreibungen auf Pfandverwertung sind nach solchem
Konkursschluss nicht mehr zulässig (BGE 53 III 187, 56 III 189). Den
Pfandgläubigern kann jedoch angesichts der ihnen eingeräumten Sonderstellung
hinsichtlich der Kosten (Art. 262 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
SchKG) nicht zugemutet werden,
entweder auf ihre Vollstreckungsrechte zu verzichten oder aber die Kosten der
Durchführung eines Konkurses sicherzustellen. Daher eben gibt ihnen die
Verordnung das Recht, lediglich die Liquidation der ihnen verpfändeten
Grundstücke (und gleich verhält es sich mit andern Pfändern) zu verlangen.
Dieses Recht muss in allen Fällen anerkannt werden, wo der nach Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.418
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.419
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.420
SchKG
ohne Durchführung ausgesprochene Schluss des Konkurses die Person des
Pfandeigentümers untergehen lässt.
Das Begehren ist nach dem im frühern Bescheid Gesagten an das Konkursamt am
Orte der Konkurseröffnung zu richten, und es ist das summarische Verfahren
nach den dort angeführten Bestimmungen anzuwenden. Die Durchführung der
Verwertung von Pfandgrundstücken ist indessen nicht durch das angerufene
Konkursamt selbst zu besorgen, wenn die Grundstücke nicht in seinem Kreise
liegen. Vielmehr ist sie an das Amt des Ortes der gelegenen Sache zu weisen.
Die Liquidation solcher Pfänder ist reine Grundpfandverwertung. Es wäre durch
nichts gerechtfertigt, sie an den Wohnsitz der untergegangenen Verbandsperson
zu binden.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 63 III 83
Date : 01. Januar 1936
Published : 09. September 1937
Source : Bundesgericht
Status : 63 III 83
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Analoge Anwendung von Art. 134 VZG auf Genossenschaften und Vereine. Grund und Zweck des Rechtes...


Legislation register
SchKG: 230  262
VZG: 134
BGE-register
53-III-187 • 56-III-120 • 56-III-189 • 63-III-83
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