S. 120 / Nr. 29 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 56 III 120

29. Bescheid vom 28. Juni 1930 an das Konkursamt Zürich (Altstadt).


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Regeste:
VZG 134: Das Verlangen nach Liquidation von Grundstücken einer
Aktiengesellschaft - oder Genossenschaft - nach Einstellung des Konkurses
mangels Aktiven ist beim Konkursamt an dem Orte, wo der Konkurs eröffnet
worden ist, anzubringen, und das Konkursamt der gelegenen Sache hat nur
Rechtshilfe zu leisten. Es findet das summarische Verfahren statt.
Art. 134 ORI: La demande tendant à ce que la liquidation des immeubles d'une
société anonyme (ou d'une société coopérative) soit poursuivie, lorsque la
faillite a été suspendue à raison du défaut de biens, doit être adressée à
l'office dos faillites du lieu d'ouverture de la faillite; l'office des
faillites du lieu de situation de l'immeuble doit seulement prêter son
concours au premier. La procédure sommaire est applicable.
Art. 134 RFF: La domanda diretta ad ottenere che la liquidazione dei fondi
appartenenti ad una società anonima (o ad una società-cooperativa) sia
continuata, allorchè il fallimento fu sospeso per difetto di beni, deve essere
rivolta all'ufficio dei fallimenti del luogo ove il fallimento fu dichiarato;
l'ufficio dei fallimenti del luogo ove si trovano i fondi devo solo prestare a
questo il suo aiuto. Il procedimento sommario è applicabile.

Art. 134 der Verordnung über die Zwangsverwertung von. Grundstücken ist dahin
aufzufassen, dass die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven und
der darauf gestützte Schluss des Konkursverfahrens ihre Wirkung nicht wie
gewöhnlich auf das gesamte Konkursmassevermögen entfalten, sondern dass jeder
Grundpfandgläubiger durch seine bezügliche Erklärung die ihm haftende
Liegenschaft von der Konkurs-Einstellungs- bezw. Schlusswirkung ausnehmen kann
mit der Folge, dass alsdann, anstatt der Generalliquidation zu Gunsten
sämtlicher Gläubiger, nur eine Spezialliquidation der betreffenden
Liegenschaft stattfindet, die aber nichtsdestoweniger eine
Konkursverwaltungshandlung ist. Dementsprechend kann nur das Konkursamt an dem
Orte, wo der Konkurs eröffnet worden ist, zu dieser teilweisen Durchführung
des Konkursverfahrens zuständig sein, auch

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wenn die betreffende Liegenschaft in einem anderen Konkurskreise liegt, dessen
Amt alsdann um Rechtshülfe ersucht werden muss. Dementsprechend kann es auch
nur das erstgenannte Amt sein, bei dem das Liquidationsgesuch gestellt werden
muss, nicht das von ihm verschiedene Amt des Ortes der gelegenen Sache, und
auch nicht der Konkursrichter, dessen Zuständigkeit durch Eröffnung,
Einstellung und Schluss des Konkursverfahrens erschöpft ist, welch letztere
aber, wie gesagt, nur eine beschränkte Wirkung zu entfalten vermögen, sobald
ein Grundpfandgläubiger diese Wirkung für die ihm haftende Liegenschaft nicht
gelten lassen will. Das auf einzelne Liegenschaften beschränkte
Konkursverfahren wird richtigerweise nach den Vorschriften über das
summarische Verfahren gemäss Art. 231
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 231 - 1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1    Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1  aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder
2  die Verhältnisse einfach sind.
2    Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.
3    Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:
1  Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
2  Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.
3  Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
4  Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.
SchKG und 96 (ausgenommen litt. a) KV
durchzuführen sein, also mit zwanzigtägiger Eingabefrist, und unter
Beobachtung aller im summarischen Verfahren anwendbaren Vorschriften der Art.
122 ff
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 122 - Für die Verwertung von Grundstücken im Konkursverfahren gelten die Vorschriften der Verordnung vom 13. Juli 1911188 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV), mit den aus den nachstehenden Bestimmungen sich ergebenden Ergänzungen und Änderungen.
. VZG und der hier zitierten Vorschriften der vorangehenden Abschnitte
der VZG.
Dass Art. 134
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 122 - Für die Verwertung von Grundstücken im Konkursverfahren gelten die Vorschriften der Verordnung vom 13. Juli 1911188 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV), mit den aus den nachstehenden Bestimmungen sich ergebenden Ergänzungen und Änderungen.
VZG bewusst im Sinne des Ausschlusses der Genossenschaften auf
die Aktiengesellschaften beschränkt worden sei, ist nicht anzunehmen, da kein
Grund hiefür ersichtlich ist. Vielmehr treffen die Gründe, die zur Aufstellung
dieser Vorschrift geführt haben, auch auf die Genossenschaften zu, sodass der
Anwendung derselben auf die Genossenschaften keine Bedenken entgegenstehen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 56 III 120
Datum : 01. Januar 1930
Publiziert : 28. Juni 1930
Quelle : Bundesgericht
Status : 56 III 120
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : VZG 134: Das Verlangen nach Liquidation von Grundstücken einer Aktiengesellschaft – oder...


Gesetzesregister
SchKG: 231
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 231 - 1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1    Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1  aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder
2  die Verhältnisse einfach sind.
2    Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.
3    Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:
1  Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
2  Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.
3  Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
4  Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.
VZG: 122 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 122 - Für die Verwertung von Grundstücken im Konkursverfahren gelten die Vorschriften der Verordnung vom 13. Juli 1911188 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV), mit den aus den nachstehenden Bestimmungen sich ergebenden Ergänzungen und Änderungen.
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BGE Register
56-III-120
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • konkursverfahren • genossenschaft • summarisches verfahren • einstellung des konkursverfahrens mangels aktiven • aktiengesellschaft • biene • konkurskreis • wille • kv • treffen • schuldbetreibungs- und konkursrecht