S. 63 / Nr. 18 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 63 III 63

18. Entscheid vom 3. Juni 1937 i. S. Amerikaner.

Regeste:
1. Arrestvollzug. Art. 275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
SchKG. Sind die Arrestgegenstände im Arrestbefehl
nur allgemein umschrieben und erweist sich beim Vollzug eine nähere
Feststellung als unmöglich, weil der Schuldner und der bezeichnete dritte
Gewahrsamsinhaber die Auskunft verweigern, so ist eine Arresturkunde mit
entsprechender allgemeiner Bezeichnung der Arrestgegenstände. aufzunehmen, der
Vollzug also nicht als gescheitert zu erklären (Änderung der Rechtsprechung).
2. Wertpapiere können arrestiert werden, auch wenn die in Art. 98 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.216
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
SchKG
vorgeschriebene Verwahrung durch das Betreibungsamt nicht möglich ist
(Änderung der Rechtsprechung).

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3. Art. 106 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
. SchKG. Angeblich dem Arrestschuldner gehörende, beim
Gewahrsamsinhaber auf den Namen eines Dritten verwahrte Sachen (Wertpapiere)
können nur wirksam arrestiert werden, wenn dem Betreibungsamt der Name des
Dritten bekanntgegeben und das Amt so zur Einleitung des
Widerspruchsverfahrens instand gesetzt wird.
1. Exécution du séquestre, art. 275 LP. Lorsque l'ordonnance de séquestre ne
désigne les objets à séquestrer que d'une manière générale et que, lors de
l'exécution, le débiteur et le tiers détenteur refusent de donner des
précisions, de telle sorte qu'une désignation plus précise est impossible, le
séquestre ne sera pas déclaré inexécutable. Le procès-verbal, comme
l'ordonnance de séquestre, ne désignera les objets que d'une manière générale
(changement de jurisprudence).
2. Des papiers-valeurs peuvent être séquestrés même s'il est impossible à
l'office de les prendre sous sa garde comme l'ordonne l'art. 98 al. 1 LP
(changement de jurisprudence).
3. Art. 106 ss. LP. Lorsque des objets mobiliers (papiers-valours) qui
appartiennent prétendument au débiteur ont été remis au détenteur au nom d'un
tiers, ils ne peuvent être séquestrés que si le nom de ce tiers a été
communiqué à l'office de telle sorte que celui-ci soit en mesure d'introduire
la procédure d'opposition.
1. Esecuzione del sequestro, art. 275 LEF. Il sequestro non é ineseguibile per
il fatto che il decreto indica sommariamente gli oggetti da sequestrare senza
specificarli, e che all'atto dell'esecuzione é impossibile ottenere maggiori
precisioni, perché il debitore ed il terzo detentore rifiutano di dare i
ragguagli necessari. Il verbale di sequestro non conterrà che un'indicazione
sommaria dogli oggetti da sequestrare (cambiamento di giurisprudenza).
2. Carte-valori possono essere sequestrate anche se non è possibile
all'ufficio assumerne la custodia come prescritto all'art. 98 LEF (cambiamento
di giurisprudenza).
3. Art. 106 LEF. Mobili (carte-valori) di proprietà del debitore, rimessi al
detentore sotto il nome di un terzo, possono essere oggetto di sequestro
soltanto se il nome di costui fu comunicato all'ufficio sì che possa
promuovere la procedura di rivendicazione.

Das Betreibungsamt Zürich 1 hat für eine Forderung gegen den in Holland
wohnenden Albert Amerikaner bei der Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich
mit Arrest belegt:

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«1. Inhalt der Safes des Arrestschuldners, speziell des Safes Nr. 3731, auch
sofern als Mieter derselben und damit als Eigentümer der Safes-Inhalte bei
obiger Bank nominell eine andere Person vorgemerkt ist.
«2. Guthaben des Arrestschuldners an obige Bank, auch sofern sie nominell auf
eine andere Person lauten.
«3. Wertschriftendepots des Arrestschuldners, auch sofern sie nominell auf
andere Gläubiger lauten.»
Der Arrestschuldner ficht diesen Arrestvollzug auf dem Beschwerdeweg als
ungültig an, weil es an der erforderlichen Spezifikation der Arrestgegenstände
fehle. Den die Beschwerde abweisenden Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde vorn 5. Mai 1937 zieht er an das Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Die neuere Rechtsprechung verlangt als Voraussetzung für den Vollzug eines
Arrestes nicht mehr, dass die beim Schuldner oder einem Dritten zu
arrestierenden beweglichen Sachen und Wertpapiere bereits im Gesuch des
Gläubigers und demgemäss im Arrestbefehl einzeln bezeichnet seien, sie lässt
vielmehr eine allgemeine Umschreibung genügen, erachtet aber den Vollzug als
gescheitert, wenn es nicht gelingt, das Vorhandensein bestimmter Gegenstände
der im Arrestbefehl bezeichneten Art festzustellen und sie in der
Arresturkunde aufzuzeichnen (BGE 56 III 44, 60 III 139). Hiebei kann nicht
stehen geblieben werden. Es rechtfertigt sich, auch einen Vollzug in der Weise
zuzulassen, dass die Arrestgegenstände nur in allgemeiner Umschreibung in die
Arresturkunde aufgenommen werden, wenn nähere Feststellungen sich wegen
Verweigerung der Auskunft durch den Schuldner (gegen den, wenn er im Auslande
wohnt, auch nicht Strafmassnahmen ergriffen werden können) und den im
Arrestbefehl genannten dritten Gewahrsamsinhaber als unmöglich erweisen. Dem
Schuldner und dem dritten Gewahrsamsinhaber, die,

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auch wenn jener im Auslande wohnt, zur Auskunft an das mit dem Vollzug des
Arrestes befasste Betreibungsamt verpflichtet sind (BGE 58 III 153), kann
nicht zugebilligt werden, sich der Beschlagnahme durch ihr pflichtwidriges
Verhalten zu entziehen, es wäre denn, dass eine Beschlagnahme ohne nähere
Feststellungen zum vorneherein wirkungslos sein müsste. Das ist aber nicht der
Fall, denn die Beschlagnahme verpflichtet den Schuldner, sich der Verfügung
über die betreffenden Gegenstände zu enthalten, und sie hindert einen
Rechtserwerb durch bösgläubige Dritte. Allerdings ist nicht ausgeschlossen,
dass Gegenstände der aufgeführten Art gar nicht vorhanden sind; es bestellt
aber kein Bedenken, bei der vom Schuldner zu vertretenden Unmöglichkeit der
Feststellung die Arrestlegung auch auf diese Gefahr hin zuzulassen, zumal
längst anerkannt ist, dass (nicht in Wertpapieren verkörperte) Forderungen und
andere Rechte ohne weiteres arrestiert (ja sogar gepfändet und verwertet)
werden können, auch wenn ihr Bestand bestritten ist. Dass wegen der
Unmöglichkeit einer zuverlässigen Schätzung unter Umständen mehr Gegenstände
dem Arrestbeschlag unterworfen werden als zur Deckung der Forderung des
Gläubigers erforderlich wären, hat der Schuldner ebenfalls sich selbst
zuzuschreiben; er kann dieser Gefahr vorbeugen, indem er sich zur
pflichtgemässen Auskunfterteilung herbeilässt. Allerdings dürften als
Gegenstand der Verwertung nach wie vor nur solche bewegliche Sachen und
Wertpapiere in Betracht kommen, die als wirklich vorhanden festgestellt sind
und dem Betreibungsamte zur Verfügung stehen. Allein diese Spezifizierung kann
bei der Pfändung immer noch nachgeholt werden, wobei sie auf weniger
Schwierigkeiten stossen wird, da, wie sich aus einem bei den Akten liegenden
Schriftstück ergibt, die Banken einen Grund zur Zurückhaltung gegenüber dem
den Arrest vollziehenden Betreibungsamt namentlich darin sehen, dass die
Forderung des Gläubigers noch nicht anerkannt und auch nicht in irgendeiner
Weise gerichtlich festgestellt ist. Was die

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unter Art. 98 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.216
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
SchKG fallenden Wertpapiere anbelangt, so ist bisher mit
Unrecht als zur gültigen Arrestierung (oder Pfändung) unerlässlich erachtet
worden, dass die Papiere vom Betreibungsamt in Verwahrung genommen werden (so
BGE 48 III 96, 60 III 139). So wichtig diese Massnahme zum Schutz des
Gläubigers vor unbefugten Verfügungen des Schuldners auch ist, so stellt sie
doch nur eine infolge der Arrestierung (oder Pfändung) zu treffende Massnahme
dar, gleich wie für andere Sachen im Falle des Art. 98 Abs. 3, mit dem blossen
Unterschiede, dass Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 wenn möglich immer ohne
weiteres in amtliche Verwahrung zu nehmen sind Ist dies nicht möglich, so mag
die Wirksamkeit der Arrestierung stark gefährdet sein, es wäre aber nicht
gerechtfertigt, die Beschlagnahme deshalb überhaupt abzulehnen. Von einer
Bank, die den Gewahrsam hat, darf Übrigens erwartet werden, dass sie dem
Schuldner nicht zu unbefugten Verfügungen behilflich sein wird.
Den Wirkungen des Arrestbeschlages bleiben entzogen die auf ungenannte Dritte
lautenden Guthaben an die Bank und die (allenfalls durch Miete eines
Schrankfaches) auf den Namen eines ungenannten Dritten ihr zur Verwahrung
Übergebenen Wertschriften und andern Sachen, wenn und solange nicht mit ihrem
Wissen bloss zum Schein ein Dritter als Berechtigter bezeichnet ist. Abgesehen
von diesem Falle kann das Recht des Dritten nur durch erfolgreich gegen ihn
durchgeführtes Widerspruchsverfahren ausgeschaltet werden, was voraussetzt,
dass sein Name dem Betreibungsamt bekanntgegeben worden sei.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 63 III 63
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 03. Juni 1937
Quelle : Bundesgericht
Status : 63 III 63
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 1. Arrestvollzug. Art. 275 SchKG. Sind die Arrestgegenstände im Arrestbefehl nur allgemein...
Einordnung : Änderung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
SchKG: 98 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.216
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
BGE Register
48-III-96 • 56-III-44 • 58-III-151 • 60-III-139 • 63-III-63
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • betreibungsamt • wertpapier • arrestbefehl • arresturkunde • arrestvollzug • weiler • sorte • bewegliche sache • schutzmassnahme • akte • tresor • entscheid • nichtigkeit • fürsorgerische unterbringung • deckung • verhalten • schuldbetreibungs- und konkursrecht • bundesgericht • wissen