S. 144 / Nr. 41 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 63 III 144

41. Entscheid vom 10. Dezember 1937 i. S. Baumann und Freissler.

Regeste:
Auch für das Begehren um Vornahme einer nachträglichen ergänzenden Pfändung,
die keine Nachpfändung im Sinne des Art. 145
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 145 - 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
1    Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2    Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3    Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
SchKG ist, gilt die Jahresfrist
des Art. 88 Abs. 2.
Le délai d'une année institué à l'art. 88, al. 2 LP vaut aussi pour la
réquisition de compléter la saisie, lorsqu'il ne s'agit pas d'une saisie
complémentaire selon l'art. 145 LP.
Il termine di un anno previsto all'art. 88 cp. 2 LEF vale anche per la domanda
di completare il pignoramento, quando non si tratta d'un pignoramento
complementare secondo l'art. 145 LEF.


Seite: 145
Dem Schuldner Baumann wurde am 6. Januar 1936 in Gruppe 46 und am 28. April
1936 in Gruppe 56 u.a. seine Liegenschaft gepfändet. Am 25. Mai 1937 stellten
die Gläubiger das Verwertungsbegehren und verlangten zugleich «Nachpfändung»
eines auf der Liegenschaft im 2. Range lastenden faustverpfändeten
Eigentümerschuldbriefes. Das Betreibungsamt gab diesem Begehren Folge. Die
untere Aufsichtsbehörde hob von Amtes wegen die Pfändung des Titels auf, weil
mit der bestehenden Pfändung der Liegenschaft unvereinbar; die Vorinstanz
stellte sie wieder her, wogegen der Schuldner und ein Nachfaustpfandansprecher
rekurrieren.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Die angefochtene Pfändung des Eigentümerschuldbriefs ist ganz abgesehen von
der Frage ihrer Vereinbarkeit mit der bestehenden Pfändung des belasteten
Grundstücks aus einem andern Grunde gesetzwidrig. Gemäss Art. 88 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG,
kann das Pfändungsbegehren nur binnen eines Jahres seit Zustellung des
Zahlungsbefehls gestellt werden. Diese Frist gilt nicht nur für die erste
Pfändung, sondern auch für allfällige Ergänzungspfändungen (Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur für die Fälle der amtlichen
Nachpfändung bei ungenügendem Verwertungserlös, Art. 145, sowie der
Fortsetzung der Betreibung kraft Verlustscheins, Art. 149 (BGE 25 I 152 = Sep.
Ausg. II S. 42; 48 III 223). Hier handelt es sich jedoch nicht um eine
Nachpfändung im Sinne des Art. 145: diese hat stattzufinden, «wenn der E r 1 ö
s den Betrag der Forderungen nicht deckt», setzt also voraus, dass die
Verwertung der gepfändeten Sachen bereits stattgefunden habe, was auch aus der
Stellung des Art. 145 im Gesetze hervorgeht. Im vorliegenden Falle hatte
jedoch noch keine Verwertung der primär gepfändeten Sachen stattgefunden. Eine
nachträgliche Pfändung war daher auch an die Jahresfrist des Art. 88 Abs. 2
gebunden. Aus den Akten ist nicht

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bezüglich aller Betreibungen der Gruppen das Datum der Zustellung des
Zahlungsbefehls ersichtlich. Das Begehren um «Nachpfändung» vom 25. Mai 1937
ist aber mehr als ein Jahr nach der primären Pfändung (6. Januar bezw. 28.
April 1936) gestellt worden, also erst recht mehr als ein Jahr nach Zustellung
der Zahlungsbefehle. Die auf ein verspätetes Begehren hin vorgenommene
Pfändung ist nichtig.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die
Pfändung des Eigentümerschuldbriefs im 2. Range nichtig erklärt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 63 III 144
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 10. Dezember 1937
Quelle : Bundesgericht
Status : 63 III 144
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Auch für das Begehren um Vornahme einer nachträglichen ergänzenden Pfändung, die keine Nachpfändung...


Gesetzesregister
SchKG: 88 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
110 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
145
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 145 - 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
1    Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2    Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3    Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
BGE Register
25-I-149 • 48-III-222 • 63-III-144
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zahlungsbefehl • schuldner • nichtigkeit • rang • verwertungsbegehren • betreibungsamt • untere aufsichtsbehörde • vorinstanz • requisition • belastetes grundstück • frist • weiler • frage • von amtes wegen • verlustschein • termin • schuldbetreibungs- und konkursrecht