S. 395 / Nr. 74 Obligationenrecht (d)

BGE 63 II 395

74. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1937 i. S.
Meyer und Settele gegen Lussy und Konsorten.

Regeste:
OR Art. 242, Abs. 1: Die Schenkung von Hand zu Hand kann wirksam durch
Besitzeskonstitut erfolgen Änderung der Rechtsprechung).

Die Vorinstanz hat die nicht versteuerten Wertschriften nicht zur Erbschaft
des Goar Anton Meyer gerechnet und diese daher nur auf Fr. 53878.75 gewertet,
indem sie davon ausgegangen ist, er habe jene Wertschriften noch zu Lebzeiten
seiner Ehefrau rechtswirksam geschenkt, ungeachtet der Eigentums- bezw.
Besitzübertragung durch blosses constitutum possessorium, im Gegensatz zu BGE
47 II 115, im Anschluss an die Kritiken dieser Entscheidung von E. REICHEL,
Juristenzeitung I S, 87: J. ROSSEL, Zeitschrift des bernischen Juristenvereins
1922, 345; BECKER, Note 2 zu OR 242; OSER-SCHÖNENBERGER, Note 38 zu OR 239.
Demgegenüber hatte seinerzeit das Bundesgericht das Besitzkonstitut nicht für
eine Schenkung von Hand zu Hand als genügend gelten lassen. weil Art. 242
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 242 - 1 Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.
1    Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.
2    Bei Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken kommt eine Schenkung erst mit der Eintragung in das Grundbuch zustande.
3    Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus.
OR
die «Übergabe der Sache» vom Schenker an den Beschenkten fordert. Indessen
drückt sich Art. 184
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
1    Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
2    Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen.
3    Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.
OR nicht anders aus bezüglich der Lieferung des
Kaufgegenstandes, die nichtsdestoweniger anerkanntermassen auch durch jeden
möglichen Ersatz der «Übergabe», insbesondere durch Besitzkonstitut,
stattfinden kann, und hat sich eine derart enge Auslegung des Art. 242 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 242 - 1 Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.
1    Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.
2    Bei Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken kommt eine Schenkung erst mit der Eintragung in das Grundbuch zustande.
3    Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus.

OR auch gar nicht durchführen lassen bei der Besitzanweisung (BGE 52 II 368),
die doch im gleichen Artikel wie das Besitzkonstitut, Art. 924
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 924 - 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
1    Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
2    Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
3    Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZGB, als
Besitzübertragung «ohne Übergabe»

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geordnet ist, während bei der Verpfändung, um das Besitzkonstitut
auszuschliessen, ausdrücklich bestimmt worden ist (in Art. 884 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
1    Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
2    Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.
3    Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.
ZGB):
«Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die
ausschliessliche Gewalt über die Sache behält». Insofern das Besitzkonstitut
als untauglich für die (im übrigen formlose) Handschenkung bezeichnet wurde,
weil es nicht geeignet sei, dem Schenker die Entäusserung genügend zum
Bewusstsein zu bringen, um ihn vor unbedachten Schenkungen zu schützen, ist
kein zureichender Unterschied gegenüber der Besitzanweisung zu erkennen,
ebenso nicht gegenüber einer rein formalen «Übergabe» im engeren Sinne und
unmittelbar darauf folgenden Rückgabe auf Grand des besonderen
Rechtsverhältnisses, kraft dessen der Schenker im Besitz der verschenkten
Sache verbleiben soll. Es ist nicht einzusehen, wieso der Schenker eines
weitergehenden als des in Art. 249
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 249 - Bei der Schenkung von Hand zu Hand und bei vollzogenen Schenkungsversprechen kann der Schenker die Schenkung widerrufen und das Geschenkte, soweit der Beschenkte noch bereichert ist, zurückfordern:
1  wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat;
3  wenn er die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt.
OR vorgesehenen Schutzes bedürfen sollte,
ausser dass sein animus donandi klar und eindeutig zum Ausdruck zu kommen hat,
womit gleichzeitig auch dessen Erben genügend geschützt werden, und ebenso, in
Verbindung mit der paulianischen Anfechtungsklage, dessen Gläubiger, denen das
Gesetz offenbar keinen weitergehenden Schutz gewähren wollte (auch nicht
denjenigen aus Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB, BGE 61 II 314). Das hier in Frage stehende
Erfordernis würde insbesondere die Schenkungen unter den ja weitestgehend
Mitbesitz ausübenden Ehegatten in einer allzusehr an das römisch-rechtliche
Verbot erinnernden und mit dessen Unterdrückung kaum zu vereinbarenden Weise
erschweren. Aus allen diesen Gründen kann an der bisherigen Rechtsprechung
nicht festgehalten werden.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 63 II 395
Date : 01. Januar 1936
Published : 02. Dezember 1937
Source : Bundesgericht
Status : 63 II 395
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : OR Art. 242, Abs. 1: Die Schenkung von Hand zu Hand kann wirksam durch Besitzeskonstitut erfolgen...
Classification : Änderung der Rechtsprechung


Legislation register
OR: 184  242  249
ZGB: 188  884  924
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47-II-115 • 52-II-368 • 61-II-314 • 63-II-395
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