S. 107 / Nr. 23 Registersachen (d)

BGE 63 I 107

23. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Juni 1937 i. S.
Meyenberg gegen Erbteilungskommission Walchwil und Grundbuchamt Zug.

Regeste:
Nicht nur bei Übernahme, sondern während der ganzen Dauer der Vormundschaft
kann der Verkauf von Grundstücken aus freier Hand nur mit Genehmigung der
vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde stattfinden. Art. 404 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 404 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben.
3    Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.
ZGB.

Der Erbteilungskommission von Walchwil (Kanton Zug) liegt gemäss § 80 Ziff. 3
des kantonalen EG zum ZGB die Teilung der wesentlich aus einem Bauerngütlein
bestehenden Erbschaft des Anton Hürlimann ob, von dessen 11 Erben zwei
bevormundet sind, von denen der eine in Walchwil, der andere in Küssnacht am
Rigi (Kanton

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Schwyz) wohnt. Als die Erbteilungskommission dessen freibändigen Verkauf zur
Eintragung anmeldete, wies das Grundbuchamt des Kantons Zug die Anmeldung ab,
u. a. wegen Fehlens der Genehmigung des Freibandverkaufs durch die
vormundschaftliche Aufsichtsbehörde (Art. 404 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 404 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben.
3    Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.
ZGB). Die deswegen
geführte Beschwerde der Erbteilungskommission gegen das Grundbuchamt hiess
dessen Aufsichtsbehörde, der Regierungsrat des Kantons Zug, am 24./30.
Dezember 1936 gut. Hiegegen richtet sich die vorliegende
verwaltungsgerichtliche Beschwerde von 8 Erben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 404 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 404 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben.
3    Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.
ZGB kann die Veräusserung von Grundstücken unmündiger
oder entmündigter Personen durch Verkauf aus freier Hand nur (ausnahmsweise)
mit Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde stattfinden. Es
besteht kein zureichender Grund, diese Vorschrift, wie überhaupt die
Vorschriften des Unterabschnittes über die Übernahme des vormundschaftlichen
Amtes, nur auf Grundstücke (und sonstige Vermögensstücke) anzuwenden, welche
sich im Zeitpunkt der Bevormundung im Vermögen des Mündels befinden, und nicht
auch auf ihm später anfallende. Diese Ansicht gerät nicht etwa in Widerspruch
mit Art. 421 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
ZGB, wonach für den Verkauf von Grundstücken die
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gefordert wird, die eben auch beim
Freihandverkauf unerlässlich ist, obwohl die Genehmigung der Aufsichtsbehörde
noch hinzutreten muss. Der Schutzzweck des Art. 404 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 404 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben.
3    Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.
ZGB lässt eine
verschiedene Behandlung nicht wohl zu. Ebenso steht dieser Zweck der
Vorschrift einer Beschränkung ihrer Anwendung auf Grundstücke im
Alleineigentum des Mündels entgegen. Sie ist daher auch bezüglich solcher
Grundstücke zu beachte, deren Mit- oder Gesamteigentümer ein Mündel ist, sei
es auch nur zu verhältnismässig kleinem Teil. Und zum Schutze des Mündels ist

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nur die Aufsichtsbehörde über die zur Bevormundung zuständige
Vormundschaftsbehörde berufen, weshalb es im vorliegenden Falle nicht nur der
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde über die Vormundschaftsbehörde von
Walchwil, sondern auch die (schwyzerische) Aufsichtsbehörde über die
Vormundschaftsbehörde von Küssnacht am Rigi bedarf. Dass nämlich die sich im
Waisenhaus Immensee aufhaltende, bereits verheiratete oder verheiratet
gewesene entmündigte Erbin dort in keinen Wohnsitz begründender Weise
untergebracht sei, ist nicht dargetan und nicht ohne weiteres anzunehmen, wie
denn ja auch die dortige Vormundschaftsbehörde angegangen worden ist. Gerade
diese Behörden haben alsdann darüber zu befinden, ob wegen des besondern
Umstandes vorangegangener erfolgloser Versteigerungsversuche ausnahmsweise zum
Freihandverkauf geschritten werden dürfe. (Von der Genehmigung des
Freihandverkaufs darf auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt abgesehen
werden, dass er die einzige Möglichkeit der Erbteilung vermittle, da keiner
der Erben das Gut übernehmen will und nachdem zwei Versuche öffentlicher
Versteigerung mit Limitierung des Kaufpreises fehlgeschlagen hatten; denn es
kommt ja auch die Wiederholung der öffentlichen Steigerung in Frage, sei es
unter niedrigerer Limitierung des Kaufpreises, sei es nachdem die
Erbteilungskommission (mindestens einen) Interessenten aufgetrieben haben
wird.) Dabei werden die vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden kaum ausser Acht
lassen dürfen, dass dem Interesse des Bevormundeten nur ein Freihandverkauf
entsprechen wird, der in zur Rechtsgültigkeit genügender Form öffentlich
beurkundet worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird begründet erklärt und der angefochtene Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Zug aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 63 I 107
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 10. Juni 1937
Quelle : Bundesgericht
Status : 63 I 107
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Nicht nur bei Übernahme, sondern während der ganzen Dauer der Vormundschaft kann der Verkauf von...


Gesetzesregister
ZGB: 404 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 404 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben.
3    Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.
421
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
BGE Register
63-I-107
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
freihandverkauf • vormundschaftliche aufsichtsbehörde • erbe • kaufpreis • regierungsrat • bundesgericht • versteigerung • entscheid • erbschaftsteilung • begründung des entscheids • bewilligung oder genehmigung • kauf • kantonales rechtsmittel • beschränkung • wiederholung • besonderer umstand • alleineigentum • vermittler • frage • dauer
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