S. 99 / Nr. 29 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 62 III 99

29. Entscheid vom 13. Juli 1936 i. S. Merker & Co. A.-G.

Regeste:
Die Rechtsvorschlagserklärung mit Hinweis auf eine Gegenforderung, welche die
in Betreibung stehende Verpflichtung «zu einem bedeutenden Teile» kompensiere,
ist eine unbezifferte Teilbestreitung und daher unwirksam. Art. 74 Abs. 2
SchKG.
L'opposition motivée par l'existence d'une contre-réclamation qui compenserait
«pour une part considérable» la créance mise en poursuite, est une opposition
partielle indéterminée; comme telle, elle est inopérante.
Art. 74 al. 2 LP.

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L'opposizione fondata sull'esistenza d'una controprestazione la quale
compenserebbe «per una parte notevole» il credito in esecuzione dev'essere
considerata come una contestazione parziale indeterminata che, come tale, è
inoperante. Art. 74 cp. 2 LEF.

Die Erklärung des Schuldners: «Ich erhebe gegen diese Forderung
Rechtsvorschlag, indem sie durch meine Gegenforderung zu einem bedeutenden
Teil kompensiert ist» wird vom Betreibungsamt als gültiger Rechtsvorschlag
erachtet. Der Gläubiger verlangt auf dem Beschwerdeweg die Bewilligung der
Fortsetzung der Betreibung in Anwendung von Art. 74 Abs. 2 SchKG. Von der
kantonalen Aufsichtsbehörde am 25. Juni 1936 abgewiesen, hält er an seinem
Begehren mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die vom Gläubiger angerufene Bestimmung schreibt vor, dass der Betriebene,
wenn er die Forderung nur teilweise bestreitet, den bestrittenen Betrag genau
anzugeben hat, widrigenfalls der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt zu
betrachten ist. Danach ist dem Schuldner verwehrt, mit einer unbezifferten
Teilbestreitung den Gläubiger im Ungewissen darüber zu lassen, wieweit er die
Forderung bestreiten wolle, und sind derartige Teilrechtsvorschläge unwirksam.
Ein solcher Fall liegt auch hier vor. Der Schuldner verweist den Gläubiger auf
eine Gegenforderung, welche die in Betreibung stehende Forderung «zu einem
bedeutenden Teile» aufwiege. Damit erhebt er eine Bestreitung eben für den
nicht näher umgrenzten Teilbetrag, gleich wie bei genauer Bezifferung der
Gegenforderung und sonst gleichem Wortlaut der Erklärung der angegebene Betrag
massgebend wäre. Eine Bestreitung über den Betrag der Gegenforderung hinaus
lässt sich dem vorliegenden Rechtsvorschlag keineswegs entnehmen. Fehlt aber
eine genaue Angabe des Umfanges der Bestreitung (was innerhalb der Frist zur
Erhebung des Rechtsvorschlages auch nicht

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nachgeholt wurde), so kann die Erklärung nicht als gültiger Rechtsvorschlag
berücksichtigt werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 62 III 99
Date : 01 janvier 1936
Publié : 13 juillet 1936
Source : Tribunal fédéral
Statut : 62 III 99
Domaine : ATF - Droit des poursuites et de la faillite
Objet : Die Rechtsvorschlagserklärung mit Hinweis auf eine Gegenforderung, welche die in Betreibung...


Répertoire des lois
LP: 74
Répertoire ATF
62-III-99
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
opposition • débiteur • à l'intérieur • office des poursuites • délai • droit des poursuites et faillites • tribunal fédéral