S. 99 / Nr. 29 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 62 III 99

29. Entscheid vom 13. Juli 1936 i. S. Merker & Co. A.-G.

Regeste:
Die Rechtsvorschlagserklärung mit Hinweis auf eine Gegenforderung, welche die
in Betreibung stehende Verpflichtung «zu einem bedeutenden Teile» kompensiere,
ist eine unbezifferte Teilbestreitung und daher unwirksam. Art. 74 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.

SchKG.
L'opposition motivée par l'existence d'une contre-réclamation qui compenserait
«pour une part considérable» la créance mise en poursuite, est une opposition
partielle indéterminée; comme telle, elle est inopérante.
Art. 74 al. 2 LP.

Seite: 100
L'opposizione fondata sull'esistenza d'una controprestazione la quale
compenserebbe «per una parte notevole» il credito in esecuzione dev'essere
considerata come una contestazione parziale indeterminata che, come tale, è
inoperante. Art. 74 cp. 2 LEF.

Die Erklärung des Schuldners: «Ich erhebe gegen diese Forderung
Rechtsvorschlag, indem sie durch meine Gegenforderung zu einem bedeutenden
Teil kompensiert ist» wird vom Betreibungsamt als gültiger Rechtsvorschlag
erachtet. Der Gläubiger verlangt auf dem Beschwerdeweg die Bewilligung der
Fortsetzung der Betreibung in Anwendung von Art. 74 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG. Von der
kantonalen Aufsichtsbehörde am 25. Juni 1936 abgewiesen, hält er an seinem
Begehren mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die vom Gläubiger angerufene Bestimmung schreibt vor, dass der Betriebene,
wenn er die Forderung nur teilweise bestreitet, den bestrittenen Betrag genau
anzugeben hat, widrigenfalls der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt zu
betrachten ist. Danach ist dem Schuldner verwehrt, mit einer unbezifferten
Teilbestreitung den Gläubiger im Ungewissen darüber zu lassen, wieweit er die
Forderung bestreiten wolle, und sind derartige Teilrechtsvorschläge unwirksam.
Ein solcher Fall liegt auch hier vor. Der Schuldner verweist den Gläubiger auf
eine Gegenforderung, welche die in Betreibung stehende Forderung «zu einem
bedeutenden Teile» aufwiege. Damit erhebt er eine Bestreitung eben für den
nicht näher umgrenzten Teilbetrag, gleich wie bei genauer Bezifferung der
Gegenforderung und sonst gleichem Wortlaut der Erklärung der angegebene Betrag
massgebend wäre. Eine Bestreitung über den Betrag der Gegenforderung hinaus
lässt sich dem vorliegenden Rechtsvorschlag keineswegs entnehmen. Fehlt aber
eine genaue Angabe des Umfanges der Bestreitung (was innerhalb der Frist zur
Erhebung des Rechtsvorschlages auch nicht

Seite: 101
nachgeholt wurde), so kann die Erklärung nicht als gültiger Rechtsvorschlag
berücksichtigt werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 62 III 99
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 13. Juli 1936
Quelle : Bundesgericht
Status : 62 III 99
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Die Rechtsvorschlagserklärung mit Hinweis auf eine Gegenforderung, welche die in Betreibung...


Gesetzesregister
SchKG: 74
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
BGE Register
62-III-99
Stichwortregister
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rechtsvorschlag • schuldner • innerhalb • betreibungsamt • frist • schuldbetreibungs- und konkursrecht • bundesgericht