S. 83 / Nr. 25 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 62 III 83

25. Entscheid vom 30. Juni 1936 i. S. Schweiz. Baubedarf A.-G.

Regeste:
Auch wenn eine Forderung im Kollokationsplan als Massaschuld «vorgemerkt»
worden ist, kann die Konkursverwaltung bezw. die Gläubigerversammlung bis zur
Auflegung der Verteilungsliste darauf zurückkommen und die Forderung als
gewöhnliche Konkursforderung kollozieren, in welchem Falle der
Kollokationsplan neu aufzulegen ist. Dessenungeachtet steht dem Gläubiger
immer noch das Recht zu, im Verteilungsverfahren Beschwerde zu führen mit dem
Begehren, die Forderung sei als Massaschuld vorab voll zu befriedigen. (Art.
262 Abs. 1; 245 ff. SchKG).
Même lorsqu'une créance a été «annotée» à l'état de collocation comme dette de
la masse, l'administration de la faillite ou l'assemblée des créanciers peut,
jusqu'au dépôt de l'état de répartition, revenir sur cette décision et
colloquer cette créance comme créance ordinaire. Il faut, dans ce cas, déposer
un nouvel état de collocation. Quoi qu'il en soit, le créancier a toujours le
droit, au cours de la procédure de répartition, de porter plainte pour faire
prononcer que la créance doit être payée de préférence comme dette de la masse
(art. 262 al. 1; 245 et ss. LP).

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Anche se un credito è stato «annotato» in graduatoria quale debito della
massa, l'amministrazione del fallimento o l'assemblea dei creditori può
ritornare, fino al deposito dello stato di ripartizione, su questa decisione o
iscrivere il credito quale credito ordinario. In questo caso una nuova
graduatoria dev'essere depositata. Comunque al creditore spetta sempre il
diritto d'interporre, durante la procedura di ripartizione, un reclamo per
chiedere che il credito sia estinto integralmente quale debito della massa
(art. 262 cp. 1: 245 e seg. LEF).

A. - Im Konkurse Schenk & Cie, Baugeschäft in Herzogenbuchsee, hatte das
Konkursamt eine Anzahl von Verbindlichkeiten, die während der dem Konkurse
vorausgegangenen Nachlasstundung der Gemeinschuldnerin unter Aufsicht des
Sachwalters eingegangen worden waren, im Kollokationsplan nach den
Pfandforderungen und vor der I. Klasse als Massaschulden vorgemerkt. Der
Kollokationsplan wurde nicht angefochten. Die dritte Gläubigerversammlung
erhob jedoch Einspruch dagegen, dass diese Verpflichtungen als Massaschulden
behandelt würden, und verlangte, dass sie nachträglich noch als gewöhnliche
Konkursforderungen in der V. Klasse kolloziert werden. Das Konkursamt verfügte
am 17. April 1936 im Sinne dieses Gläubigerbeschlusses und legte einen
entsprechend abgeänderten Kollokationsplan auf. Hiegegen erhoben drei der
betroffenen Gläubiger rechtzeitig Beschwerde mit dem Begehren, die Verfügung
des Konkursamtes sei aufzuheben und die Neuauflage des Kollokationsplans zu
annullieren. Sie machten geltend, das Konkursamt habe den rechtskräftigen
Kollokationsplan nicht mehr abändern können, es wäre denn auf Begehren eines
verspäteten Gläubigers (Art. 251
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
SchKG). Das Konkursamt habe über die
Behandlung der Forderungen verbindlich verfügt; den andern Gläubigern sei
daher nur die Anfechtung des Kollokationsplans bezw. die Beschwerde gegen die
Verteilungsliste zur Verfügung gestanden.
B. - In ihrem die Beschwerde abweisenden Entscheide führt die kantonale
Aufsichtsbehörde aus, die Berufung der Beschwerdeführer auf die
Rechtskraftwirkung des

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Kollokationsplans gehe fehl. Der Streit gehe nicht um den Kollokationsplan,
sondern um die Frage, ob die während der Nachlasstundung entstandenen
Forderungen der Rekurrenten Massaschulden seien oder nicht. Diese Frage
berühre den Kollokationsplan nicht, da Massaschulden gar nicht zu kollozieren
seien. Ungeachtet der Vormerkung der fraglichen Forderungen im
Kollokationsplan hätten die Konkursgläubiger deren allfällige Behandlung als
Massaschulden im Verteilungsverfahren anfechten können und zwar mit Erfolg.
Für die Frage, ob angemeldete Massaforderungen vom Konkursamt als solche
anzuerkennen seien oder nicht, sei das Kollokationsverfahren auf jeden Fall
unerheblich. Es sei aber zu begrüssen, dass das Konkursamt schon im
vorliegenden Stadium des Verfahrens zu dieser Frage eindeutig Stellung
genommen habe, da dadurch ohne Verletzung der Rechtsschutzinteressen
Beteiligter eine Beschleunigung des Verteilungsverfahrens erzielt werden
könne. Die Neuauflage des Kollokationsplans mit den in V. Klasse kollozierten
Rekurrenten endlich könne höchstens die Interessen der übrigen
Konkursgläubiger dieser Klasse, nicht aber die der Rekurrenten
beeinträchtigen.
C. - Mit dem vorliegenden Rekurse halten die drei Gläubiger an Antrag und
Begründung fest und führen weiter aus, die Vorinstanz habe die Beschwerde aus
Zweckmässigkeitsgründen abgewiesen, um zu verhindern, dass im
Verteilungsstadium von Gläubigerseite eine Beschwerde erfolge; die Rekurrenten
haben aber ein grosses Interesse an einer Beschwerdeführung im
Verteilungsverfahren, indem es für sie darauf ankomme, festzustellen, wer
überhaupt Beschwerde führen werde.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Bei der Behandlung von Forderungen, die Massaschuldcharakter beanspruchen, ist
zu unterscheiden einerseits die Frage nach dem Bestand bezw. der Höhe der

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Forderung, andererseits die Frage nach ihrer Rangstellung bei der Verteilung.
Die letztere Frage fällt nach der Praxis in die Zuständigkeit der
Aufsichtsbehörden, welche darüber zu befinden haben, ob eine - bezüglich
Bestand und Höhe nicht bestrittene - Forderung als Massaverbindlichkeit vorab
gleich den Kosten aus der Masse zu befriedigen, oder ob sie als gewöhnliche
Konkursforderung auf die Dividende angewiesen sei. Der Entscheid hierüber
gehört daher ins Verteilungsverfahren (BGE 48 III 224; 56 III 181 ff.). Die
Frage nach Bestand und Höhe der Forderung (in deren Entscheidung unter
Umständen zugleich schon der Entscheid über ihre Qualifikation als Massaschuld
liegen kann, BGE 56 III 116) dagegen gehört vor den Richter (BGE 57 III 185).
Darüber, wie der Entscheid über den Bestand herbeigeführt werden soll, wenn
ein gegen die Masse selbst ergangenes gerichtliches Urteil noch nicht
vorliegt, hat sich die Praxis bis jetzt noch nicht grundsätzlich auszusprechen
gehabt. Im vorliegenden Falle scheint die Konkursverwaltung das
Kollokationsverfahren dazu benützen zu wollen, indem sie bereits, dem
Verteilungsverfahren vorgreifend, den Forderungen den Charakter von
Massaschulden abspricht und sie im Kollokationsplan unter die Forderungen V.
Klasse mit den von ihr anerkannten Beträgen aufgenommen hat.
Es stellt sich zunächst die Frage, ob ein solches Vorgehen noch zulässig war,
nachdem im ursprünglichen Kollokationsplan die Forderungen als Massaschulden
vorgemerkt worden waren. Die Frage ist zu bejahen. Die «Vormerkung» der
Forderungen als Massaschulden am Eingang des Kollokationsplans hat den sie
geltend machenden Gläubigern, trotzdem eine Anfechtung des Kollokationsplans
gemäss Art. 250 bezüglich dieser Vormerkung nicht erfolgt ist, doch keinen
rechtlichen Anspruch auf die Stellung als Massagläubiger gegeben; denn über
diese Frage des Massaschuldcharakters ist gar nicht im Kollokationsplan,
sondern erst bei der Verteilung zu entscheiden.

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Auf die in der «Vormerkung» liegende verfrühte Erklärung konnte daher das
Konkursamt immer noch zurückkommen, solange die Verteilung nicht stattgefunden
hat, und es konnte auch die Gläubigerversammlung zu dieser Frage eine andere
Stellung einnehmen als die Konkursverwaltung. Enthielt demnach die Vormerkung
noch gar keine verbindliche Verfügung in der - erst im Verteilungsplan zu
entscheidenden - Frage der Qualifikation der streitigen Forderungen, so ist
die an die Vorinstanz gerichtete, auf Aufhebung der nachträglichen Korrektur
und Festhalten an der ursprünglichen «Vormerkung» gehende Beschwerde mit Recht
abgewiesen worden.
Es ist auch, nachdem die Konkursmasse unzweideutig ihren Willen dahin
geäussert hat, diese Forderungen als gewöhnliche Konkursforderungen zu
behandeln, nichts dagegen einzuwenden, dass sie nun als solche im
Kollokationsplan aufgeführt sind. Denn wie die Konkursverwaltung die
Möglichkeit gehabt hätte, sie ziffernmässig abzuerkennen und zu reduzieren
(Art. 245), so muss auch jedem einzelnen Konkursgläubiger die Möglichkeit
offenstehen, sie in Bezug auf ihren Bestand anzufechten (Art. 250). Daher war
eine Neuauflage des Kollokationsplans hinsichtlich dieser Forderungen, so wie
es hier geschah, durchaus am Platze. Es wird dadurch die Frage nach dem
Bestand derselben zur Abklärung gebracht werden können. Zur Wahrung der Rechte
der Rekurrenten (und der übrigen vorgemerkt gewesenen Gläubiger) genügt es
vollkommen, wenn diese Kollokation als bedingte insofern bezeichnet wird, als
jenen das Recht noch immer offensteht, bei Anlass der Auflegung der
Verteilungsliste vor den Aufsichtsbehörden den Standpunkt zu verfechten, dass
sie für ihre hinsichtlich Bestand so festgestellten Forderungen nicht mit
einer Konkursdividende abzufinden, sondern als Massagläubiger aus dem Erlös
vorab und voll zu befriedigen seien.
Es hätte immerhin nichts entgegengestanden, diese

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Frage auch jetzt schon zu entscheiden; allein ein dahinzielender Antrag liegt
nicht vor. Die Rekurrenten haben vor der Vorinstanz lediglich beantragt, «es
sei die Verfügung des Konkursamtes vom 17. April 1936 (nachträgliche
Kollozierung in Klasse V) aufzuheben und die Neuauflage des Kollokationsplans
zu annullieren». In diesem Begehren liegt nicht ein Antrag um Anerkennung der
fraglichen Verbindlichkeiten als Massaschulden; denn wenn in Gutheissung
desselben die Kollokation rückgängig gemacht und die «Vormerkung»
wiederhergestellt würde, so wäre damit über die Frage «Massaschuld oder
Konkursforderung» keineswegs verbindlich entschieden. So aber wie der Antrag
gestellt ist, kann er aus den oben ausgeführten Gründen nicht zugesprochen
werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 62 III 83
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 30. Juni 1936
Quelle : Bundesgericht
Status : 62 III 83
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Auch wenn eine Forderung im Kollokationsplan als Massaschuld «vorgemerkt» worden ist, kann die...


Gesetzesregister
SchKG: 251
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
BGE Register
48-III-224 • 56-III-116 • 56-III-181 • 57-III-183 • 62-III-83
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angewiesener • begründung des entscheids • bestrittene forderung • charakter • entscheid • frage • kantonales rechtsmittel • kollokationsplan • konkursamt • konkursdividende • konkursforderung • konkursmasse • konkursverwaltung • mass • rechtskraft • richterliche behörde • schenker • schuldbetreibungs- und konkursrecht • sicherstellung • verteilungsplan • vorinstanz • vormerkung • wille • zahl