BGE 62 III 163
60. Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. November 1936 i. S. Banque Cantonale
Neuchâteloise und Kons. gegen Messer.
Regeste:
Weist die Konkursverwaltung eine angemeldete Konkursforderung im
Kollokationsplan ab als erloschen durch Verrechnung mit einer (nicht höheren)
Gegenforderung aus Anfechtung gemäss Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
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1 | Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
2 | Zur Anfechtung sind berechtigt:500 |
1 | jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; |
2 | die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger. |
3 | Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503 |
4 | Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504 |
Anfechtungsrecht nicht mehr anderswie ausüben oder gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
abtreten.
Lorsque l'administration de la faillite écarte de l'état de collocation une
créance produite parce qu'elle la considère comme éteinte par compensation
avec une créance de la masse (d'un montant non supérieur) dérivant des art.
285 ss LP, elle ne peut plus exercer d'une autre manière l'action révocatoire
qui lui compète ni céder celle-ci aux créanciers en conformité de l'art. 260
LP.
Quando l'amministrazione del fallimento non ammetta nella graduatoria un
credito insinuato perché compensato con un credito (non superiore) della massa
derivante dall'azione revocatoria dell'art. 285 segg. LEF, essa non può più
esercitare in seguito l'azione revocatoria né cederla a termini dell'art. 260.
A. - Anfangs 1933 schuldete A. Marbot dem Beklagten aus Warenlieferungen über
26000 Fr. Von da an begann
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der Beklagte umgekehrt von A. Marbot Waren zu beziehen, und zwar bis am 20.
Mai 1933 für 11497 Fr. 30 Cts., während er ihm nur noch einmal, nämlich am 24.
April 1933, solche lieferte, und zwar nur für 1141 Fr.
Am 14. Juli 1933 wurde über Marbot der Konkurs eröffnet. Der Beklagte meldete
seine Restforderung von 11181 Fr. 95 Cts. an. In dem am 17. März 1934
aufgelegten Kollokationsplan wies die Konkursverwaltung diese Forderung ab aus
dem Grunde:
«Cette créance est éteinte par compensation avec les prétentions que la Masse
en faillite est en droit de faire valoir en vertu des articles 285 et suivants
de la L.P.».
Der Kollokationsplan ist unangefochten geblieben.
Die zweite Gläubigerversammlung vom 5. April 1934 beschloss den Verzicht auf
«toutes les prétentions que la masse est en droit de faire valoir en vertu des
articles 285 et ss. L.P.» gegen den Beklagten und trat diese an die Kläger ab,
welche darauf folgende Anfechtungsklage erhoben: «Es seien die vom Beklagten
vorgenommenen, in der Klage näher umschriebenen Rechtshandlungen (d. h. die
eingangs angeführten) gemäss Art. 287 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
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1 | Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
1 | Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war; |
2 | Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel; |
3 | Zahlung einer nicht verfallenen Schuld. |
2 | Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510 |
3 | Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher: |
1 | verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder |
2 | das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
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1 | Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
2 | Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513 |
erklären, und es sei demgemäss der Beklagte schuldig und zu verurteilen, den
Klägern als Abtretungsgläubigern gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
angefochtenen Rechtshandlungen erworbene Vermögen des Gemeinschuldners Marbot
zurückzugeben, eventuell für das nicht mehr vorhandene Vermögen auf
gerichtliche Bestimmung hin Ersatz zu leisten.»
B. - Der Appellationshof des Kantons Bern hat am 1. Juli 1936 die Klage
abgewiesen, zunächst aus dem Grunde, dass die Anfechtungsansprüche, wenn sie
überhaupt bestanden, auf jeden Fall durch die Verrechnung erledigt seien und
nicht ein zweites Mal geltend gemacht werden können.
C. - Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Bis zur Konkurseröffnung war der nachmalige Gemeinschuldner Gläubiger des
Beklagten für gut 11000 Fr., der Beklagte umgekehrt Gläubiger des nachmaligen
Gemeinschuldners für gut 27000 Fr., also unbestreitbar Gläubiger für gut 16000
Fr. Letztere vom Beklagten im Konkurs angemeldete Forderung konnte die
Konkursverwaltung im Kollokationsplan nur aus dem Grund (und auch dies
vorderhand nur teilweise) abweisen, weil durch die Konkurseröffnung eine
weitere Gegenforderung gegen den Beklagten entstanden sei, nämlich aus
Anfechtung der Lieferungsgeschäfte, aus denen der Beklagte Schuldner des
nachmaligen Gemeinschuldners geworden war. Als Subjekt dieser Gegenforderung
ist, gleichwie als Subjekt aller Konkursaktiven, einzig der Gemeinschuldner
selbst vorstellbar, wenn auch ohne die Konkurseröffnung keinerlei derartige
Forderung hätte entstehen können. Diese Gegenforderung hatte zunächst nicht
Geld, sondern die Rückerstattung der vom nachmaligen Gemeinschuldner
gelieferten Ware zum Gegenstand, konnte jedoch in eine Geldforderung
verwandelt werden, sei es dass die Rückgabe in natura wegen inzwischen
erfolgter Veräusserung oder Vermischung nicht mehr möglich oder auch sonstwie
(nach der Ausgestaltung des kantonalen Realvollstreckungsrechts) nicht
durchsetzbar war, sei es dass sich der Konkursverwalter und der Beklagte dahin
verständigten. Seine daherige Schuld von mutmasslich rund 11000 Fr. konnte der
Beklagte nicht etwa mit seiner unbestreitbaren Forderung (bezw. einem
entsprechenden Teilbetrag) verrechnen, weil er erst mit bezw. nach der
Konkurseröffnung Geldschuldner des Gemeinschuldners bezw. der Konkursmasse
geworden war (Art. 213
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen. |
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1 | Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen. |
2 | Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen: |
1 | wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR383); |
2 | wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird. |
3 | ... |
3 | Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.385 |
4 | Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.386 387 |
eigenen Namen zum Einzug dieser Gegenforderung berechtigt war, mit ihr
verrechnen, und zwar sofort die Schuld des Gemeinschuldners laut
Konkurseingabe, oder allfällig später, nach
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Aufstellung der Verteilungsliste, die dann fällige Konkursdividendenschuld der
Konkursmasse, oder sie konnte auch Anfechtungsklage auf Rückerstattung der dem
nachmaligen Gemeinschuldner gelieferten Ware oder Geldersatz erheben oder
durch Zessionare gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
nicht nur die vom Beklagten eingegebene, sondern von Amtes wegen für den Fall
erfolgreicher Anfechtung der Warenlieferungen an den Beklagten auch die
wiederauflebende, anfechtbar getilgte Forderung, zusammen bis zum
ursprünglichen Betrag von über 27000 Fr. im Kollokationsplan zulassen musste
(BGE 41 III 240). Nicht nur tat die Konkursverwaltung das letztere nicht,
sondern sie schritt schon bei der Auflage des Kollokationsplanes, also lange
vor der Fälligkeit der Konkursdividende, zur Verrechnung, indem sie die vom
Beklagten eingegebene Konkursforderung im Kollokationsplan abwies, was auf die
Verrechnung derselben hinausläuft. Eigentlich hätte sie damals auf diese Art
nur einen Teil der Konkursforderung des Beklagten im Umfange des
zurückzuerstattenden Geldersatzes für die beim nachmaligen Gemeinschuldner
bezogenen Waren verrechnen können. Allein hierauf kommt nichts mehr an,
nachdem sich der Beklagte die Abweisung seiner ganzen Konkursforderung hat
gefallen lassen. Insofern er selbst zahlungsfähig und nicht etwa eine
Konkursdividende von weit mehr als 50% zu erwarten war, lag diese Art der
Erledigung des Anfechtungsanspruches natürlich durchaus in seinem Interesse.
Zweifelhafter erscheint, ob dabei auch die Rechte der Konkursmasse richtig
gewahrt wurden, die sich einer bloss dividendenberechtigten Konkursforderung
(freilich in höherem Betrag) entledigte, aber anderseits eine unbeschränkt
einziehbare Forderung aufgab. Allein für die Gültigkeit der derart erfolgten
Verrechnung ist dies nicht von Belang, zumal nachdem kein anderer
Konkursgläubiger gegen diese aus dem Kollokationsplan ersichtliche Operation
Beschwerde geführt hat. Damit war das Anfechtungsrecht konsumiert; es bestand
also im Zeitpunkt
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der zweiten Gläubigerversammlung gar nicht mehr; diese konnte auf dessen
Geltendmachung nicht mehr verzichten, und die im Anschluss daran vorgenommene
Abtretung gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
existierenden Rechtsanspruch und entbehrt daher jeglicher Wirksamkeit. Nur
dann sind einzelne Konkursgläubiger zur Anstellung der Anfechtungsklage
berechtigt, wenn nicht die Konkursverwaltung die Anfechtungsklage selbst
anstellt oder auf andere Weise den Anfechtungsanspruch zur Geltung bringt, wie
es hier durch ihre Verrechnung geschehen ist. Dass die Konkursverwaltung hiezu
befugt war, ergibt sich nicht nur aus Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
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1 | Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
2 | Zur Anfechtung sind berechtigt:500 |
1 | jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; |
2 | die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger. |
3 | Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503 |
4 | Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504 |
auch aus ihren Befugnissen im Kollokationsverfahren, die sie selbständig und
endgültig ausübt, unter Vorbehalt der den Konkursgläubigern zustehenden
Rechtsbehelfe, von denen hier nicht Gebrauch gemacht worden ist, und nichts
Gegenteiliges ergibt sich aus Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
Gegenforderung aus Anfechtung eben nicht etwa ein Verzicht auf deren
Geltendmachung ist. Dem Versuch, das Anfechtungsrecht ein zweites Mal
gegenüber dem Beklagten zur Geltung zu bringen, nachdem gestützt darauf
bereits dessen Konkursforderung (von über 27000 Fr.) im Kollokationsverfahren
rechtskräftig, also mit Urteilswirkung, abgewiesen worden ist, ist die
Vorinstanz mit Recht durch Abweisung der Klage entgegengetreten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons
Bern vom 1. Juli 1936 bestätigt.