S. 159 / Nr. 48 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 62 III 159

48. Auszug aus dem Entscheid vom 3. November 1936 i. S. Kunst- & Spiegel A.-G.

Regeste:
Ergibt eine spätere Schätzung der gepfändeten Gegenstände einen höheren - oder
aber geringeren - Wert, so kann deswegen nicht Entlassung eines Teiles der
gepfändeten Gegenstände - oder aber, noch vor der Verwertung, Nachpfändung -
verlangt werden.
Lorsqu'une estimation postérieure des biens saisis leur attribue une valeur
supérieure - ou inférieure - à celle de l'estimation antérieure, la révocation
de la saisie ne peut être requise pour une partie des biens - ni une saisie
complémentaire - avant la réalisation.
Se una stima posteriore dei beni pignorati fa apparire che il loro valore è
maggiore - o minore - del valore di stima attribuito loro precedentemente, la
revoca del pignoramento

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d'una parte dei beni - o un pignoramento complementare - non possono essere
chiesti prima della realizzazione.

Im April 1934 nahm das Betreibungsamt Zürich 1 für Mietzinsforderungen der
Rekursgegnerin im Betrage von vorerst 8750, schliesslich 8000 Fr. nebst 5%
Zins seit 1. April 1934 und Kosten (die auf rund 1000 Fr. zu veranschlagen
sind) gegen die Rekurrentin eine Retentionsurkunde über Sachen auf, deren Wert
es auf Fr. 15895.- schätzte. Am 28. September 1935 verlangte die Rekurrentin
unter Berufung auf BGE 61 III S. 11 Herausgabe der zur Deckung nicht
erforderlichen Retentionsgegenstände. Als das Betreibungsamt am 18. Mai 1936
an die Rekursgegnerin schrieb, sie werde dem Gesuch am 25. Mai entsprechen,
führte die Rekursgegnerin Beschwerde, wobei sie insbesondere darauf hinwies,
eine neue Schätzung des Betreibungsamtes habe nurmehr einen Wert von rund 7000
Fr. dargetan.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die Beschwerde lässt sich nicht mit dem keine Deckung mehr erzeigenden
Ergebnis der nachträglichen Schätzung begründen. Nur und erst wenn der
Verwertungserlös nicht zur Deckung ausreicht, kann eine Nachpfändung
stattfinden (Art. 145
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 145 - 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
1    Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2    Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3    Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
SchKG), nicht schon, wenn infolge Veränderung der für
die Bewertung massgebenden Verhältnisse die Deckung durch eine Neuschätzung
nicht mehr ausgewiesen würde, und Entsprechendes gilt auch für die
Retentionsurkunde, weshalb von einer Neuschätzung abzusehen war. Ebensowenig
könnte mit einer späteren Höherschätzung infolge veränderten
Bewertungsgrundlagen eine teilweise Entlassung gepfändeter oder retinierter
Gegenstände gerechtfertigt werden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 62 III 159
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 03. November 1936
Quelle : Bundesgericht
Status : 62 III 159
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Ergibt eine spätere Schätzung der gepfändeten Gegenstände einen höheren – oder aber geringeren –...


Gesetzesregister
SchKG: 145
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 145 - 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
1    Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2    Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3    Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
BGE Register
61-III-11 • 62-III-159
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
deckung • wert • betreibungsamt • biene • begründung des entscheids • berechnung • zins • schuldbetreibungs- und konkursrecht