Deprecated: substr(): Passing null to parameter #1 ($string) of type string is deprecated in /home/proj/pse/www/include/pub/class.cache.show.entry.php on line 67
BGE-62-III-14 - 1936-01-01 - BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Vollstreckung von Betreibungskosten gegenüber dem Gläubiger, der zur Vorschussleistung angehalten...
S. 14 / Nr. 5 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 62 III 14

5. Entscheid vom 18. Februar 1936 i. S. Staat Bern.

Regeste:
Vollstreckung von Betreibungskosten gegenüber dem Gläubiger, der zur
Vorschussleistung angehalten worden ist. Erhebt der für die Kosten Betriebene
Rechtsvorschlag, so ist auf Grund der rechtskräftigen Kostenverfügung
definitive Rechtsöffnung zu verlangen.
Recouvrement de frais de poursuite dont le créancier doit faire l'avance:
Lorsque le créancier mis en poursuite fait opposition, mainlevée définitive
doit être demandée en vertu de la décision exécutoire sur les frais.
Ricupero di spese esecutive che il creditore venne invitato ad anticipare. Se
il creditore contro cui fu promossa un'esecuzione per queste spese fa
opposizione, il rigetto definitivo della stessa dev'essere chiesto fondandosi
sulla decisione cresciuta in giudicato relativa alle spese.

Das Betreibungsamt Bern fordert einen durch den Vorschuss des Gläubigers für
eine von diesem verlangte Schätzungsexpertise nicht gedeckten Betrag der
Schätzungskosten, dessen Bezahlung der Gläubiger auf die

Seite: 15
Zustellung der Abrechnung hin, ohne Beschwerde zu führen, verweigert hat,
namens des Staates Bern von jenem Gläubiger als Kostenschuldner an seinem
Wohnort Zürich auf dem Betreibungswege ein. Den vom Betriebenen erhobenen
Rechtsvorschlag hält das betreibende Amt für unbeachtlich, weil über solche
Kostenverpflichtungen endgültig die Betreibungsbehörden zu entscheiden hätten
und hier eine mangels Beschwerdeführung rechtskräftige Verfügung vorliege,
eine Anrufung des Richters also nicht in Frage komme und gar nicht möglich
wäre. Das Betreibungsamt Zürich 2, bei dem diese Kostenbetreibung hängig ist,
hat jedoch die Fortsetzung der Betreibung abgelehnt, für solange, als der
Rechtsvorschlag nicht durch Richterspruch beseitigt ist. Um dem
Fortsetzungsbegehren Nachachtung zu verschaffen, hat das Betreibungsamt Bern
Beschwerde geführt und, von den kantonalen Beschwerdeinstanzen abgewiesen, die
Sache an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Soweit der betreibende Gläubiger für Kosten, die zu seinen Lasten gehen -
endgültig oder nur vorläufig, d. h. unter Vorbehalt der Deckung aus dem
Verwertungserlös; für Schätzungskosten vgl. Art. 9 Abs. 2
SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)

Art. 9  
  1.   Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
  2.   Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).
VZG -, Vorschuss
geleistet hat, kann das Betreibungsamt und gegebenenfalls eine
Aufsichtsbehörde nach Massgabe einer rechtskräftigen Festsetzung der
Kostenforderung über den Vorschuss verfügen. Soweit eine solche Forderung
dagegen nicht durch Vorschuss gedeckt ist, muss sie beim Ausbleiben
freiwilliger Erfüllung gleich wie andere im öffentlichen Rechte begründete
Forderungen (vgl. Art. 43
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 43 [1]  
  Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1. [2]   ...
1bis. [3]   ...
2. [4]   periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [5];
3.   Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2757; BBl 2002 7107, 7116). Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[5] SR 211.231
SchKG) durch Betreibung auf Pfändung geltend gemacht
werden. Das bedingt die Zustellung eines Zahlungsbefehls, der wie in allen
andern Fällen durch Rechtsvorschlag bestritten werden kann, mit der Wirkung,
dass die Betreibung gehemmt bleibt, bis der Rechtsvorschlag (zurückgezogen
oder)

Seite: 16
durch gerichtliches Urteil beseitigt ist. Wäre die Auffassung des
Betreibungsamtes Bern richtig, dass solchenfalls ein Rechtsvorschlag nicht
zulässig sei, so wäre dem Einleitungsverfahren seine wesentliche Bedeutung
überhaupt benommen; diese Ansicht läuft darauf hinaus, dass dem Betriebenen
lediglich die Zahlungsfrist von zwanzig Tagen zur Verfügung stünde, aber keine
Möglichkeit gegeben wäre, dem Zwangseingriff in sein Vermögen durch
Bestreitung entgegenzutreten. Für eine solche Beschränkung der
Verteidigungsrechte eines betriebenen Schuldners fehlt jede gesetzliche
Grundlage. Natürlich ist der Rechtsvorschlag unbegründet, wenn die
Kostenverfügung rechtskräftig geworden, aufrecht geblieben und nicht etwa in
der Zwischenzeit erfüllt worden ist. Allein in einem solchen Falle wird eben
der Kostenforderer auf Grund seines Rechtstitels definitive Rechtsöffnung
erhalten, die er beim Richter gemäss Art. 80
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 80 [1]  
  1.   Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. [2]
  2.   Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind: [3]
1.   gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
1bis. [4]   vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO [5];
2. [6]   Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3. [7]   ...
4. [8]   die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5. [10]   im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[4] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[5] SR 272
[6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).
[9] SR 822.41
[10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
SchKG anzubegehren hat, gleich
wie ein anderer Gläubiger, der sich im Besitz eines vollstreckbaren Titels
befindet. Der Rechtsvorschlag zwingt also das (hier durch das Betreibungsamt,
bei dem die Kostenforderung entstanden ist, vertretene) kostenfordernde
Gemeinwesen keineswegs, einen ordentlichen Rechtsstreit (vor Zivil- oder
Verwaltungsjustizbehörden) über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten
Kostenforderung durchzuführen, was in der Tat schon wegen der
ausschliesslichen Zuständigkeit der Betreibungsbehörden ausgeschlossen wäre.
Er zwingt lediglich zur Prüfung, ob die Forderung rechtskräftig festgestellt
sei, und, wenn der Kostenforderer dies annimmt, zur Anrufung des
Rechtsöffnungsrichters. Die Befürchtung des Rekurrenten, eine
betreibungsamtliche Kostenfestsetzung würde nicht als «Urteil» im Sinne von
Art. 80
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 80 [1]  
  1.   Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. [2]
  2.   Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind: [3]
1.   gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
1bis. [4]   vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO [5];
2. [6]   Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3. [7]   ...
4. [8]   die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5. [10]   im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[4] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[5] SR 272
[6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).
[9] SR 822.41
[10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
SchKG anerkannt, ist nicht begründet. Da die Bestimmung solcher
Kostenforderungen den Betreibungsbehörden zusteht, stellt eine rechtskräftige
Verfügung eines Betreibungsamtes den massgebenden Entscheid der zuständigen
Behörde dar, der gleich dem rechtskräftigen Entscheid eines

Seite: 17
Gerichtes über einen gerichtlich zu beurteilenden Anspruch als
Vollstreckungstitel anzuerkennen ist. Die Vollstreckbarkeit solcher
Verfügungen wie auch von Entscheiden kantonaler Aufsichtsbehörden für
Schuldbetreibung und Konkurs ergibt sich für das ganze Gebiet der Schweiz aus
der eidgenössischen Ordnung des Schuldbetreibungsrechtes, braucht also nicht
auf das Rechtshülfekonkordat gestützt zu werden (BGE 1928 I 166 ff.). Dass
dieses Verfahren, in dem der Betriebene die nach Art. 81
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 81 [1]  
  1.   Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
  2.   Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
  3.   Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 [2] über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat. [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[2] SR 291
[3] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
SchKG zulässigen
Einreden vorbringen kann, Umtriebe mit sich bringt, ist zuzugeben; allein
diese Schwierigkeiten lassen sich nur dadurch vermeiden, dass das Amt eine
Tätigkeit, für die es Vorschuss zu verlangen berechtigt ist, nur im Rahmen der
erhaltenen Vorschüsse vornimmt, so dass ungedeckte Kostenforderungen solcher
Art gar nicht entstehen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.
62 III 14 01. Januar 1936 18. Februar 1936 Bundesgericht 62 III 14 BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Gegenstand Vollstreckung von Betreibungskosten gegenüber dem Gläubiger, der zur Vorschussleistung angehalten...

Gesetzesregister
SchKG 43
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 43 [1]  
  Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1. [2]   ...
1bis. [3]   ...
2. [4]   periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [5];
3.   Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2757; BBl 2002 7107, 7116). Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[5] SR 211.231
SchKG 80
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 80 [1]  
  1.   Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. [2]
  2.   Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind: [3]
1.   gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
1bis. [4]   vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO [5];
2. [6]   Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3. [7]   ...
4. [8]   die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5. [10]   im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[4] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[5] SR 272
[6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).
[9] SR 822.41
[10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
SchKG 81
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 81 [1]  
  1.   Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
  2.   Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
  3.   Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 [2] über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat. [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[2] SR 291
[3] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
VZG 9
SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)

Art. 9  
  1.   Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
  2.   Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).
BGE Register